Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 69/18

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)

"finanziert diese Frau die sich bei uns eingenisteten Afghanen ?? Nein der doofe Deutsche geht für Deine Landsleute rund um die Uhr arbeiten damit sie hier gut und gerne leben können, Straftaten verüben, Morden, Rauben, Vergewaltigen“

auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dies auf Äußerungen der afghanischen Botschafterin in Österreich bezieht, wonach Österreich keine afghanischen Staatsbürger nach Afghanistan abschieben solle.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, wobei diese an den Vorständen der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens


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