Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 30/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Löschung eines Eintrags über eine erledigte Forderung, Berichtigung des Score-Wertes der Klägerin, Unterlassung der erneuten Speicherung dieses Eintrags sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
3Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. In einer Datenbank sammelt die Beklagte als bonitätsrelevant erachtete Informationen, sogenannte „Schufa-Einträge“, mit dem Ziel, ihren Vertragspartnern Auskünfte zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller Kunden zu geben. Aus diesen Schufa-Einträgen ermittelt die Beklagte eine Gesamtbonität der betreffenden Person, die im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (sogenannter („Schufa-Score“) oder mit dem Schufa-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festgehalten wird.
4Die Beklagte hat folgende Daten über die Klägerin gespeichert:
5„1. Die Forderung zum Erledigungsdatum ######## mit der Forderungsnummer N01.“
6Bei der streitgegenständlichen Forderung handelt es sich um eine Forderung der Gläubigern T. Bank, die diese am ######## schriftlich kündigte. Die Klägerin beglich diese Forderung allerdings erst im Dezember ####.
7Die Forderung wurde daraufhin mit dem o. g. Erledigungsvermerk versehen. Die Löschung eines Eintrags zu einer erledigten Forderung erfolgt erst drei Jahre nach deren Erledigung.
8Die Klägerin forderte die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 03.01.2024 unter Fristsetzung bis zum 17.01.2024 zur Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.01.2024 insgesamt ab.
9Die Klägerin behauptet, ihr aktueller Schufa-Score liege bei 338. Dies bedeute, dass keine Informationen zu Zahlungsstörungen vorliegen würden, aber ein stark erhöhtes Risiko bestehe. Aufgrund dessen habe sie bis heute Nachteile. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Speicherung des Eintrags könne sie keine Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen und werde in wichtigen Geschäftsbeziehungen stigmatisiert. Sie habe Probleme bei der Kreditvergabe und Wohnungssuche. Ihr sei es auch nicht möglich, den Energieliefervertrag zu wechseln, um Kosten zu sparen. Sie fühle sich deshalb insgesamt stigmatisiert. Der derzeitige Score spiegele nicht ihre Kreditwürdigkeit wieder, da sie mittlerweile alle Zahlungen getätigt habe und sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig sei.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 a), d) der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend DSGVO) zustehe, weil die Forderung getilgt und die Speicherung des Eintrags über sechs Monate hinaus willkürlich sei. Es unterliege einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f), Art. 5 DSGVO, wie lange die Information zu einer getilgten Forderung gespeichert werden dürfe. Das Interesse der Klägerin überwiege hier, weil eine Speicherfrist von drei Jahren willkürlich sei. Das Speicherinteresse nehme mit fortlaufender Zeit ab, während das Löschinteresse der Beklagten konstant bliebe.
11Auch seien die Regelungen zur Löschung einer getilgten Forderung aus dem Schuldnerverzeichnis heranzuziehen. Nach § 882 e) Abs. 1 ZPO werde eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h) Abs. 1 ZPO gelöscht. Abweichend von Absatz 1 werde eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882 h) Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden sei, § 882 e) Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Das gelte für die Kartei der Beklagten allerdings nicht, weshalb sich ein Wertungswiderspruch zwischen der gesetzlichen Regelung in § 882 e) ZPO und der Praxis der Beklagten ergebe.
12Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Situation der Restschuldbefreiung und einer Erfüllung von Forderungen ähnlich sei, da in beiden Konstellationen bisher bestehende Forderungen wegfallen würden. Der Löschungsanspruch des Restschuldbefreiungsvermerks bestehe allerdings nach dem Urteil des EuGH vom 07.12.2023 in den verbundenen Rs. C-26/22 und C-64/22 nach sechs Monaten. Eine Restschuldbefreiung stünde in Bezug auf die Bonität wertungsmäßig eher einer verjährten Forderung nahe, denn auch hier würde jedenfalls die Fruchtbarmachung des Anspruchs verhindert. Dies zeige aber, dass eine nur zwischenzeitlich nicht erfüllte Forderung eine weniger negativ bonitätsrelevante Information sei und die Regelungen zur Speicherdauer günstiger sein müssten, als im Rahmen der Restschuldbefreiung, jedenfalls aber nicht schlechter. Wenn derjenige, der eine Schuld aus eigenen Mitteln befriedige schlechter gestellt werde, als ein restschuldbefreiter Insolvenzschuldner stelle dies einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 a), e) DSGVO sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
13Die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus, da die Einträge ihre finanzielle Situation erheblich beeinträchtigen würde. Aus den von der Beklagten gespeicherten streitgegenständlichen Daten könnten auch keine sinnvollen Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Klägerin gezogen werden, die relevant für die Bewertung der Bonität der Klägerin seien. Die Klägerin zeichne sich im alltäglichen Wirtschaftsleben vielmehr durch besondere Zuverlässigkeit aus, da sie ihre Rechnungen sonst immer pünktlich zahle.
14Ihr stehe außerdem ein Anspruch auf Berichtung des Schufa-Scores aus Art. 16 GDSVO zu. Bei dem Score-Wert der Beklagten handele es sich um ein unrichtiges personenbezogenes Datum. Der Schufa-Score, der unter Einfluss der zu löschenden Informationen errechnet wurde, stimme nicht mit dem Schufa-Score überein, der bei einer Löschung dieser Daten bestehen müsse.
15Die Klägerin beantragt,
16-
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die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite vom ######## und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen,
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die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite, die am ######### als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten,
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die Beklagte verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Löschung, Score-Wiederherstellung und Unterlassung zustehen würden, da die streitgegenständliche Information rechtmäßig verarbeitet werde. Die Speicherung der Daten über einen Zeitraum von drei Jahren diene der Information der Vertragspartner der Beklagten darüber, ob es in jüngerer Vergangenheit (konkret drei Jahre) Zahlungsstörungen gegeben habe. Eine Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erfüllen, sei nicht angezeigt, denn die Information sei für die Beurteilung der Bonität der Klägerin nach wie vor erforderlich, weil ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit auch die Annahme rechtfertigen könne, dass in Zukunft auch Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten. Statistische Untersuchungen hätten belegt, dass das Risiko erneuter Zahlungsstörungen für den Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung einer Zahlungsstörung statistisch signifikant erhöht sei. Die Speicherung erfolge aufgrund der überwiegenden berechtigten Interessen ihrer Vertragspartner, der Allgemeinheit und eigener berechtigter Interessen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.
27Die Speicherfristen für Informationen im Schuldnerverzeichnis oder für Restschuldbefreiungen seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da die Fallgestaltungen nicht vergleichbar seien. Das Schuldnerverzeichnis diene der Vollstreckung, weshalb die Löschung mit Abschluss der Vollstreckung angezeigt sei. Bei einer Auskunftei zur Beurteilung der Bonität seien Informationen über vergangene Zahlungsstörungen aber relevant. Auch eine Speicherfrist zu Informationen über eine Restschuldbefreiung sei nicht übertragbar, da eine zu § 3 Abs. 1 InsBekV vergleichbare Regelung fehle.
28Die Klägerin habe auch keine konkreten negativen Auswirkungen oder gravierende wirtschaftliche Nachteile dargelegt. Der Erledigungsvermerk zeige den Vertragspartnern der Beklagten außerdem, dass sich die zugrundeliegende Forderung erledigt habe, was von potentiellen Vertragspartnern der Klägerin bei der Prüfung der Bonität auch berücksichtigt werde.
29Der Klägerin sei es weiterhin möglich gewesen, Kredite aufzunehmen, was sich daran zeige, dass die Beklagte aktuell vier Kredite der Klägerin bei dem Zahlungsdienstleister # in Gesamthöhe von ca. 1.209 Euro speichere, welche im Zeitraum zwischen dem ######## und dem ######## bei der Beklagten eingegangen seien.
30Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Forderung bereits erledigt habe.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
32Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2024 (Blatt 235 ff. der Akte) Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
35I.
36Das Landgericht Siegen ist zuständig.
37Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 39 ZPO, nachdem die Beklagte sich rügelos eingelassen hat, § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO als gewöhnlicher Aufenthaltsort der Klägerin.
38II.
39Die Klage ist jedoch unbegründet.
40Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags noch auf Berichtigung des Score-Wertes oder auf Unterlassung zu.
411.
42Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
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Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
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Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
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Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
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Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
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Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
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Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
Allerdings besteht im vorliegenden Fall keiner dieser Gründe.
51Die personenbezogenen Daten der Klägerin wurden hier insbesondere rechtmäßig verarbeitet. Die Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
52Dies ist hier der Fall. Die Datenverarbeitung liegt im Interesse der Beklagten selbst und ihrer Vertragspartner als Dritte. Dem stehen keine überwiegenden Interessen der Klägerin entgegen.
53a.
54Die Beklagte hat zunächst selbst ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung als Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO können rechtlicher, persönlicher, ideeller, auch rein wirtschaftlicher Natur sein.
55Das Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, Verträge mit Unternehmen zu schließen, die kreditrelevante Leistungen anbieten. Diese Unternehmen erhalten gegen Entgelt von der Beklagten potentiell kreditrelevante Informationen über potentielle Kunden. Hierbei handelt es sich um ein Fundament des deutschen Kreditwesens. Dieses Systems dient nicht nur der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sondern auch dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Die Beklagte hat somit ein geschäftliches Interesse an der Speicherung, was ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DSGVO darstellt. Die Erforderlichkeit der Speicherung ergibt sich demnach aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Kunden, diesen eine vollständige Datengrundlage über ihre potentiellen Vertragspartner zu liefern.
56Die Speicherung dient darüber hinaus auch den berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten. Die gespeicherten Daten bilden die Grundlage für die erbetenen Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises. Bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zu der Klägerin besteht regelmäßig auch ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Auskunft. Denn es stellt ein schützenswertes Interesse dar, die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung zu stellen, was sich insbesondere an der Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates zeigt.
57Die Datenübermittlung an die Vertragspartner ist zur Wahrung dieser berechtigten Interessen auch erforderlich, denn das frühere Zahlungsverhalten wird von den Kunden der Beklagten als vertragsrelevant erachtet, da eine Auskunft über derartige gespeicherte Daten andernfalls nicht eingeholt werden würde. Zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern besteht eine Informationsdisparität, da die Kreditgeber ohne diese Auskünfte allein auf die eigenen Angaben ihrer potentiellen Kreditnehmer angewiesen wären (vgl. insgesamt OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 = BeckRS 2023, 583; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22 = BeckRS 2022, 20818; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 = ZD 2022, 233).
58b.
59Die berechtigten Interessen der Klägerin überwiegen diese Interessen nicht.
60Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben. Sie hat ein Interesse daran, dass sich lange abgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit nicht nach wie vor negativ bei potentiellen Vertragsschlüssen für sie auswirken. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Kreditwürdigkeit einer Person innerhalb kürzester Zeit verändern kann.
61Allerdings ist der streitgegenständliche Eintrag, der sich auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit aus der jüngsten Vergangenheit der Klägerin bezieht, nach wie vor für die Beurteilung der Bonität der Klägerin von Bedeutung.
62Die Klägerin hatte bei der T. Bank zum ######## einen Saldo in Höhe von 859,96 Euro. Die Klägerin beglich ihre monatliche Kreditkartenrechnung nicht. Mit Schreiben vom ######## forderte die Gläubigern die Klägerin zur Zahlung des Mindestbetrags in Höhe von 60,00 Euro bis zum ########## auf. Nachdem die Klägerin die Forderung weiterhin nicht beglichen hatte, forderte die Gläubigerin sie in einem weiteren Schreiben zur Zahlung eines Mindestbetrags in Höhe von 90,00 Euro bis zum ######## auf. Das Schreiben enthielt außerdem den Hinweis auf die Meldung des nicht vertragsgemäßen Verhaltens an die Beklagte. Die Gläubigerin übergab die Forderung zur weiteren Einziehung sodann an die Vertragspartnerin Y.. Die Klägerin wurde durch diese erneut zur Zahlung aufgefordert, verbunden mit dem weiteren Hinweis auf eine Meldung des nicht vertragsgemäßen Verhaltens an die Beklagte. Die Klägerin reagierte jedoch weiterhin nicht auf die Zahlungsaufforderungen. Die Vertragspartnerin Y. unterbreitete der Klägerin sodann ein Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlung in Höhe von sechs Raten zu je 181,79 Euro. Hierauf reagierte die Klägerin zunächst ebenfalls nicht. Die Klägerin unterbreitete der Vertragspartnerin Y. sodann ein Angebot über eine monatliche Ratenzahlung von 50,00 Euro, was die Vertragspartnerin annahm. Die vereinbarten Zahlungen blieben allerdings wiederholt aus. Mit Schreiben vom ######## unterbreitete die Vertragspartnerin der Klägerin sodann ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 % der Gesamtforderung. Erst zwei Jahre und zwei Monate nach Kündigung der Forderung wurde diese durch die Vergleichszahlung beglichen und die weiteren 40 % der Gesamtforderung erlassen.
63Diese Umstände stehen in unmittelbaren Zusammenhang zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit aus der jüngsten Vergangenheit der Klägerin. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie eine Person, gegen die niemals eine Forderung tituliert wurde, denn hierdurch würde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass über die Klägerin keine Erkenntnisse - auch nicht solche aus der Vergangenheit - über Unzuverlässigkeiten bei der Begleichung von Forderungen vorliegen würden. Auch hat die Höhe der titulierten Forderung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, denn auch wenn die titulierte Forderung gering ist, lassen sich dadurch Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person ziehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 = BeckRS 2023, 583).
64Die Beklagte hat außerdem keine konkreten negativen Auswirkungen aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags nachgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags keinen Kreditvertrag, Handyvertrag oder Energieversorger-Vertrag habe abschließen können. Die Klägerin behauptet dies pauschal, ohne entsprechenden Beweis. Die Beklagte hat diese negativen Auswirkungen bestritten. Der aktuelle Score-Wert der Klägerin liege bei 90,90, was einem Score-Wert von ca. 90 % entspreche, was einen verhältnismäßig guten Wert darstelle. Die Beklagte habe außerdem in dem betreffenden Zeitraum nach 2022 keine Anfragen von Telekommunikationsunternehmen oder von Wohnungsunternehmen erhalten. Die Beklagte konnte somit nicht beweisen, dass die von ihr vorgetragenen Probleme konkret auf die streitgegenständliche Eintragung zurückzuführen sind.
65Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Eintrag mit einem Erledigungsvermerk versehen ist. Der Erledigungsvermerk wird von potentiellen Vertragspartner im Vergleich zu einem nicht erledigten Eintrag positiv berücksichtigt.
66c.
67Das Recht auf Löschung ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO. Die weitere Speicherung der Daten erfüllt weiterhin eine zulässige Warnfunktion und ist auch nicht unverhältnismäßig.
68Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung inzwischen getilgt hat, die Beklagte den Eintrag aber erst drei Jahre nach der Erledigung löscht.
69Zwar wäre ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 e ZPO nach nachgewiesener Begleichung der Forderung zu löschen. Allerdings handelt es sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte, weshalb keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Fallgruppen vorliegt. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden nach § 882 b Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO nur in den dort genannten Fällen vorgenommen und nicht bereits bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Die Eintragung nach § 882 c) ZPO als Teil des Vollstreckungsverfahrens setzt eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus. Die Eintragung in der Auskunftei der Beklagten beruht hingegen auf der Meldung eines Gläubigers. Die Beklagte erteilt außerdem nur ihren Vertragspartnern Auskünfte und diesen auch nur, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses kann etwa dann vorliegen, wenn ein Unternehmen gegenüber der betreffenden Person in Vorleistung tritt und damit das wirtschaftliche Risiko trägt. Demgegenüber ist der Kreis der Auskunftsberechtigten des Schuldnerverzeichnisses größer. Die Auskunft aus dem Verzeichnis der Beklagten erfolgt hingegen nur an einen begrenzten Personenkreis und nur in den Fällen, in denen der Vertragspartner der Beklagten das finanzielle Risiko übernimmt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22 = BeckRS 2023, 583).
70Auch aufgrund der Regelungen zur Restschuldbefreiung folgt keine andere Wertung. Zwar ist in § 3 Abs. 1 InsO BekV geregelt, dass die dort veröffentlichen Daten spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt. Allerdings bezieht sich diese Löschungsfrist von Insolvenzbekanntmachungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung auf öffentlich zugängliche Portale. Die Auskunftei der Beklagten ist kein öffentlich zugängliches Portal, sondern kann nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegen Entgelt von potentiellen, vorleistungspflichtigen Vertragspartnern des Schuldners eingesehen werden. Die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen ist hingegen für jedermann kostenlos über das Internet möglich. Der potentielle Kreis der Personen, die Einsicht in dieses Portal nehmen, ist demnach weitaus größer. Eine Einsichtnahme ist auch durch Freunde, Nachbarn, Kollegen und Bekannte des Schuldners möglich. Die Eingriffsintensität einer Speicherung ist im dortigen Fall somit deutlich höher (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2016 - 12 U 32/16 = NZI 2016, 375, OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 = ZD 2022, 233).
71Da die streitgegenständliche Forderung von der Klägerin im vorliegenden Fall erst zwei Jahre und zwei Monate nach der Kündigung beglichen wurde, stellt die Eintragung auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit für einen Zeitraum über mehr als zwei Jahren dar. Eine Löschung nach nur sechs Monaten wäre auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.
722.
73Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berichtigung des Score-Wertes nach Art. 16 DSGVO.
74Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte den bei ihr geführten Score-Wert nach erfolgter Löschung der Eintragung berichtigt. Die Klägerin hat allerdings, wie oben dargelegt, bereits keinen Anspruch auf Löschung der Eintragung. Ein Anspruch auf Berichtigung besteht nach Art. 16 S. 1 DSGVO nur in Bezug auf unrichtige personenbezogene Daten. Die Speicherung der Daten erfolgt aber rechtmäßig und ist bei der Ermittlung des Score-Werts weiterhin zu berücksichtigen.
753.
76Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern eine Wiederholungsgefahr dahingehend bestehen soll, dass nach der Löschung des streitgegenständlichen Eintrags nach einer Frist von drei Jahren eine erneute Speicherung dieser Information erfolgen sollte. Dies würde eine erneute Meldung durch den Vertragspartner an die Beklagte voraussetzen. Es ist kein Anlass ersichtlich, warum eine solche erneute Meldung bei einer getilgten Forderung erfolgen sollte.
774.
78Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 249 BGB.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
81IV.
82Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt, § 3 ZPO.
83K.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 5 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Art. 16 GDSVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 InsBekV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung 2x
- Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- 7 U 100/22 3x (nicht zugeordnet)
- 9 U 24/22 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 153/21 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882e Löschung 1x
- InsO § 3 Örtliche Zuständigkeit 1x
- 12 U 32/16 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 S. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x