Urteil vom Landgericht Stade (4. Zivilkammer) - 4 O 333/13

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 89.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 44.000 € seit 22. Januar 2014 und auf weitere 45.000 € seit 11. Oktober 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 4.618,02 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein in Massivbauweise errichtetes Siedlungshaus steht. Im Jahr 2009 planten die Kläger Umbaumaßnahmen in Form der Errichtung von zwei Anbauten. Der östlich gelegene, größere Anbau wurde später als Wohnzimmer genutzt, der süd-westlich gelegene kleinere Anbau als Küche. Hierzu beauftragten sie einen Statiker mit der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises (Grundlagen, Genehmigungsplanung im Maßstab 1:100 und Statik Dachkonstruktion, Bl. 77 ff., sowie Anlagen zum Gutachten vom 5. April 2016). Aufgrund eines Angebots des Beklagten vom 16. Januar 2009 (Anlage K1) erteilten die Kläger dem Beklagten am 7. Juni 2009 einen Bauauftrag. Die Bauarbeiten wurden im Spätherbst 2009 abgeschlossen. Die Putzarbeiten - mit Ausnahme des Anputzens des Neubaus an den Altbau - und der Anstrich der Außenwände erfolgten durch eine Drittfirma. Auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 31. Dezember 2009 zahlten die Kläger einen Bruttobetrag von 86.000 €.

2

Im Juni 2013 fiel den Klägern ein verzogener Fußbodenbelag im Küchenanbau auf. Nach Entfernung des Laminatbodens zeigte sich weitflächig verteilte Feuchtigkeit auf dem Zementestrich auf sowie im Bereich der Fuge zwischen altem und neuem Estrich. Wegen eines Wasserschadens verfolgen die Kläger Ansprüche gegen einen Versicherer in einem gesonderten Verfahren. Nach weiterer Bauteilöffnung bemerkten sie Feuchtigkeit und Folgeerscheinungen im Bereich der vom Beklagten erstellten Wände. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2013 setzten die Kläger dem Beklagten eine Frist von drei Wochen zur Beseitigung von Mängeln an dem von ihm errichteten Holzständerrahmenbau. Diese wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2013 zurück. Die Kläger beauftragten am 19. August 2013 den Sachverständigen F., der am 24. September 2013 ein Gutachten vorlegte und darin die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung eines im Küchenbereich festgestellten Wasserschadens auf ca. 13.500 € und die Kosten für die Sanierung der vom Beklagten erstellten Außenwände auf ca. 54.500 € schätzte (Anlage K3, dort Seite 36 ff.). Die Kläger machten mit der Klage zunächst einen Vorschuss in Höhe von 54.348 € geltend. Im Verlauf des Prozesses erteilten sie dem Sachverständigen F. einen ergänzenden Auftrag zur Begutachtung der Dachkonstruktion und erhöhten die Klage.

3

Die Kläger sind der Auffassung, die Arbeiten des Beklagten seien mangelhaft. Dies betreffe nicht nur den Aufbau der teilweise durchfeuchteten Außenwände, sondern auch die Dachkonstruktion.

4

Sie beantragen,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von insgesamt 89.383 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 54.348 € seit dem 22. Januar 2014 und auf 35.035 € seit dem 11. Oktober 2014 zu zahlen,

6

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger als Schadensersatz einen Betrag von 4.618,02 € zu zahlen

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger sämtliche Kosten der Behebung der gutachterlich festgestellten Mängel am Haus auf der L. 3, 27... Bremerhaven zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er bestreitet eine mangelhafte Werkleistung. Insbesondere sei der vom Statiker vorgegebene Wandaufbau nicht zu beanstanden. Sofern er bezüglich der äußeren Verkleidung von den Vorgaben des Statikers abgewichen sei und statt einer DWD-Platte eine OSB-Platte angebracht habe, beruhe dies auf einer Besprechung mit dem für den Außenanstrich zuständigen Handwerker, bei der die Kläger anwesend gewesen seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er bezüglich der die Dachkonstruktion betreffender Mängel Nachbesserung angeboten.

11

Dier Klage wurde am 21. Januar 2014 zugestellt (Bl. 8 R), die Klageerweiterung am 10. Oktober 2014 (Bl. 81). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen N. vom 28. Juli 2014 und vom 5. April 2016 sowie durch Anhörung des Sachverständigen im Termin. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Gutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 Bezug genommen.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die vom Kläger vorgelegten Gutachten des F. vom 24. September 2013 (Anlage K 3) und vom 31. Juli 2014 (Anlage K 7, Bl. 58 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

14

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Werkmängel gemäß §§ 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB. Die Kläger haben ihren Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 BGB behalten. Sie sind berechtigt, den Mangel gemäß § 637 Abs. 1 BGB selbst beseitigen zu lassen und hierfür gemäß § 637 Abs. 3 BGB den notwendigen Vorschuss zu verlangen (vgl. Werner/Pastor, der Bauprozess, 15. Aufl., 2015, Rn. 2115). Der Beklagte kann sich nicht auf ein eigenes Nachbesserungsrecht berufen, denn die Kläger haben dem Beklagten bezüglich der Mängel an den Außenwänden mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2013 eine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt, die der Beklagte zurückgewiesen hat. Zwar haben die Kläger bezüglich der klageerweiternd geltend gemachten Mängel nicht zu einer entsprechenden Fristsetzung zur Nacherfüllung vorgetragen, sondern direkt auf Zahlung eines Vorschusses geklagt. Allerdings hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2014 auch bezüglich dieser Mängel Klageabweisung beantragt. Dies steht einer Ablehnung der Nacherfüllung gleich. Mit dem Angebot der Nacherfüllung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 lebt das Recht auf Nacherfüllung für den Beklagten nicht wieder auf (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.)

1.

15

Die vom Beklagten errichteten Wände der Anbauten sind in ihrem Aufbau mangelhaft. Dies folgt aus dem 1. Gutachten des Sachverständigen vom 28. Juli 2014. Der Wandaufbau folgt nicht dem Prinzip „innen dichter als außen“, sodass der Dampftransport durch die Außenwand nicht möglich ist und es zur Kondensation von Feuchtigkeit in der Außenwand kommt. Dies hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 4. Mai 2017 bestätigt (Blatt 203).

16

Hierbei müssen sich die Kläger kein Mitverschulden des von ihnen mit der Erstellung einer Statik beauftragten Ingenieurs anrechnen lassen. Es ist im Verhältnis des Beklagten als fachkundigem Handwerker zu den Klägern als fachunkundigen Auftraggebern Aufgabe des Beklagten, Konstruktionsvorgaben auf ihre mangelfreie Umsetzbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Beweiserhebung darüber, ob die vom Beklagten erwähnte Besprechung mit dem Maler und den Klägern wegen des Anbringens einer äußeren OSB Platte stattgefunden hat. Jedenfalls hätte der Beklagte eine solche Platte nicht ohne ausdrücklichen Hinweis auf den dadurch gestörten Feuchtigkeitstransport von innen nach außen anbringen dürfen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von einer vorliegenden Planung besondere Risiken für Baumängel in sich birgt. Dies führt allenfalls zu einer erhöhten Prüfungs- und Hinweispflicht des Beklagten gegenüber den Klägern, aber nicht zu deren Wegfall.

17

Dabei teilt die Kammer die Einschätzung des Beklagten, dass die Vorgaben des von den Klägern beauftragten Ingenieurs zum Aufbau der Außenwand im Hinblick auf den Dampftransport von innen nach außen fehlerhaft waren. Die Planung sah außen das Anbringen eines Wärmeverbundsystems vor. Dahinter sollte eine DWD Platte folgen, dann eine Folie, und erst dann das Ständerwerk mit einer inneren Verkleidung durch eine weitere OSB-Platte und eine Gipskartonplatte (vgl. Bl. 78). Die Mangelhaftigkeit dieser Planung hat der Beklagte erkannt. Er hat auf die von innen gesehen hinter dem Ständerwerk anzubringen Folie, die einen Dampftransport vollständig behindert hätte, verzichtet. Er hat es aber unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bei dem von ihm errichteten Wandaufbau ein Dampftransport nach außen nicht ausreichend möglich war und daher unter Umständen im Innenbereich der Wand - vor dem Ständerwerk -eine Dampfsperre hätte angebracht werden müssen (so auch Gutachten vom 5. April 2016, Seite 7).

18

Ebenfalls mangelhaft ist der Sockelschutz der Holzwände, d.h. der Feuchtigkeitsschutz des Bereichs, in dem die Wände auf die Sockelplatte aufstehen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung dargelegt, dass in diesem Bereich Materialien aufeinandertreffen, die unterschiedlich auf Witterungsverhältnisse reagieren. Daher wäre eine Abdichtung durch eine von außen aufgebrachte Dichtschlämme nicht fachgerecht. Vielmehr muss zum Schutz des Holzes vor von außen eindringender Feuchtigkeit eine zwischen Sockel und Holzständerwerk eingebrachte Folie außen hochgezogen werden. Hierfür muss der Beklagte als Verantwortlicher für den Aufbau der Wand mindestens entsprechende Vorarbeiten leisten und das nachfolgende Gewerk entsprechend instruieren. Dies hat der Beklagte nicht getan. Aus den Angaben des Sachverständigen ergibt sich auch, dass ein vom Folgegewerk eventuell aufzubringendes Wärmeverbundsystem, also eine Wärmedämmung, die erforderliche Feuchtigkeitsabdichtung nicht ersetzen kann.

19

Der Sachverständige hat die Kosten für die Instandsetzung der vom Beklagten mangelhaft errichteten Außenwände mit 30.000 bis 40.000 € angegeben. Hinzu kommen Kosten für die Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeit in Höhe von 5.000 €. Damit stünde den Klägern zur Beseitigung des mangelhaften Wandaufbaus ein Anspruch auf eine Vorschusszahlung in Höhe von 45.000 € zu. Die Kosten für Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten stellen grundsätzlich keine in den Verantwortungsbereich der Kläger fallenden Sowieso-Kosten dar. Sie entstehen überwiegend nicht anstelle der ursprünglich fehlenden Kosten für Bauaufsicht und Bauleitung durch einen Ingenieur oder Architekten, sondern wegen der Komplexität der Mängelbeseitigungsarbeiten, die über die Komplexität der ursprünglich vom Beklagten geschuldeten Arbeiten hinausgeht. Allerdings hat der Sachverständige bei seiner Anhörung erklärt, es müsse im Rahmen der Mängelbeseitigung eine vernünftige Gesamtplanung „nachgeholt“ werden (Bl. 207). Er hat in seinem Gutachten vom 5. April 2016 ausgeführt, dass Ausführungspläne im Maßstab 1:50 und 1:10 fehlen würden (bei 3.8 auf Seite 10). Insofern schätzt die Kammer einen Anteil der Planung-und Überwachungskosten von 20 % bzw. 1000 € für die Detailplanung als Kosten, die nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und im Wege eines Vorschusses nicht verlangt werden können.

2.

20

Auch die Arbeiten des Beklagten an der Dach- und Deckenkonstruktion der Anbauten sind mangelhaft. Der Beklagte ist den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen von dessen Anhörung am 4. Mai 2017 zu folgenden Punkten nicht mehr entgegengetreten:

21
· mangelhafte Auflagesituation des Fußpunktes der Sparren der Deckenkonstruktion an den Traufseiten des Wohnzimmeranbaus,
22
· mangelhafte Anordnung der dortigen Windrispenbänder auf der linken Dachhälfte,
23
· fehlende Horizontalaussteifung der dortigen Sparrenlager als Scheibe,
24
· fehlende Windrispenbänder am Satteldach über dem Küchenbereich,
25
· fehlende Ausgestaltung der Deckenkonstruktion im Wohnzimmeranbau als Scheibe wegen einer Unterbrechung durch einen Stahlträger.

26

Infolge dieser Mängel ist zusätzlich eine erneute statische Überprüfung der Werkleistungen des Beklagten erforderlich (Gutachten vom 5. April 2016, Seite 10). In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass einzelne Holzverbindungen (Lichtbilder 1 bis 18 des Gutachtens vom 5. April 2016) nicht ausreichend fest seien und im Rahmen der Abnahme durch einen Statiker beurteilt werden müssten. Den folgt die Kammer.

27

Die Kläger hatten weiterhin gerügt, dass die Außenverkleidung durch OSB-Platten nicht ausreichend stabil sei, da die Kanten nicht mit Leisten hinterlegt seien. Hier hat der Beklagte im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ausgeführt, dass zwar keine Hinterlegung mit Leisten erfolgt sei, dass jedoch die vom Sachverständigen als ausreichend angesehene Befestigung mittels einer im Innenbereich der Platten angebrachten Feder existiere. Der Sachverständige konnte dazu keine Angaben machen, da er den Wandaufbau nicht eröffnet hat. Allerdings kann eine Entscheidung der Frage dahinstehen, da die OSB-Platten auch Bestandteil des oben unter 1 als mangelhaft dargestellten Wandaufbaus sind. Der Sachverständige hat sich konsequenterweise in seinem Gutachten vom 5. April 2016, dort unter Ziffer 3.7 auf Seite 9 unten, hinsichtlich des erforderlichen Kostenvorschusses auch nur zur allgemeinen Mangelhaftigkeit der Wände unter anderem wegen der fehlenden Dampfsperre geäußert.

28

Der Sachverständige hat die Mängelbeseitigungskosten insgesamt auf 80.000 bis 90.000 € geschätzt. Ausgehend von dem oberen Betrag von 90.000 € und unter Abzug der Sowieso-Kosten für die bereits anfänglich fehlende Detailplanung verbleibt demnach ein Vorschussbetrag von 89.000 €. Ein Abzug neu für alt kommt im Bereich der Selbstvornahme nach § 637 BGB nicht in Betracht (Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 637, Rn. 7 a.E.).

3.

29

Die Kläger können Ersatz für die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 4.618,02 € verlangen.

30

Sie begehren zwar bezüglich der Mängel an den Arbeiten des Beklagten keinen Schadensersatz, sondern Nacherfüllung in Form der Zahlung des erforderlichen Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff BGB als Anspruchsgrundlage aus.

31

Allerdings besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB unter Verzugsgesichtspunkten. Die Kläger haben den Beklagten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2013 unter Fristsetzung von drei Wochen zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 20. August 2013 hat der Beklagte diese Ansprüche zurückgewiesen. Damit befand er sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug mit der Nacherfüllung. Zwar erfolgte die Beauftragung des Sachverständigen bereits am 19. August 2013. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die schadensbegründenden Leistungen des Sachverständigen bereits vor dem 20. August 2013 erbracht wurden. Die Ortstermine erfolgten am 3. und 5. September 2013.

32

Die Höhe der Kosten für das erste Gutachten ist durch die Anlage K4 belegt und vom Beklagten nur dem Grunde nach bestritten.

4.

33

Der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ist unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Kosten für die Beseitigung der mit der Klage verfolgten und vom Gericht bestätigten Mängel zu tragen. Dafür fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, denn der Anspruch auf Zahlung weiter Mängelbeseitigungskosten ist bereits in der Leistungsklage auf Vorschusszahlung enthalten (BGH vom 25. September 2008, VII ZR 204/07, NJW 2009, 60 ff.). Der Vorschuss ist kein endgültig zugesprochener Betrag. Seine Verwendung müssen die Kläger gegenüber dem Beklagten abrechnen. Sie müssen zu viel erhaltene Beträge erstatten und dürfen zu wenig erhaltene Beträge nachfordern, ohne das es dazu einer gesondert zu tenorierenden Feststellung im Urteil bedürfte.

5.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Wegen der nur geringfügigen Klageabweisung (Leistungsklage 383 € und überflüssiger Feststellungsantrag) ist eine Kostenquotelung nicht angezeigt. Daher trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 


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