Urteil vom Landgericht Stade - 5 S 23/24

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 24.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tostedt (4 C 103/23) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.014,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen

  1. 5.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.014,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 14.04.2023 in Anspruch.

Der Kläger befuhr gegen 12.50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, Audi A 6, amtliches Kennzeichen WL-DK 483 die Bundesstraße 75 von Buchholz in der Nordheide in Richtung Hamburg. An der Einmündung zur Straße "Nordring" hielt er verkehrsbedingt an der dortigen Lichtzeichenanlage, die auf Rot stand.

Hinter ihm hielt der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge XXX mit seinem Personenkraftwagen, BMX X6 mit dem amtlichen Kennzeichen HEI-FB 561, in dem sich seine Ehefrau, die Zeugin XXX als Beifahrerin befand.

Kurze Zeit nachdem die Ampel auf Gelb gewechselt war, kam es zu einer vollflächigen Kollision der hinteren Stoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeuges und dem Nummernschild im Frontbereich des Fahrzeuges, das bei der Beklagten versichert ist.

Die Unfallursache ist streitig.

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.049,08 EUR. Der Betrag setzt sich aus Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.029,08 EUR (netto) und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR zusammen. Der Kläger beauftragte seinen heutigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Ansprüche, der die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2023 zur Regulierung des Schadens bis zum 14.06.2023 aufforderte. Weiterhin macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR geltend. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 28.06.2023 und erstattete einen hälftigen Anteil der Kostenpauschale in Höhe von 10 EUR.

An dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten entstand kein Schaden.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, dass der Zeuge XXX losgefahren sei, bevor er selbst angefahren sei und dieser hierdurch auf das Heck seines Fahrzeuges aufgefahren sei.

Mit seiner Klage, die der Beklagten am 18.08.2023 zugestellt wurde, hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.039,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2023, sowie vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Diese hat erstinstanzlich behauptet, dass ihr Versicherungsnehmer, der Zeuge XXX im Start/Stop-Modus mit ausgeschaltetem Motor und angezogener Handbremse etwa 1m hinter dem klägerischen Pkw gestanden habe. Das Fahrzeug des Klägers sei dann rückwärts gerollt und gegen das Fahrzeug des Zeugen XXX gestoßen. Die Fahrbahn weise an dieser Stelle eine nicht unbeachtliche Steigung in Fahrtrichtung auf.

Weiterhin hat sie die geltend gemachten Reparaturkosten der Höhe nach bestritten und behauptet, dass die Reparatur des entstandenen Schadens bei einer Lackierer- und Karosseriewerkstatt in Auftrag gegeben werden könne, sodass dann keine Verbringungskosten (etwa 90 EUR) anfallen würden. Auch hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um eine Vorbereitungshandlung für die Klageerhebung gehandelt habe.

Mit Beweisbeschluss vom 13.11.2023 hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX hat sein Gutachten unter dem Datum des 28.04.2024 erstellt.

Das Amtsgericht hat der Klage mit am 24.05.2024 verkündetem Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, im vollen Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten auf den Pkw des Klägers aufgefahren sei. Der Beklagtenseite sei es nicht gelungen, Anknüpfungstatsachen darzulegen und zu beweisen, welche den Anscheinsbeweis des Auffahrens erschütterten. Insbesondere könne ein geringes Gefälle der Verkehrsfläche im Bereich der Kreuzung, das der Sachverständige mit etwa 1,8° angibt, nicht als ursächlich für die Kollision festgestellt werden. Zwar habe der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass die entstandenen Schäden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der zur Schadensentstehung notwendigen Mechanismen sowohl gemäß dem Kläger-, als auch anhand des Beklagtenvortrags fahrdynamisch erklärbar wären. Allerdings handele es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen Pkw mit Automatikgetriebe, so dass nach Überzeugung des Amtsgerichts aus diesem Grund ein Zurückrollen unwahrscheinlich sei. Es ist der Ansicht, dass ein Umstellen des Wahlhebels von der Stellung "D" in die Stellung "N" beim Warten an einer roten Ampel - wodurch ein Zurückrollen nach den Ausführungen des Sachverständigen erklärbar wäre - völlig unüblich und nicht plausibel sei.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.05.2024 zugestellt worden. Mit einem am 19.06.2024 beim Landgericht Stade eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 14.08.2024 hat die Beklagte das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Die Berufung wendet sich gegen eine Haftungsquote von mehr als 50 % zu Lasten der Beklagten sowie gegen die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten insgesamt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Anscheinsbeweises zulasten der Beklagten aufgrund des Auffahrens angenommen habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sollen von vornherein nicht greifen können, da beide Fahrzeuge zunächst an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden hätten und deshalb allein entscheidend sei, welches Fahrzeug sich in Richtung des unfallgegnerischen Fahrzeugs bewegt habe. Hierzu hätte die Zeugin XXX erstinstanzlich vernommen werden sollen, was nicht erfolgt sei. Fänden die Grundsätze des Anscheinsbeweises schon keine Anwendung, komme es nicht auf seine Erschütterung an. Bleibe demnach die Unfallursache ungeklärt, würde es bei einer hälftigen Haftungsverteilung bleiben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 24.05.2024 - 4 C 103/23 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.014,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2023 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen nebst anteiligen Kosten des Verfahrens verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Amtsgericht habe zutreffend ausgeführt, der Anscheinsbeweis folge aus der Tatsache, dass die Parteien vorliegend im gleichgerichteten Verkehr unterwegs gewesen und keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt bewiesen worden seien.

Erstmalig trägt er vor, dass die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessvertreters, wie zur Abrechnung gestellt, angefallen seien und als Nebenforderung seitens des Erstgerichts auch zutreffend ausgeurteilt worden wären.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2025 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft im Sinne des § 511 ZPO sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 517, 519 ZPO eingelegt und fristgemäß nach § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 Abs. 3, S. 2 ZPO erforderlichen Angaben.

2.

Die Berufung ist begründet.

a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG auf Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent der Schadenspositionen, folglich in Höhe von 1.014, 54 EUR.

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich bei Betrieb der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug des Zeugen XXX beschädigt wurde im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht oder stellt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Die nach §§ 17 Abs. 2, 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend zur Haftungsteilung. Insoweit konnte der Kläger einen höheren Verursachungsanteil des bei der Beklagten versicherten Fahrers, dem Zeugen XXX, aufgrund eines Auffahrens nicht beweisen. Auch umgekehrt ist der Beklagten ein Nachweis eines höheren Verursachungsanteils durch den Kläger aufgrund pflichtwidrigen Zurückrollens nicht gelungen. Die Beklagte hat damit 50 % des Schadens des Klägers zu tragen, der Kläger selbst haftet ebenfalls mit einer Quote von 50 % für seinen Schaden.

Der Kläger konnte ein Auffahren durch den Zeugen XXX und damit einen höheren Verursachungsanteil der Beklagten nicht beweisen.

Entgegen der erstinstanzlichen Annahme, finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises vom Auffahrunfall vorliegend gegen die Beklagte keine Anwendung.

Voraussetzung für die Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, dass ein konkreter und typischer Geschehensablauf unstreitig, zugestanden oder bewiesen ist. Für einen Anscheinsbeweis des Versschuldens des Auffahrens ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist, denn nur dann kann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO durch Nichtwahrung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegeben sein. Die Anknüpfungstatsachen, welche den Anscheinsbeweis entstehen lassen, müssen von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft, hier vom Kläger. Ist - wie vorliegend - gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht

(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2010 - 6 U 205/09, Rn. 9, juris; LG Detmold Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00 - juris; AG Bremen Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03 - juris).

Hinzutritt, dass es durch die leichte Steigung am Unfallort an einer typischen Anscheinssituation fehlt. Dies wird angekommen für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermanns, wenn die Fahrbahn am Kollisionsort in Fahrtrichtung ansteigend ist (LG Köln Urt. v. 01.08.1991 - 34 S 87/91; AG Wuppertal, Urt. v. 26.01. 2015, 32 C 220/13, AG Hamburg-Bergedorf, Urt. vom 24. September 2020, 408 C 12/20).

Vorliegend hat der Sachverständige Dipl. Ing. XXX in seinem Gutachten einen Anstieg der Fahrbahn von etwa 1,8 ° festgestellt, weiterhin hat sich der Unfall unstreitig beim Anfahren vor einer Ampel ereignet. Es fehlt damit es an der Grundlage für den ersten Anschein.

Die vernommenen Zeugen XXX und der informatorisch angehörte Kläger machten zum Unfallgeschehen und auch zu Teilen des Randgeschehen nicht in Einklang zu bringende Angaben.

So schilderte der Kläger, dass er an der Ampel gestanden habe und losfahren wollte, da habe es schon geknallt. Demgegenüber haben der Zeuge XXX und seine Beifahrerin und Ehefrau, die Zeugin XXX übereinstimmend erklärt, dass ihr Fahrzeug gestanden habe und der Kläger rückwärts gegen ihr Fahrzeug gerollt sei. Der Zeuge XXX führt weiter aus, dass er, als er das Rückwärtsrollen bemerkt habe, sich erschreckt habe. Er habe sich so dann vergewissert, dass er stehe und dann sei es schon zu dem Zusammenstoß gekommen. Die Zeugin XXX führt zu ihrer Wahrnehmung aus, dass sie die Ampel nicht im Blick gehabt habe, erst als sie eine Berührung wahrgenommen habe, habe sie nach vorn geschaut. Sie meint, sie hätte ein Anfahren ihres Fahrzeugs vor dem Unfall auch beim Schauen aus dem Fenster bemerkt.

Beide Schilderungen sind gleichermaßen lebensnah und objektive Kriterien an denen der Wahrheitsgehalt der beiden Aussagen gemessen werden könnte, bestehen nicht. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige konnte aus technischer Sicht nicht feststellen, wer die Bewegungsenergie in das schädigende Ereignis eingebracht hat und ob dieses durch ein Vorwärtsfahren des Zeugen XXX oder einer Rückwärtsbewegung des Klägers geschah. Beide Geschehensabläufe wären dem Gutachten nach fahrdynamisch erklärbar.

Andererseits gab es auch keine Anhaltspunkte für eine überwiegende Unfallverursachung durch den Kläger. Die Zeugen XXX vermochten die Kammer ebenso wenig zu überzeugen, dass der Kläger rückwärts gerollt sei. Zumal es sich bei dem klägerischen Pkw um ein Fahrzeug mit Automatik und Anfahrassistent handelt. Der Kläger gab hierzu an, dass sein Fahrzeug mit einem Anfahrassistenten ausgestattet sei und in der Wahlhebelstellung D, in der sich der Hebel befunden habe, nicht rückwärts rollen würde. Diese Angaben werden auch gestützt durch die Untersuchungen des Sachverständigen an einer mit der Steigung am Unfallort vergleichbaren Stelle und dem klägerischen Fahrzeug. Allerdings kam der Sachverständige auch zu dem Ergebnis, dass das klägerische Fahrzeug zurückrolle, wenn der Wahlhebel von der Stellung "D" in die Stellung "N" umgestellt werde und die Bremse losgelassen werde. Eine Unfallverursachung durch den Kläger erscheint insofern nicht wahrscheinlich, aber auch deshalb nicht ausgeschlossen.

Im Randgeschehen ist nach der Anhörung des Klägers und der Einvernahme der Zeugen auch unklar geblieben, ob der Kläger die Polizei anrief. Während die Zeugen meinen dies ausschließen zu können, gab der Kläger an, dass er die Polizei angerufen habe und dann mit dem Zeugen XXX besprochen und vereinbart habe, dass ein Hinzuziehen nicht nötig sei, was unstreitig auch nicht erfolgte. Auch gaben der Kläger und der Zeuge XXX an, dass die Zeugin XXX bereits an der Unfallstelle ausgestiegen sei und mit dem Kläger gesprochen habe. Demgegenüber gab die Zeugin selbst an, dass sie im Auto sitzen geblieben sei und erst auf dem nahegelegenen Parkplatz ausgestiegen sei. Auf Vorhalt dessen räumt sie ein, dass es auch anders gewesen sein könne, sie aber glaube die Wahrheit zu sagen.

Auf Grund dieser Divergenzen und weiterer Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen und der Angaben des Klägers war es der Kammer nicht möglich, objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder der anderen Schilderung zu identifizieren. Die Kammer vermochte nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Schilderungen zutrifft. Ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass zu Gunsten eines gegen ein Gefälle haltenden Automatikfahrzeugs anzunehmen ist, dass dieses beim Anfahren nicht zurückrollt, weil es typischerweise nicht vorkomme, dass der Wahlhebel beim Halt von "D" auf "N" gestellt werde, existiert nicht.

Bei ungeklärter Unfallursache muss es daher bei einer hälftigen Schadenteilung bleiben.

Der Kläger kann hiernach von der Beklagten gem. § 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.014,54 EUR verlangen. Dies ergibt sich aus den Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.029,08 EUR, anteilig einer hälftigen Quote, mithin 1.014,54 EUR.

Einen hälftigen Anteil an der Unkostenpauschale in Höhe von 20 EUR, mithin 10 EUR, hat die Beklagte bereits vorprozessual erstattet.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Nettoreparaturkosten ergibt sich aus Verzug gem. § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB nach Ablauf einer Zahlungsfrist und wird mit der Berufung nicht angegriffen.

b)

Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung anteilig nach § 249 BGB erstattungsfähig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2023 wurden gegenüber der Beklagten mit Zahlungsfrist zum 14.06.2023, Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.029,08 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend gemacht. Hiernach ergeben sich auf einen Gegenstandwert von bis 1.500,00 EUR entsprechend der hälftigen Quote und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 EUR. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist auch unbedingt vorgerichtlich für den Kläger tätig geworden. Das Aufforderungsschreiben weist keine Ankündigung der Erhebung einer Klage auf, etwas Gegenteiliges vermag die Kammer auch dem Wortlaut der eingereichten Vollmacht des Klägers nicht zu entnehmen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus der Rechtshängigkeit erster Instanz. Die Klage wurde der Beklagten - wenn auch zunächst unter falscher Bezeichnung - am 18. August 2023 zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), weil die Entscheidung der Rechtssache auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 47, § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Rühle Vorsitzender Richter am Landgericht
Kalitta Richterin am Landgericht
Schöps Richterin

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