Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 6 Qs 93/04

Gründe

 
I.
Mit dem vom Beschuldigten mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 2. November 2004 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 9. August 2004, mit dem es ihm die Fahrerlaubnis entzogen hatte, "auf Antrag der Staatsanwaltschaft" aufgehoben.
Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die dahin gehende Ergänzung des keine Kostenentscheidung ausweisenden Beschlusses vom 2. November 2004, dass auch die dem Beschuldigten durch seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2004 erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
Zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Beschluss vom 9. August 2004 war es gekommen, weil der Beschuldigte am 22. Juli 2004 in den Verdacht geraten war, seinen Pkw im Zustande medikamentös bedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr gesteuert zu haben, und er gegen die am Tattag erfolgte Inverwahrungnahme seines Führerscheins mit Schreiben seines Verteidigers vom 23. Juli 2004 Widerspruch eingelegt hatte.
Gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis hatte der Beschuldigte mit allerdings entgegen § 306 Absatz 1 StPO an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2004 Beschwerde erhoben.
Nachdem im Laufe des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch auf Betreiben der Verteidigung hin sachverständig festgestellt wurde, dass eine durch berauschende Mittel verursachte Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB beim Beschuldigten nicht vorgelegen hat, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 unter Beifügung der Beschwerdeschrift des Verteidigers vom 18. Oktober 2004 am 28. Oktober 2004 beim Amtsgericht, der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 9. August 2004 abzuhelfen.
Hierauf erging der angefochtene Beschluss vom 2. November 2004.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2004 nicht abzuhelfen, da eine Auslagenentscheidung innerhalb eines anhängigen Verfahrens unzulässig sei.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 2004 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hätte seine Abhilfeentscheidung vom 2. November 2004, mit dem es der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis abgeholfen hatte, mit einer Entscheidung insbesondere auch über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten versehen müssen.
10 
a) Auch wenn das Amtsgericht im Tenor des angefochtenen Beschlusses den Beschluss vom 9. August 2004 "auf Antrag der Staatsanwaltschaft" aufgehoben hat, handelt es sich im vorliegenden Falle – wie auch die Staatsanwaltschaft beantragt hat – tatsächlich um eine Abhilfeentscheidung auf die von der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegte Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 9. August 2004. Dabei ist unschädlich, dass die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft adressiert ist. Denn die Beschwerde ist durch die Weiterleitung an das nach § 306 Absatz 1 StPO zuständige Gericht mit dem Eingang dort am 18. Oktober 2004 wirksam erhoben (vgl. KK-Engelhardt, 5. Auflage, 2003, § 306, Randnummer 7).
11 
b) In ständiger Rechtsprechung versieht die Kammer ihre Beschwerdeentscheidungen in Zwischenverfahren mit einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie mit einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, wenn diese nicht von ihm zu tragen sind. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass es sich bei Beschwerdeentscheidungen in Zwischenverfahren wie solchen, in denen es um die Frage des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO, um einen gegenüber dem Hauptverfahren selbständigen Verfahrensgegenstand handelt, der mit der Beschwerdeentscheidung eine abschließende Regelung im Sinne des § 464 Absatz 1 und 2 StPO erfährt und bei dem diese Beschwerdeentscheidung deshalb auch gemäß dieser Vorschrift mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen ist. Denn die Frage, ob jemandem im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz der Allgemeinheit gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist, weil er mutmaßlich ungeeignet ist zur verantwortungsbewussten Verkehrsteilnahme im Sinne des § 69 StGB, stellt sich unabhängig von der Frage, ob der Betreffende im Hauptverfahren wegen einer Straftat, die den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zur Folge hat, dann auch tatsächlich verurteilt wird. Die in § 111 a Absatz 1 Satz 1 StPO als Voraussetzung für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis geforderten dringenden Gründe für eine entsprechende Verurteilung mit Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB geben dabei lediglich das Maß für den für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis erforderlichen Verdachtsgrad vor. Sie bedeuten keine Einbindung des Verfahrens über den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in das Hauptverfahren in der Form eines auf dieses ausgerichteten Zwischenverfahrens (zum Streitstand: Lutz Meyer-Gossner, § 464, Randnummer 11; wie hier: LG Rottweil, Justiz 1987, 163 f.; LG Hamburg, NJW 73, 719; OLG Stuttgart, Justiz 1979, 236 f.; siehe auch Hilger in Löwe Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2001, § 473, Randnummer 13 f., Stand 1. April 2000).
12 
Wie die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet auch die Abhilfeentscheidung des judex a quo, dessen Entscheidung angefochten wurde, das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 464 Absatz 1 und 2 StPO endgültig. Die Kammer sieht keinen Grund, den erfolgreichen Beschwerdeführer, der mit seiner Beschwerde infolge ihm günstiger Abhilfeentscheidung schon bei dem Gericht, dessen Entscheidung er angefochten hat, Erfolg hat, kosten- und aussagenmäßig anders zu behandeln als den Beschwerdeführer, der erst beim Beschwerdegericht mit seiner Beschwerde durchdringt. Ihm sind ebenso entsprechend § 464, 467 StPO die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch Staatskasse zu erstatten, wie dem beim Beschwerdegericht erfolgreichen Beschwerdeführer (vgl. LG Rottweil, a. a. O.; Hilger in Löwe-Rosenberg, a. a. O., Randnummer 14 a. E.).
13 
Die Abhilfeentscheidung vom 2. November 2004, deren fehlende Kostenentscheidung der Sache nach die Versagung der Übernahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auf die Staatskasse bedeutet, ist deshalb auf dessen sofortige Beschwerde nach § 464 Absatz 3, 1. Halbsatz StPO von der Beschwerdekammer (§§ 311 Absatz 3 Satz 1, § 309 Absatz 2 StPO) entsprechend zu korrigieren, indem es den Abhilfebeschluss um die zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung entsprechend §§ 464, 467 StPO zugunsten des Beschwerdeführers ergänzt.
14 
c) Damit hat die sofortige Beschwerde des gegen die fehlende Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 2004 vollen Erfolg, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten durch dieses erwachsenen notwendigen Auslagen auch insoweit entsprechend §§ 464, 467 StPO von der Staatskasse zu tragen sind.

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