Urteil vom Landgericht Stuttgart - 17 O 392/04

Tenor

1. Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie oder durch die mit ihr mit Wirkung vom 01.11.2002 verschmolzenen C.-Unternehmen seit dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar

- in Schwarz/Weiß sowie

- in Farbe

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie und die mit ihr verschmolzenen C.-Unternehmungen die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gemäß Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - anzugeben.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Bei der Klägerin handelt es sich um die einzige Verwertungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, welche die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt.
Die Tätigkeit der Klägerin umfasst insbesondere die Wahrnehmung der verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsansprüche gemäß §§ 53, 54 a ff. UrhG. Unstreitig ist die Klägerin auch insoweit im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig.
Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft von H. Diese importiert in anderen Staaten produzierte Drucker und Plotter der Konzernmutter.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach dem Urhebergesetz im Hinblick auf die importierten Drucker und Plotter ab 01.04.2001 in Anspruch.
Die geltend gemachten Ansprüche erstrecken sich auch auf die früher selbständig gewesene Firma C., welche die Beklagte zwischenzeitlich erworben hat.
Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche auf den gemeinsam mit der VG Bild-Kunst im März 2001 aufgestellten und im „Bundesanzeiger“ Nr. 63 vom 30.03.2001, S. 5667, veröffentlichten Tarif (Anlage K 1/Bl. 25).
Die Parteien sind sich darüber einig, dass über Vergütungsansprüche bezüglich Drucker und Plotter gestritten wird, welche einen „ASCII-Code“ verarbeiten. Andere Geräte sollen nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Druckern und Plottern um vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG handele.
Denn Drucker dienten in erster Linie zum Ausdruck von Texten, Zeichnungen sowie allgemein bildlichen Darstellungen. Mit Plottern würden in erster Linie Pläne, Entwürfe, Grafiken zweidimensionaler Art ausgedruckt. Beide Gerätearten entsprächen in ihren Möglichkeiten den unstreitig vergütungspflichtigen Fotokopiergeräten.
10 
Mit Druckern und Plottern ließen sich Sprachwerke, Werke der bildenden Künste und Abbildungen hiervon, Lichtbildwerke, Lichtbilder und Darstellungen vervielfältigen. Das urheberrechtlich geschützte Material lasse sich leicht über Bild-CD-ROM mit dem gesamten gespeicherten Material ausdrucken.
11 
Zwar treffe es zu, dass Drucker und Plotter in der Regel ein Bestandteil unterschiedlicher „Geräteketten“ seien. Hierbei könne es sich beispielsweise um einen Scanner, um einen PC und einen Drucker handeln. Auch insoweit sei eine Vervielfältigung i.S.d. § 54 a UrhG gegeben.
12 
Nach alledem falle unter diese Norm eine Kombination aus PC und Drucker mit diversen Speichermedien wie einer CD-ROM oder einer Diskette, sowie einem Scanner und ein Internet-Zugang.
13 
Die von der Beklagten vertriebenen Drucker und Plotter seien dazu bestimmt, i.S.d. § 54 a UrhG Vervielfältigungen zum privaten, wissenschaftlichen oder zum übrigen Eigengebrauch herzustellen.
14 
Eine von der Klägerin beauftragte Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) habe zu dem Ergebnis geführt, dass drei von vier Personen an ihrem Arbeitsplatz den PC für privates Vervielfältigen und Speichern urheberrechtlich relevanten Materials benutzen würden. Dabei würden 66,5 % des Materials auf dem betrieblichen Drucker ausgedruckt.
15 
Der im „Bundesanzeiger“ am 30.03.2001 veröffentlichte Tarif sei auch angemessen. Dieser liege deutlich unter dem Vergütungssatz gemäß Anlage zu § 54 d UrhG. Dabei habe Berücksichtigung gefunden, dass der Einsatz von Druckern und Plottern oftmals zusammen mit mehreren Geräten erfolge, die jeweils selbst einer Gerätevergütung unterlägen. Soweit es in der Zukunft erforderlich werden könnte, weitere Geräte mit einer Vergütung zu belasten, könne man gegebenenfalls noch eine Korrektur der einzelnen Tarife vornehmen.
16 
Die Beklagte mache ihr Hauptgeschäft bei Billigdruckern. Bei diesen möge zwar der Preis gering sein; jedoch liege der Preis einer Tintenkartusche manchmal über dem Kaufpreis des jeweiligen Gerätes.
17 
Die Klägerin beantragt, zu erkennen:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie oder durch die mit ihr mit Wirkung vom 01.11.2002 verschmolzenen C.-Unternehmen seit dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar
19 
- in Schwarz/Weiß sowie
20 
- in Farbe.
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie und die mit ihr verschmolzenen Compaq-Unternehmungen die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gemäß Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt - anzugeben.
22 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für jedes Gerät, über welches sie nach Antrag 1 und 2 Auskunft zu erteilen hat, einen Betrag gemäß Tarif der Klägerin vom März 2001, abgedruckt im „Bundesanzeiger“ Nr. 63 vom 30.03.2001, S. 5667 (Anlage K 1), zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem für die Geräte des jeweiligen Kalendermonats zu zahlenden Betrag ab dem 11. Tag des diesem Kalendermonat jeweils nachfolgenden Kalendermonats zu bezahlen hat.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die im vorliegenden Falle streitgegenständlichen Geräte nicht der Vergütungspflicht gemäß § 54 a UrhG unterlägen.
26 
Der Betrieb von Druckern und Plottern sei nur möglich im Rahmen einer Kombination mit einem weiteren Gerät wie beispielsweise einem Computer. Ein Drucker als solcher könne überhaupt nicht vervielfältigen i.S.d. § 53 UrhG.
27 
Entscheidend sei das Eingabe- oder Zugangsgerät, welches im Rahmen einer Gerätekette zu vergüten ist. Außerdem sei der Anteil der ausgedruckten urheberrechtlich schutzfähigen Werke sehr gering.
28 
Ohne ein Eingabe- oder Zugangsgerät würden allein eigene urheberrechtsirrelevante Inhalte zum Ausdruck kommen. Bei solchen Ausdrucken liege im Übrigen regelmäßig die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Rechteinhabers vor.
29 
Außerdem verstoße der von der Klägerin aufgestellte Tarif gegen das Angemessenheitsgebot. Bei Druckern und Plottern erziele der Gerätehersteller bzw. Geräteimporteur keinen „geldwerten Vorteil“.
30 
Denn weder Preis noch Umsatz oder Gewinn stünden in irgendeinem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Vervielfältigungsrechts an urheberrechtsgeschützten Sprachwerken oder Werken der bildenden Künste durch die Käufer. Außerdem dürfte eine „Doppelvergütung“ gegeben sein. Dies wolle die Klägerin im vorliegenden Falle erreichen, da sie für jeden Teil einer Gerätekette auf Vergütung bestehe.
31 
Schließlich sei die von der Klägerin begehrte Abgabe verfassungs- und europarechtswidrig. Gemäß Art. 12 GG liege eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit vor. Zugleich werde die Beklagte Art. 2 Abs. 1 GG widersprechend in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit gestört und stelle der Vergütungsanspruch eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG dar.
32 
Außerdem widerspreche der Vergütungsanspruch dem Europarecht. Denn eine Druckerabgabe wäre kein „gerechter Ausgleich“ nach Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34 
Vor Anrufung des hiesigen Gerichts haben die Parteien die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zwecke der Erstellung eines Einigungsvorschlages angerufen. Diese hat den Parteien mit Datum vom 25.03.2004 (Anlage K 11) einen Einigungsvorschlag unterbreitet, welcher nicht angenommen worden ist.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist in Bezug auf die Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie insgesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.
36 
I. Zwar ist die Zulässigkeit der in Ziff. 3 beantragten Feststellung jedenfalls insoweit bedenklich, als in Fällen, in denen die ansonsten mögliche Bezifferung noch von einer Auskunft abhängig ist, die Stufenklage gem. § 254 ZPO die gesetzlich vorgesehene Klageart wäre. Bei diesem gesetzlich besonders geregelten Fall der objektiven Klagehäufung besteht auf der 2. Stufe für eine bloße Feststellung grundsätzlich aber kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Jedoch kann dieser Feststellungsantrag hier jedenfalls insoweit Berücksichtigung finden, als er in einen Zwischenfeststellungsantrag über den Grund des geltendgemachten Anspruchs ausgelegt werden kann. Dies ist bei einer Stufenklage möglich, da die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis für die auf weiteren Stufen verfolgten Ansprüche keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH ZIP 1999, 447 m. w. N.).
37 
Soweit der Feststellungsantrag über den Anspruchsgrund hinaus auch die Festlegung der Anspruchshöhe anspricht, stellt sich allerdings die Frage der Zulässigkeit. Diese Frage ist mit den Parteien im vorliegenden Verfahren jedoch zum einen noch nicht erörtert, und wäre zum anderen auch, im Falle der Zulässigkeit, noch nicht entscheidungsreif. Die Kammer ist, wie bereits die Schiedsstelle, der Auffassung, dass angesichts der bei einer Gerätekette gegebenen Besonderheiten der von der Klägerin herangezogene Tarif für die einzelnen Geräte nicht uneingeschränkt zugrundegelegt werden kann, um als angemessen im Sinne § 54 d angesehen werden zu können. Die Kammer sieht sich aber ohne weitere Ermittlung und Aufklärung insbesondere über die konkrete Nutzungsweise nicht in der Lage, einen konkreten Betrag durch Reduzierung des von der Klägerin geforderten Tarifs festzulegen.
38 
Unter diesen Umständen erscheint es der Kammer sachgerecht, mittels Zwischenurteil, gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs sowie über die beiden Auskunftsansprüche gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.
39 
II. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Vergütung bei Druckern und Plottern ist dem Grunde nach gemäß §§ 53, 54 a UrhG gerechtfertigt.
40 
1. Wie bei Readerprintern (GRUR 1993, 553, 554), Telefaxgeräten (GRUR 1999, 928, 929) und Scannern (GRUR 2002, 246, 247) bereits vom Bundesgerichtshof entschieden, dienen nach Auffassung der Kammer Drucker und Plotter der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Schriftgut.
41 
Bei dem geschützten Schriftgut handelt es sich um Sprachwerke, Werke der bildenden Kunst und Abbildungen hiervon, sowie Lichtbildwerke und Lichtbilder i.S.d. §§ 2, 72 UrhG. Diese schutzfähigen Werke sind teilweise auf CD-ROMs gespeichert oder im Internet abrufbar und können über den PC ausgedruckt werden.
42 
Damit kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass mittels Drucker die Nutzung schutzfähiger Werke stattfindet.
43 
Diese (Nutzung schutzfähiger Werke) erfolgt nach Auffassung der Kammer auch durch Vervielfältigungen i.S.d. Urheberrechts. Denn der Ausdruck von Werken der o.g. Art stellt eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG dar.
44 
Bei einer Vervielfältigung handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Damit wird der Begriff der Vervielfältigung in einem „umfassenden“ Sinne verstanden (s. u.a. Schricker/Loewenheim: Urheberrecht, 2. Aufl., § 16, Rn. 17, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Speicherung auf einem Datenträger eine Vervielfältigung darstellt). Eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechts ist damit gegeben.
45 
2. Die streitgegenständlichen Drucker und Plotter sind gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG auch dafür bestimmt, Vervielfältigungen der Werke im Sinne des Urheberrechts herzustellen.
46 
Nach den zitierten BGH-Entscheidungen „Telefaxgeräte“ und „Scanner“ gilt dies nicht nur für analoge, sondern auch für digitale Vervielfältigungen, wie im vorliegenden Falle.
47 
Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass Drucker und Plotter zur Vornahme von Vervielfältigungen gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG bestimmt sind. Eine solche Zweckbestimmung hat der BGH in erster Linie bei Fotokopiergeräten, zuletzt aber auch bei Readerprintern, Faxgeräten und Scannern angenommen. Dabei genügt es, dass das Schriftstück lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann. Außerdem reicht nach der genannten Rechtsprechung allein die Möglichkeit zum Sichtbarmachen aus. Bei von Druckern und Plottern ausgedruckten - zumeist elektronisch übermittelten - Texten und Abbildungen unterscheiden diese sich letztlich nicht von einer üblichen Fotokopie. Das sodann ausgedruckte Schriftstück kann demnach dann so genutzt werden, als ob es ursprünglich kopiert worden ist.
48 
Im Ergebnis folgt die Kammer damit der auch der teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, Drucker seien abgabepflichtig (u.a. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 54 a, Rn. 9).
49 
Damit steht fest, dass Drucker und Plotter dafür bestimmt sind, Vervielfältigungen der Werke i.S.d. Urheberrechts herzustellen (§ 54 a Abs. 1 UrhG).
50 
3. Eine Abgabepflicht entfällt nach Auffassung der Kammer nicht für den Fall, dass Drucker und Plotter im Rahmen einer „Gerätekette“ benutzt werden, welche folgende Kombinationen aufweisen kann:
51 
- PC (CD-ROM)-Drucker,
52 
- Scanner-PC-Drucker,
53 
- Internet-PC-Drucker.
54 
Die Kammer folgt zur Begründung einer Vergütungsverpflichtung im Rahmen einer Gerätekette der Entscheidung „Scanner“ (BGH, a.a.O., 247). Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, dass durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgänge von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54 a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfasst sind. Dabei sieht es der Bundesgerichtshof als unerheblich an, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechenden Vervielfältigungsfunktionen nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Zugleich stellt der BGH in den Vordergrund, dass es sich beim Scanner um einen funktional ohne Weiteres dem Kopieren vergleichbares Gerät handelt.
55 
Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich bei Druckern und Plottern letztendlich - ebenfalls wie beim Scanner - um ein funktional ohne Weiteres dem Kopieren vergleichbares Gerät.
56 
Der Auffassung der Beklagten, aus der Entscheidung „Scanner“ schließen zu können, dass nur ein Scanner, nicht aber z.B. ein Drucker oder Plotter vergütungspflichtig ist, kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in welcher ausgeführt wird, dass für eine Funktionseinheit, wie sie der Entscheidung des BGH zugrunde lag, typisch sei, „dass nicht für jedes der Geräte in einer Kette davon ausgegangen werden kann, es sei i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt“.
57 
Nach Auffassung der Kammer hat der BGH in der Entscheidung „Scanner“ nicht ausdrücklich die Vergütungspflicht weiterer Geräte einer Gerätekette beschieden, sondern die Frage der Vergütungspflicht allgemein offen gelassen. Im Übrigen ist den Formulierungen der Scanner-Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof ohne Weiteres davon ausgeht, dass Drucker oder Plotter nicht vergütungspflichtig seien.
58 
Im Ergebnis erfüllen Drucker und Plotter damit nach Auffassung der Kammer die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht i.S.d. § 54 a UrhG. Gerichtsbekannt kann von keiner „marginalen“ Nutzung der in Streit stehenden Drucker und Plotter ausgegangen werden.
59 
4. Da sich die Kammer, wie bereits ausgeführt, durch § 54 a und § 54 d UrhG nicht gehindert sieht, die Vergütungssätze angesichts der Besonderheiten einer Gerätekette auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren und mithin einen „gerechten Ausgleich herzustellen, stellt sich die Frage einer Verfassungswidrigkeit bzw. einer Europarechtswidrigkeit nicht.
60 
III. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer den geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten in Ansatz gebracht.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist in Bezug auf die Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie insgesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.
36 
I. Zwar ist die Zulässigkeit der in Ziff. 3 beantragten Feststellung jedenfalls insoweit bedenklich, als in Fällen, in denen die ansonsten mögliche Bezifferung noch von einer Auskunft abhängig ist, die Stufenklage gem. § 254 ZPO die gesetzlich vorgesehene Klageart wäre. Bei diesem gesetzlich besonders geregelten Fall der objektiven Klagehäufung besteht auf der 2. Stufe für eine bloße Feststellung grundsätzlich aber kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Jedoch kann dieser Feststellungsantrag hier jedenfalls insoweit Berücksichtigung finden, als er in einen Zwischenfeststellungsantrag über den Grund des geltendgemachten Anspruchs ausgelegt werden kann. Dies ist bei einer Stufenklage möglich, da die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis für die auf weiteren Stufen verfolgten Ansprüche keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH ZIP 1999, 447 m. w. N.).
37 
Soweit der Feststellungsantrag über den Anspruchsgrund hinaus auch die Festlegung der Anspruchshöhe anspricht, stellt sich allerdings die Frage der Zulässigkeit. Diese Frage ist mit den Parteien im vorliegenden Verfahren jedoch zum einen noch nicht erörtert, und wäre zum anderen auch, im Falle der Zulässigkeit, noch nicht entscheidungsreif. Die Kammer ist, wie bereits die Schiedsstelle, der Auffassung, dass angesichts der bei einer Gerätekette gegebenen Besonderheiten der von der Klägerin herangezogene Tarif für die einzelnen Geräte nicht uneingeschränkt zugrundegelegt werden kann, um als angemessen im Sinne § 54 d angesehen werden zu können. Die Kammer sieht sich aber ohne weitere Ermittlung und Aufklärung insbesondere über die konkrete Nutzungsweise nicht in der Lage, einen konkreten Betrag durch Reduzierung des von der Klägerin geforderten Tarifs festzulegen.
38 
Unter diesen Umständen erscheint es der Kammer sachgerecht, mittels Zwischenurteil, gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs sowie über die beiden Auskunftsansprüche gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.
39 
II. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Vergütung bei Druckern und Plottern ist dem Grunde nach gemäß §§ 53, 54 a UrhG gerechtfertigt.
40 
1. Wie bei Readerprintern (GRUR 1993, 553, 554), Telefaxgeräten (GRUR 1999, 928, 929) und Scannern (GRUR 2002, 246, 247) bereits vom Bundesgerichtshof entschieden, dienen nach Auffassung der Kammer Drucker und Plotter der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Schriftgut.
41 
Bei dem geschützten Schriftgut handelt es sich um Sprachwerke, Werke der bildenden Kunst und Abbildungen hiervon, sowie Lichtbildwerke und Lichtbilder i.S.d. §§ 2, 72 UrhG. Diese schutzfähigen Werke sind teilweise auf CD-ROMs gespeichert oder im Internet abrufbar und können über den PC ausgedruckt werden.
42 
Damit kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass mittels Drucker die Nutzung schutzfähiger Werke stattfindet.
43 
Diese (Nutzung schutzfähiger Werke) erfolgt nach Auffassung der Kammer auch durch Vervielfältigungen i.S.d. Urheberrechts. Denn der Ausdruck von Werken der o.g. Art stellt eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 UrhG dar.
44 
Bei einer Vervielfältigung handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Damit wird der Begriff der Vervielfältigung in einem „umfassenden“ Sinne verstanden (s. u.a. Schricker/Loewenheim: Urheberrecht, 2. Aufl., § 16, Rn. 17, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Speicherung auf einem Datenträger eine Vervielfältigung darstellt). Eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechts ist damit gegeben.
45 
2. Die streitgegenständlichen Drucker und Plotter sind gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG auch dafür bestimmt, Vervielfältigungen der Werke im Sinne des Urheberrechts herzustellen.
46 
Nach den zitierten BGH-Entscheidungen „Telefaxgeräte“ und „Scanner“ gilt dies nicht nur für analoge, sondern auch für digitale Vervielfältigungen, wie im vorliegenden Falle.
47 
Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass Drucker und Plotter zur Vornahme von Vervielfältigungen gemäß § 54 a Abs. 1 UrhG bestimmt sind. Eine solche Zweckbestimmung hat der BGH in erster Linie bei Fotokopiergeräten, zuletzt aber auch bei Readerprintern, Faxgeräten und Scannern angenommen. Dabei genügt es, dass das Schriftstück lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann. Außerdem reicht nach der genannten Rechtsprechung allein die Möglichkeit zum Sichtbarmachen aus. Bei von Druckern und Plottern ausgedruckten - zumeist elektronisch übermittelten - Texten und Abbildungen unterscheiden diese sich letztlich nicht von einer üblichen Fotokopie. Das sodann ausgedruckte Schriftstück kann demnach dann so genutzt werden, als ob es ursprünglich kopiert worden ist.
48 
Im Ergebnis folgt die Kammer damit der auch der teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, Drucker seien abgabepflichtig (u.a. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 54 a, Rn. 9).
49 
Damit steht fest, dass Drucker und Plotter dafür bestimmt sind, Vervielfältigungen der Werke i.S.d. Urheberrechts herzustellen (§ 54 a Abs. 1 UrhG).
50 
3. Eine Abgabepflicht entfällt nach Auffassung der Kammer nicht für den Fall, dass Drucker und Plotter im Rahmen einer „Gerätekette“ benutzt werden, welche folgende Kombinationen aufweisen kann:
51 
- PC (CD-ROM)-Drucker,
52 
- Scanner-PC-Drucker,
53 
- Internet-PC-Drucker.
54 
Die Kammer folgt zur Begründung einer Vergütungsverpflichtung im Rahmen einer Gerätekette der Entscheidung „Scanner“ (BGH, a.a.O., 247). Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, dass durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgänge von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54 a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfasst sind. Dabei sieht es der Bundesgerichtshof als unerheblich an, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechenden Vervielfältigungsfunktionen nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Zugleich stellt der BGH in den Vordergrund, dass es sich beim Scanner um einen funktional ohne Weiteres dem Kopieren vergleichbares Gerät handelt.
55 
Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich bei Druckern und Plottern letztendlich - ebenfalls wie beim Scanner - um ein funktional ohne Weiteres dem Kopieren vergleichbares Gerät.
56 
Der Auffassung der Beklagten, aus der Entscheidung „Scanner“ schließen zu können, dass nur ein Scanner, nicht aber z.B. ein Drucker oder Plotter vergütungspflichtig ist, kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in welcher ausgeführt wird, dass für eine Funktionseinheit, wie sie der Entscheidung des BGH zugrunde lag, typisch sei, „dass nicht für jedes der Geräte in einer Kette davon ausgegangen werden kann, es sei i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt“.
57 
Nach Auffassung der Kammer hat der BGH in der Entscheidung „Scanner“ nicht ausdrücklich die Vergütungspflicht weiterer Geräte einer Gerätekette beschieden, sondern die Frage der Vergütungspflicht allgemein offen gelassen. Im Übrigen ist den Formulierungen der Scanner-Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof ohne Weiteres davon ausgeht, dass Drucker oder Plotter nicht vergütungspflichtig seien.
58 
Im Ergebnis erfüllen Drucker und Plotter damit nach Auffassung der Kammer die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht i.S.d. § 54 a UrhG. Gerichtsbekannt kann von keiner „marginalen“ Nutzung der in Streit stehenden Drucker und Plotter ausgegangen werden.
59 
4. Da sich die Kammer, wie bereits ausgeführt, durch § 54 a und § 54 d UrhG nicht gehindert sieht, die Vergütungssätze angesichts der Besonderheiten einer Gerätekette auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren und mithin einen „gerechten Ausgleich herzustellen, stellt sich die Frage einer Verfassungswidrigkeit bzw. einer Europarechtswidrigkeit nicht.
60 
III. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer den geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten in Ansatz gebracht.

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