1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Stuttgart-Bad Cannstatt vom 02.06.2006 - 10 C 3585/05 - wird
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
| |
|
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
|
|
|
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
|
|
|
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch den Erwerb und die Übernahme des Fitnessstudios in die Rechte und Pflichten des Vorinhabers eingetreten ist und sie daher auch - widerklageweise geltend gemacht - die monatlichen Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin verlangen kann.
|
|
|
Der Fitnessstudiovertrag ist als Vertrag sowohl zur Nutzung der Clubeinrichtung als auch von Dienstleistungen tituliert worden, wobei sich ansonsten in dem weiteren Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewichtung ergeben. Aus dem vorgelegten Kursplan ergibt sich, dass das Kursangebot - also die angebotenen Dienstleistungen - im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Studios weitaus zeitlich geringeren Umfang haben. Insofern ist in Anlehnung an die bisher ergangene Rechtssprechung (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 m. w. N.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 243; Palandt, 65. Auflage, vor § 535 Rdnr. 36) auch hier von einem gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag auszugehen.
|
|
|
Da also Mietrecht anzuwenden ist, ist über § 578 Abs. 2 BGB auch auf Mietverhältnisse, die nicht Wohnraum betreffen, die Vorschrift des § 566 BGB anzuwenden. Die Frage, ob bei Fitnessstudios eine Analogie des § 566 BGB in Betracht kommt, stellt sich also auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB nicht.
|
|
|
Die Anwendungen des § 566 BGB entspricht auch der Interessenlage bei einem Inhaberwechsels eines Fitnessstudiobetreibers: In der Regel sind Nutzern eines Fitnessstudios das Geräteangebot sowie die angebotenen Kurse wichtig, nicht jedoch die Person des Inhabers. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall der ehemalige Inhaber keinerlei Kurse selber geleitet hat und damit auch nicht Kunden gegenüber unmittelbar Dienstleistungen erbracht hat und selber gar nicht in Erscheinung getreten ist. Kunden haben vielmehr ein Interesse daran, auch bei Inhaberwechsel weiterhin wie bisher das Fitnessstudio nutzen zu können. Etwas anderes könnte dann der Fall, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebotes einherginge. Dann stünden dem Kunden jedoch vertragliche Rechte, möglicherweise bis zur Kündigung, zu. Im vorliegenden Fall wurde unstreitig das Kursangebot erweitert, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht die Klägerin durch den Inhaberwechsel beeinträchtigt bzw. tangiert wurde. Wie sie selber einräumt, wollte sie den Inhaberwechsel nutzen, um von der langfristigen Vertragsbindung loszukommen, die sie im Nachhinein reute. Dies ist rechtlich aber nicht schützenswert, zu schützen ist in Anwendung des § 566 BGB vielmehr der Kunde, der regelmäßig an der ungestörten und ununterbrochenen Nutzung „seines“ Fitnessstudios unter den bisherigen Bedingungen interessiert ist.
|
|
|
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die restlichen Beiträge von 728,57 EUR von der Klägerin auch auf Grund von der Abtretung durch den Vorinhaber verlangen kann, ob der Klägerin überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht zustand gemäß § 320 BGB, ob es von ihr geltend gemacht wurde und geltend gemacht werden konnte, da die Gegenleistung ja weiterhin angeboten wurde.
|
|
|
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
|
|
|
|
|
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
|
|