1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 7.865,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, ihre Rechte aus der Rentenversicherung Nr. ... der R+V Lebensversicherungs AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden an den Kläger abzutreten.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, einen bei der Schlussverteilung verbleibenden Übererlös an die Beklagten auszukehren.
4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Bekl. 1 33 %, die Bekl. 2 30 % und der Kläger 37 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 1 tragen der Kl. 36 % und die Bekl. 1 64%. Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 2 tragen der Kl. 39% und die Bekl. 2 61%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 152.773,86 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 80.319,83 EUR und auf die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 72.454,03 EUR.
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| Der Kläger macht gegen die Beklagten aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung die Rückgewähr erhaltener Zuwendungen geltend. |
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| Mit Beschluss vom 29.01.2015 hat das Amtsgericht Stuttgart das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des am 23.12.2013 verstorbenen ... eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsstellung erfolgte am 21.08.2014 durch die Nachlasspflegerin, Frau Rechtsanwältin .... |
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| Der Erblasser hatte bei der R+V Lebensversicherung AG mit Beginn zum 01.09.2013 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Er bezahlte hierfür einmalig 263.000,00 EUR und erwarb dadurch das Recht auf eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1.572,10 EUR bis einschließlich 01.09.2028. Der Versicherungsvertrag kann ordentlich gekündigt werden. Mit Schreiben vom 16.10.2013 hat der Erlasser das Bezugsrecht im Todesfall auf beide Beklagte geändert. Der Versicherer hat nach dem Tode des Erblassers insgesamt jeweils 7.865,80 EUR an die Beklagten bezahlt. Die Beklagten Ziff. 2 hat außergerichtlich an den Kläger 12.604,32 EUR geleistet. |
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| Das Insolvenzanderkonto hat ein Guthaben von 17.794,81 EUR. Zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen belaufen sich auf 22.531,64 EUR. Daneben bestehen noch nicht geprüfte Forderungsanmeldungen von 4.816,52 EUR. Auch unter Berücksichtigung der Masseverbindlichkeiten und der Massekosten, die der Kläger auf 51.000,00 EUR schätzt, sind die Verbindlichkeiten niedriger als der Rückkaufswert der Rentenversicherung, den der Versicherer mit 144.908,06 EUR angegeben hat. |
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| Der Kläger trägt vor, die Bezugsrechtsänderung sei eine unentgeltliche Leistung und daher nach § 134 InsO anfechtbar. Daher sei die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet, die erhaltene Zahlungen an den Kläger zu erstatten. Zudem seien beide Beklagte verpflichtet, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger zu übertragen. Das Anfechtungsrecht sei nicht auf den zur Begleichung aller Verbindlichkeiten erforderlichen Betrag beschränkt. Ein Überschuss sei an die Erben auszukehren. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt, |
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| die Beklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 7.865,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2015 zu bezahlen, |
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| die Beklagten zu verurteilen, ihre Rechte aus der Rentenversicherung Nr. ... der R+V Lebensversicherungs AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden an den Kläger abzutreten. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| Die Beklagten tragen vor, der Kläger könne allenfalls Zahlungen verlangen, die erforderlich seien, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Hiermit sei der Kläger auch außergerichtlich einverstanden gewesen. Jedenfalls müssten die aus der Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung folgende Überschüsse nach § 199 InsO an die Beklagten ausbezahlt werden. |
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| Die Beklagten beantragen hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, |
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| festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, einen bei der Schlussverteilung verbleibenden Übererlös an die Beklagten auszukehren. |
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| die Hilfswiderklage abzuweisen. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.2015 (Bl. 33 ff. d.A.) und vom 11.11.2015 (Bl. 82 ff. d.A.). |
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| Die Kammer hat das Urteil vor dem Ausscheiden von Richter am Landgericht Dr. M. im November 2015 gefällt. Soweit danach Schriftsätze eingegangen sind, haben die verbliebenen Kammermitglieder entschieden, dass diese keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben. |
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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von 7.865,80 EUR. Der Anspruch folgt aus §§ 134, 143 InsO. |
|
| Die Gewährung des Bezugsrechts auf den Todesfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Rentenversicherung ist nach § 134 InsO anfechtbar. Nachdem die Beklagte Ziff. 1 auf dieses Bezugsrecht keinen Anspruch hatte, handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung des Nachlassinsolvenzschuldners innerhalb der 4-Jahresfrist. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt ebenfalls vor, da ohne die Bezugsrechtsänderung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag der Masse zugestanden hätten. Die Frage der Einschränkung der Anfechtung stellt sich hier nicht, nachdem der Betrag unstreitig benötigt wird, um die Insolvenzverbindlichkeiten zu erfüllen. |
|
| Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 143 InsO, dass die Beklagte Ziff. 1 die erhaltenen Leistungen zurückgewähren muss. Unstreitig wurden an sie vom Versicherer 7.865,80 EUR ausbezahlt. Soweit die Beklagte Ziff. 1 meint, der Anspruch sei jedenfalls teilweise dadurch erfüllt, dass die Beklagte Ziff. 2 12.604,32 EUR, und damit mehr als sie erhalten hat, an den Kläger bezahlt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Leistung eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 befriedigen wollte. |
|
| Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Rechtshängigkeitszinsen sind ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (BGH vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 - WM 2007, 556). |
|
| Der Kläger hat gegen beide Beklagte auch einen Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung. Der Anspruch folgt ebenfalls aus §§ 134, 143 InsO. |
|
| Die Voraussetzungen des § 134 InsO liegen auch insoweit vor. |
|
| Wie bereits dargelegt stellt die Bezugsrechtsgewährung eine unentgeltliche Leistung des Erblassers i.S.v. § 134 InsO dar, die innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragsstellung gewährt wurde. |
|
| Die Leistung ist auch gläubigerbenachteiligend, nachdem ohne die Bezugsrechtsgewährung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen würden. Der Umstand, dass unstreitig nicht die gesamten Leistungen benötigt werden, um alle Insolvenzverbindlichkeiten zu befriedigen, steht im vorliegenden Fall der Annahme der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. |
|
| Es entspricht allerdings allgemeiner Meinung, dass eine Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozess zur Befriedigung aller - auch nachrangiger - Gläubiger ausreicht (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber unstreitig nicht gegeben. |
|
| Der vorliegenden Fall, dass die Leistung nur teilweise benötigt wird, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird nicht auf der Tatbestandsebene sondern jedenfalls im Anwendungsbereich des § 134 InsO auf der Rechtsfolgenseite gelöst, indem der Anspruch auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil beschränkt wird (so OLG Hamm vom 29.09.1992 - 27 U 235/91 - ZIP 1992, 1755; Kayser, a.a.O., § 134 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Henckel/Jaeger, InsO, 2008, § 143 Rn. 175; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zwar sind die Gläubiger aufgrund der Zuwendung noch benachteiligt, da sie keine vollständige Befriedigung erhalten. Andererseits ist der Zweck des Insolvenzanfechtungsrecht auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger beschränkt und erstreckt sich - anders als der Kläger im Ergebnis meint - nicht darauf, einen Überschuss zu erwirtschaften, der nach § 199 InsO ausgekehrt werden kann. |
|
| Die Beschränkung des Anspruchs nach § 143 InsO auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer teilweisen Abweisung der Klage. Eine solche Beschränkung ist nur möglich, wenn die Leistung teilbar ist. Dies ist beim Bezugsrecht einer Rentenversicherung nicht der Fall. Zwar ist eine Teilbarkeit in dem Sinne denkbar, dass die monatlichen Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag so lange an die Masse fließen, bis genügend Mittel vorhanden sind, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies kann sich aber über mehrere Jahre hinziehen. So besteht nach der vom Kläger erstellten Berechnung, der die Beklagten nicht entgegengetreten sind, derzeit ein weiterer Bedarf von rund 52.000,00 EUR, so dass die Gläubiger - ohne Berücksichtigung auflaufender Zinsen - erst nach rund 33 Monaten befriedigt werden können. Eine derartige Frist entspricht nicht dem in § 1 InsO geregelten Ziel des Insolvenzverfahrens. Dem Insolvenzverwalter muss es daher möglich sein, den Versicherungsvertrag zu kündigen und mit der Einmalzahlung die Gläubiger zu befriedigen. Die Interessen der Beklagten sind dadurch geschützt, dass sie nach Befriedigung der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung des Masseüberschusses analog § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO haben (so auch Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). |
|
| Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. |
|
| Nachdem der Klage stattgegeben wird, ist die zulässige prozessuale Bedingung eingetreten. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Unstreitig wird ein Masseüberschuss entstehen, wobei der Anspruch, nachdem das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, noch nicht beziffert werden kann. |
|
| Der Anspruch der Beklagten auf den Masseüberschuss folgt - wie bereits dargelegt - aus § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO. Er ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag diese, obwohl sie zur Befriedigung der Gläubiger nicht in voller Höhe benötigt werden, insgesamt abzutreten sind. Eine weitere Begründung ist daher entbehrlich. Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagten hätten die Hilfswiderklage nicht ausreichend begründet. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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|
| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von 7.865,80 EUR. Der Anspruch folgt aus §§ 134, 143 InsO. |
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| Die Gewährung des Bezugsrechts auf den Todesfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Rentenversicherung ist nach § 134 InsO anfechtbar. Nachdem die Beklagte Ziff. 1 auf dieses Bezugsrecht keinen Anspruch hatte, handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung des Nachlassinsolvenzschuldners innerhalb der 4-Jahresfrist. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt ebenfalls vor, da ohne die Bezugsrechtsänderung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag der Masse zugestanden hätten. Die Frage der Einschränkung der Anfechtung stellt sich hier nicht, nachdem der Betrag unstreitig benötigt wird, um die Insolvenzverbindlichkeiten zu erfüllen. |
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| Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 143 InsO, dass die Beklagte Ziff. 1 die erhaltenen Leistungen zurückgewähren muss. Unstreitig wurden an sie vom Versicherer 7.865,80 EUR ausbezahlt. Soweit die Beklagte Ziff. 1 meint, der Anspruch sei jedenfalls teilweise dadurch erfüllt, dass die Beklagte Ziff. 2 12.604,32 EUR, und damit mehr als sie erhalten hat, an den Kläger bezahlt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Leistung eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 befriedigen wollte. |
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| Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Rechtshängigkeitszinsen sind ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (BGH vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 - WM 2007, 556). |
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| Der Kläger hat gegen beide Beklagte auch einen Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung. Der Anspruch folgt ebenfalls aus §§ 134, 143 InsO. |
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| Die Voraussetzungen des § 134 InsO liegen auch insoweit vor. |
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| Wie bereits dargelegt stellt die Bezugsrechtsgewährung eine unentgeltliche Leistung des Erblassers i.S.v. § 134 InsO dar, die innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragsstellung gewährt wurde. |
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| Die Leistung ist auch gläubigerbenachteiligend, nachdem ohne die Bezugsrechtsgewährung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen würden. Der Umstand, dass unstreitig nicht die gesamten Leistungen benötigt werden, um alle Insolvenzverbindlichkeiten zu befriedigen, steht im vorliegenden Fall der Annahme der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. |
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| Es entspricht allerdings allgemeiner Meinung, dass eine Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozess zur Befriedigung aller - auch nachrangiger - Gläubiger ausreicht (Kayser in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber unstreitig nicht gegeben. |
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| Der vorliegenden Fall, dass die Leistung nur teilweise benötigt wird, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird nicht auf der Tatbestandsebene sondern jedenfalls im Anwendungsbereich des § 134 InsO auf der Rechtsfolgenseite gelöst, indem der Anspruch auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil beschränkt wird (so OLG Hamm vom 29.09.1992 - 27 U 235/91 - ZIP 1992, 1755; Kayser, a.a.O., § 134 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Henckel/Jaeger, InsO, 2008, § 143 Rn. 175; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zwar sind die Gläubiger aufgrund der Zuwendung noch benachteiligt, da sie keine vollständige Befriedigung erhalten. Andererseits ist der Zweck des Insolvenzanfechtungsrecht auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger beschränkt und erstreckt sich - anders als der Kläger im Ergebnis meint - nicht darauf, einen Überschuss zu erwirtschaften, der nach § 199 InsO ausgekehrt werden kann. |
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| Die Beschränkung des Anspruchs nach § 143 InsO auf den zur Befriedigung aller Gläubiger notwendigen Teil führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer teilweisen Abweisung der Klage. Eine solche Beschränkung ist nur möglich, wenn die Leistung teilbar ist. Dies ist beim Bezugsrecht einer Rentenversicherung nicht der Fall. Zwar ist eine Teilbarkeit in dem Sinne denkbar, dass die monatlichen Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag so lange an die Masse fließen, bis genügend Mittel vorhanden sind, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies kann sich aber über mehrere Jahre hinziehen. So besteht nach der vom Kläger erstellten Berechnung, der die Beklagten nicht entgegengetreten sind, derzeit ein weiterer Bedarf von rund 52.000,00 EUR, so dass die Gläubiger - ohne Berücksichtigung auflaufender Zinsen - erst nach rund 33 Monaten befriedigt werden können. Eine derartige Frist entspricht nicht dem in § 1 InsO geregelten Ziel des Insolvenzverfahrens. Dem Insolvenzverwalter muss es daher möglich sein, den Versicherungsvertrag zu kündigen und mit der Einmalzahlung die Gläubiger zu befriedigen. Die Interessen der Beklagten sind dadurch geschützt, dass sie nach Befriedigung der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung des Masseüberschusses analog § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO haben (so auch Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 143 Rn. 78; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 InsO Rn. 114). |
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| Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. |
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| Nachdem der Klage stattgegeben wird, ist die zulässige prozessuale Bedingung eingetreten. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Unstreitig wird ein Masseüberschuss entstehen, wobei der Anspruch, nachdem das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, noch nicht beziffert werden kann. |
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| Der Anspruch der Beklagten auf den Masseüberschuss folgt - wie bereits dargelegt - aus § 144 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO. Er ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag diese, obwohl sie zur Befriedigung der Gläubiger nicht in voller Höhe benötigt werden, insgesamt abzutreten sind. Eine weitere Begründung ist daher entbehrlich. Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagten hätten die Hilfswiderklage nicht ausreichend begründet. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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