| |
| Die Klagepartei macht mit der Klage Ansprüche infolge Rücktritts gem. § 8 VVG a.F. (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, im Folgenden „a.F.“) zweier im sog. Antragsmodell abgeschlossenen Lebensversicherungen unter den Versicherungs-Nummern 5… bzw. 5… sowie 5… geltend. |
|
| Die Klagepartei beantragte am 19.10.2004 aufgrund eines Beratungsgesprächs mit einem Versicherungsmakler den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten (Versicherungsnummern 5… bzw. 5…, sog. „Wealthmaster Feeder Plan“ Police). Dabei wurden ihr durch den Makler diverse Beschreibungen, Broschüren und Formulare übergeben (Anlagen B 1, B 2, B 3 / B 4, B 5). |
|
| In dem vierseitigen Antragsformular (vorgelegt als Doppel des Originals, Anlage B 3 bzw. als Blanko-Muster, Anlage B 4) fand sich auf Seite 4 unter der Überschrift „I. Erklärungen des/der Antragstellers/Antragstellerin“ in Fettdruck folgende Formulierung: |
|
| „Es ist mir bekannt, dass keine der Personen (außer Mitarbeitern von Clerical Medical), die mich über die von mir beantragten Verträge beraten haben, für Clerical Medical handeln. |
|
| Ich erkläre hiermit, dass ich die „Wichtigen Hinweise“ auf der Vorderseite dieses Antragsformulars gelesen und verstanden habe, und dass mir eine Ausfertigung der Verbraucherinformationen und der Policenbedingungen für beide Verträge ausgehändigt wurde. |
|
| Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsverträge, bestehend aus den Policenbedingungen, dem Versicherungsschein und der Verbraucherinformation, den Verträgen widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ |
|
| Direkt über der Unterschriftenzeile unter der Überschrift „J. Erklärungen der versicherten Person“ enthielt das Antragsformular in Fettdruck folgende Formulierung: |
|
| „Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie die vorstehenden Erklärungen vollständig gelesen und verstanden haben. Sie sind wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrages.“ |
|
| Die Klagepartei hat den Antrag unterzeichnet. |
|
| Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 07.12.2004 an und übersandte der Klagepartei als Anlagen den Versicherungsschein und die Policenbedingungen „Wealthmaster Feeder Plan“. Diese Dokumente sind der Klagepartei unstreitig zugegangen. |
|
| Als Versicherungsbeginn war der 02.12.2004 vereinbart. Die Klagepartei sollte fünf Jahresbeiträge i.H.v. 9.719,44 EUR in den Versicherungsvertrag mit der Nummer 514834T einzahlen. Diese sollten sich aus dem Vertrag mit der Nummer 5148345S (sog. „Feeder-Vertrag“) speisen, in den die Klagepartei eine Einmalzahlung leistete. Vereinbart war zudem, dass die fünf Jahresbeiträge im Vertrag 514834T sodann in den sog. Euro-Pool 2.004 investiert werden sollten. Zudem wurde eine Todesfallleistung i.H.v. 101 % der bis zum Todesfall bezahlten Beiträge vereinbart. |
|
| Die Klagepartei hat vor Ende der Laufzeit der Versicherung im Zeitraum 01.03.2018 bis 01.06.2018 Kapitalauszahlungen i.H.v. 570,00 EUR monatlich erhalten. Dies hatte die Klagepartei bereits mit dem Antragsformular vom 19.10.2004 für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 01.09.2019 beantragt. Die Klagepartei bat daraufhin zunächst mit Schreiben vom 05.05.2018 und sodann erneut mit Schreiben vom 08.06.2018 um Einstellung dieser Auszahlungen und Rückbuchung der Beträge. Zudem erhielt sie auf Antrag am 06.02.2017 eine Einmalauszahlung i.H.v. 42.000,00 EUR. |
|
| Mit Schreiben vom 20.06.2017 erklärte die Klagepartei sodann den Widerspruch, hilfsweise den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag. |
|
| Die Klagepartei beantragte am 19.10.2004 aufgrund desselben Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsmakler zudem den Abschluss einer weiteren Lebensversicherung bei der Beklagten (Anlage K 5). Es handelt sich dabei um die Versicherung mit der Nummer 5115725S (sog. „Wealthmaster Classic“). Dabei wurden ihr durch den Makler diverse Beschreibungen, Broschüren und Formulare übergeben (Anlagen B 12, B 13, B 14, B 15). |
|
| In dem fünfseitigen Antragsformular (vorgelegt als Doppel des Originals, Anlage K 5 bzw. als Blanko-Muster, Anlage B 14) fand sich auf Seite 4 unter der Überschrift „I. Erklärungen des/der Antragstellers/Antragstellerin“ in Fettdruck folgende Formulierung, wobei der Absatz durch einen weißen Kasten vom ansonsten bläulich-violetten Hintergrund des Antragsformulars abgehoben war: |
|
| „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Rücktrittserklärung.“ |
|
| Unter der Überschrift „J. Erklärungen der versicherten Person“ enthielt das Antragsformular folgende Formulierung: |
|
| „Ich/Wir erklären hiermit, dass ich/wir die „Wichtigen Hinweise“ auf der Vorderseite des Antragsformulars gelesen und verstanden habe(n). Alle Angaben, die von mir/uns in diesem Antrag gemacht wurden, sind nach meinem/unserem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig.“ |
|
| Sodann befand sich direkt über den Unterschriften-Feldern unter der Überschrift „K. Unterschriften“. unter anderem einleitend folgender Text: |
|
| „Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie die vorstehenden Erklärungen vollständig gelesen und verstanden haben. Sie sind wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrages. … Ich erkläre hiermit, dass mir eine Ausfertigung der Verbraucherinformation und der Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrages unter Zugrundelegung verschiedener Wachstumsraten zeigt, ausgehändigt wurden.“ |
|
| Die Klagepartei hat den Antrag unterzeichnet. |
|
| Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 06.12.2004 an und übersandte der Klagepartei als Anlagen den Versicherungsschein und die Policenbedingungen „Wealthmaster Classic Plan“ (Anlagen K 6, B 15). Diese Dokumente sind der Klagepartei unstreitig zugegangen. Da sich die gesetzliche Frist am 08.12.2004 auf 30 Tage änderte, erteilte die Beklagte mit dem Anschreiben vom 06.12.2004 noch folgenden Hinweis, wobei der Hinweis als einziger Absatz in dem Anschreiben durch Kursivdruck hervorgehoben war: |
|
| „Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens vom oben genannten Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in diesem Falle bereits gezahlten Beiträge werden wir dann erstatten.“ |
|
| Als Versicherungsbeginn war der 01.12.2004 vereinbart. Die Klagepartei sollte monatlich 100,00 EUR mit einer Dynamik von 5 % pro Jahr auf die Grundsumme über einen Zeitraum von 14 Jahren an Beiträgen einzahlen. Zudem wurde eine Todesfallleistung i.H.v. 101 % der bis zum Todesfall bezahlten Beiträge vereinbart. Vereinbart war außerdem, dass die Beiträge in den sog. Euro-Pool 2.004 investiert werden sollten. |
|
| Die Klagepartei hat bereits bei Antrag der Versicherung beantragt, dass bereits vor Ende der Laufzeit der Versicherung im Zeitraum 01.03.2018 bis 01.06.2018 Kapitalauszahlungen erfolgen sollten. Am 04.12.2016 kündigte die Klagepartei die Police. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rückkaufswert i.H.v. 18.330,59 EUR aus. |
|
| Mit Schreiben vom 20.06.2017 erklärte die Klagepartei sodann den Widerspruch, hilfsweise den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag. |
|
| Die Klagepartei trägt vor, |
|
| sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge sowie von der Beklagten gezogene Nutzungen, da die Beitragszahlungen aufgrund ihres wirksamen Rücktritts bzw. Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgt sei. |
|
| Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. habe zum Zeitpunkt des Widerspruchs bzw. Rücktritts fortbestanden, da der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam gewesen sei. Ein Fristbeginn habe weder § 5a Abs. 1 VVG a.F. noch nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. oder § 8 Abs. 5 S. 1 oder S. 4 stattgefunden. Die Klagepartei sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht belehrt worden. |
|
| Die Beklagte habe mit den gezahlten Beiträgen Nutzungen i.H.v. 25.455,99 EUR beim Feeder-Plan und i.H.v. 3.651,56 EUR beim Wealthmaster Classic Plan gezogen. In den Feeder-Plan habe die Klagepartei 45.597,20 EUR eingezahlt. Zur Berechnung der Nutzungen verweist die Klagepartei auf „aktuarische Berechnungen“, die sie als Anlage vorlegt (Anlagen K 8, K 9). Beide Versicherungen seien so zu behandeln, als handle es sich um kapitalgebundene Versicherungen, nicht um fondsgebundene. Es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die Beiträge angelegt habe, sondern wie die Policen aus objektivem Empfängerhorizont auszulegen seien. Danach seien sie jedoch als kapitalbildende Lebensversicherungen einzuordnen. Deshalb sei auf die Nettoverzinsung bzw. die Eigenkapitalrendite der Beklagten abzustellen. |
|
| Sollte man dem nicht folgen und die Versicherungen als fondsgebundene behandeln wollen, so bestehe aber jedenfalls ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei i.H.d. Differenz zu einer kapitalgebundenen Lebensversicherung und deren hypothetischer Entwicklung, da die Beklagte die Klagepartei nicht über den Charakter einer prospekthaftungspflichtigen Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt habe. |
|
| Die Klagepartei beantragt, |
|
| 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 7.367,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2017 zu zahlen; |
|
| 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 29.107,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2017 zu zahlen; |
|
| 3. die Beklagte zu verurteilen, die der Klagepartei entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 EUR zu erstatten. |
|
| Die Klagepartei hat den Antrag Ziffer 1. mit Schriftsatz vom 08.03.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung insoweit teilweise zurückgenommen, als sie nur noch beantragte, die Beklagte zu einer Zahlung i.H.v. 7.161,66 EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. |
|
|
|
|
|
|
|
| die Belehrungen seien gesetzeskonform erfolgt und es habe daher im Jahr 2017 weder ein Widerspruchs- noch ein Rücktrittsrecht der Klagepartei fortbestanden. Selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten, habe die Klagepartei ein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt. |
|
| Jedenfalls habe die Beklagte – selbst wenn der Klagepartei dem Grunde nach ein Anspruch zustehen sollte – nicht Nutzungen in der klägerseitig behaupteten Höhe gezogen. Tatsächlich seien die Beiträge in einen Fonds eingezahlt worden und dementsprechend seien gezogene Nutzungen nur nach der Fonds-Entwicklung zu bemessen. Die hierfür erforderlichen Informationen seien auf der Website der Beklagten veröffentlicht. In den Feeder-Plan habe die Klagepartei lediglich 45.000,00 EUR eingezahlt. |
|
| Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien, die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. |
|
| |
|
|
| Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist diese – ungeachtet der Verspätung – nicht zulässig. Da sie sich aber ohnehin weder kosten- noch gebührenrechtlich auswirkt, kann dies dahinstehen. |
|
| Die Klagepartei hat keinen Anspruch gem. § 346 ff. BGB gegen die Beklagte. |
|
| Die streitgegenständlichen Verträge sind, wie von den Parteien ursprünglich beabsichtigt und unstreitig gestellt, nach dem Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der vom 01.01.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung (im Folgenden „a.F.“) zustande gekommen. Die Gesetzesänderung galt erst ab dem 08.12.2004. Der Vertragsschluss kam aber bereits am 07.12.2004 bzw. 06.12.2004 zustande, sodass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln einschlägig sind. |
|
| Beide Rücktrittserklärungen genügen den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Sie sind durch Fettdruck und darüber hinaus die Belehrung für den Wealthmaster Classic Plan durch einen anderen Hintergrund vom übrigen Text hinreichend deutlich abgehoben, um vom Versicherungsnehmer deutlich wahrgenommen werden zu können. |
|
| Anders als für die Widerspruchsbelehrung des § 5a VVG a.F. wurden an die äußere Gestaltung der Rücktrittsbelehrung keine besonderen Anforderungen gestellt. Erforderlich ist lediglich, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, juris-Rn. 16 m.w.N.). |
|
| Diesen Anforderungen genügen beide Rücktrittsbelehrungen. |
|
| Die Belehrung im Antragsformular Feeder Plan (Anlage B4) ist durch Fettdruck ausreichen deutlich hervorgehoben. Das Antragsformular umfasst lediglich vier Seiten. Der Text ist weitgehend ohne Fettdruck gestaltet. Dass die zwei vorstehenden kurzen Absätze ebenfalls in Fettdruck gestaltet sind, ist nicht geeignet die Aufmerksamkeit des Lesers derart abzulenken, dass er die Rücktrittsbelehrung nicht mehr hinreichend deutlich wahrnehmen kann. Vielmehr wird durch den Fettdruck die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Belehrung gelenkt. |
|
| Auch inhaltlich entspricht die Belehrung den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Dass dabei von einem Widerspruch statt einem Rücktritt die Rede ist, ist für den Versicherungsnehmer ohne Belang. Der Versicherungsnehmer unterscheidet insoweit nicht zwischen einem Rücktritt und einem Widerspruch. Insoweit verbinden sich für ihn mit den unterschiedlichen Begriffen keinerlei unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass ein schützenswertes Interesse selbst bei einer Fehlbezeichnung nicht erkennbar ist. Entscheidend ist in jedem Falle, dass dem Verbraucher klar die Möglichkeit vor Augen geführt wird, dass und wie er sich vom Vertrag lösen kann, wenn er dies beabsichtigt (OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018 – 4 U 1333/18, juris-Rn. 6). |
|
| Auch die Belehrung im Antragsformular Wealthmaster Classic genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Die Belehrung ist drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben sowie durch einen farblich vom übrigen Antragsformular abgehobenen Hintergrund. Durch diese Gestaltung wird die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers innerhalb des nur fünf Seiten umfassenden Antragsformulars auf die Belehrungsformel gelenkt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.04. und 24.01.2014 – 20 U 181/13). |
|
| Auch bei dieser Belehrung ist, wie ausgeführt, unschädlich, dass von einem Widerspruch statt von einem Rücktritt die Rede ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018 – 4 U 1333/18, juris-Rn. 6). |
|
| Ungeachtet dessen steht dem Rückabwicklungsanspruch der Klagepartei vorliegend entgegen, dass sie keinen substantiierten Vortrag zu den gezogenen Nutzungen gehalten hat. |
|
| Der Höhe nach umfasst ein Rückgewähranspruch nach §§ 346 ff. BGB grundsätzlich die Prämien, die der Kläger an die Beklagte gezahlt hat. Hinzu kommen ggf. Nutzungen, die die Beklagte gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45). |
|
| Darüber hinaus sind im Falle einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Beiträge in einen Fonds angelegt wurden, nur die hierdurch gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das bedeutet zugleich, dass für die Bemessung der Nutzungen die Fondsentwicklung maßgeblich ist und nicht der durch die Beklagte im fraglichen Zeitraum erzielte Nettozins oder die Eigenkapitalrendite (BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16 m.w.N.). |
|
| Ausgehend hiervon hätte die Klagepartei dazu vortragen müssen, wie sich der Fonds Euro 2.004 im streitgegenständlichen Zeitraum entwickelt hat. Dies hat sie trotz Hinweisen durch das Gericht und die Beklagte und trotz der Veröffentlichung der hierfür erforderlichen Daten nicht getan. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hat damit keinen schlüssigen und substantiierten Vortrag dazu gehalten, wie die Nutzungen nach vorstehenden Maßstäben zu berechnen sind. |
|
| Zudem sind anspruchsbegründende Tatsachen schlüssig schriftsätzlich darzulegen. Ein Verweis auf Anlagen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefälle möglich, etwa wenn es sich um ein bloßes Hineinkopieren der Anlage handeln würde. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Deshalb kommt vorliegend auch keine Umkehrung der Darlegungslast in Betracht. |
|
| Auch eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, denn hierfür fehlt es an einer von Klägerseite hinreichend vorgetragenen Tatsachengrundlage. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk hat sich die Klagepartei ebenfalls nicht zu eigen gemacht (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 – 20 U 47/14, juris-Rn. 31). |
|
| Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Policen aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers als kapitalbildende Lebensversicherungspolicen zu betrachten seien, wie die Klagepartei meint. Zunächst kommt es bei den §§ 346 ff. BGB gerade nicht darauf an, wie der Vertrag auszulegen ist, sondern nur darauf, welche Nutzungen tatsächlich gezogen wurden oder zu ziehen unterlassen wurde. Es geht nicht um einen Erfüllungsanspruch, sondern um einen Rückabwicklungsanspruch. Dafür ist die Vertragsauslegung nicht relevant. Sodann ergibt sich aus der Auslegung der Vertragsunterlagen ohnehin eindeutig, dass die Beiträge in einen Fonds angelegt werden sollten, denn dies war in den Policenbedingungen, die der Klagepartei vorlagen, ausdrücklich und prominent so vereinbart. |
|
| Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung durch die Beklagte über eine Kapitalanlage und die damit einhergehenden Risiken. Die Klagepartei hat insoweit – trotz gerichtlichen Hinweises – bereits nichts dazu vorgetragen, welche Hinweise unterblieben sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen erfolgte ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit bereits an verwertbarem Vortrag über eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und damit bereits an einem Haftungsgrund. |
|
| Ungeachtet dessen würde ein hierauf beruhender Schadensersatzanspruch ausschließlich das negative Interesse umfassen und dazu führen, dass die Klagepartei so gestellt werden müsste, als hätte sie den Vertrag nie geschlossen, was lediglich zur Rückerstattung ihrer eingezahlten Beiträge führen würde. Nutzungen könnte sie hingegen nicht herausverlangen. |
|
| Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, womit der Klagepartei keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zusteht. |
|
|
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
|
|
|
| Die Klagepartei begehrt mit Klageantrag Ziffer 1 neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen gem. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Nutzungen, die die beklagte Partei mit den Versicherungsbeiträgen der Klagepartei ihrer Auffassung nach gezogen haben soll. Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 – 7 U 132/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 – 12 U 75/17, juris-Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 – 20 W 72/14, juris-Rn. 2). |
|
| Anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungen nicht Teil der Hauptforderung, sondern selbständige Forderungen sind, wenn also der für sie maßgebliche Teil der Hauptforderung nicht (mehr) streitgegenständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 – XI ZR 273/99; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 – 7 U 132/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17). Dementsprechend entsprach es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, den Streitwert so zu berechnen, dass bereits erfolgte Auszahlungen anteilig auf die Nutzungen und die eingezahlten Beiträge verrechnet wurden (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2018 – 22 O 38/18, Rn. 38 ff. m.w.N.). |
|
| Allerdings hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass im Falle einer auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützten Klage, mit der bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verlangt wird, ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris-Rn. 8 = VersR 2019, 251). |
|
| Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nicht nur zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 1 ff., 511 ZPO geäußert, sondern zugleich den Gebührenstreitwert in identischer Höhe festgesetzt. Somit gelten die Ausführungen auch für den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG. |
|
| Nach höchstrichterlicher Entscheidung dieser Frage ist dem im Interesse der Rechtseinheit zu folgen. Die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird aufgegeben. Im Forderungsbetrag enthaltene ausgerechnete Nutzungen sind in den Fällen einer Rückforderungsklage gemäß § 5a VVG a.F. – oder auch gemäß § 8 VVG a.F. – beim Streitwert zu berücksichtigen. Insoweit kann es nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht darauf ankommen, ob die Ermittlung und Berechnung des im Gesamtbetrag enthaltenen Anteils der Nutzungen schwierig ist, weil bereits ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, oder keine Schwierigkeiten bereitet, weil noch keine auf den aus Hauptforderung und Nutzungen bestehenden Gesamtbetrag anzurechnende Zahlung erfolgt ist. Denn anderenfalls würde – ersichtlich sinnwidrig – eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts führen (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019 – 12 W 1/19, juris-Rn. 10-13). |
|
| |
|
|
| Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist diese – ungeachtet der Verspätung – nicht zulässig. Da sie sich aber ohnehin weder kosten- noch gebührenrechtlich auswirkt, kann dies dahinstehen. |
|
| Die Klagepartei hat keinen Anspruch gem. § 346 ff. BGB gegen die Beklagte. |
|
| Die streitgegenständlichen Verträge sind, wie von den Parteien ursprünglich beabsichtigt und unstreitig gestellt, nach dem Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der vom 01.01.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung (im Folgenden „a.F.“) zustande gekommen. Die Gesetzesänderung galt erst ab dem 08.12.2004. Der Vertragsschluss kam aber bereits am 07.12.2004 bzw. 06.12.2004 zustande, sodass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln einschlägig sind. |
|
| Beide Rücktrittserklärungen genügen den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Sie sind durch Fettdruck und darüber hinaus die Belehrung für den Wealthmaster Classic Plan durch einen anderen Hintergrund vom übrigen Text hinreichend deutlich abgehoben, um vom Versicherungsnehmer deutlich wahrgenommen werden zu können. |
|
| Anders als für die Widerspruchsbelehrung des § 5a VVG a.F. wurden an die äußere Gestaltung der Rücktrittsbelehrung keine besonderen Anforderungen gestellt. Erforderlich ist lediglich, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, juris-Rn. 16 m.w.N.). |
|
| Diesen Anforderungen genügen beide Rücktrittsbelehrungen. |
|
| Die Belehrung im Antragsformular Feeder Plan (Anlage B4) ist durch Fettdruck ausreichen deutlich hervorgehoben. Das Antragsformular umfasst lediglich vier Seiten. Der Text ist weitgehend ohne Fettdruck gestaltet. Dass die zwei vorstehenden kurzen Absätze ebenfalls in Fettdruck gestaltet sind, ist nicht geeignet die Aufmerksamkeit des Lesers derart abzulenken, dass er die Rücktrittsbelehrung nicht mehr hinreichend deutlich wahrnehmen kann. Vielmehr wird durch den Fettdruck die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Belehrung gelenkt. |
|
| Auch inhaltlich entspricht die Belehrung den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Dass dabei von einem Widerspruch statt einem Rücktritt die Rede ist, ist für den Versicherungsnehmer ohne Belang. Der Versicherungsnehmer unterscheidet insoweit nicht zwischen einem Rücktritt und einem Widerspruch. Insoweit verbinden sich für ihn mit den unterschiedlichen Begriffen keinerlei unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass ein schützenswertes Interesse selbst bei einer Fehlbezeichnung nicht erkennbar ist. Entscheidend ist in jedem Falle, dass dem Verbraucher klar die Möglichkeit vor Augen geführt wird, dass und wie er sich vom Vertrag lösen kann, wenn er dies beabsichtigt (OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018 – 4 U 1333/18, juris-Rn. 6). |
|
| Auch die Belehrung im Antragsformular Wealthmaster Classic genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Die Belehrung ist drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben sowie durch einen farblich vom übrigen Antragsformular abgehobenen Hintergrund. Durch diese Gestaltung wird die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers innerhalb des nur fünf Seiten umfassenden Antragsformulars auf die Belehrungsformel gelenkt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.04. und 24.01.2014 – 20 U 181/13). |
|
| Auch bei dieser Belehrung ist, wie ausgeführt, unschädlich, dass von einem Widerspruch statt von einem Rücktritt die Rede ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018 – 4 U 1333/18, juris-Rn. 6). |
|
| Ungeachtet dessen steht dem Rückabwicklungsanspruch der Klagepartei vorliegend entgegen, dass sie keinen substantiierten Vortrag zu den gezogenen Nutzungen gehalten hat. |
|
| Der Höhe nach umfasst ein Rückgewähranspruch nach §§ 346 ff. BGB grundsätzlich die Prämien, die der Kläger an die Beklagte gezahlt hat. Hinzu kommen ggf. Nutzungen, die die Beklagte gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45). |
|
| Darüber hinaus sind im Falle einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Beiträge in einen Fonds angelegt wurden, nur die hierdurch gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das bedeutet zugleich, dass für die Bemessung der Nutzungen die Fondsentwicklung maßgeblich ist und nicht der durch die Beklagte im fraglichen Zeitraum erzielte Nettozins oder die Eigenkapitalrendite (BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16 m.w.N.). |
|
| Ausgehend hiervon hätte die Klagepartei dazu vortragen müssen, wie sich der Fonds Euro 2.004 im streitgegenständlichen Zeitraum entwickelt hat. Dies hat sie trotz Hinweisen durch das Gericht und die Beklagte und trotz der Veröffentlichung der hierfür erforderlichen Daten nicht getan. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hat damit keinen schlüssigen und substantiierten Vortrag dazu gehalten, wie die Nutzungen nach vorstehenden Maßstäben zu berechnen sind. |
|
| Zudem sind anspruchsbegründende Tatsachen schlüssig schriftsätzlich darzulegen. Ein Verweis auf Anlagen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefälle möglich, etwa wenn es sich um ein bloßes Hineinkopieren der Anlage handeln würde. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Deshalb kommt vorliegend auch keine Umkehrung der Darlegungslast in Betracht. |
|
| Auch eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, denn hierfür fehlt es an einer von Klägerseite hinreichend vorgetragenen Tatsachengrundlage. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk hat sich die Klagepartei ebenfalls nicht zu eigen gemacht (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 – 20 U 47/14, juris-Rn. 31). |
|
| Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Policen aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers als kapitalbildende Lebensversicherungspolicen zu betrachten seien, wie die Klagepartei meint. Zunächst kommt es bei den §§ 346 ff. BGB gerade nicht darauf an, wie der Vertrag auszulegen ist, sondern nur darauf, welche Nutzungen tatsächlich gezogen wurden oder zu ziehen unterlassen wurde. Es geht nicht um einen Erfüllungsanspruch, sondern um einen Rückabwicklungsanspruch. Dafür ist die Vertragsauslegung nicht relevant. Sodann ergibt sich aus der Auslegung der Vertragsunterlagen ohnehin eindeutig, dass die Beiträge in einen Fonds angelegt werden sollten, denn dies war in den Policenbedingungen, die der Klagepartei vorlagen, ausdrücklich und prominent so vereinbart. |
|
| Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung durch die Beklagte über eine Kapitalanlage und die damit einhergehenden Risiken. Die Klagepartei hat insoweit – trotz gerichtlichen Hinweises – bereits nichts dazu vorgetragen, welche Hinweise unterblieben sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen erfolgte ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit bereits an verwertbarem Vortrag über eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und damit bereits an einem Haftungsgrund. |
|
| Ungeachtet dessen würde ein hierauf beruhender Schadensersatzanspruch ausschließlich das negative Interesse umfassen und dazu führen, dass die Klagepartei so gestellt werden müsste, als hätte sie den Vertrag nie geschlossen, was lediglich zur Rückerstattung ihrer eingezahlten Beiträge führen würde. Nutzungen könnte sie hingegen nicht herausverlangen. |
|
| Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, womit der Klagepartei keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zusteht. |
|
|
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
|
|
|
| Die Klagepartei begehrt mit Klageantrag Ziffer 1 neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen gem. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Nutzungen, die die beklagte Partei mit den Versicherungsbeiträgen der Klagepartei ihrer Auffassung nach gezogen haben soll. Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 – 7 U 132/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 – 12 U 75/17, juris-Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 – 20 W 72/14, juris-Rn. 2). |
|
| Anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungen nicht Teil der Hauptforderung, sondern selbständige Forderungen sind, wenn also der für sie maßgebliche Teil der Hauptforderung nicht (mehr) streitgegenständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 – XI ZR 273/99; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 – 7 U 132/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17). Dementsprechend entsprach es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, den Streitwert so zu berechnen, dass bereits erfolgte Auszahlungen anteilig auf die Nutzungen und die eingezahlten Beiträge verrechnet wurden (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2018 – 22 O 38/18, Rn. 38 ff. m.w.N.). |
|
| Allerdings hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass im Falle einer auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützten Klage, mit der bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verlangt wird, ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris-Rn. 8 = VersR 2019, 251). |
|
| Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nicht nur zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 1 ff., 511 ZPO geäußert, sondern zugleich den Gebührenstreitwert in identischer Höhe festgesetzt. Somit gelten die Ausführungen auch für den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG. |
|
| Nach höchstrichterlicher Entscheidung dieser Frage ist dem im Interesse der Rechtseinheit zu folgen. Die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird aufgegeben. Im Forderungsbetrag enthaltene ausgerechnete Nutzungen sind in den Fällen einer Rückforderungsklage gemäß § 5a VVG a.F. – oder auch gemäß § 8 VVG a.F. – beim Streitwert zu berücksichtigen. Insoweit kann es nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht darauf ankommen, ob die Ermittlung und Berechnung des im Gesamtbetrag enthaltenen Anteils der Nutzungen schwierig ist, weil bereits ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, oder keine Schwierigkeiten bereitet, weil noch keine auf den aus Hauptforderung und Nutzungen bestehenden Gesamtbetrag anzurechnende Zahlung erfolgt ist. Denn anderenfalls würde – ersichtlich sinnwidrig – eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts führen (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019 – 12 W 1/19, juris-Rn. 10-13). |
|