Urteil vom Landgericht Trier (5. Zivilkammer) - 5 O 256/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.950,00 € seit dem 1. Dezember 2020, dem 1. Januar 2021, dem 1. Februar 2021, dem 1. Juli 2021, dem 1. August 2021, dem 1. September 2021, dem 1. Oktober 2021, dem 1. November 2021, dem 1. Dezember 2021, dem 1. Januar 2022, dem 1. Februar 2022, dem 1. März 2022, dem 1. April 2022 und dem 1. Mai 2022 sowie weitere 17,45 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Miete in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich mit dem Einwand der Störung der Geschäftsgrundlage.
- 2
Der Kläger betreibt in der ...straße 16 in ... eine Außenstelle der Kreisverwaltung, insbesondere der Kfz-Zulassungsstelle. Er hatte am 16. März 2018 die „Vermietung von in dem Dienstgebäude gelegenen Räumen zur Herstellung und zum Verkauf von Kennzeichenschildern nach der Straßenverkehrszulassungsordnung und sonstigen Schildern“ ausgeschrieben. Auf die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 17. Oktober 2022 als Anlage B1 vorgelegten Ausschreibungsunterlagen wird Bezug genommen.
- 3
In den der Ausschreibung beigefügten „Bedingungen für die Vermietung von Räumen“ teilte der Kläger mit:
- 4
„Im Jahr 2016 fanden in der Kfz-Zulassungsstelle in ... 14.376 Zulassungsvorgänge statt. Hiervon war etwa die Hälfte für die Schilderstelle relevant. 2017 wurden 15.211 Zulassungsvorgänge in ... durchgeführt, hiervon war etwa die Hälfte für die Schilderstelle relevant. Aus diesen Zahlen können jedoch keine Garantien abgegeben oder Folgerungen für die Zukunft gezogenen werden. Durch Veränderungen im Kauf- und Zulassungsverhalten oder durch gesetzgeberische Maßnahmen können diese Angaben deutlich abweichen.“
- 5
Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen waren auch „Ergänzende Informationen zu den Bedingungen für die Vermietung von Räumen zur Herstellung und zum Verkauf von Kennzeichenschildern nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und sonstigen Schildern“, u.a. mit dem folgenden Inhalt:
- 6
„Die Daten gelten für die Schilderdruckerei in der Außenstelle ... der Kreisverwaltung des Eifelkreises ... für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2017:
- 7
Änderung Saisonkennzeichen
64
Neuzulassung
1.272
Erstzulassung
464
Neuerteilung Kurzzeitkennzeichen
534
Umschreibungen von außerhalb des Eifelkreises ...
zugelassenen Fahrzeugen mit Halterwechsel
(ziviles Kennzeichen)2.924
Umschreibungen von innerhalb des Eifelkreises ...
zugelassenen Fahrzeugen1.648
Umschreibung innerhalb (Ausfuhrkennzeichen)
42
Umkennzeichnung
53
Wiederzulassung
490
- 8
Aus diesen Zahlen können jedoch keine Garantien abgegeben oder Folgerungen für die Zukunft gezogen werden. Durch Veränderungen im Kauf- und Zulassungsverhalten oder durch gesetzgeberische Maßnahmen können diese Angaben deutlich abweichen.“
- 9
Die Parteien schlossen am 23. April 2018 den als Anlage K1 zur Klagebegründung vom 31. August 2022 vorgelegten Mietvertrag. Danach beträgt die monatlich im Voraus zu zahlende Miete 3.750,00 €; zusätzlich ist eine Nebenkostenpauschale von 150,00 € zu leisten. Die Fläche der vermieteten Räume beträgt 43,93 m². Das Mietverhältnis begann am 1. Juli 2018 und ist bis zum 30. Juni 2023 befristet.
- 10
Im Frühjahr 2020 hielt der Kläger infolge der zum Schutz gegen Infektionen mit Covid-19 erlassenen Maßnahmen die Kfz-Zulassungsstelle in ... über mehrere Wochen geschlossen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtete er auf die Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020.
- 11
Seit dem 15. Juni 2020 ist die Kfz-Zulassungsstelle in ... wieder für den Publikumsverkehr geöffnet. Allerdings müssen Privatpersonen, die einzelne Kraftfahrzeuge zulassen wollen, zuvor telefonisch oder online über ein im Internet zugängliches Formular einen Termin auf der Zulassungsstelle vereinbaren. Demgegenüber benötigen Zulassungsdienste oder Kraftfahrzeughändler, die regelmäßig gebündelt eine größere Anzahl von Zulassungen beantragen, keine vorherige Terminvereinbarung.
- 12
Seit Dezember 2020 zahlt die Beklagte nur noch 1.800,00 € Miete und 150,00 € Nebenkostenpauschale. Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 verlangte die Beklagte eine Herabsetzung der monatlichen Miete auch für den zurückliegenden Zeitraum ab Beginn der Pandemie, weil infolge der Covid-19-Pandemie und der Umstellung auf vorherige Terminvereinbarung die Umsätze ihres Betriebs in den Räumen der Kfz-Zulassungsstelle ... in existenzgefährdender Weise zurückgegangen seien. Sie berief sich dabei ausdrücklich auf eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Mietvertrags geworden seien.
- 13
Gegenstand der Klage sind die restlichen Mietzahlungen für die Monate Dezember 2020, Januar und Februar 2021 sowie Juli 2021 bis Mai 2022 in Höhe von jeweils 1.950,00 €. Zudem verlangt der Kläger Auslagen für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 3,30 € und Portokosten von 4,15 €. In Anlehnung an die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beansprucht der Kläger Mahngebühren in Höhe von insgesamt 250,00 € für Mahnungen vom 30. November 2021, 30. Dezember 2021, 9. März 2022 und 6. Mai 2022.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Mietzinsen in Höhe von 27.300,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.950,00 € seit dem 1. Dezember 2020, dem 1. Januar 2021, dem 1. Februar 2021, dem 1. Juli 2021, dem 1. August 2021, dem 1. September 2021, dem 1. Oktober 2021, dem 1. November 2021, dem 1. Dezember 2021, dem 1. Januar 2022, dem 1. Februar 2022, dem 1. März 2022, dem 1. April 2022 sowie seit dem 1. Mai 2022;
- 16
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten und Auslagen zu zahlen in Höhe von 257,45 €.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie behauptet, die Miete sei in sittenwidriger Weise überhöht. Die ortsübliche Miete in ... für gewerbliche Räume betrage 6,84 € bis 8,52 € pro Quadratmeter gegenüber 85,38 € pro Quadratmeter für die von dem Kläger gemieteten Räume.
- 20
Sie könne wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine angemessene Anpassung der Miete verlangen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil durch die räumliche Nähe zur Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bestehe nicht mehr.
- 21
Der Kläger habe durch verschiedene von ihm zu vertretende organisatorische Änderungen die Möglichkeiten der Beklagten verringert, Kunden für die Herstellung und den Verkauf von amtlichen Kennzeichenschildern zu gewinnen.
- 22
Nicht allein müssten private Kunden nunmehr zuvor Termine für die Zulassung ihrer Kraftfahrzeuge vereinbaren. Diese Termine würden in ... auch für wesentlich spätere Zeitpunkte vergeben als in der Kfz-Zulassungsstelle am Hauptsitz des Klägers in .... Das habe zur Folge, dass viele Kunden ihre Fahrzeuge nunmehr in ... zuließen. Kunden, die telefonisch um Termine nachsuchten, erhielten sogar noch spätere Termine angeboten, als wenn sie online danach gesucht hätten. Zugleich werde ihnen am Telefon nahegelegt, die Zulassung in ... vorzunehmen. Der Kläger habe die Anzahl der in ... eingesetzten Bediensteten reduziert mit der Folge, dass dort weniger Zulassungsanträge bearbeitet werden könnten als zuvor.
- 23
Ab Januar 2023 werde die Zulassungsstelle nachmittags ganz schließen. Der Kläger werde dort nur noch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einsetzen.
- 24
Wettbewerber der Beklagten, die Zulassungsdienste anbieten, könnten dagegen täglich in der Zulassungsstelle vorsprechen und Zulassungen vornehmen, ohne dass es für ihre Kunden zu Wartezeiten komme. Der Kläger rügt auch, dass ein privater Online-Zulassungsdienst (unter der Domain strassenverkehrsamt.de) die Reservierung von Wunschkennzeichen anbiete und dabei den Eindruck erwecke, es handele sich um eine kommunale Zulassungsstelle. Sie ist der Meinung, der Kläger müsse dagegen vorgehen.
- 25
Kalkuliert habe die Beklagte mit einem mittleren jährlichen Umsatz von 205.335,00 €. Die von der Beklagten tatsächlich erzielten Umsätze seien gegenüber 59.090.06 € im Jahr 2019 auf 35.754,85 € im Jahr 2020, 41.104,72 € im Jahr 2021 und 23.057,23 von Januar bis Juli 2022 zurückgegangen.
- 26
Die von der Beklagten geschuldete Miete sei ab März 2020 auf höchstens 898,56 € monatlich zu reduzieren.
- 27
Der Kläger entgegnet, die Beklagte versäume es, ihr auf die Herstellung von Schildern konzentriertes Geschäftsmodell auf andere Dienstleistungen auszuweiten, die ihre Wettbewerber anböten. Ohnehin sei die Anzahl der Kfz-Zulassungen in zurückliegenden Jahren ausdrücklich keine Geschäftsgrundlage gewesen.
- 28
Es treffe nicht zu, dass die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle in ... verringert worden sei. Eine im Juni 2020 verstorbene Mitarbeiterin sei zum 1. September 2020 ersetzt worden. Die Öffnungszeiten hätten sich nicht verändert und reichten aus, um gleichbleibend hohe Zulassungszahlen zu gewährleisten. Regelmäßig seien zwei Schalter für gewöhnlichen Publikumsverkehr und ein weiterer Schalter für Kfz-Händler geöffnet.
- 29
Beispielsweise sei die Zahl der Neuzulassungen mit 1.180 im Jahr 2021 und 686 im ersten Halbjahr 2022 gegenüber 1.354 im Jahr 2018 nicht wesentlich zurückgegangen.
- 30
Die Beklagte habe selbst durch eine zeitweise Schließung vom 22.11.2021 bis Anfang Januar 2022 zu den Rückgängen ihrer Umsätze beigetragen und damit im Übrigen gegen ihre vertragliche Pflicht zur Bereitstellung ihrer Dienste während der Öffnungszeiten der Zulassungsstelle verstoßen.
- 31
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 32
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
I.
- 33
Die Beklagte hat dem Kläger gem. § 535 Abs. 2 BGB für die streitgegenständlichen Zeiträume die vereinbarte Miete in voller Höhe zu zahlen. Ein Recht zur Herabsetzung der Miete um 1.950,00 € von 3.750,00 € auf 1.800,00 € oder einen noch geringeren Betrag steht der Beklagten nicht zu.
1.
- 34
Ohne Erfolg hält die Beklagte der Klage entgegen, der Mietvertrag sei wucherisch oder verstoße im Sinne des § 138 BGB gegen die guten Sitten. Die Beklagte hat selbst im Rahmen der von dem Kläger vorgenommenen Ausschreibung eine Miete in Höhe von 3.750,00 € monatlich angeboten. Sie hat nicht vorgetragen, sich in einer irgendwie gearteten Zwangslage befunden zu haben, die der Kläger ausgenutzt haben könnte. Sie wurde weder von dem Kläger, noch von einem sonstigen Dritten dazu gedrängt, ein Angebot in dieser Höhe abzugeben. Ebenso wenig lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, dass sie durch Vortäuschung unrichtiger Tatsachen dazu bewogen worden sein könnte.
- 35
Die Beklagte war und ist in ihrem Geschäftszweig durchaus nicht unerfahren. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 4. April 2018 (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 17. Oktober 2022) gab sie an, bundesweit mehrere Filialen zu betreiben und dazu Räume in Verwaltungsgebäuden angemietet zu haben. Eine einfache Recherche nach ihrer Firma in einer im Internet zugänglichen Suchmaschine bestätigt, dass das auch jetzt noch der Fall ist.
- 36
Es besteht auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Überlassung der gemieteten Räume und der vereinbarten Miete. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie die von dem Kläger in der Ausschreibung genannten Zahlen der Zulassungsvorgänge in den vorausgegangenen Jahren zur Grundlage ihrer Gewinnkalkulation machte und sich daraus für sie mittelbar ergab, zu welchen Mietzahlungen sie sich verpflichten wollte. Dies ist auch unstreitig.
- 37
Die Beklagte muss sich folglich durchaus bewusst gewesen sein, dass sie für andere im Raum ... gelegene gewerbliche Räume eine auf die Nutzfläche bezogen wesentlich niedrigere Miete hätte zahlen müssen. Die Größe der Räume spielte für die Höhe der von ihr angebotenen Miete offensichtlich eine eher untergeordnete Rolle. Maßgeblich war in erster Linie die günstige Lage in demselben Gebäude, in dem auch die Kfz-Zulassungsstelle betrieben wird. Ein Vergleich mit gewerblich genutzten Mieträumen, die irgendwo in ... oder umgebenden Gemeinden gelegen sind, ist deswegen zur Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nicht geeignet. Der richtige Vergleichsmaßstab wären die Mieten für Räume, die in den Gebäuden von Kfz-Zulassungsstellen ähnlicher Größe oder in unmittelbarer Nähe dazu gelegen sind.
- 38
In der räumlichen Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle liegt ein Vorteil des Mieters dieser Räume im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Wer ein Kraftfahrzeugkennzeichen zugeteilt bekommen hat, kann von dem Mieter dieser Räume auf kürzestem Wege ein Kennzeichenschild erhalten. Diese kann er wiederum der Zulassungsstelle vorlegen, damit diese die Stempelplakette gem. § 10 Abs. 3 FZV und die Plakette für den Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung anbringt. Wer den Mieter der im Dienstgebäude gelegenen Räume damit beauftragt, die Kennzeichenschilder herzustellen, spart demnach den zweimaligen Aufwand an Zeit und Kosten ein, den die Wegstrecke zu einem anderen Schilderpräger mit sich bringen würde.
- 39
Dann lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit oder des Wuchers aber nicht durch einen Vergleich mit der Quadratmetermiete von anderweitig gelegenen Räumen begründen, in denen der Mieter diesen Wettbewerbsvorteil nicht hätte.
- 40
Es oblag allein der Beklagten, diesen sich aus der besonderen Lage der Räume sich ergebenden Vorteil kaufmännisch zu bewerten und in die Kalkulation der von ihr angebotenen Miete einzubeziehen. Der Kläger hat darauf keinen Einfluss genommen.
2.
- 41
Eine Minderung der Miete folgt nicht aus § 536 BGB, weil die gemieteten Räume keinen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB aufweisen, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die Anzahl der Zulassungsvorgänge, die in der Zweigstelle ... der bei der Kreisverwaltung des Klägers geführten Kraftfahrzeugzulassungsstelle vorgenommen werden, gehört nach dem Mietvertrag und der ihm vorausgegangenen Ausschreibung nicht zu den vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften der Räume. Das wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
3.
- 42
Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB eine Herabsetzung der geschuldeten Miete verlangen.
3.1.
- 43
Dies lässt sich mit der von der Beklagten vorgetragenen Entwicklung ihrer Umsätze im Vergleich zu ihrer vor Abschluss des Mietvertrags vorgenommenen Kalkulation nicht begründen. Die Umsatzerwartungen können schon deshalb keine gemeinsame Grundlage des Vertrags geworden sein, weil der Kläger die Kalkulation der Beklagten nicht kannte. Insbesondere wusste er nicht, dass die Beklagte erwartete, mit jedem von ihr hergestellten Kennzeichenschild 27,00 € einnehmen zu können. Der Kläger hätte sich auch nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beklagte diesen Preis im Wettbewerb mit anderen Anbietern durchsetzen kann.
- 44
Dem weiteren Vortrag der Beklagten lässt sich allerdings entnehmen, dass sie im Lauf der Mietzeit zunehmend unter einen Wettbewerbsdruck anderer Anbieter geraten ist. Insbesondere der leichtere Zugang zu behördlichen Dienstleistungen über Internetportale steigert die Attraktivität von Angeboten, die ebenfalls über das Internet vertrieben werden und entweder einen größeren Umfang an Dienstleistungen (Zulassungs-Komplettservice) oder einen wesentlich günstigeren Preis beinhalten. Dass auch die Zulassung von Kraftfahrzeugen internetbasiert durchgeführt werden kann, ist §§ 15a ff. Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zu entnehmen, die in einer früheren Fassung bereits am 01.10.2017 in Kraft getreten sind und damit der Beklagten bei der Teilnahme an der Ausschreibung bekannt waren.
- 45
Die Beklagte räumt selbst ein, dass ein verschärfter Wettbewerb zum Rückgang ihrer Umsätze beigetragen hat, indem sie dem Kläger vorwirft, durch verschiedene organisatorische Maßnahmen die Bedingungen für andere Wettbewerber verbessert, ihre eigene Position im Wettbewerb dagegen verschlechtert zu haben. Es ist der Beklagten jedoch zuzumuten, an dem Mietvertrag festzuhalten und auf diesen Wettbewerb unternehmerisch zu reagieren. Nach der vertraglichen Risikoverteilung rechtfertigen ungünstigere Wettbewerbsbedingungen keine Verringerung der Miete.
3.2.
- 46
In der Anzahl der in der Außenstelle in ... bearbeiteten Zulassungsvorgänge ist dagegen eine Grundlage des Vertrags im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB zu sehen. Sie hat sich - unstreitig - wesentlich auf die Kalkulation der von der Beklagten im Ausschreibungsverfahren angebotenen Miete ausgewirkt. Es liegt nahe, dass der Kläger gerade deshalb Angaben zu der Anzahl der Zulassungsvorgänge in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen hat, um den Mietinteressenten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Gebot daraufhin auszurichten.
- 47
Es fehlt aber bereits an einem ausreichenden Vortrag dazu, dass sich diese Umstände nach Vertragsschluss wesentlich verändert hätten. Allein aus der von der Beklagten vorgetragenen Entwicklung ihrer Umsätze kann nicht darauf geschlossen werden. Schon gar nicht taugt dazu ein Vergleich mit der von der Beklagten vorgebrachten ursprünglichen Kalkulation der Umsatzerwartungen.
- 48
Diese Erwartungen sind nach ihrem eigenen Vorbringen schon im Jahr 2019 nicht annähernd eingetreten. Sie will als Ergebnis einer Hochrechnung mit Umsätzen in Höhe von 205.335,00 € jährlich kalkuliert haben. Dabei hat sie sich aber nur an einem Teil der ihr in der Ausschreibung bekanntgegebenen Zahlen über die Zulassungsvorgänge orientiert. Die im Tatbestand näher zitierten Daten aus den „ergänzenden Informationen“ für die „Schilderdruckerei“ in ... hat sie erst gar nicht in die von ihr vorgetragene Berechnung aufgenommen.
- 49
Die Beklagte hat nach eigenem Vorbringen im Jahr 2019 nur Umsätze in Höhe von 59.090.06 € erzielt. Da der Kläger 2019 noch keine der von der Beklagten jetzt konkret beanstandeten Maßnahmen ergriffen hatte und die Pandemie mit SARS-CoV-2 noch nicht eingetreten war, müssen die Ursachen für die gravierenden Abweichungen von den vorgebrachten Erwartungen der Beklagten woanders liegen. Es liegt nahe, dass unternehmerische Entscheidungen der Beklagten und andere Einflüsse unabhängig von dem Verhalten des Klägers dazu beigetragen haben könnten. Aus den enttäuschten Umsatzerwartungen der Beklagten kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass in der Kfz-Zulassungsstelle in ... in schwerwiegender Weise weniger Zulassungsanträge bearbeitet wurden als in den Jahren zuvor.
- 50
In dem behaupteten Rückgang der Umsätze auf 35.754,85 € im Jahr 2020 liegt ebenfalls kein Grund für eine - weitere - Vertragsanpassung. Der Kläger hat den besonderen Umständen durch die zeitweise weitgehende Unterbrechung des öffentlichen Lebens im Zuge der Infektionsbekämpfung schon dadurch Rechnung getragen, dass er im Jahr 2020 auf ein Viertel der jährlichen Miete verzichtet hat. Im Übrigen stand der Beklagten wahrscheinlich die Möglichkeit offen, sogenannte Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zu beantragen. Was sie in dieser Hinsicht unternommen hat, trägt sie nicht vor.
- 51
Im Jahr 2021 sind die Umsätze nach dem Vortrag der Beklagten auf 41.104,72 € gestiegen und könnten bei Fortschreibung der bis Juli 2022 mitgeteilten Zahlen in etwa gleicher Höhe auch im gesamten Jahr 2022 in etwa gleicher Höhe liegen. Dann wäre immerhin gegenüber 2020 wieder eine Steigerung eingetreten.
- 52
Gegen eine schwerwiegende Veränderung der Zulassungszahlen spricht schließlich auch der Vortrag der Beklagten, dass die an einer Zulassung ihrer Kraftfahrzeuge interessierten Privatpersonen in ... deutlich länger auf einen Termin warten müssen als in .... Das lässt darauf schließen, dass die Kfz-Zulassungsstelle in ... gut ausgelastet ist.
3.3.
- 53
Selbst unterstellt, dass die Anzahl der in ... bearbeiteten Zulassungsvorgänge zurückgegangen ist und der Kläger durch Umstellungen in der Organisation seiner Verwaltung dazu beigetragen hat, kann die Beklagte keine Anpassung des Vertrags verlangen. Ihr kann auch dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag zugemutet werden. Denn auch dann sprechen viele Gründe dafür, dass die wesentlichen Ursachen für die enttäuschten Umsatzerwartungen der Beklagten woanders liegen.
- 54
Die Beklagte hat das unternehmerische Risiko ihrer Standortentscheidung zu tragen.
- 55
Der Kläger hatte in seinen Ausschreibungsunterlagen zweimal deutlich darauf hingewiesen, dass aus den von ihm angegebenen Zahlen der Zulassungsvorgänge in den Jahren 2016 und 2017 keine Rückschlüsse für die Zukunft gezogen werden könnten. Das Risiko von Veränderungen im Kauf- und Zulassungsverhalten und als Folge gesetzgeberischer Maßnahmen hatte die Beklagte in die Kalkulation ihres Mietangebots einzubeziehen.
- 56
Die Beklagte hat selbst einige mögliche Ursachen für den Rückgang der Umsätze vorgetragen, deren Risiken nach diesen Grundlagen des Vertrags sie selbst zu tragen hat.
- 57
Potenzielle Kundinnen und Kunden haben sich verstärkt Wettbewerbern zugewandt, die ihre Leistungen preisgünstig im Internet anbieten. Es ist offenkundig, dass viele stationäre Einzelhändler unter großem Wettbewerbsdruck von Online-Anbietern stehen. Diese Entwicklung wird auch die Beklagte getroffen haben.
- 58
Es steht vor diesem Hintergrund keineswegs fest, dass der von der Beklagten kalkulierte Preis von 27,00 € pro Kennzeichenschild noch am Markt durchgesetzt werden kann. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass im Internet Kennzeichenschilder für 4,99 € angeboten werden. Eine oberflächliche Suche des Einzelrichters ergab mehrere Angebote zwischen 5,99 € und 9,99 €.
- 59
Lässt sich ein Interessent bereits vorab ein Kennzeichen zuteilen, was inzwischen problemlos auch online möglich ist, kann er sein Kennzeichenschild vorab erwerben und es zur Zulassungsstelle mitbringen. Damit verringert sich der Standortvorteil der Beklagten, der sich aus der Nutzung von in dem Dienstgebäude gelegenen Räumen ergibt. Dies führt aber unter Berücksichtigung der im Mietvertrag vorausgesetzten Risikoverteilung nicht dazu, dass der Beklagten das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnte. Das ist schon deshalb richtig, weil eine solche Entwicklung des Zulassungsverhaltens schon zur Zeit der Ausschreibung im ersten Halbjahr 2018 absehbar war.
- 60
Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fällt weiter ins Gewicht, dass die Beklagte auf den entsprechenden Einwand des Klägers nichts dazu erwidert hat, durch welche Maßnahmen sie ihrerseits versucht hat, Kundinnen und Kunden für sich (zurück) zu gewinnen. Es hätte in der Tat nahe gelegen, die nach ihrem eigenen Vortrag erfolgreicheren Geschäftsmodelle ihrer Wettbewerber zu übernehmen und ihrerseits einen vollständigen Zulassungsservice anzubieten oder selbst mit einer Internetpräsenz aktiv zu werden.
- 61
Die Beklagte hat im Zusammenhang mit einer bevorzugten (weil nicht von der vorherigen Vereinbarung eines Termins abhängigen) Behandlung von Zulassungsanträgen, die von Anbietern eines Komplettservices gesammelt werden, vorgetragen (Seite 6 der Klageerwiderung unten). Ein fairer Wettbewerb mit Wettbewerbern außerhalb des Gebäudes ... finde nicht statt. Diese könnten dort vor dem Verwaltungsgebäude den Auftrag zur Zulassung von den Kunden in beliebiger Zahl erhalten und der Mitarbeiter dieser Konkurrenzfirma könne dann im täglichen Termin bei dem Kläger in ... alle gewonnen Kunden ohne Wartezeit zulassen lassen, diese Möglichkeit habe die Beklagte jedoch nicht.
- 62
Das ist offensichtlich unrichtig. Niemand hindert die Beklagte daran, in gleicher Weise einen Komplettservice anzubieten, Zulassungsanträge von Kundinnen und Kunden zu sammeln und gebündelt von der Zulassungsstelle des Klägers bearbeiten zu lassen. Die Beklagte hätte diese Möglichkeit ebenso wie ihre Wettbewerber. Sie macht davon allerdings keinen Gebrauch.
- 63
Es dürfte in der heutigen Zeit tatsächlich nicht mehr ausreichen, sich an einem vermeintlich günstigen Standort niederzulassen und darauf zu warten, dass die Laufkundschaft von selbst eintrifft. Das betrifft nicht nur das Geschäft der Beklagten, sondern den gesamten stationären Einzelhandel. Sollte die Beklagte darauf beharren, ihr Geschäft noch unverändert so fortzuführen, wie das vor zehn oder fünfzehn Jahren möglich war, ist sie darin nach den Maßstäben des § 313 Abs. 1 BGB nicht schutzwürdig.
- 64
Bezeichnend ist auch, dass die Beklagte zwischen Ende November 2021 und Anfang Januar 2022 ihren Betrieb in ... vollständig geschlossen hatte, obwohl sie nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet war, ihr Angebot während der Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist diesem Sachvortrag des Klägers nicht entgegengetreten, sodass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Allein dadurch hat sie eine weitere wesentliche Ursache für den Rückgang ihrer Umsätze gesetzt.
3.4.
- 65
Auch gesetzgeberische Maßnahmen können zu einem Rückgang des Bedarfs an Kennzeichenschildern beigetragen haben. Bereits seit 2015 können Fahrzeughalter im Fall eines Umzugs in einen anderen Verwaltungskreis ihr Fahrzeugkennzeichen behalten. Seit 01.10.2019 ist das auch bei einem Halterwechsel möglich. Damit entfällt die bis dahin bestehende Notwendigkeit, sich im Zusammenhang mit einer Ummeldung des Fahrzeugs neue Kennzeichenschilder zu beschaffen. Nach der im Vertrag vorausgesetzten Risikoverteilung liegt darin kein Umstand, der die Beklagte dazu berechtigt, eine Änderung des Vertrags in Form einer Verringerung der Miete zu verlangen.
3.5.
- 66
Die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltungsabläufe in der Kfz-Zulassungsstelle in ... rechtfertigen keine andere Wertung.
- 67
Insbesondere hat der Kläger die Kfz-Zulassungsstelle in ... in den streitgegenständlichen Monaten zwischen Dezember 2020 und Juli 2022 zu den vertraglich vorausgesetzten Zeiten geöffnet gehalten. Die (ohnehin nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhende) Schließung im Frühjahr 2020 infolge der von der Bundesregierung, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und nachgeordneten Behörden zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 getroffenen Maßnahmen ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich. Für die davon betroffenen Zeiträume brauchte die Beklagte ohnehin keine Miete zu zahlen. Auch die Fragen, ob der Kläger die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle künftig im Jahr 2023 verringern wird und wie sich das auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirken könnte, bleiben für die Entscheidung dieses Rechtsstreits außer Betracht.
- 68
Der Kläger musste bei der Organisation seiner Verwaltungsabläufe keineswegs jegliche Maßnahmen vermeiden, die sich, wenn auch nur mittelbar, nachteilig auf den Gewerbebetrieb auswirken konnten. Damit wäre der Kläger in den Möglichkeiten, seine Aufgaben zu erfüllen, zu sehr eingeschränkt.
- 69
Die Förmlichkeiten der Kraftfahrzeugzulassung sind durch Bundesgesetz (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV) geregelt. Die Bundesländer führen dieses Gesetz gem. Art. 85 GG im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung aus. Die Kreisverwaltung des Klägers führt die ihr übertragenen Aufgaben als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung aus (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LKO). Der Kläger muss sich deshalb bei der Kraftfahrzeugzulassung auch an die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und ggf. erteilte Weisungen halten.
- 70
Im Übrigen hat der Kläger bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben und der dazu erforderlichen Organisation seiner Verwaltung und bei seinem Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern ein weites Ermessen. Er hat dabei eine Vielzahl von Belangen zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie seine Pflichten als Dienstherr von Beamten und Beamtinnen und als Arbeitgeber von Beschäftigten. Von zunehmender Bedeutung für die öffentliche Verwaltung ist deren sogenannte Bürgerfreundlichkeit. Den Bürgerinnen und Bürgern soll der Zugang zu den Leistungen der Verwaltung erleichtert werden. Dies schließt nach dem auf allen politischen Ebenen geäußerten Willen die Möglichkeit ein, Verwaltungsvorgänge online zu erledigen und dazu wenn möglich nicht mehr ein Verwaltungsgebäude aufsuchen zu müssen. Für die Kfz-Zulassungen wurden die gesetzlichen Grundlagen dafür bereits im Jahr 2017 geschaffen (§§ 15a ff. FZV).
- 71
Der Mietvertrag schützt die Beklagte nicht vor wirtschaftlich möglicherweise nachteiligen Folgen von Verwaltungsentscheidungen des Klägers, die im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vertretbar sind und die Grenze zu einer wesentlichen Schmälerung des Nutzens nicht überschreiten, den die Beklagte aus den ihr überlassenen Räumen zieht. Selbst eine Schließung oder Verlegung der Kfz-Zulassungsstelle in andere Räumlichkeiten hätte nach § 3 des Mietvertrags nur eine frühere Beendigung des Mietvertrags, aber nicht ohne weiteres auch Schadensersatzansprüche ausgelöst.
- 72
Der Kläger wirkt durch die von der Beklagten beanstandete Gestaltung seiner Verwaltungsabläufe nicht unmittelbar auf die Entscheidung einer möglichen Kundin oder eines möglichen Kunden ein, die benötigten Kennzeichenschilder bei der Beklagten prägen zu lassen oder von einem ihrer Wettbewerber zu beziehen.
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Im Einzelnen:
- 74
Eine bevorzugte Behandlung von Kraftfahrzeughändlern oder gewerblichen Dienstleistern, die regelmäßig eine größere Anzahl von Zulassungsvorgängen vornehmen lassen, ist kein Umstand, der es für die Beklagte als unzumutbar erscheinen lässt, an der vereinbarten Miete festzuhalten. Offenkundig organisieren viele Kfz-Zulassungsstellen ihre Verwaltungsabläufe so, dass die Zulassungsanträge derartiger „Großkunden“ oder „Stammkunden“ gebündelt entgegengenommen und bearbeitet werden. Das war auch schon vor den in den Jahren 2020 und 2021 zum Infektionsschutz vorgenommen Einschränkungen des öffentlichen Lebens der Fall. Der Beklagten, die an Standorten in mehreren Bundesländern Filialen betreibt, muss diese nicht nur von dem Kläger geübte Verwaltungspraxis bekannt gewesen sein. Sie hat diesbezüglich zunächst auch nichts beanstandet.
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In der Umstellung auf eine vorherige Terminvereinbarung für den gewöhnlichen Publikumsverkehr liegt ebenfalls kein Umstand, der sich auf die Zumutbarkeit der vereinbarten Miete auswirkt. Wer sein Fahrzeug individuell zulassen wollte, musste sich zuvor je nach Publikumsandrang auf längere Wartezeiten einstellen. Dieser Zeitverlust entfällt nun, weil die Bürgerin oder der Bürger sich jetzt darauf verlassen kann, zu dem mit der Zulassungsstelle vorab vereinbarten Termin auch tatsächlich zum Zuge zu kommen. Dass mit dieser Umstellung überhaupt Nachteile für die Beklagte verbunden sein sollen, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
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Das kann aber auch dahinstehen. Denn aus den vorausgehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger diese Umstellung der Verwaltungsabläufe in der Kfz-Zulassungsstelle vornehmen durfte. Ein hinreichender Grund liegt allein schon darin, dass dadurch eine Ansammlung größerer Personengruppen in Wartebereichen vermieden wird, was den weiterhin bedeutsamen Belangen des Schutzes vor Infektionen mit ansteckenden Krankheiten dient.
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Ebenso liegen in den Behauptungen der Beklagten, an der Zulassung eines Kraftfahrzeugs interessierte Bürgerinnen und Bürger könnten in der Kfz-Zulassungsstelle in ... einen früheren Termin erhalten als in der Zweigstelle in ..., keine Umstände, die eine Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage erfordern. Wären die Fristen zwischen der Vergabe und dem Eintritt des Termins in ... kürzer, könnten sich Wettbewerber der Beklagten, die ihren Standort in ... haben, mit dem gleichen Argument beschweren.
- 78
Es kann auch dahinstehen, ob in Telefongesprächen auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, in ... einen früheren Termin zu erhalten. Sollte das zutreffen, liegt darin ein Service gegenüber den an einer Kfz-Zulassung interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die sich dann entscheiden können, ob ihnen die räumliche Nähe oder eine frühere Erledigung ihres Anliegens wichtiger ist. Die Gewinnerwartungen der Beklagten werden dadurch allenfalls mittelbar und geringfügig betroffen. Denn wenn in ... die Wartezeiten länger sind, bedeutete das im Übrigen, dass die Zulassungsstelle dort für einen entsprechend längeren Zeitraum ausgelastet ist. In dieser Zeit gibt es demzufolge eine stabile Anzahl von potenziellen Kundinnen und Kunden der Beklagten. Es obliegt ihrem unternehmerischen Geschick, diesen Kreis in geeigneter Weise anzusprechen und für sich zu gewinnen.
- 79
Wenn der Kläger es unterlässt, Maßnahmen gegen einen Wettbewerber der Beklagten zu ergreifen, der seine Dienste unter der Internet-Domain strassenverkehrsamt.de anbietet, wirkt sich das nicht auf die Geschäftsgrundlage aus. Wenn die Beklagte der Meinung ist, dass der Wettbewerber damit Verbraucher in die Irre führt, stehen ihr die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Weshalb der Kläger in ihrem Interesse für sie tätig werden müsste, erschließt sich der Kammer nicht.
- 80
Der Kläger war auch nicht gehalten, über die Laufzeit des Mietvertrags die Personalausstattung der Zweigstelle in ... gleich hoch zu halten. Die Personalverwaltung in einer Kreisverwaltung ist komplex, da eine Vielzahl von gesetzlich vorgegebenen und freiwillig übernommen Aufgaben erfüllt werden müssen. Die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte hängt nicht nur von den Haushaltsplanungen ab. Häufig muss auch kurzfristig auf Ereignisse wie Erkrankungen, Todesfälle, Elternzeiten, Ausscheiden von Beamten und Beamtinnen und Beschäftigten durch Versetzungsbewerbungen oder Kündigungen reagiert werden. Selbst wenn entgegen dem Vortrag des Klägers über einen längeren Zeitraum die personelle Besetzung der Kfz-Zulassungsstelle in ... verringert worden wäre, läge auch darin kein Umstand, aufgrund dessen der Beklagten ein Festhalten an der vereinbarten Höhe der Miete nicht zugemutet werden kann.
3.6.
- 81
Nach der vertraglichen Risikoverteilung ist der Beklagten das Festhalten am unveränderten Vertrag auch dann zuzumuten, wenn die Beklagte dadurch in existentielle Nöte geriete, was sie zwar behauptet, aber nicht im mindesten näher ausführt. Schließlich betreibt sie noch weitere Filialen an anderen Standorten, die die in ... behaupteten Verluste möglicherweise ausgleichen können. Aber auch das Risiko einer vollständigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit bis hin zu einer Insolvenz braucht der Kläger der Beklagten nicht abzunehmen. Das gehört weder zu seinen gesetzlichen, noch zu seinen vertraglichen Aufgaben.
II.
- 82
In ihren Nebenforderungen ist die Klage nur teilweise begründet. Zinsen kann der Kläger gem. §§ 286, 288 BGB verlangen. Unter demselben Gesichtspunkt sind die Kosten für das Mahnantragsformular und die Porti zu ersetzen.
- 83
Dagegen kann der Kläger den Ersatz der Pauschalen für seine Mahnschreiben nicht verlangen. Die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist für das bürgerliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. Nachdem die Beklagte ihren Standpunkt dargelegt und danach gehandelt hatte, war auch höchstens noch eine Mahnung angebracht, für die die Kammer gem. § 287 Abs. 1 ZPO einen Aufwand von 10 € schätzt. Danach war nicht mehr zu erwarten, dass sich die Beklagte durch weitere Schreiben zu einer Wiederaufnahme der vollständigen Mietzahlungen und Begleichung der Rückstände bewegen lassen würde.
III.
- 84
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- FZV 2023 § 10 Besondere Kennzeichen 1x
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 2x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 3x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- GG Art 85 1x
- § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LKO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 15a ff. FZV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x