Urteil vom Landgericht Wiesbaden (10. Zivilkammer) - 10 O 126/12

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 13. April 2015, 23 U 128/14, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.681,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.817,51 Euro seit dem 2.2.2004, aus weiteren 6.043,64 Euro seit dem 2.11.2004 und aus weiteren 5.820,09 Euro seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 28.3.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge.

Tatbestand

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20.7.2010 ist über das Vermögen der C ... GmbH aufgrund eines Insolvenzantrags der Insolvenzschuldnerin vom 2.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Am 11.12.2002 stellte die AOK ... wegen rückständiger Beiträge in Höhe von 27.776,18 Euro hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzantrag.

3

Mit Schreiben vom 24.7.2003 beantragte die Beklagte wegen rückständiger Beiträge von 19.492,75 Euro beim Amtsgericht ... hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 27.8.2003 nahm sie ihren Insolvenzeröffnungsantrag zurück.

4

Mit Schreiben vom 19.1.2004 stellte die Beklagte erneut einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht ..., den sie mit Schreiben vom 3.2.2004 ebenfalls zurücknahm.

5

Die Zwangsvollstreckungen der Beklagten in das bewegliche Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Juni 2003 wegen Sozialkassenbeitragsforderungen in Höhe von insgesamt 19.492,75 Euro sowie per Dezember 2003 wegen Sozialkassenbeitragsforderungen in Höhe von insgesamt 10.476,71 Euro waren erfolglos verlaufen.

6

Seitens der Insolvenzschuldnerin waren am 23.1.2003 und am 22.4.2003 eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden.

7

Hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin kam es zu Insolvenzanträgen der AOK ... vom 16.4.2004 und 25.9.2004, der ... Krankenkasse vom 23.10.2004, der Knappschaft … vom 8.12.2006, der AOK ... vom 27.5.2007, der DAK vom 29.6.2007, der Rechtsanwälte B vom 9.5.2007, der IKK vom 4.1.2008, der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft vom 22.8. und des Herrn D vom 7.2.2009.

8

Die Insolvenzschuldnerin erbrachte an die Beklagte folgende Sozialkassenbeitragszahlungen:

am 2.2.2004 vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Bank1

        

= 7.817,51 Euro;

                 

am 2.11.2004 über eine mittelbare Zuwendung des Herrn A im Rahmen eines Darlehenvertrages

        

= 6.043,64 Euro

                 
        

und     

                 

am 13.11.2009 vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Bank2

        

= 5.820,09 Euro,

                 

insgesamt gleich

19.681,24 Euro.

9

Nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe belief sich der Beitragssatz für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet der Insolvenzschuldnerin im November 2009 auf 19,80 Prozent der Bruttolohnsumme, wobei 14,10 Prozent der Bruttolohnsumme auf das Urlaubsverfahren entfielen, im Rahmen dessen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (nachfolgend als ULAK bezeichnet), Erstattungsansprüche erwuchsen.

10

Die ULAK überwies am 20.11.2009 an die Insolvenzschuldnerin 7.449,76 Euro.

11

Mit Schreiben vom 28.9.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich bestimmter Zahlungen der Insolvenzschuldnerin die Insolvenzanfechtung. Dabei forderte er unter Fristsetzung zum 19.10.2011 zu einer Zahlung von 20.894,18 Euro auf.

12

Mit Schreiben vom 25.10.2011 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Zahlungsforderung.

13

Mit Anwaltsschreiben vom 13.2.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.3.2012 zur Zahlung eines anfechtbar gehaltenen Gesamtbetrages von 19.681,24 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro auf.

14

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung hinsichtlich der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin vom 2.2.2004, 2.11.2004 und 13.11.2009 auf Rückzahlung in Anspruch.

15

Der Kläger macht geltend, bei sämtlichen streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin habe es sich um anfechtbare Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gehandelt.

16

Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte seien mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen worden. Dieser Vorsatz sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Zahlungen seien auch gläubigerbenachteiligend gewesen.

17

Der Beklagten sei zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen.

18

Hinsichtlich der Zahlung vom 13.11.2009, bei der es sich nicht um ein Bargeschäft gehandelt habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.

19

Es werde mangels vorliegender entsprechender Unterlagen mit Nichtwissen bestritten, dass die von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Vereinbarung unterschrieben und eingehalten worden sei. Es werde auch bestritten, dass es zu einer Berechnung der ausgezahlten 5.820,09 Euro mit der Auszahlung der ULAK in Höhe von 7.449,76 Euro gekommen sei und das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten am 3.2.2004 ein Guthaben in Höhe von 886,39 Euro und am 10.9.2005 bis auf die Zinsen 12/2004 in Höhe von 292,91 Euro einen ausgeglichenen Kontostand gehabt habe.

20

Der Kläger trägt vor, am 13.11.2009 hätten bereits wesentliche fällige Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin vorgelegen, welche sie bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr habe begleichen können.

21

Entsprechend der vorgelegten Insolvenztabelle (Anlage K 10) seien bislang Forderungen in Höhe von 83.126,69 Euro zur Tabelle angemeldet worden, wovon Forderungen in Höhe von 52.568,74 Euro festgestellt und in Höhe von 14.261,91 Euro bestritten seien.

22

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.681,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.817,51 Euro seit dem 2.2.2004, aus weiteren 6.043,64 Euro seit dem 2.11.2004 und aus weiteren 5.820,09 Euro seit dem 13.11.2009 zu zahlen;
darüber hinaus die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes zu verurteilen, an den Kläger 859,80 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 28.3.2012 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24

Sie macht geltend, bei der Insolvenzschuldnerin habe weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Dies werde schon dadurch belegt, dass die Insolvenzanträge der Beklagten hätten zurückgenommen werden müssen.

25

Am 3.2.2004 habe das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin einen ausgeglichenen Kontostand bzw. ein Guthaben der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 886,39 Euro ausgewiesen. Per 10.1.2005 habe bis auf die Zinsen 12/2004 in Höhe von 292,91 Euro ebenfalls ein ausgeglichener Kontostand vorgelegen. Nach weiterer Gutschrift von Erstattungsleistungen seien per 9.3.2005 die selbst gemeldeten Beiträge bis 2/2005 vollständig ausgeglichen gewesen.

26

Die gutgeschriebenen Erstattungsleistungen seien vor ihrer Beantragung der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen.

27

Die Insolvenzschuldnerin habe die Erstattungsleistung immer in die Überprüfung der Rückstandshöhe rechnerisch einbezogen, auch wenn sie selbst über die Erstattungsbeiträge nur bei ausgeglichenem Beitragskonto habe verfügen können.

28

Der Insolvenzschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die Gutschriften in das Beitragskonto im Falle eines Debet-Saldos eingebucht worden seien und zur Verringerung der Beitragsforderung geführt hätten.

29

Auch in 2003 und Anfang 2004 sei dies nicht anders gewesen. Der Zahlung der Insolvenzschuldnerin vom 3.2.2004 seien zwei Gutschriftenbuchungen am 22.1.2004 und 29.1.2004 über 2.659,20 Euro bzw. 886,39 Euro vorausgegangen, was in der Summierung einschließlich der ersten angefochtenen Zahlung zum besagten Guthaben geführt habe.

30

Auch danach seien immer wieder Gutschriftbuchungen erfolgt, denen naturgemäß Erstattungsanträge der Insolvenzschuldnerin zugrunde gelegen hätten.

31

Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin vom 13.11.2009 in Höhe von 5.820,09 Euro und die Zahlung der 7.449,76 Euro auf das Bankkonto der Insolvenzschuldnerin bei der Bank3 seien aufgrund der vorgelegten, von der Bank2 unter dem 13.11.2009 unterzeichneten Treuhandvereinbarung erfolgt. Die Treuhandvereinbarung sei von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin durch den Überweisungsauftrag an seine Bank in Kenntnis und Billigung der Vereinbarung akzeptiert bzw. bestätigt worden.

32

Durch die Zahlungen aufgrund der Treuhandvereinbarung sei die Insolvenzschuldnerin in den Genuss der Erstattung mit einem gegenüber der Beitragszahlung erzielten Überschuss von 1.629,67 Euro gekommen. Dabei sei zu bedenken, dass dem Erstattungsbetrag schon allein aus dem durch die angefochtenen Zahlung ausgeglichenen Beitragsrückstand in Höhe von 5.820,09 Euro ein Teilbetrag von 4.144,-- Euro als Beitragsanteil zugunsten der ULAK nur für diese und die Einzugsstelle aufrechenbar gegenüber gestanden habe, die die Insolvenzschuldnerin und/oder der Kläger ohne die Treuhandvereinbarung nie gesehen hätten.

33

Die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer sei im Zeitpunkt aller angefochtenen Zahlungen und im Zeitraum zwischen diesen unter Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten davon ausgegangen, dass alle Gläubiger mit Sicherheit hätten befriedigt werden können.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

35

Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 4.12.2013 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C.

36

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.3.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist begründet.

38

Dem Kläger steht als Partei kraft Amtes gegenüber der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen vom 2.2.2004 und 2.11.2004 in Höhe von 7.817,51 Euro und 6.043,64 Euro gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 InsO und hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung vom 13.11.2009 in Höhe von 5.820,09 Euro gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO ein Anspruch auf Rückzahlung wegen soweit erbrachten Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 19.681,24 Euro zu.

39

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung vom 13.11.2009 findet sich ein Anfechtungsgrund gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

40

Mit der streitgegenständlichen Zahlung von 5.820,09 Euro war eine Rechtshandlung verbunden, bei der eine inkongruente Deckung vorlag.

41

Unbeschadet des gegenüber der ULAK bestehenden Erstattungsanspruchs in Höhe von 7.449,76 Euro, der durch die entsprechende Zahlung der ULAK im Gegenzug über die Hausbank erfüllt worden ist, was durch die vorgelegte Treuhandvereinbarung und den entsprechenden tatsächlichen Zahlungseingang hinreichend belegt wird, und der insolvenzrechtlich unschädlich in Höhe von 4.144,61 Euro wohl auch im Wege der Aufrechnung hätte erfüllt werden können, war mit der streitgegenständlichen Zahlung angesichts der Verknüpfung mit der zwischen der Beklagten der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Treuhandvereinbarung die nur vor dem Hintergrund einer zumindest konkludent zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin getroffenen gesonderten entsprechenden Erfüllungsvereinbarung umsetzbar war, eine Art der Befriedigung der streitgegenständlichen Beitragsforderungen verbunden, auf die die Beklagte im Sinne des § 131 InsO keinen Anspruch hatte. Dabei fällt durchschlagend ins Gewicht, dass über die Beitragszahlung im Rahmen der Treuhandvereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Forderung der ZVK auch eine Zahlung bewirkt wurde, die ansonsten im Wege der üblichen Banküberweisung nicht möglich gewesen wäre und bei der im Gegensatz zu den Forderungen der ULAK auch keine Aufrechnungslage bestand.

42

Die Bankzahlung wurde allein über die geschlossene Treuhandvereinbarung ermöglicht, im Rahmen deren der ULAK und damit auch der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Rückerstattungsverpflichtung unter Einbeziehung der Interessen der ZVK eine ansonsten nicht zukommende Sicherung zu Teil wurde.

43

Die Annahme eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO scheidet aus, da eine inkongruente Deckung begrifflich keine Bardeckung darstellen kann, zumal durch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte wohl auch nicht unmittelbar, sondern allenfalls nur mittelbar über die ULAK ein Betrag an die Insolvenzschuldnerin geflossen ist.

44

Die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen insofern vor, als die Zahlung vom 13.11.2009 innerhalb eines Monats vor dem Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 2.12.2009 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag.

45

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen vom 2.2.2004 und 2.11.2004 findet sich ein Anfechtungsgrund in § 133 Abs. 1 InsO.

46

Die Zahlungen vom 2.2.2004 und 2.11.2004 hat die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

47

Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt schon eine mittelbar, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz der Insolvenzschuldnerin ist es daher unerheblich ob sich gegen alle oder nur einzelne gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte.

48

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums Anfang 2004 bis Ende 2004 finden sich als Beweiszeichen erhebliche Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Insolvenzschuldnerin in dieser Zeit in einer prekären Situation befand, aufgrund deren eine Zahlungsunfähigkeit drohte und der im Rahmen von Zeitgewinn letztlich nur dadurch begegnet werden konnte, dass in Ansehung nachhaltiger erheblicher Gläubigerforderungen die besonders dringlichen Gläubigerforderungen gegebenenfalls besonders drängender Gläubiger vorgreiflich unter Zurückstellung der Interessen der anderen Gläubiger erfüllt wurden.

49

Hierfür sprechen zum Einen bereits die diesbezüglichen allgemeinen Bekundungen des Zeugen C, zum anderen jedenfalls maßgeblich die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 23.1.2003 und 22.4.2003, die erheblichen Forderungsrückstände per Juni 2003 und per Dezember 2003, die Insolvenzanträge der Beklagten vom 24.7.2003 und 19.1.2004, bei denen die jeweiligen Rücknahmen ins Bild passen, die Insolvenzanträge der AOK ... vom 16.4.2004 und 25.9.2004 sowie der ... Krankenkasse vom 22.10.2004.

50

Angesichts dieser für die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin und ihr Verhalten bezeichnenden wichtigen Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin von dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung umfasst waren.

51

Die allgemeinen Bekundungen des Zeugen C zu der finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin und ihrem Verhalten sind angesichts der aufgezeigten gewichtigen objektiven Umstände nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen.

52

Soweit die Anfechtung wegen einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO weiterhin voraussetzt, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen kannte, kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte wusste, dass die Insolvenzschuldnerin weitere Gläubiger hatte oder haben würde und die Beklagte die Handlungen der Insolvenzschuldnerin für gläubigerbenachteiligend hielt oder eine solche Folge wenigstens billigend in Kauf nahm.

53

Für diese Kenntnis der Beklagten streitet dabei zugunsten des Klägers nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die widerlegbare Vermutung, falls die Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte und dass die jeweiligen Zahlungen die Gläubiger benachteiligte.

54

Auch für eine solche Annahme reichen die aufgezeigten Umstände unbeschadet eines zwischenzeitlichen Kontoausgleichs, wie er von der Beklagten für 2004 ins Feld geführt wird, aus.

55

Dabei ist dem Ausmaß der Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin, den von der Beklagten gestellten Insolvenzeröffnungsanträgen und dem Verlauf der Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2003 eine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Soweit die Beklagte hinsichtlich ihrer Insolvenzanträge einen Irrtum über die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin angeführt hat, erscheint dies beschönigend.

56

Die zugebilligten Zinsen hinsichtlich der Insolvenzanfechtungsbeträge ergeben sich aus der in § 143 Abs. 1 InsO enthaltenen Rechtsfolgenverweisung in das Recht des bösgläubigen Bereicherungsschuldners und damit aus § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 291 BGB.

57

Im Übrigen sind die zugebilligten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Dies gilt auch für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro. Dabei erscheint es unschädlich, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Ihm ist zuzubilligen, dass er zunächst lediglich in seiner Funktion als Insolvenzverwalter aufgetreten ist und dann seine Rechtsanwaltskanzlei mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung betraut hat.

58

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

59

Hinsichtlich der entsprechenden Feststellungen besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers.

60

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfahren die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten erst ab Eingang des späteren Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht eine Verzinsung im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs für die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, kann eine Geltendmachung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen. Sie muss daher als weitere Nebenforderung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Da eine genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann diese im Rahmen eines Feststellungsantrags zulässig erfolgen.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.


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