Urteil vom Landgericht Wiesbaden (9. Zivilkammer) - 9 O 78/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
oc">Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§§ 12, 13 ZPO) zuständig.
Die Klage ist indes unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Mäklerlohn in Höhe von 21.000,00 EUR gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch nicht auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
Ein Provisionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Mäklervertrag besteht nicht. Ein Provisionsanspruch des Mäklers gelangt grundsätzlich nur zur Entstehung, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises des Mäklers zustande gekommen ist. Bezogen auf die Beklagte ist dies vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil der Vertrag über die Immobilie in 65191 Wiesbaden nicht von der Beklagten, sondern von dem Zeugen geschlossen wurde.
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>Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei dem Zeugen um den Sohn der Beklagten handelt, weshalb Grund zu der Annahme besteht, daß zwischen der Beklagten als dem Vertragspartner der Klägerin und dem Zeugen als dem Erwerber des fraglichen Objekts eine enge persönliche Beziehung besteht. Es ist zwar anerkannt, daß die wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten und später tatsächlich geschlossenen Vertrag bei Erwerb des Objekts durch einen Dritten nicht ausgeschlossen wird, wenn zwischen dem Kunden des Mäklers und dem kontrahierenden Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Voraussetzung ist dabei, daß zwischen Erst- und Zweitinteressenten bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Mäkler tätig wurde, eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung bestand (vgl. BGH NJW 1976, 1844 ; NJW 1984, 358 ; WPM 1991, 78). Denn der Mäkler kann bei solchen wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen, die aufgrund des Mäklervertrags generell geschuldete Vertraulichkeit seiner Angaben nicht sichern und muß damit rechnen, daß er treuwidrig zur Seite geschoben wird (vgl. Schwerdtner, Maklerrecht, 3. Aufl., Rdnr. 141-142). So liegt der Fall vorliegend indes nicht. Der Zeuge ist nicht als Dritter in dem soeben erörterten Sinne anzusehen. Zwischen dem Zeugen und der Klägerin kam es im Anschluß an den zweiten Besichtigungstermin unmittelbar zu Verhandlungen über das fragliche Objekt. Dies folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Hierdurch ist zwischen dem Zeugen und der Klägerin zumindest konkludent auch ein Mäklervertrag zustande gekommen. Dies folgt daraus, daß der Zeuge in seine Preiserwägungen in der E-Mail vom 06.06.2015 ausdrücklich auch die Maklercourtage einbezieht, was er wohl kaum getan haben würde, wenn er für den Fall des Zustandekommens des Hauptvertrages durch Vermittlung der Klägerin nicht sich selbst für provisionspflichtig gehalten haben würde. Der Umstand, daß die Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen auf Grund der E-Mail vom 06.06.2015 gescheitert sind, führt nicht dazu, daß die Beklagte wegen des von dem Zeugen sodann doch getätigten Kaufgeschäftes der Klägerin wegen der engen persönlichen Bindung zu dem Zeugen provisionspflichtig wird. Weil zwischen der Klägerin und dem Zeugen zumindest konkludent ein Mäklervertrag zustande gekommen ist, ist der Zeuge nicht als Dritter in dem Vorerörterten Sinne anzusehen. Daß das von dem Zeugen getätigte Kaufgeschäft tatsächlich oder vermeintlich kausal auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist, mag die Klägerin dem Zeugen gegenüber geltend machen. Die Beklagte insoweit für verpflichtet zu halten, liefe darauf hinaus, ihr allein wegen der engen familiären Beziehung zu dem Zeugen eine Haftung für die zwischen der Klägerin und dem Zeugen gescheiterten Verhandlungen auferlegen zu wollen. Doch selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, bliebe zu konstatieren, daß die klägerischerseits behauptete Forderung, wie beklagtenseits gerügt, insbesondere auch der Höhe nach nicht nachzuvollziehen ist. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie die Klägerin zu einer Forderung in Höhe von 21.000,00 EUR gelangt. Daß die Klägerin um den Inhalt des von dem Zeugen geschlossenen Kaufvertrages nicht weiß, ändert nichts daran, daß sie sich entsprechendes Wissen erforderlichenfalls vermittels eines Auskunftsverlangens bis hin zu einer Auskunftsklage verschaffen kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2016 zu 28 O 14/14). Ein Rückgriff auf § 287 ZPO ist insoweit weder möglich noch geboten.
Die Beklagte schuldet den klageweise geltend gemachten Betrag aber auch nicht als Schadensersatz wegen unbefugter Weitergabe von im Rahmen des Mäklervertrages erlangten Informationen (§ 280 Abs. 1 BGB). Um einen Schadensersatz in Höhe einer vollen Provision mit Erfolg fordern zu können, hätte die Klägerin darlegen und gegebenenfalls nachweisen müssen, daß es ohne den Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit zu einem Vertragsabschluß über das der Beklagten nachgewiesene Objekt gekommen wäre. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der Zeuge hinsichtlich des fraglichen Objekts über kein Vorwissen verfügte, sondern eben dieses von der Beklagten erlangt habe, die ihrerseits die Informationen von der Klägerin erhalten hatte, bleibt festzuhalten, daß die Weitergabe der Informationen durch die Beklagten an den Zeugen keineswegs dazu geführt hat, daß die Klägerin auf Grund dieses vermeintlich vertragsbrüchigen Verhaltens der Beklagten gleichsam treuwidrig beiseite geschoben und damit übergangen werden konnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Weitergabe der Informationen durch die Beklagte an den Zeugen als Vertragsverletzung gedeutet werden kann. Selbst wenn die Beklagte die Informationen zunächst ohne Wissen und Wollen der Klägerin an den Zeugen weitergegeben haben sollte, so liegt in den sodann zwischen der Klägerin und dem Zeugen geführten Verhandlungen eine zumindest konkludente Genehmigung eben dieser Weitergabe der Informationen an den Zeugen durch die Beklagte. Hinzu kommt, daß die Weitergabe der Informationen an den Zeugen keineswegs dazu geführt hat, daß der Zeuge in die Lage versetzt war, unter Umgehung der Klägerin sich an einen anderen Mäkler oder gar an den verkaufswilligen Eigentümer selbst zu wenden. Die als Anlage K 5 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz belegt vielmehr, daß der Zeuge die von der Beklagten erlangten Informationen zunächst dazu genutzt hatte, sich an die Klägerin selbst zu wenden und mit dieser über den Kaufpreis einschließlich Maklercourtage zu verhandeln. Daß eben diese Verhandlungen spätestens auf Grund der E-Mail des Zeugen vom 06.06.2015 ihr Ende gefunden haben, ist nichts, was die Klägerin der Beklagten anlasten könnte. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung aus dem Gesichtspunkt der vertragswidrigen Weitergabe von Informationen erwächst eben hieraus nach der hier vertretenen Rechtsauffassung gerade nicht. Die Klägerin ist mit Rücksicht auf Vorstehendes gerade nicht in der Lage darzutun, daß sie bei Wahrung der vertraglich gebotenen Verschwiegenheit durch die Beklagte in der Lage gewesen wäre, das Objekt anderweit zu vermakeln (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1987 zu IVa ZR 130/85). Das Gegenteil steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Die Weitergabe der Informationen an den Zeugen hatte zunächst einmal zur Folge, daß der Zeuge sich sogar an die Klägerin wandte und Verhandlungen mit dieser aufnahm. Daß diese sodann gescheitert sind, stellt keinen Schaden dar, den die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitsverletzung von der Beklagten ersetzt verlangen könnte.
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen als Nebenforderung das Schicksal der in der Hauptsache geltend gemachten Forderung. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert entspricht der Klageforderung. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).
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Referenzen
- 19 U 218/16 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 154/17 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23 1x
- GVG § 71 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 1x
- BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- NJW 1976, 1844 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1984, 358 1x (nicht zugeordnet)
- 28 O 14/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x