Urteil vom Landgericht Wiesbaden (12. Zivilkammer) - 12 O 1489/20
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Ankaufspflichtverpflichtung von Mietwäsche nach Vertragsbeendigung.
Orientierungssatz
Die Vertragsfreiheit lässt es zu, dass die Parteien bei Vertragsschluss einen Kauf von Mietgegenständen -vorliegend Berufsbekleidung- vereinbaren, sofern hierdurch weder das Recht des Mieters sich vom Vertrag zu lösen ausgehöhlt wird, noch der Mieter mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Zahlungspflicht ohne Anspruch auf Gegenleistung belastet wird (OLG Köln 11 U1/13, zitiert nach juris).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.466,86 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.5.2019 aus 1008,38 € und aus weiteren 11.892,36 € seit dem 8.7.2019 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3566,12 € seit dem 8.7.2019 sowie 472,40 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vertrag über die mietweise Lieferung, Reinigung und Pflege von Mietwäsche geltend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten in § 10.4 eine Gerichtsstandsvereinbarung bezogen auf das angerufene Landgericht Wiesbaden. Hierzu kann auf die Anl. K2 verwiesen werden. Der Vertrag war ein Folgevertrag, die Parteien stehen bereits seit dem Jahr 1998 in laufender Vertragsbeziehung zueinander.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Vermietung, Reinigung und Pflege von Mietwäsche beschäftigt.
Die Parteien schlossen am 22.09.2015 den aus Anl. K2 ersichtlichen Mietservicevertrag. Ausweislich des Vertrages mietete die Beklagte verschiedene Berufsbekleidung für ihre Mitarbeiter an.
Unter der Unterschriftsleiste befindet sich in Fettdruck folgender Zusatz: „Es wird besonders auf § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kaufverpflichtung bei Vertragsende) hingewiesen.
Nach Vertragsabschluss erstellt die Klägerin eine so genannte Trägerliste, in der die von dem Kunden angegebenen Mitarbeitern, für die Berufskleidung gemietet werden soll, nach Angaben des Kunden aufgelistet werden. Sodann erfolgt die Aufnahme der Konfektionsgrößen und gegebenenfalls Abänderungswünsche für die einzelnen Mitarbeiter. Hierzu sucht ein Mitarbeiter der Klägerin den Kunden auf und nimmt bei den Mitarbeitern Maß. Nach diesen Angaben bestellt die Klägerin die für die Mitarbeiter benötigte Kleidung bei ihrem Zulieferer.
Der Mietvertrag wird durch eine Dienstleistungkomponente ergänzt. Die Klägerin liefert zum erste Auslieferungsturnus die Mietsache an die Kunden aus, zum Folgetermin holt sie die bereitgestellte und verschmutzte Mietwäsche bei dem Kunden ab, reinigt und pflegt diese und liefert sie anschließend bei dem darauffolgenden Termin wieder aus.
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen im Zeitraum September 2018 bis einschließlich Februar 2019 mit insgesamt 10.566,29 € ab. Da die Beklagte auf Mahnungen der Klägerin nicht reagierte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten im März 2019 mit der außergerichtlichen Beitreibung der Forderung. Die Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben vom 19.3.2019 zur Zahlung unter Fristsetzung zum 29.3.2019 aufgefordert. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war, wurde am 29.4.2019 das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 3.5.2019 zugestellt. Ende März 2019 machte die Klägerin von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Beklagten Gebrauch. Die letzte Anfahrt an den Betrieb der Beklagten erfolgte am 22.3.2019. An diesem Tag liefert der Servicefahrer saubere Wäsche aus, nahm aber keine Schmutzwäsche der Beklagten mehr mit. Am 31.5.2019 sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages gegenüber der Beklagten aus (Anlage K3).
Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich einer weiteren Leistungsrechnung vom 31.3.2019 über 1008,38 € (Anl. K4). Ferner berechnete die Klägerin mit Rechnung vom 6.6.2019 ihre Wäscheübernahmeforderung gemäß § 4 der AGB des Vertrages in Höhe von brutto 11.892,36 €. Unstreitig hatte die Beklagte die sich aus Seite 7 der Klagebegründung ergebenden Mietartikeln in Besitz.
Die Klägerin berechnete unter dem 6.6.2019 ihre Schadensersatzansprüche gemäß § 5 der AGB, ausgehend von einem Nettoumsatz von 285,29 € und 25 möglichen Lieferungen bis zum regulären Vertragsende mit netto 7132,24 € € und macht hiervon 50 %, nämlich 3566,12 € geltend. Hierzu kann auf die Anl. K7 verwiesen werden.
Die Klägerin trägt vor, dass die Parteien seit 1998 vertraglich verbunden gewesen seien. Bereits das Vertragsverhältnis vom 12.8.1998 habe eine Ankaufsverpflichtung nach § 4 der AGB enthalten. In der Zusatzvereinbarung vom 22.9.2005 hätten die Parteien hierauf Bezug genommen und vereinbart, dass die „alte Umlaufmenge nach Auslieferung des Neuaufzuges abzugeben“ ist. Die Beklagte habe sich bereits 1998 und sodann bei Abschluss des hier vorliegenden Vertrages mit den AGB des Vertrages und der Ankaufverpflichtung bei Vertragsende einverstanden erklärt. Sie habe auch nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keinerlei Anstalten unternommen, die Berufsbekleidung an sie zurückzugeben.
Hinsichtlich der Wäscheübernahmeforderung gemäß § 4 der AGB verweist die Klägerin darauf, dass die in Ansatz gebrachten 50 % des Neueinrichtungswerts der Berufskleidung angemessen seien, da ihr während des gesamten Vertragsverhältnisses die mietweise Lieferung der Kleidung wie auch Reinigung und Pflege der selben oblegen habe. Dazu gehöre auch, dass verschlissene Kleidungsstücke repariert oder durch neue ausgetauscht würden. Demzufolge befinde sich ein Kunde, bezogen auf die dreijährige Grundlaufzeit des Vertrages, im Besitz von neuer, neuwertiger, zumindest aber gebrauchsfähiger Berufsbekleidung, die im Mittel einen Wert von 50 % des Neueinrichtungswertes darstelle.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei § 4 der AGB um eine Preisvereinbarung der Parteien handle, die der Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen sei. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf mehrere Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden, des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Die für die Preisbestimmung der Artikel notwendigen Parameter seien in der Klausel genannt, so dass unter Vorlage von Preislisten/Einkaufsrechnungen der Klägerin von ihrem Zulieferer genau das erfolgen könne, was Literatur und Rechtsprechung fordern würden, dass nämlich der Ankaufspreis für die zu übernehmenden Artikel zumindest bestimmbar sei. Hierzu trägt die Klägerin noch die Einkaufspreise für die einzelnen Kleidungsstücke auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 10.07.2020 vor.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass § 5 AGB eine wirksame Schadenspauschalierung darstelle, da die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige und dem anderen Vertragsteil auch nicht der Nachweis abgeschnitten werde, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Hierzu bezieht sie sich auf das Sachverständigengutachten XXX im Verfahren 12 O 38/18 LG Wiesbaden.
Zwar hätten die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrages von drei Jahren getroffen, jedoch in § 2 der AGB des Vertrages eine Verlängerungsklausel vereinbart, weshalb sich die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nach § 3.1.b der AGB beurteile.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruft sich die Klägerin darauf, dass sie die in Rechnung gestellten Anwaltskosten bezahlt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 16.466,86 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.5.2019 aus € 1008,38, aus weiteren € 15.458,48 seit dem 8.7.2019 sowie € 472,40 nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Sie hält die Gerichtsstandsklausel für unwirksam, da Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis mit ihr nicht einbezogen worden seien. Insbesondere habe die Klägerin nicht nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Verwendung ihrer AGB hingewiesen. In der Vertragsurkunde werden nur in Kleinstschrift auf die umseitigen AGB der Klägerin hingewiesen. Ein derartiger Hinweis könne selbst bei einer aufmerksamen Betrachtung des Vertrages leicht übersehen werden.
Die Beklagte hält die Ankaufsverpflichtung für überraschend, sie habe mit einer solchen Klausel nicht rechnen müssen Die Klausel betreffe weder eine Hauptleistungsverpflichtung noch den im vertraglichen Synallagma stehenden Vergütungsanspruch, sondern statuiere einen nicht im vertraglichen Synallagma stehenden Anspruch mit Entschädigungscharakter. Sie modifiziere somit die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB und stelle deshalb keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung dar. Zudem sei die Klausel deshalb benachteiligend, weil sie dem Leitbild eines Mietvertrages entgegenstehe. Bei Mietverträgen sei es nicht üblich, dass am Ende der Vertragslaufzeit eine Ankaufsverpflichtung begründet werde. Da die Klausel darüber hinaus die Verpflichtung des Mieters vorsehe, für die zu behaltende Wäsche Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe an die Klägerin zu leisten, benachteilige sie sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und sei daher unwirksam. Auch bestehe die Kaufverpflichtung nach § 4.1 AGB für solche Bekleidung, die nicht durch Firmen – und Namensembleme individualisiert sei und daher von der Klägerin nach Beendigungseintritt dritten Kunden vermietet werden könne. Schließlich differenziere die Klausel nicht, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis ende.
Nach Auffassung der Beklagten kann sich die Klägerin auf eine längere Kündigungsfrist, abweichend von § 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht berufen, denn die Verlängerungsklausel in § 2 AGB sei bereits deshalb unwirksam, da die Parteien individuell eine dreijährige Vertragslaufzeit vereinbart hätten.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren rügt die Beklagte die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr als deutlich überhöht. Allenfalls geschuldet sei eine 0,3 Gebühr gemäß Nummer 2301 VV RVG.
Zur Ergänzung des Sach – und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Wiesbaden örtlich zuständig aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung im § 10.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind Vertragsgegenstand geworden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vertragsformular, das auf der ersten Seite neben den Anschriften und den gemieteten Artikeln eine nicht ausgefüllte Einzugsermächtigung enthält, eine Individualvereinbarung zur Mindestvertragslaufzeit und in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für einen Kaufmann ist das durchaus überschaubar. Darüber hinaus ist unstreitig geblieben nach dem letzten Schriftsatz des Klägervertreters, dass die Parteien bereits in langjährigen Geschäftsbeziehung zueinanderstanden und bereits im Jahr 98 ein Vertragsverhältnis gleichen Inhalts begründet haben ebenfalls unter Einbeziehung der AGB der Klägerin. Der Beklagten war daher bekannt, dass die Klägerin zum einen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, zum anderen war ihr auch bekannt, dass diese eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Ausgleichs der Leistungsrechnung 31.3.2019 i.H.v. 1008,38 € gemäß § 535 GB gegen die Beklagte zu. Inhaltlich wendet sich die Beklagte gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses nicht.
Hinsichtlich dieses Betrages stehen der Klägerin Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten Basiszins seit dem 2.5.2019 gegen die Beklagte gemäß §§ 286,288 BGB zu.
Die Klägerin kann ferner Ausgleich der Rechnung vom 6.6.2019 i.H.v. 11.892,36 € gemäß § 4 der AGB des Vertrages gegen die Beklagte verlangen.
§ 4 der AGB ist nicht überraschend, denn auf der Vertragsurkunde wird ausdrücklich auf die Kaufverpflichtung hingewiesen. Diese war überdies der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung bekannt, denn es gibt sogar eine Individualvereinbarung der Parteien vor Neuabschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages, worin sich die Parteien abweichend von der Kaufverpflichtung geeinigt haben, dass die Beklagte die Altkleidung zurückgibt, weil sie einen Neuaufzug wollte. Der Höhe nach ist der Betrag nicht im Streit.
§ 4 der AGB ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch nicht unwirksam, weil hier von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob § 4 der AGB eine Preisabrede darstellt, die einer Inhaltskontrolle nicht unterliegt.
Die Vertragsfreiheit lässt es ohne weiteres zu, dass Parteien bei Vertragsschluss einen Kauf von Mietgegenständen – vorliegend Berufsbekleidung – vereinbaren, sofern hierdurch weder das Recht des Mieters sich von dem Vertrag zu lösen ausgehöhlt wird, noch der Mieter mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Zahlungspflicht ohne Anspruch auf Gegenleistung belastet wird (OLG Köln 11 U1/14, zitiert nach juris). Der vom Oberlandesgericht Köln vertretenen Auffassung schließt sich die Kammer an. Der hier vorliegende typengemischte Vertrag enthält im Wesentlichen 2 Elemente, nämlich zum einen die mietweise Zurverfügungstellung von Berufsbekleidung, die unstreitig von der Klägerin speziell für die Beklagte angeschafft und auf die einzelnen, angemeldeten Träger angepasst wurde, einhergehend mit der Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte regelmäßig anzufahren und ihr die Gelegenheit zum Wäschetausch zu geben, anlässlich dessen die Klägerin die vermietete Berufsbekleidung über die reine Zurverfügungstellung hinaus pflegt, repariert und gegebenenfalls austauscht. Zugleich enthält der Vertrag in § 1.5 der AGB die Verpflichtung der Beklagten, die Berufsbekleidung nicht selbst zu waschen, zu pflegen oder zu reparieren oder dieses durch Dritte durchführen zu lassen. Zum anderen enthält der Vertrag in § 4 eine Kaufverpflichtung des anbietenden Kunden, bei Vertragsbeendigung die für ihn eingerichtete Berufsbekleidung käuflich zu erwerben, wobei sich der Kaufpreis richtet nach dem Zeitwert der Berufsbekleidung, mindestens jedoch 50 % des Neueinrichtungswertes beträgt, der laut der Klausel als Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zzgl. 15 % Einrichtungskosten definiert wird. Damit lässt die konkret vorliegende Vertragsgestaltung keinen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Grundmodells des Mietvertrages einerseits und des Kaufvertrages andererseits erkennen. Insbesondere erscheint es verfehlt, in diesem Zusammenhang isoliert auf § 546 BGB abzustellen, denn wie oben erläutert enthält der Mietservice – Vertrag verschiedene Element des Miet –, Dienst – und Kaufrechts.
Mit der Regelung in § 4 des Mietvertrages weist die Klägerin eindeutig darauf hin, welche Belastungen im Falle einer Vertragsbeendigung auf die Beklagte zukommen. Der Umfang der von der Beklagten angemieteten Berufsbekleidung ergibt sich aus dem Mietservice – Vertrag ohne weiteres. Die Verpflichtung zur Übernahme der Wäsche bezieht sich auf diejenige Ware, die entsprechend den vertraglichen Regelungen und damit für die von der Beklagten jeweils eingesetzten Mitarbeiter von der Klägerin vorgehalten wurde. Auch ist die Belastung der Beklagten insoweit nicht unangemessen, als der Wert der Bekleidung mit im Mittel 50 % des Neueinrichtungswertes zzgl. 15 % Einrichtungskosten festgelegt wurde. Zwar berücksichtigt diese Regelung den Zeitpunkt nicht, zudem die Lösung des Kunden vom Vertrag erfolgt, denn die in § 2 geregelte Vertragslaufzeit von 36 Monaten kann sich um jeweils ein volles Kalenderjahr verlängern, wenn keine der Parteien das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Grundlaufzeit kündigt. Andererseits ist die Klägerin nach der vertraglichen Regelung verpflichtet, die für die Beklagte eingerichtete Berufsbekleidung zu pflegen und so instand zu halten, dass sie für den vorgesehenen Einsatz im Betrieb der Beklagten zu jeder Zeit geeignet ist. Da die Berufsbekleidung, wie dem Gericht aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, mit einem internen Chip versehen ist, weiß die Klägerin zu jedem Zeitpunkt, wie oft ein Artikel zur Pflege an sie zurückgegeben wurde, d.h. wie oft ein Artikel von dem jeweiligen Träger getragen wird. Dies ermöglicht ihr auch den rechtzeitigen Austausch eines möglicherweise verschlissenen Kleidungsstücks. Schließlich hat es die Beklagte als Mieterin in der Hand, etwaige Mängel der Mietsache anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist dabei nicht entscheidend, ob der Mietartikel buchhalterisch abgeschrieben ist, oder ob er tatsächlich für den Mieter, weil er tatsächlich noch funktionsfähig gut erhalten ist, im Berufsalltag tauglich ist. Da das Andienungsrecht der Klägerin ausdrücklich für den Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung des Kunden ausgeschlossen ist, wird die Beklagte in ihrem Recht, sich von dem Vertrag aus wichtigem Grund zu lösen, nicht beschränkt.
Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 2 86,288 BGB zu.
Ebenfalls begründet ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Rechnung vom 6.6.2019 über 3566,12 € nach § 5 der AGB. Für unzutreffend hält die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert habe. Die Vertragslaufzeit ist in § 2 der AGB geregelt. Danach wird der Vertrag mit der auf der Vorderseite angegebenen Mindestlaufzeit fest abgeschlossen und verlängert sich bei fehlender Kündigung zum Ende der Grundlaufzeit jeweils um ein volles Kalenderjahr. Auch dies war der Beklagten aus dem früheren Vertragsverhältnis hinreichend bekannt. Dieses wurde 1998 abgeschlossen für die Dauer von drei Jahren und hatte sich auch entsprechend verlängert bis zum Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12.6.2008 beinhaltet einen von diesem Fall abweichenden Sachverhalt. Dort hatten die Parteien einen Leasingvertrag geschlossen und eine feste Vertragslaufzeit von 86 Monaten individuell vereinbart und überdies geregelt, dass der in dem Leasingvertrag angegebenen kalkulierte Restwert des Leasinggegenstandes nach dem ausdrücklichen Vertragswortlaut am Tag nach dem Ende der zuvor angegebenen Leasing- Laufzeit fällig sein sollte. Darüber hinaus war im Vertragstext ausdrücklich eine Vertragslaufzeit von 86 Monaten geregelt. Abweichend hiervon haben die Parteien auf Seite 1 die Vertragsurkunde eine Mindestvertragslaufzeit von 3 vollen Kalenderjahren vereinbart und in S. 2 die Bezugnahme auf die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelt. Diese enthalten in § 2 die Verlängerung um jeweils ein volles Kalenderjahr nach Ablauf der angegebenen Mindestlaufzeit. Damit handelt es sich abweichend von dem oben zitierten Sachverhalt nicht um die individuelle Vereinbarung eines festen Vertragsverhältnisses von 36 Monaten.
Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 2 86,288 BGB zu, allerdings lediglich i.H.v. 5 %, da insoweit keine Entgeltforderung vorliegt.
Darüber hinaus kann die Klägerin Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 472,40 € von der Beklagten verlangen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015, Az. IX ZR 82/14 beschränkt sich der materielle Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltkosten des Gläubigers auch in einfach gelagerten Fällen nicht auf die 0,3 Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 VV RVG alte Fassung, sondern bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG und Nr. 2300 VV RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei er eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Mithin ist grundsätzlich die von der Klägerin unstreitig bezahlte Rechtsanwaltgebühr von 1,3 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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