Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 13/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi TT RS mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Bereich der elektronischen und mechanischen Leistungssteigerung von Pkws tätig ist.
4Der Kläger erteilte der Beklagten im Juli 2012 den Auftrag, das vorgenannte Fahrzeug entsprechend der von der Beklagten angebotenen Wimmer-RS-Stufe III umzurüsten. Die Umrüstung des klägerischen Autos auf Wimmer-RS-Stufe III sollte dabei nach den Angaben des Datenblatts der Beklagten (Bl. 6 d.GA), auf die die Beklagte in ihrer E-Mail vom 06.07.2012 an den Kläger verwies, erfolgen. Dieses Datenblatt sah die folgende Leistungsbeschreibung vor:
5- Anpassung der Motorelektronik,
6- Optimierung der Ansaugwege,
7- RS Edelstahl-Abgasanlage,
8- Sportkat mit Hosenrohr und
9- Sportfilter.
10Für die Umrüstung des Pkws auf Wimmer-RS-Stufe III sah das Datenblatt einen Preis in Höhe von 5.200,00 EUR inkl. Montage vor. Aufgrund der Umrüstung des Pkws sollte ausweislich des Datenblatts eine Geschwindigkeit von ca. 291 km/h bei einer Motorleistung von 425 PS erreicht werden.
11Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Auftragsumfang wird auf die als Kopie zu der Akte gereichte E-Mail vom 06.07.2012 (Anlage Bk 1; Bl. 32 d.GA) und das Datenblatt (Anlage K 1; Bl. 6 d.GA) verwiesen.
12Ferner vereinbarten die Parteien, dass für die Auspuffanlage die Originalabgasklappe des klägerischen Fahrzeugs Verwendung finden sollte und hierfür ein Preisnachlass von 22% durch die Beklagte gewährt werde.
13Der Kläger verbrachte anschließend das Fahrzeug am 25.06.2012 zu der Beklagten. Dort wurde es umgerüstet. Hinsichtlich der Arbeiten an der Abgasanlage des klägerischen Fahrzeugs entfernte die Beklagte den vorhandenen Vorkatalysator aus dem sich an den Turbolader anschließenden Teil der Abgasanlage mittels Auftrennung des Rohrs und anschließender Verschweißung. Ferner tauschte sie die beiden vorhandenen Serien-Katalysatoren gegen Sportkatalysatoren und die sich daran anschließenden Rohre (Hosenrohre) gegen solche mit größerem Durchmesser aus. Die Beklagte fertigte den Teil der Abgasanlage, der sich an das „tabakspfeifenartige“ Rohr anschließt aus Edelstahl neu an. Hinsichtlich des Zustandes der Abgasanlage nach der Umrüstung wird auf Ziffer A der handschriftlichen Skizze (Anlage Bk 2; Bl. 34 d.GA) verwiesen.
14Am 31.07.2012 holte der Kläger das Fahrzeug wieder bei der Beklagten ab. Die Beklagte rechnete mit der als Anlage K 2 als Kopie zu den Akten gereichten Rechnung gegenüber dem Kläger ab.
15Nach der Umrüstung war der Kläger mit den Arbeiten der Beklagten an seinem Auto unzufrieden und rügte gegenüber der Beklagten u.a., dass das Fahrzeug nach der Abholung nach wie vor nur 270km/h fahre, diverse Fehlermeldungen im Display erscheinen und dass die Beklagte es versäumt habe, den in der Ausbaustufe III enthaltenen Sportkatalysator mit Hosenrohr einzubauen.
16Im Anschluss daran entwickelte sich zwischen dem Kläger und der Beklagten eine rege Diskussion mittels Telefon und E-Mail hinsichtlich der eingebauten Auspuffanlage.
17Auf Grundlage der Erörterungen im Hinblick auf die Auspuffanlage zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten - der Zeugin E - erstellte letztere eine handschriftliche Skizze, in der sie unter Ziffer A die seitens der Beklagten eingebaute Auspuffanlage und unter Ziffer B die seitens des Klägers begehrte Auspuffkonstruktion zeichnete. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu der handschriftlichen Skizze wird auf die zu den Akten gereichte Kopie in Anlage Bk 2 (Bl. 24 d.GA) verwiesen.
18In einer E-Mail vom 26.09.2012 fasste die Zeugin E das Ergebnis der telefonisch Besprechung mit dem Kläger hinsichtlich der gewünschten Auspuffkonstruktion noch einmal zusammen und wies darauf hin, dass die Kosten für die Änderung durch die Beklagte übernommen werden würden und mit der gewünschten Auspuffkonstruktion als Sonderwunsch die Leistungssteigerung der Umbaustufe III nicht mehr erreicht werden könnte. Ferner übersandte sie dem Kläger in dieser E-Mail auch die handschriftlich gefertigte Skizze. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu der E-Mail vom 26.09.2012 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie in Anlage Bk 3 (Bl. 35 d.GA) verwiesen.
19Am 27.09.2012 brachte der Kläger das Fahrzeug dann zu der Beklagten, um die Fehlermeldungen aus dem Bordcomputer beseitigen zu lassen und die Abgasanlage entsprechend der in der handschriftlichen Skizze unter Ziffer B dargestellten und seitens des Klägers begehrten Konstruktion abzuändern.
20Hinsichtlich der Fehlermeldungen stellte die Beklagte nach Überprüfung des Pkws eine Beschädigung des Steuergerätes fest. Die Beklagte tauschte das Steuergerät anschließend aus.
21Der Kläger reiste am Sonntag, den 14.10.2012 mit seiner Lebensgefährtin aus Lingen an, um sein Auto bei der Beklagten abzuholen. Nachdem eine Abholung am 14.10.2012 scheiterte, mietete sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin ein Hotelzimmer für das Kosten in Höhe von 62,00 EUR entstanden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu der Hotelrechnung wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichten Kopie verwiesen. Am 15.10.2012 erhielt der Kläger dann seinen Wagen zurück.
22Die Beklagte stellte dem Kläger für den Austausch des Steuergerätes einen Betrag in Höhe von 794,00 EUR in Rechnung, die der Kläger beglich. Für die Abänderung der Abgasanlage berechnete die Beklagte dem Kläger nichts. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu der Rechnung der Beklagten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 4) verwiesen.
23Mit den Schreiben datiert auf den 17.10.2012 und den 03.12.2012 forderte der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 7.300,00 EUR unter Fristsetzung auf.
24Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Schreiben vom 17.10.2012 und vom 03.12.2012 wird auf die jeweils zu den Akten gereichten Kopie der Schreiben (Bl. 135f. d.GA sowie Bl. 11f. d.GA) verwiesen.
25Klageweise macht der Kläger die folgenden Ansprüche geltend:
26 Kosten für 720km Fahrt zwecks Nachbesserung mit privatem PKW (0,30 EUR je Kilometer) insgesamt 216,00 EUR;
27 Kosten für 360km Fahrt mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug (0,90 EUR je Kilometer) insgesamt 324,00 EUR;
28 Nutzungsausfall für die Zeit der Nachbesserung vom 27.09.2012 bis zum 15.10.2012 (90,00 EUR x 17 Tage) insgesamt 1.530,00 EUR;
29 Hotelkosten in Höhe von 62,00 EUR;
30 Verpflegungskosten für die nicht eingeplante Übernachtung in Höhe von pauschal 40,00 EUR;
31 Kosten für den Ersatz für die beiden beschädigten Kat-Rohre in Höhe von 1.275,44;
32 Kosten für den Ersatz für das verarbeitete Hosenrohr mit Vorkat in Höhe von 964,07 EUR;
33 Kosten für den Ersatz für den beschädigten Endschalldämpfer in Höhe von 1.273,30 EUR;
34 Erstattung des für den Austausch des beschädigten Steuergerätes gezahlten Betrages in Höhe von 794,00 EUR sowie
35 Mängelbeseitigungskosten für Durchführung eines ordnungsgemäßen Chiptunings in Höhe von 1.900,00 EUR.
36Der Kläger behauptet, der Umbau durch die Beklagte im Juli 2012 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; insbesondere sei die im Juli 2012 durchgeführte Umrüstung technisch ungeeignet gewesen. So habe das Fahrzeug nach dem Umbau zu keinem Zeitpunkt eine Mehrleistung gegenüber der Serie von 63kw/85 PS gezeigt und eine Geschwindigkeit von über 270km/h erreicht. Vertraglich geschuldet sei ferner der Einbau eines neuen Sportkatalysators mit Hosenrohr als Extraanfertigung und nicht etwa die Fertigung des Sportkatalysators mit Hosenrohr mittels Zerstückelung und Umbau der vorhandenen Originalteile gewesen. Außerdem sei das Steuergerät in Folge des im Juli 2012 durch die Beklagten durchgeführten Umbaus beschädigt worden.
37Der Kläger beantragt,
38die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.380,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf 7.368,00 EUR seit Klagezustellung und auf weitere 1.012,81 EUR seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatz vom 19.12.2013 zu zahlen;
39ferner die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie behauptet, sie habe den Kläger vor Durchführung der Umbauarbeiten im September 2012 darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm gewünschten Konstruktion nach der Zeichnung Ziffer B um einen Sonderwunsch handele, der nicht mehr der Wimmer Umbaustufe III entspreche.
43Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
44Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung der Zeugin E in der Sitzung vom 26.03.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 sowie das Protokoll der Sitzung vom 26.03.2014 (Bl. 236ff. d.GA) verwiesen.
45Entscheidungsgründe:
46Die zulässige Klage ist nicht begründet.
47Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 8.380,00 EUR gegenüber der Beklagten.
48Ein Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten sowie von Fahrtkostenerstattung und Nutzungsausfall ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 631, 633, 634, 280, 281 BGB.
49Die Parteien haben einen Werkvertrag im Hinblick auf die Umrüstung des klägerischen Wagens zur Leistungssteigerung geschlossen.
50Der Kläger ist jedoch für seine Beweisbehauptung, dass die im Juli 2012 erfolgte Umrüstung nicht ordnungsgemäß erfolgte, beweisfällig geblieben.
51Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht insbesondere nicht fest, dass die Werksleistung der Beklagten deshalb mangelhaft war, weil das Fahrzeug nach dem ersten Umbau im Juli 2012 keine Mehrleistung gegenüber der Serie von 63kw/85 PS und keine Geschwindigkeit von über 270km/h erreicht habe.
52Der Sachverständige ist in seinem Gutachten insoweit zu der Feststellung gekommen, dass aufgrund der im Rahmen des zweiten Umbaus im September 2012 durchgeführten Arbeiten im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar sei, ob das Fahrzeug des Klägers die vorgenannte Leistungssteigerung nach dem ersten Umbau aufgewiesen habe.
53Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen S. Als von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertungen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
54Dem Antrag des Klägers auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme unter Durchführung einer Leistungs- und Hochgeschwindigkeitsmessung auf Grundlage des gegenwärtigen Zustandes des Pkws war nicht nachzugehen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem im September 2012 durchgeführten Umbau um einen neuen Auftrag und nicht um eine Nacherfüllung handelte, so dass eine Messung auf Grundlage des gegenwärtigen Zustandes keinen Rückschluss auf den Zustand des Wagens im Juli 2012 erlaubt.
55Insoweit hat die Zeugin E im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm gewünschten Konstruktion um einen Sonderwunsch handele, der nicht mehr der Leistungssteigerung der Wimmer Umbaustufe III entspreche. Der Hinweis darauf, dass der Sonderwunsch nicht mehr der Umbaustufe III entspreche, sei ihr deshalb so wichtig gewesen, weil sie durch ihren Mann darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass mit der Veränderung der Konstruktion die Leistungssteigerung der Stufe III nicht mehr erreicht werden könne.
56Die Aussage der Zeugin E ist auch glaubhaft. Ihre Schilderungen waren plausibel, lebensnah und nachvollziehbar. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, dass sich die Zeugin als Angestellte der Beklagten von der persönlichen Nähe zu dieser hat leiten lassen.
57Ferner deckt sich die Aussage der Zeugin auch mit dem Inhalt der E-Mail von 26.09.2012, in der die Zeugin E den Kläger noch einmal schriftlich darauf hinwies, dass es sich bei dem Umbau nach der Zeichnung Ziffer B um einen Sonderwunsch handele, bei dem man nicht mehr von der Stufe III sprechen könne.
58Indem der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten den Umbau gemäß der von ihm in der Zeichnung Ziffer B begehrten Konstruktion in Auftrag gab, hat er einen neuen Auftrag erteilt.
59Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich bereits aus der seitens der Beklagten gewählten Formulierung „Sportkatalysator (Einzahl) mit Hosenrohr“ in der Leistungsbeschreibung ergebe, dass die von dem Kläger begehrte und in der Zeichnung Ziffer B dargestellte Konstruktion ursprünglich geschuldet war, so dass der im September 2012 erfolgte Umbau nur eine Nacherfüllungsmaßnahme darstellte, konnte das Gericht diesem Vortrag nicht folgen. Aus der vorgenannten Formulierung lässt sich für das Gericht aufgrund des wenig standardisierten Tuningbereichs nicht bereits der zwingende Schluss ziehen, dass nur die von dem Kläger gewünschte Konstruktion damit gemeint sein konnte. Soweit die Vertragsparteien die seitens der Beklagten zu erbringende Leistung lediglich mit „Sportkatalysator mit Hosenrohr“ bezeichneten, stand es der Beklagten frei, die Art der Anfertigung zu wählen. Soweit der Kläger konkrete Vorstellungen von der Art der Anfertigung bei Vertragsschluss hatte, hat er es versäumt, diese zum Vertragsgegenstand zu machen.
60Nach alledem können die mittels einer auf Grundlage des heutigen Zustands des Pkws im Rahmen einer durchzuführenden Leistungs- und Hochgeschwindigkeitsmessung gewonnen Messergebnisse keine Erkenntnis darüber liefern, ob nach der Umrüstung des Wagens im Juli 2012 nur eine Geschwindigkeit von 270km/h erreicht wurde.
61Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten angeführt hat, dass es aufgrund weitergehender Recherchen bekannt sei, dass es bei einer speziellen Anpassung der Motorelektronik bei einem Audi TT RS zu Komplikationen kommen könne, wenn nicht alle Bytes im Motorsteuergerät berücksichtigt bzw. angepasst werden und dies zur Folge habe, dass das Fahrzeug anfangs eine gewisse Zeit mit der optimierten Leistung fährt; es dann im Nachgang aber zu Fehlermeldungen komme und dadurch das Fahrzeug anschließend wieder mit der Anfangsleistung und Geschwindigkeit fährt, war dies vorliegend unbeachtlich. Insoweit konnte der Sachverständige schon in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, ob der Pkw des Klägers nach dem ersten Umbau im Juli 2012 tatsächlich – wie von dem Kläger vorgetragen – nur die Anfangsleistung aufwies. Ferner hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auch ausgeführt, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nur um eine generelle Möglichkeit für einen Leistungsabfall nach durchgeführte Anpassung der Motorelektronik handelt, aus der kein Rückschluss auf den vorliegenden Fall gezogen werden kann.
62Soweit der Sachverständige einen Mangel festgestellt hat, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu dem begehrten Anspruch des Klägers. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich zwar die Verarbeitung der Abgasanlage sach- und fachgerecht zeigt, aber die Aufhängung der Abgasanlage nicht fach- und sachgerecht erfolgt ist, da die von der Beklagten gewählte Konstruktion (Schweißen von Unterlegscheiben vor die Auspuffgummis) keine Demontage der Abgasanlage oder ein Wechseln der Auspuffgummis ermögliche.
63Bei den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich lediglich um einen Zufallsfund, der nicht von dem Beweisbeschluss gedeckt war. Die dem Sachverständigen zur Beantwortung gestellte Frage hinsichtlich der technischen Geeignetheit der im Juli 2012 von der Beklagten durchgeführten Umrüstung war zwar offen formuliert, aber ersichtlich lediglich im Hinblick auf die seitens des Klägers vorgetragene Ungeeignetheit für die begehrte Leistungssteigerung des streitgegenständlichen Pkws zu beantworten. Aus diesem Mangel kann der Kläger derzeit auch keine Rechte ableiten, da er insoweit die Beklagte noch gar nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Dem Kläger steht insoweit zwar ein Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der jedoch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren geworden ist.
64Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge des Umbaus teilweise beschädigten und teilweise verbauten Originalteile der Auspuffanlage gegen die Beklagte gemäß §§ 631, 633, 634, 280 BGB.
65Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages eine extraangefertigte Auspuffanlage ohne Verwendung der Originalteile vertraglich schuldete, so dass die Anfertigung der Auspuffanlage unter Verwendung der Originalteile eine Pflichtverletzung darstellt.
66Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er aufgrund der Leistungsbeschreibung auf dem Datenblatt der Beklagten davon ausging, dass er eine extraangefertigte Auspuffanlage nebst seiner Originalteile nach der Umrüstung durch die Beklagte erhält.
67Anhaltspunkte dafür, dass - wie von dem Kläger vorgetragen - eine Extraanfertigung der Auspuffanlage vertraglich durch die Beklagte geschuldet war, sind für das Gericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten zu der Umbaustufe III ergibt sich ein solcher Rückschluss auf das vorgetragene vertraglich geschuldete Soll nicht. Die Formulierungen „RS Edelstahl-Abgasanlage“ und „Sportkatalysator mit Hosenrohr“ lassen angesichts des kaum standardisierte Tuningbereichs nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Art der konkreten Anfertigung als Extraanfertigung oder als Anfertigung unter Verwendung von Originalteilen zu.
68Auch der Umstand, dass die Beklagte wohl auch handgefertigte Wimmer-Edelstahl-Auspuffanlagen und Sportkatalysators mit Hosenrohr einzeln in ihrem Katalog anbietet, gebietet noch nicht zwingend den Rückschluss, dass – unabhängig davon, was unter „handgefertigt“ tatsächlich zu verstehen ist - auch im Rahmen der Umrüstung nach der Stufe III eine Extraanfertigung vertraglich geschuldet war.
69Insoweit spricht insbesondere der Umstand, dass die Parteien unstreitig die Verwendung der Originalklappensteuerung vereinbarten, dafür, dass eine extraangefertigte Auspuffanlage ohne Verwendung der Originalteile nicht vertraglich geschuldet war. Insoweit hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der Sitzung vom 26.03.2014 ausgeführt, dass bei der vereinbarten Verwendung der Originalabgasklappe auch die Originalauspuffanlage verbaut werden müsste, indem die an dem Pkw vorhandene Abgasklappe ausgeschnitten und anschließend entsprechend wieder verbaut wird.
70Dem Kläger hat ferner auch keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Steuergerätes in Höhe von 794,00 EUR aus §§ 631, 634, 280 BGB.
71Dem Kläger ist die Beweisführung hinsichtlich der von ihm behaupteten Beschädigung des Steuergerätes durch die Beklagte nicht gelungen. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beklagte für die Beschädigung des Steuergerätes im Rahmen der von ihr durchgeführten Umrüstung verantwortlich war. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Beschädigung des Steuergerätes vorliege. Diese Beschädigung sei durch einen nicht sach- und fachgerecht durchgeführten Lötvorgang im Zusammenhang mit dem Aufspielen von Software erfolgt. Hinsichtlich der Frage, ob diese Beschädigung durch die Beklagte oder jemand anders erfolgt sei, konnte der Sachverständige jedoch keine Aussage treffen. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass es nicht auszuschließen sei, dass eine Beschädigung bereits vor dem Umbau der Beklagten im Juli 2012 erfolgt sei. Auch ein Rückschluss aufgrund tatsächlicher Vermutung konnte hier nicht gezogen werden, da nicht auszuschließen war, dass neben der Beklagten auch ein anderes Unternehmen im relevanten Bereich Arbeiten vornahm.
72Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der aufgewendeten Hotelkosten in Höhe von 62,00 EUR aus §§ 631, 634, 280 BGB.
73Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Ein Termin für die Abholung des Wagens an dem Wochenende im Oktober 2012 war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens gegenüber einem Unternehmen außerhalb der Ladenöffnungszeiten, besteht grundsätzlich auch nicht. Indem der Kläger – wie von ihm selbst vorgetragen – sich an dem Sonntag entschloss, am gleichen Tag noch von Lingen nach Solingen zu fahren, da er dachte, vor Ort irgendwie an sein Auto zu kommen, handelte er auf eigenes Risiko.
74Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75Der Streitwert wird auf 8.380,00 EUR festgesetzt.
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