Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 56/15
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.02.2008, aus 13.489,88 EUR vom 14.3.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR seit dem 1.3.2014
Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile der Klägerin an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.4.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.2.2008, aus 13.489,88 EUR vom 29.2.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR seit dem 1.3.2014
Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.04.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins-oder Tilgungsansprüche hat.
5.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 39.604,58 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.172,96 EUR vom 3.5.2006 bis 15.5.2007, aus 33.567,21 EUR vom 16.5.2007 bis 16.5.2007, aus 30.301,61 EUR vom 17.5.2007 bis 15.5.2008, aus 31.954,50 EUR vom 16.5.2008 bis 8.5.2009, aus 28.906,75 EUR vom 9.5.2009 bis 15.5.2009, aus 30.724,63 EUR vom 16.5.2009 bis 15.5.2010, aus 32.542,51 EUR vom 16.5.2010 bis 16.5.2011, aus 34.306,82 EUR vom 17.5.2011 bis 15.5.2012, aus 36.075,96 EUR vom 16.5.2012 bis 15.5.2013, aus 37.840,27 EUR vom 16.5.2013 bis 15.5.2014 und aus 39.604,58 EUR seit dem16.5.2014
Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG im Wert von 40.000,00 GBP.
6.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Stamm Nr.: xxx vom 5.05./15.5.2006, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragungsangebote gemäß Ziffer 1, 3 und 5 in Verzug befindet.
8.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Rückabwicklung von drei Darlehensverträgen sowie drei Fondsbeteiligungen nach erklärtem Widerruf der Darlehen.
3Der Kläger beteiligte sich nach einem Beratungsgespräch mit der Beraterin T S am 8.4.2006 mit Beitrittserklärung vom selben Tag, mit einem Betrag in Höhe von 40.000,00 GBP zzgl. 5% Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Fonds F“). Er unterzeichnete einen als Finanzierungswunsch bezeichneten Darlehensantrag und den Zeichnungsschein direkt im Anschluss an das Gespräch. Mit Datum vom 5.5/15.5.2006 wurde das Darlehen in Höhe von 29.002,32 EUR zur Finanzierung der Hälfte der Anteile an dem Fonds F zu Konto Nr. #####/####, Stamm Nr. xxxx abgeschlossen (vgl. Darlehensvertrag Anlage K9). Als Verwendungszweck ist in den Darlehensunterlagen aufgeführt: „Teilweise Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung des Darlehensnehmers an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG - nachfolgend Gesellschaft - “. (vgl. Darlehensvertrag Anlage K9). Für die Auszahlung des Darlehensbetrages ist geregelt, dass der Kläger zuvor 50 % der Beteiligungssumme zuzüglich des Agios erbracht haben musste, bevor der Darlehensbetrag (50 % der Zeichnungssumme) ausbezahlt wurde. Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wie folgt lautet:
4„Widerrufsrecht
5Ich kann meine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden S. 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG (im folgenden als „verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.
6Form des Widerrufs
7Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten.
8Fristablauf
9Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir
10 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
11 der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages
12und
13 die Information in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312 i.V.m. § 355 BGB),
14zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)“
15Als Sicherheit für das Darlehen wurde die Beteiligung des Klägers an dem Fonds F verpfändet. Der Kläger zahlte die Hälfte der Beteiligungssumme zuzüglich Agio in Höhe von 22.077,99 GBP (bzw. 32.172,96 EUR (Bl. 18 d.GA.)) am 3.5.2006 an die Fondsgesellschaft. Mit Datum vom 2.5.2006 bestätigte die Fondsgesellschaft die Überweisung der Darlehensvaluta durch die Beklagte in Höhe von 20.000,00 GBP auf ihr Konto. (vgl. Anlage K10). Am 13.12.2006 erstattete die Fondsgesellschaft dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 77,99 GBP/115,17 EUR (Anlage K11). Der Kläger hat an die Beklagte Zinsen in Höhe von insgesamt 13.744,97 EUR gezahlt (Anlage K12) und Ausschüttungen in Höhe von 6.313,35 EUR (Bl. 20 d.GA.) erhalten (Anlage K13). Mit Datum vom 07.05.2015 wurde dem Kläger ein erster Abschlag auf den Verkauf der Anteile an dem Fonds F i.H.v. 27.021,36 EUR gutgeschrieben (Anlage K14).
16Der Kläger und seine Ehefrau beteiligten sich zudem nach einem weiteren Beratungsgespräch mit der Beraterin S am 4.4.2007 jeweils mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 25.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich (im Folgenden „Fonds Frankreich“) (vgl. Anlagen K1). Auch diese Beteiligungen wurden zu 50% durch Darlehen finanziert. Ebenfalls unterzeichneten die Kläger eine als Finanzierungswunsch bezeichnete Darlehensanfrage, die die Beraterin S bei der Beklagten zusammen mit den Zeichnungsscheinen einreichte. Mit Datum vom 24.4.2007 wurden die Darlehensverträge über jeweils 12.500,00 EUR zur 50% Finanzierung der Anteile an dem Fonds Frankreich zu den Finanz-Projektnummern #####/#### und #####/#### abgeschlossen (Anlage K3). Als Verwendungszweck ist in den Darlehensverträgen jeweils aufgeführt: „Der Darlehensnehmer erhält von der Bank ein Darlehen zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung an der SCI Vierte IFF geschlossene Immobilienfonds für Frankreich – im folgenden „Gesellschaft“ – nachfolgend genannten Bedingungen“. Den Darlehensverträgen sind Widerrufsbelehrungen beigefügt, die wie folgt lauten:
17„Widerrufsrecht
18Ich kann meine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden S. 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des Beitritts an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich (im Folgenden als “verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.
19Forum des Widerrufs
20Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten.
21Fristablauf
22Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir
23 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
24 der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages
25und
26 die Information in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB – Info V und § 312 i.V.m. § 355 BGB)
27zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)“
28Als Sicherheit für die Darlehen wurden die Beteiligungen der Kläger an dem Fonds Frankreich jeweils verpfändet. Die Kläger zahlten jeweils die Hälfte der Beteiligungssumme zuzüglich des Agios, mithin 13.750,00 EUR an die Fondsgesellschaft. Die Beklagte zahlte zusätzliche die Darlehensvaluta i.H.v. 12.500,00 EUR direkt auf das Konto der Fondsgesellschaft (vgl. Anlage K4). Die Kläger haben jeweils insgesamt Zinsen in Höhe von 2.416,32 EUR an die Beklagte gezahlt (Anlagen K6). Sie haben Ausschüttungen in Höhe von jeweils 5.782,99 EUR (vgl. Anlage K7) erhalten.
29Mit Klageschrift vom 11.2.2015 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehensvertrages zu Konto Nr. #####/#### erklären (Bl. 4 d.GA.). Ebenfalls mit der Klageschrift vom 11.02.2015 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehnsvertrages zu Konto Nr. #####/#### und des Darlehensvertrages zur Stamm Nr. xxxx erklären (Bl. 5 d.GA.).
30Die Kläger behaupten, die Beraterin S habe in dem Beratungsgespräch am 04.04.2007 gesagt, dass die Fondsbeteiligungen als gut einzustufen seien, die Bank diese im Vorfeld bereits geprüft habe und daher eine generelle Finanzierungszusage gegeben habe. Sie sind der Ansicht, ihre Widerrufserklärungen seien wirksam, da die Widerrufserklärungen nicht verfristet seien. Infolge des wirksamen Widerrufs seien sie auch nicht mehr an die jeweiligen Darlehensverträge gebunden. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten nicht den Anforderungen der §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 5 BGB genügen würden. Die Widerrufsbelehrungen würden zudem nicht dem Muster gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB – Info V entsprechen. Die Widerrufsbelehrungen würden vielmehr mehrere Fehler enthalten. Sie sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen unwirksam seien, soweit in ihnen ausgeführt wird, dass das Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages dann ausgeschlossen ist, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht für den verbundenen Vertrag zusteht. Dieser Satz lege das Fehlverständnis nahe, der Verbraucher könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von der Bindung an die finanzierten Geschäfte nicht aber von der Bindung an die Darlehensverträge lösen. Des Weiteren seien die Widerrufsbelehrungen auch deswegen fehlerhaft, da kein Hinweis auf die nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 BGB a.F. eintretenden Rechtsfolgen aufgenommen sei. Die Widerrufsbelehrungen müssten, da es sich um verbundene Verträge handele, auf die zeitgleiche Unwirksamkeit des jeweils anderen Vertrages hinweisen. Ein dritter Fehler läge zudem in der Bestimmung des Fristbeginns. Die in allen drei Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierung, wonach die Frist „aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“ beginne, sei verwirrend. Da es sich bei dem Verbraucherkreditvertrag auf der einen Seite und der finanzierten Fondsbeteiligung auf der anderen Seite um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB handele, führe der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB auch nicht mehr an die Beteiligungen gebunden seien.
31Die Kläger beantragen,
321.
33Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.02.2008, aus 13.489,88 EUR vom 14.3.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR vom 1.3.2014
34Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile der Klägerin an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
352.
36Festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.4.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
373.
38Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.2.2008, aus 13.489,88 EUR vom 29.2.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR vom 1.3.2014
39Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
404.
41Festzustellen, dass die Beklagte den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.04.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins-oder Tilgungsansprüche hat.
425.
43Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.604,58 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.172,96 EUR vom 3.5.2006 bis 15.5.2007, aus 33.567,21 EUR vom 16.5.2007 bis 16.5.2007, aus 30.301,61 EUR vom 17.5.2007 bis 15.5.2008, aus 31.954,50 EUR vom 16.5.2008 bis 8.5.2009, aus 28.906,75 EUR vom 9.5.2009 bis 15.5.2009, aus 30.724,63 EUR vom 16.5.2009 bis 15.5.2010, aus 32.542,51 EUR vom 16.5.2010 bis 16.5.2011, aus 34.306,82 EUR vom 17.5.2011 bis 15.5.2012, aus 36.075,96 EUR vom 16.5.2012 bis 15.5.2013, aus 37.840,27 EUR vom 16.5.2013 bis 15.5.2014 und aus 39.604,58 EUR vom 16.5.2014
44Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG im Wert von 40.000,00 GBP.
456.
46Festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Stamm Nr.: xxxx vom 5.05./15.5.2006, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
477.
48Festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragungsangebote gemäß Ziffer 1, 3 und 5 in Verzug befindet.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Sie ist der Ansicht, die Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen des Klägers an dem Fonds F sei nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift die §§ 358 Abs. 2, 4 und 5 BGB und § 359 BGB keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen, finden würden. Die Widerrufsbelehrungen seien zudem allesamt ordnungsgemäß, da diese der vom 1.8.2002 bis 29.7.2010 geltenden Fassung des § 358 BGB entsprechen würden. Zudem sei das Widerrufsrecht aber auch nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Es bestünde weder eine Irreführung oder eine Irreführungsgefahr, noch würden sich Unklarheiten über den Fristablauf ergeben. Darüber hinaus seien die von den Klägern erklärten Widerrufe rechtsmissbräuchlich, da die Kläger sich unter Berufung auf einen allenfalls formalen Fehler der Widerrufsbelehrungen von einer eigenen unternehmerischen Entscheidung, dem Fondsbeitritt, der sich offensichtlich nicht entsprechend den Erwartungen entwickelt hat, acht Jahren nach Vertragsschluss freizeichnen wollten. Die Erklärung des Widerrufs der einzelnen Verträge stelle zudem ein widersprüchliches Verhalten der Kläger dar. Schließlich hält die Beklagte die Widerrufsrechte der Kläger für verwirkt. Dem Schadensersatzanspruch der Kläger seien zudem etwaige Steuervorteile gegenzurechnen, der Anspruch auf Nutzungsersatz sei unbegründet.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe:
54Die zulässige Klage ist begründet.
55Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Leistungsantrages als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zulässig. Insbesondere fehlt es den Klägern für die Klageanträge zu 2) und zu 4) nicht an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB, weil sie ihre Klageziele mit einer Leistungsklage effektiver erreichen könnten. Die Kläger verfolgen mit den Feststellungsbegehren insbesondere das Ziel, zwischen den Parteien zu klären, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge die jeweiligen Rechtsverhältnisse der Parteien nicht mehr regeln und die Kläger daher nicht mehr zur Rückführung der Darlehen nach den Regelungen der jeweiligen Darlehensverträge verpflichtet sind. Genau hiergegen richtet sich die Nichtanerkennung der Widerrufe durch die Beklagte. Ihr Begehren können die Kläger letztlich nur mit den negativen Feststellungklagen erreichen.
56Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs.1 BGB auf Rückgewähr der von ihnen an die Beklagte und den jeweiligen Fonds geleisteten Zahlungen in der jeweils geltend gemachten Höhe.
57Die streitgegenständlichen Darlehensverträge wurden durch die mit der Klageschrift vom 11.2.2015 erklärten Widerrufe unwirksam.
58Den Klägern stand hinsichtlich ihrer Vertragserklärungen in Bezug auf die hälftige Finanzierungen der Fondsbeteiligungen an dem Fonds F und dem Fonds Frankreich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.1, S.3 BGB in der damals geltenden Fassung zu. Nach diesen Regelungen waren die Kläger an ihre jeweiligen Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn sie diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber der Beklagten in Textform widerriefen, wobei die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügte (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Die Frist begann in dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern eine deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht, die ihnen entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel ihre Rechte deutlich machte, in Textform mitgeteilt worden war, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthält (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.).
59Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen hat die Beklagte den Klägern jedoch in allen drei streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht erteilt, weshalb der Lauf der einzelnen Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt wurde und die mit der Klageschrift erklärten Widerrufe nicht verfristet waren. Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Widerrufsbelehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rz. 31).
60Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind zunächst deshalb fehlerhaft, weil über den Beginn der Widerrufsfrist irreführend und nicht entsprechend der Regelung in § 355 Abs. 2 BGB a.F. belehrt wurde. Die Belehrung ist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahelegt, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginnen würde. Durch die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und die Informationen in Textform, zu denen die Bank (…)“ entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die einzelnen Angebote auf Abschluss der Darlehensverträge der Beklagten bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sind (vgl. Anlage K3 und Anlage K9). Für einen unerfahrenen Leser kann so der Eindruck entstehen, dass es sich bei dieser Urkunde bereits um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde handeln würde.
61Auf einen Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB–InfoV und das Muster der Anlage 2 kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen - was sie im Übrigen aber auch nicht für sich in Anspruch nimmt - da die in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen von diesem Muster abweichen.
62Die Widerrufsbelehrungen sind aber auch aus einem weiteren Grund fehlerhaft.
63Vorliegend handelt es sich jeweils um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Inhalt der einzelnen Darlehensverträge selber, die als Vertragszweck die hälftige Finanzierung des jeweiligen Anteilserwerbs ausweisen und zudem die Darlehnsvalutierung vom Erwerb der jeweiligen Beteiligung abhängig machen (vgl. Anlagen K3 und K9). Dementsprechend wurden die einzelnen Darlehensbeträge auch von der Beklagten direkt an die Fondsgesellschaften ausgezahlt und nicht zunächst an den Kläger. In den Fällen, in denen Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im oben genannten Sinn sind, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass er sich mit einem Widerruf ausschließlich von der Bindung des finanzierten Geschäfts lösen könne, nicht aber auch von der Bindung an den Darlehensvertrag. Die einzelnen Widerrufsbelehrungen waren hier geeignet, genau diesen Irrtum beim Verbraucher hervorzurufen, und sind deshalb fehlerhaft. Darauf, ob dieser Irrtum auch tatsächlich bei den Klägern hervorgerufen wurde, und deshalb kausal für die zunächst nicht erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts war, kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an (vgl. BGH Urt.v. 23.6.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020)
64Im Bezug auf die Beteiligung des Klägers an dem Fonds F ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Anwendung der §§ 358 Abs. 2, 4 und 5, 359 BGB auch nicht nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. ausgeschlossen, weil der damit verbundene Verbraucherdarlehensvertrag etwa dem Erwerb von Devisen gedient hätte. Zwar weist die Beitrittserklärung für den Fonds F (Anlage K8) die Zeichnungssumme in Britischen Pfund aus, die korrespondierende Finanzierungsanfrage (“Finanzierungswunsch“) weist jedoch den Darlehensbetrag - ebenso wie der Darlehensvertrag selber - in Euro aus (Anlage K9). Dem Einwand der Beklagten, das aufgenommene Darlehen würde dazu dienen, ein Währungsgeschäft vorzunehmen, nämlich dazu, in Deutschland Devisen in Form von Euro aufzunehmen, um diese in britische Pfund zu dem Zweck von der Beklagten umtauschen zu lassen, damit in britischen Pfund eingegangene Verbindlichkeiten (die Verpflichtung der Fondsgesellschaft gegenüber) zu begleichen, ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Anwendung des §§ 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. ist, dass das aufgenommene Verbraucherdarlehen dem Erwerb von Devisen „diente“. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zweck des Darlehensvertrages war, wie sich ausdrücklich aus dem als Anlage K9 vorgelegten Darlehensvertrag ergibt, die „Teilweise Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung des Darlehensnehmers an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG – nachfolgend Gesellschaft –“. Verwendungszweck war mithin die teilweise Finanzierung der Beteiligung an dem Fonds F und nicht etwa ein Erwerb von Devisen. Dementsprechend war es dem Kläger auch nicht möglich, über die Darlehenssumme, etwa zum Erwerb von Devisen, frei zu verfügen.
65Schließlich waren die Widerrufsrechte der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen, mithin im Zeitpunkt der Klagerhebung, auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. bspw. BGH Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 182). Nach diesen Maßstäben ist zwar das sog. Zeitmoment gegeben, denn die Kläger haben nach Abschluss der Darlehensverträge und Erhalt der Widerrufsbelehrungen rund 9 bzw. 10 Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob sie von dem aus rechtlichen Gründen möglicherweise fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten, da es in allen drei streitgegenständlichen Fälle nicht um eine vollständig fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht. Zwar handelte es sich in der Vielzahl der obergerichtlich entschiedenen Fälle um solche, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen bereits vollständig erfüllt waren, sodass jeweils in die Abwägung, ob Verwirkung vorlag auch der Umstand, dass die Verträge vollständig abgewickelt waren, eingeflossen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014, 19 U 74/14, BKR 2015, 245; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.1.2014, I-14 U 55/13, BKR 2014, 287; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2015, 17 U 57/14, BeckRS 2015, 09345; OLG Hamm, Entsch. v. 25.8.2014, 31 U 74/14, BeckRS 2015,03319). Vorliegend ist dieser Umstand jedoch hinsichtlich keiner der drei Beteiligungen gegeben. Die Ausübung der Widerrufrechte war jedoch deswegen nicht verwirkt, da die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Umstandsmoment berufen kann. Die Beklagte kann ein schutzwürdiges Vertrauen hier schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646). Dies gilt auch im Fall der "bloß fehlerhaften" Widerrufsbelehrung, da das Gesetz nur zwischen wirksamer und unwirksamer Belehrung unterscheidet (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.4.2015, 17 U 57/14, BeckRS 2015, 09345, BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Auch hätte es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden.
66Die Ausübung des den Klägern jeweils formal zustehenden Widerrufsrechts war auch nicht rechtsmissbräuchlich oder widersprüchlich. Die Beklagte hatte jederzeit die Möglichkeit, die Widerrufsmöglichkeit der Kläger durch Nachbelehrung auf die dann laufende Frist von einem Monat zu beschränken. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jeweiligen Verpflichtungen aus den einzelnen Darlehensverträgen noch nicht vollständig erfüllt waren. Das Ausnutzen einer den Klägern zustehenden Rechtsposition ist vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten mit der Folge, dass der Widerruf unwirksam wäre.
67Durch den Widerruf haben sich die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge jeweils gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB ex nunc in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Die Beklagte schuldet den Klägern danach die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten, denn die Verbraucherdarlehensverträge und die finanzierten Geschäfte bilden vorliegend eine wirtschaftliche Einheit. Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten (vgl. Leitsatz BGH Urt. v. 10.3.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572). Gleichzeitig müssen sich die Kläger die an sie geflossen Fondsausschüttung anrechnen lassen. Dies führt jeweils zu den aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsansprüchen der Kläger. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtforderungen sowie der einzelnen Teilbeträge wird vollinhaltlich auf die Darstellung in der Klageschrift (vgl. Bl. 12ff. und Bl. 19 d.GA.) verwiesen. Die Beklagte hat das Zahlenwerk insoweit nicht bestritten.
68Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 357, 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss BGH Urt. v. 10.3.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, Rz. 29). Zwar trägt die Beklagte vor, dass sie zuletzt jeweils Jahresfehlbeträge erwirtschaftet habe (Bl. 138 d.GA.). Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall war, so indiziert dieser Umstand nicht, dass sie aus den von den Klägern enthaltenen Beträgen nicht gleichwohl Nutzungen in der von den Klägern geltend gemachten Höhe erzielt hat.
69Durch den jeweiligen Widerruf sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge jeweils unwirksam geworden. Dementsprechend war, wie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus den jeweiligen Verträgen keine Zins-und Tilgungsleistungen mehr von den Klägern verlangen kann. Nachdem die Widerrufe ordnungsgemäß mit der Klageschrift erklärt wurden, befindet sich die Beklagte insoweit auch in Annahmeverzug, § 293 ff. BGB.
70Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht keine Anrechnung von Steuervorteilen entgegen (§ 347 BGB). Zwar sind auf einen Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart anzurechnen, bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Da vorliegend, wie von den Klägern vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten, auch die Schadenersatzleistung zu versteuern sein wird, und von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Möglichkeit besteht, dass den Klägern außergewöhnlich hohe Steuervorteile zugeflossen sind, ist eine Berücksichtigung schadenersatzrechtlich nicht geboten (vgl. BGH Teilurt. v. 15.7.2010, III ZR 336/08, NZG 2010, 1029).
71Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
72Streitwert: 114.373,55 EUR
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- §§ 358 Abs. 2, 4 und 5, 359 BGB 2x (nicht zugeordnet)
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