Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 118/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 32 C 194/17, vom 26.6.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im Kern darüber, in welcher Höhe der Schädiger eines Ver-kehrsunfalles bzw. seine Haftpflichtversicherung Kosten für ein außergerichtliches Sachverständigengutachten – hier: nach eigener Internet-Beschreibung eines „staatlich geprüften Technikers“ - erstatten muss, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, wenn dieser seinen Erstattungsanspruch, wie hier, sicherungshalber abgetreten haben soll.Vorliegend hat die Klägerin aus angeblich – weiter – abgetretenem Recht 57,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe verlangt, nachdem die Beklagte bis auf diese Summe den Rechnungsbetrag des Sachverständigen von brutto 500,92 € erstattet hatte.Das Amtsgericht hat der Klage i.H.v. 48,99 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Soweit für die Berufung von Bedeutung hat das Amtsgericht zur Begründung folgendes ausgeführt:Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Abtretungsvereinbarungen seien zustande gekom-men auch wirksam. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches erfol-ge nach § 287 ZPO. Das in Rechnung gestellte Grundhonorar sei in voller Höhe zu erstatten, da es das vereinbarte Honorar nicht übersteige und für den Geschädigten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle bei Vertragsschluss nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen sei. Eine Preisvereinbarung sei zustande gekommen. Selbst wenn die in der Region Wuppertal üblichen Kosten für das Grundhonorar auf 299 € netto (HB II-Wert der Honorarbefragung 2015 BVSK) zu schätzen wären, wäre das in Rechnung gestellte Grundhonorar in voller Höhe zu erstatten. Eine Überhöhung von bis zu 20 % sei für einen Laien im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht deutlich erkennbar überhöht. Die BVSK 2015 sei jedenfalls hinsichtlich des Grundhonorars als Schätzgrundlage geeignet. Die Nebenkosten seien bis auf Telefon/Portokosten i.H.v. 7,50 € ersatzfähig. Auch bezüglich der Nebenkosten sei davon auszugehen, dass ein Geschädigter im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle Ne-benkosten nicht mehr für erforderlich halten dürfe, wenn das Honorar mehr als 20 % über den üblichen Werten liege. Zur Ermittlung der üblichen Werte stütze sich das Gericht überwiegend auf das JVEG. Danach seien die Nebenkosten mit einer Ausnahme überhöht, aber noch nicht erkennbar deutlich überhöht.Die Beklagte hat Berufung eingelegt und erstrebt weiterhin die vollständige Klageabweisung.Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Frage der Schätzung stelle sich mangels substantiierter Darlegung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht. Die BVSK Befragung 2015 scheide als Schätzgrundlage aus, weil sie einer Plausibilitätskontrolle nicht standhalte. Entscheidend sei zunächst, dass es in den Befragungen 2011 und 2013 unbekannte Wechselwirkungen zwischen den Nebenkosten und dem Grundhonorar gebe. In der Befragung 2015 werde diese Wechselwirkung aber weiterhin nicht aufgelöst, sondern auf das Grundhonorar verschoben. Auch ein Vergleich mit dem RVG belege, dass die Sachverständigen zu viel abrechnen würden. Die Schätzung selbst sei ebenfalls zu beanstanden. Fehlerhaft nehme das Amtsgericht an, dass eine wirksame Preisvereinbarung vorliegen würde. Bereits ein Vertrag sei nicht ersichtlich. Auch die Nebenkosten seien überhöht geschätzt. Das Erstellen von Fotos und das Schreiben des Gutachtens gehörten zum geschuldeten Erfolg. Jedenfalls seien die betreffenden Kosten nicht in der festgesetzten Höhe ab-zurechnen. Der Schätzungsbonus von 20 % sei unzulässig.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beru-fung der Beklagten auch in der Sache Erfolg.Dass ihr ein – weitergehender – Anspruch aus § 7 I StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 I Nr. 1 VVG, § 398 BGB zusteht, hat die Klägerin nicht dargelegt.Da der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht ‑ selbst - bezahlt hat, kann nicht indiziell von der Erforderlichkeit der angesetzten Kosten ausgegangen werden (vgl. BGH, VI ZR 50/15, bei juris). In einem solchen Fall bedarf es zur Schät-zung des Schadensumfanges nach § 287 I ZPO tragfähiger Anknüpfungspunkte.Die Kammer hat die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH bislang so ver-standen, dass insoweit die bloße Darlegung einer wirksamen Preisvereinbarung und einer mit dieser korrespondierenden Rechnung oder einer üblichen Vergütung nicht ausreicht. Denn dieser Senat hatte ausgeführt: Wenn eine beglichene Rechnung mit Indizwirkung nicht vorliegt, hat der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die Be-stimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen (BGH, VI ZR 61/17, juris). „Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen“ (u.a. VI ZR 61/17 und VI ZR 171/16, bei juris).Da es einerseits insoweit stets entweder eine solche Preisvereinbarung oder eine übliche Vergütung gibt, und andererseits der BGH das nötige Vorliegen tragfähiger Anhaltspunkte besonders betont hatte, war die Klammer der eingangs geschilderten Rechtsauffassung. Denn sonst hätte der ausdrückliche Hinweis des BGH auf das Erfordernis tragfähiger Anknüpfungspunkte keinen Sinn ergeben.Aufgrund des Aufsatzes des Mitgliedes des VI. Zivilsenates, Herrn RiBGH Offenloch in DAR 2018, 302, 309f hat sich aber herausgestellt, dass die Kammer den BGH damit zu wörtlich genommen hat. Herr Offenloch hat nämlich ausdrücklich ausgeführt: „Allerdings hatte der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung geschlossen, die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ihrer-seits Bindungswirkungen entfalten kann. Darf nämlich der Geschädigte das verein-barte Honorar bei Abschluss der Vereinbarung aus seiner Sicht für plausibel halten, so ist die Vereinbarung, an die der Geschädigte ja gebunden ist, der Bemessung der erforderlichen Kosten Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu Grunde zu legen. Ersatzfähig ist dann der Betrag der sich bei Anwendung der Vereinbarung ergibt.“Mithin stellt bereits eine – wirksame – Preisvereinbarung den geforderten tragfähigen Anknüpfungspunkt für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dar und gibt die Kammer ihre bisherige hierzu anderslautende Rechtsprechung auf.Dies zugrunde gelegt hätte es – zumindest in einem ersten Schritt – ausgereicht, wenn die Klägerin eine wirksame Preisvereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen sowie eine damit korrespondierende (vgl. BGH, VI ZR 61/17, bei juris) Rechnung des Sachverständigen oder eine übliche Vergütung dargelegt hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall.Eine wirksame Preisvereinbarung scheitert schon am Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 2 BGB. Dieses Transparenzgebot gilt auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis-/Leistungsverhältnis (BGH, IV ZR 91/16 juris). Vorliegend handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Sachverständigen im Verhältnis zum Geschädigten gestellt worden sind. Zum Grundhonorar heißt es im Gutachtenauftrag: „Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, dass dem Geschädigten die BVSK-Befragung 2015 zugänglich gemacht worden ist, ist unklar, wie der Wert zu ermitteln sein soll und ob der so ermittelte Wert alleinige und ausschließliche Grundlage der Honorarberechnung sein soll oder nicht. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, hatte doch bereits die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift (dort Seite 9 = Bl. 191 der Akten) ausdrücklich die Auffassung vertreten, die verwendeten AGB würden den Geschädigten unangemessen benachteiligen und seien unklar.Dass es sich bei dem – wie auch immer rechnerisch ermittelten – Grundhonorar zu-züglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handelt, hat die Klägerin ebenfalls nicht behauptet. Davon abgesehen hat sie die BVSK-Befragung 2015 nicht zur Akte gereicht und hinsichtlich der Üblichkeit keinen entsprechen-den Beweis angetreten. Den fehlenden Beweisantritt hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung beanstandet.Zugesprochen werden konnten auf dieser Grundlage auch nicht die geltend gemachten Nebenkosten ganz oder teilweise. Denn die Bemessung eines üblichen Grundhonorars ist unter anderem davon abhängig, ob darin Nebenkosten enthalten oder solche gesondert zu berechnen sind.
6III.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 100 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris).
8Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.18 gab weder Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zur Revisionszulassung.
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- VI ZR 171/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 5x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VI ZR 50/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 43 I, 48 I GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- IV ZR 543/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 91/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 61/17 3x (nicht zugeordnet)
- § 115 I Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- 32 C 194/17 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x