Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AL 3358/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 1. Februar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2007 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit von 1. bis 7. Januar 2007 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosengeld vom 1. bis 7 Januar 2007 aufgrund einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1982 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II. Wegen Arbeitsaufnahme hob der zuständige Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 27. Januar 2006 die Leistungsbewilligung ab 1. Februar 2006 auf, ohne den Kläger dabei auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend gem. § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinzuweisen. Am 1. Januar 2006 nahm der Kläger eine unbefristete Beschäftigung als Lagermitarbeiter bei der Fa. U. GmbH auf. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum Monatsende. Mit Schreiben vom 27. November 2006, das dem Kläger am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde, kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2006. Zuvor war eine Kündigung nicht in Aussicht gestellt worden. Seitens der Arbeitgeberin wurde der Kläger nicht auf seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen.
Vom 27. November bis 22. Dezember 2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In der von der behandelnden Allgemeinmedizinerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2006 wurde hierzu die verschlüsselte Diagnose F32.9G (= depressive Episode, nicht näher bezeichnet) angegeben.
Am 28. Dezember 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab der Kläger an, er sei nicht weiter beschäftigt worden, da er zu viele Fehler gemacht habe. In der Arbeitsbescheinigung nannte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund mangelnde Sorgfalt des Klägers. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Januar 2007 einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung vom 27. November zum 31. Dezember 2006. Der Kläger erhielt eine Sozialabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. EUR 5.000.-.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. bis 7. Januar 2007 fest. Der Kläger sei seiner Pflicht, sich innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen. Für die Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld; die Anspruchsdauer mindere sich um sieben Tage. Mit weiterem Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Januar 2007 mit einer vorläufigen Anspruchsdauer von 173 Tagen.
Zur Begründung des gegen die Sperrzeitentscheidung gerichteten Widerspruches trug der Kläger vor, er habe sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung melden können, da er bis zum 22. Dezember 2006 krank gewesen sei. Nach den Weihnachtsfeiertagen habe er sich dann am 28. Dezember 2006 gemeldet, was der von der Beklagten geforderten Meldepflicht entspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hätte sich am ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes Krankheit melden müssen, mithin am 27. Dezember 2006. Die Meldung am 28. Dezember 2006 sei daher verspätet gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass er ab dem 27. Dezember 2006 noch drei Tage Zeit habe, sich arbeitslos zu melden. Aufgrund der Krankheit habe er zumindest zu Beginn der Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten müssen; der Arzt habe ihm Bettruhe verordnet.
Mit Urteil vom 24. April 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger vom 1. bis 7. Januar 2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Andere Sperrzeittatbestände als die verspätete Meldung als arbeitsuchend kämen nicht in Betracht. Auch eine solche Sperrzeit sei jedoch nicht eingetreten. Voraussetzung auch einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend sei ein schuldhaftes versicherungswidriges Verhalten des Klägers. Als Tage einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zählten nur solche Tage, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, seien auszunehmen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers sei es ihm aufgrund seiner Erkrankung bis zum 22. Dezember 2006 nicht zumutbar gewesen, sich bei der Beklagten zu melden. Ab dem 23. Dezember 2006 (Samstag) bis zum Ende der Weihnachtsfeiertage am 26. Dezember 2006 habe eine Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nicht bestanden. Die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Tagen, innerhalb derer die Meldung als arbeitsuchend erfolgen müsse, beginne erst am 27. Dezember 2006. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dem Arbeitslosen eine Reaktionsfrist eingeräumt werden; diese sei dem Kläger in vollem Umfang zuzubilligen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sehe die gesetzliche Regelung nicht vor, dass die Meldepflicht mit Wegfall des Hindernisses entstehe.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassenen Berufung. Die dreitägige Reaktionsfrist laufe nach dem gesetzlichen Wortlaut ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses, was auch dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Die vom SG vertretene Auffassung, Anknüpfungspunkt für den Firstbeginn sei der Wegfall des - unverschuldeten - Hindernisses, werde weder vom Wortlaut noch dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift gedeckt. Die Frist laufe kalendermäßig ab. Eine Meldung nach Ablauf der Frist sei in jedem Falle verspätet. Es stelle sich dann nur die Frage, ob die - weiteren - Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit vorlägen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2007 entsprechend geändert wird.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Stuttgart und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der „Sperrzeitbescheid“ vom 1. Februar 2007, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Beide Bescheide stellen eine einheitliche Regelung dar (Bundessozialgericht SozR 3-4100 § 119 Nr. 17); bei Aufhebung der Sperrzeitentscheidung ist auch der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9). Entsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
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Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III liegen vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Anspruch ruht nicht nach § 143a SGB III wegen der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Entlassungsentschädigung, da die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten worden war. Auch ist keiner der übrigen Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III gegeben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beklagte hat dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen jedoch auch nicht die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676; vgl. § 434m SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37b S. 1 SGB III (ebenfalls in der Fassung vom 22. Dezember 2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (S. 2 a.a.O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (S. 3 a.a.O.).
21 
Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Da der Kläger erst durch die Kündigung vom 27. November 2006 von der Beendigung seines – unbefristeten – Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 erfahren hat, lagen zwischen der sicheren Kenntnis und der Beendigung weniger als drei Monate, so dass die Meldung nicht innerhalb der Frist des § 37b S. 1 SGB III, sondern der Dreitagesfrist des S. 2 zu erfolgen hatte. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Frist läuft rein kalendermäßig ab (wie hier Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2007, § 144 Rdnr. 453h; Preis/Schneider NZA 2006, 177, 179; Giesen NJW 2006, 721, 725, 726, wohl auch Winkler info also 2006, 3, 5; a.A. Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 37b Rdnr. 15: Arbeitstage). Zwar spricht der gesetzliche Wortlaut nur von „Tagen“, nicht von Kalendertagen; dieses Verständnis entspricht jedoch dem gesetzesüblichen Sprachgebrauch (Winkler a.a.O.). Das SGB III geht grundsätzlich nicht von Arbeitstagen aus. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hätte, wenn er auf Arbeitstage abstellen wollte. Auch auf die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit kommt es nach dem gesetzlichen Wortlaut für die Berechnung der Frist nicht an. Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit der Dreimonatsfrist des S. 1. Diese bietet, da sie nach Monaten bestimmt wird, schon keinen Ansatz für eine Differenzierung nach Kalender- oder Arbeitstagen, sondern ist allein nach dem Kalender zu bestimmen. Da die Frist des S. 2 anstelle der nach S. 1 tritt, wenn diese objektiv nicht einzuhalten ist, spricht auch ein systematisches Argument dafür, die in derselben Vorschrift vorgesehenen und auf dieselbe Regelung bezogenen Fristen einheitlichen Berechnungsmaßstäben zu unterwerfen (vgl. Preis/Schneider, a.a.O.). Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch dem gesetzgeberischen Willen. Allerdings spricht auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S. 6 f ) nur von einer nach „Tagen“ bestimmten Frist, ohne dies näher zu erläutern. Soweit die Frist des S. 2 als „Reaktionsfrist“ bezeichnet wird, enthält die amtliche Begründung keine weiteren Ausführungen dazu, was Inhalt oder Zweck dieser Reaktion sein soll. Zu entnehmen ist dieser Begründung lediglich, dass offenbar vermieden werden sollte, dass sich der Arbeitslose noch am Tag der Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bereits am darauf folgenden Tag arbeitsuchend melden muss. Dies ist aber auch bei der kalendermäßigen Bestimmung der Frist gewahrt. Die Begründung nennt auch keine Handlungen, Verrichtungen, Entscheidungen oder Erkundigungen, für die dem Arbeitslosen die „Reaktionsfrist“ eingeräumt wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die „Reaktion“ nur Arbeitstage oder Tage der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit in Frage kommen. Schließlich spricht der in der amtlichen Begründung angegebene Zweck der Neuregelung der Frist gegenüber der früheren Fassung des § 37b SGB III für die hier vertretene Auslegung. Danach sollen die neu gefassten Fristen der Verwaltungsvereinfachung, die Neuregelung insgesamt der Rechtsklarheit dienen (BT-Drucks. 16/109 S. 5 ). Diesen Zwecken entspricht es am ehesten, die Berechnung der Fristen von Besonderheiten des Einzelfalles und Verschuldensfragen freizuhalten, sondern ausschließlich kalendermäßig durchzuführen.
22 
Schließlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 37b SGB III in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 140 SGB III (ebenfalls in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung; a.F.) keine Notwendigkeit, bereits bei der Berechnung der Frist des nun geltenden § 37b S. 1 oder 2 SGB III Fragen des Verschuldens einzubeziehen und als „Verspätungstage“ nur solche Tage zu zählen, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Danach waren Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, auszunehmen (vgl. z.B. BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auf den neu gefassten § 37b SGB III und die abweichend ausgestaltete Rechtsfolge in § 144 SGB III gegenüber § 140 SGB III a.F. nicht uneingeschränkt zu übertragen. Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung war der Wortlaut des § 37b S. 1 SGB III a.F., wonach die Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Meldung bestand. In Übernahme der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte das BSG dieses Tatbestandsmerkmal auch im Bereich des öffentlichen Rechts als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Ein Verschuldenselement war somit in der bislang geltenden Fassung des § 37b SGB III bereits tatbestandlich enthalten. Gerade dieses Tatbestandsmerkmal wurde jedoch bei der Neufassung des § 37b SGB III gestrichen und durch die konkret nach Monaten oder Tagen bestimmten Fristen ersetzt. Die nun geltende Fassung des § 37b SGB III bietet somit nach ihrem Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Verschuldenselementen mehr. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur früheren Regelung über die Notwendigkeit einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des § 37b SGB III, sondern sind beim Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen (hierzu unten). Des Weiteren bestimmte sich die Rechtsfolge einer verspäteten Meldung nach § 140 SGB III a.F. nach dem Umfang der Verspätung. In Abhängigkeit von der Zahl der Tage der verspäteten Meldung (begrenzt auf 30 Tage) minderte sich das dem Arbeitslosen zustehende Arbeitslosengeld. Hierauf bezieht sich die Rechtsprechung des BSG, dass nur solche Tage zu berücksichtigen sind, in denen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war. Im Gegensatz hierzu kommt es nach der nun geltenden Regelung nicht mehr auf die Zahl der Tage der verspäteten Meldung an. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III n.F. tritt nun einheitlich eine Sperrzeit von einer Woche ein. Tatbestandlich entscheidend ist somit nicht mehr, an wie vielen Tagen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war, sondern nur, dass eine Verspätung überhaupt vorliegt. Demnach genügt es, das Ende der Frist kalendermäßig zu bestimmen und anschließend im Rahmen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III zu prüfen, ob zum errechneten Zeitpunkt und danach eine Meldung möglich und zumutbar war.
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Nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten für die Fristberechnung die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Die Frist des § 37b S. 2 SGB III begann somit am 28. November 2006 und endete am 30. November 2006. Da nach § 37b S. 3 SGB III die Meldepflicht unabhängig davon besteht, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses arbeitsgerichtlich geltend gemacht wird, ist die Kündigungsschutzklage des Klägers insoweit ohne Bedeutung. Die erst am 28. Dezember 2006 erfolgte Meldung war somit verspätet.
24 
Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III genügt, dass der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten muss allerdings versicherungswidrig sein, um nach Satz 1 bei Fehlen eines wichtigen Grundes eine Sperrzeit auszulösen. Dass der Verstoß subjektiv vorwerfbar sein muss, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich formuliert, wird in § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III jedoch - wie im Folgenden noch auszuführen ist - vorausgesetzt. Deshalb haben die Gründe, die der Rechtsprechung des BSG zum bisher geltenden Recht zugrunde lagen, weiterhin Bestand, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
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Das BSG (SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hatte die Notwendigkeit eines vorwerfbaren Verstoßes nicht allein aus dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Meldung abgeleitet, sondern aus dem Wesen der Meldepflicht als versicherungsrechtlicher Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eingetretenen Schaden vermeiden oder verringern soll. An Obliegenheitsverstöße knüpfte das SGB III vor Einführung des § 37b und der früheren Rechtsfolgenregelung des § 140 SGB III jedoch nur dann negative leistungsrechtliche Folgen, wenn der Arbeitslose über diese zuvor belehrt worden war. So waren in den §§ 144, 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Arbeitsämtern Belehrungspflichten auferlegt nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und nach § 145 Abs. 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung ist es, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 31). Über die ausdrücklich geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hatte das BSG auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III a.F.) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht eintritt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hatte das BSG vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. In dieser Entscheidung hatte das BSG weiter als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit sei, dass auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt werden solle, damit der Versicherungsfall nach Möglichkeit nicht eintrete und im Falle seines Eintretens der Schaden möglichst gering bleibe. Ihre verhaltenssteuernde Funktion könnten Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt sei (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1).
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Um diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, werden die Gesichtspunkte der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Meldung sowie die Vorwerfbarkeit der fehlenden Kenntnis von der Meldepflicht teils unter das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes subsumiert (Winkler, a.a.O.; Preis/Schneider, a.a.O.). Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung bereits im Rahmen des (subjektiven) Tatbestandes des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen ist (vgl. a. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21 ). In S. 2 konkretisiert das Gesetz das Tatbestandsmerkmal des versicherungswidrigen Verhaltens nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesem Tatbestandsmerkmal nicht schon ein Bedeutungsinhalt zukommen kann, der in S. 2 bereits vorausgesetzt wird. Am Wesen der Pflicht zur Meldung nach § 37b SGB III als versicherungsrechtliche Obliegenheit (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Anknüpfungspunkt für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ist somit eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S.7 ) spricht von einer pflichtwidrig verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber, dem die oben aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zu §§ 37b, 140 SGB III a.F. bekannt war, grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese verstößt (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1). Auch im Recht der privaten Versicherung gilt der Grundsatz, dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreift, wenn den Versicherten ein Verschulden trifft (vgl. z.B. Bundesgerichtshof BGHZ 53, 160; des Weiteren § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Aus dem rechtlichen Bedeutungsinhalt des Tatbestandsmerkmals der Versicherungswidrigkeit und dem Zusammenhang der weiteren Tatbestände des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III ergibt sich somit, dass auch in den Tatbestand der Nr. 7 ein schuldhafter Verstoß „hineinzulesen“ ist (so auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21; Eicher, a.a.O., Rdnr. 453j; wohl auch Niesel in ders., SGB III, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 117, vgl. aber auch Rdnr. 138: wichtiger Grund).
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Vorwerfbares Verhalten ist demnach unter zwei Aspekten zu verlangen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht sein; zum anderen muss er subjektiv und objektiv in der Lage sein, der Meldepflicht nachzukommen (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 und 2; ferner Eicher, a.a.O., Rdnr. 453h). An Letzterem fehlt es bei fehlender Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit. Vorliegend war der Meldeverstoß des Klägers für die Zeit des Wochenendes und der folgenden Weihnachtsfeiertage (23. bis 26. Dezember 2006) mithin nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 22. Dezember 2006. Denn der Kläger war hier subjektiv nicht in der Lage, der Meldepflicht nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Agentur für Arbeit rein tatsächlich persönlich aufzusuchen. Die Meldung als arbeitsuchend dient der Einleitung der Arbeitsvermittlung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ggf. auch auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren muss. Diese können sich zwar nur auf die Zeit nach Ende des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, erfordern aber u.U. bereits während der Zeit der Arbeitsuche ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, z.B. eine Bewerbung. Der Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne leistungsfähig sein. Hieran fehlte es beim Kläger für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Diagnose spricht. Dass er zumindest gegen Ende dieses Zeitraumes auch nach seinen eigenen Angaben nicht mehr das Bett hüten musste, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
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Da für die Zeit vom 27. November bis 26. Dezember 2006 ein schuldhafter Meldeverstoß nicht vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, weshalb der Kläger sich nicht am 27., sondern erst am 28. Dezember 2006 arbeitsuchend gemeldet hat. Dass er hierzu objektiv in der Lage war, bestreitet auch der Kläger nicht. Ein schuldhafter Verstoß könnte demnach nur dann nicht vorliegen, wenn der Kläger auch nicht leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht war.
29 
Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens vermag der Senat jedoch auch einen solchermaßen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Klägers bereits im Widerspruch, insbesondere jedoch im Verfahren vor dem SG lässt sich entnehmen, dass der Kläger davon ausgegangen war, ihm stehe nach Ende der Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen noch eine Frist von drei Tagen zur Verfügung, um sich arbeitsuchend zu melden (Schreiben des Klägers vom 29. März 2007, Bl. 13 der SG-Akten). Demnach war ihm die Frist von drei Tagen zwar bekannt; er wusste jedoch nicht, dass diese Dreitagesfrist kalendermäßig abläuft, also ohne Rücksicht auf seine Arbeitsunfähigkeit oder die fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit. Diese Unkenntnis ist dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat diesbezüglich die von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verletzt. Seitens der Arbeitgeberin war er weder über die Meldepflicht noch über die dabei einzuhaltende Frist in Kenntnis gesetzt worden. Dies ergibt sich aus der bereits vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2007 (Bl. 19 der SG-Akten). Der Aufhebungsbescheid des Grundsicherungsträgers vom 27. Januar 2006 enthielt diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise.
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Allein aus der „Publizität“ der gesetzlichen Regelung kann nicht auf die allgemeine Bekanntheit der Obliegenheit geschlossen werden (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 zur früheren Fassung). Die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende Meldeobliegenheit wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführt. Mit Gesetz vom 22. Dezember 2005 wurde sie in ihren Voraussetzungen bereits wieder geändert. Eine Pflicht der Arbeitnehmer, alle Änderungen im Arbeitsförderungsrecht im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, besteht nicht (BSG a.a.O.). Darüber hinaus ist der gesetzliche Wortlaut des § 37b SGB III, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, nicht so eindeutig und unmissverständlich gefasst, dass ein Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (zur Bedeutung dessen im Rahmen eines sanktionsbewehrten Obliegenheitsverstoßes vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - ). Denn wie die Frist des S. 2 a.a.O. zu berechnen ist, bzw. ab wann sie zu laufen beginnt, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Zwar knüpft der gesetzliche Wortlaut ausdrücklich an den Zeitpunkt der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dass die Dreitagesfrist aber ablaufen kann, ohne dass objektiv die Möglichkeit zur Meldung bestand, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man beachtet, dass allein die Zeit fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit bereits vier aufeinanderfolgende Tage umfasste (23. bis 26. Dezember 2006). In der bislang zur Neuregelung des § 37b SGB III ergangenen Rechtsprechung wird (wohl überwiegend) die Auffassung vertreten, dass in die Frist des neugefassten § 37b S. 2 SGB III Tage nicht einzurechnen sind, in denen es dem Arbeitsuchenden nicht möglich war, sich zu melden (vgl. neben der hier angefochtenen Entscheidung SG Dresden, Urteil vom 1. April 2008 - S 34 AL 769/07; SG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - S 18 AL 829/06 - beide in ; zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur vgl. o.). Ohne konkreten Hinweis auf den genauen Ablauf der Frist kann von einem juristischen Laien wie dem Kläger somit nicht erwartet werden, den Fristablauf zutreffend zu bestimmen.
31 
Der Kläger selbst (vgl. Schreiben vom 6. Februar und 29. März 2007) hat vorgetragen, sich vor der Arbeitslosmeldung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt zu haben. Es liegt daher nahe, dass er bei dieser Gelegenheit über die Dreitagesfrist informiert worden war. So hat er ausgeführt, man habe ihm gesagt, er müsse sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden; eine Meldung sei aber nicht möglich, solange er arbeitsunfähig sei. Er hat hervorgehoben, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 gerade den Anforderungen der Beklagten nachgekommen zu sein. Bei der Beklagten sind Unterlagen oder elektronische Vermerke über ein solches Telefonat nicht vorhanden. Daher kann der Inhalt eines solchen Gespräches - wie es der Kläger darstellt - nicht mehr genau ermittelt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Kläger auch im Einzelnen darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, wann die Frist zu laufen beginnt, bzw. abläuft. Wenn er aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Dreitagesfrist unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstbereitschaft abläuft, liegt eine fahrlässige Unkenntnis nicht vor. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldeobliegenheit immer nur dann vorliegen kann, wenn Arbeitslose zuvor von der Bundesagentur für Arbeit zutreffend über die Obliegenheit informiert worden war. Aus den genannten Gründen war jedoch im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ohne eine solche Information nicht festzustellen. Der Kläger war vielmehr subjektiv davon überzeugt, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 das Erforderliche getan zu haben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Die vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der „Sperrzeitbescheid“ vom 1. Februar 2007, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Beide Bescheide stellen eine einheitliche Regelung dar (Bundessozialgericht SozR 3-4100 § 119 Nr. 17); bei Aufhebung der Sperrzeitentscheidung ist auch der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9). Entsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
19 
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III liegen vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Anspruch ruht nicht nach § 143a SGB III wegen der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Entlassungsentschädigung, da die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten worden war. Auch ist keiner der übrigen Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III gegeben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beklagte hat dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen jedoch auch nicht die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676; vgl. § 434m SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37b S. 1 SGB III (ebenfalls in der Fassung vom 22. Dezember 2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (S. 2 a.a.O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (S. 3 a.a.O.).
21 
Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Da der Kläger erst durch die Kündigung vom 27. November 2006 von der Beendigung seines – unbefristeten – Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 erfahren hat, lagen zwischen der sicheren Kenntnis und der Beendigung weniger als drei Monate, so dass die Meldung nicht innerhalb der Frist des § 37b S. 1 SGB III, sondern der Dreitagesfrist des S. 2 zu erfolgen hatte. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Frist läuft rein kalendermäßig ab (wie hier Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2007, § 144 Rdnr. 453h; Preis/Schneider NZA 2006, 177, 179; Giesen NJW 2006, 721, 725, 726, wohl auch Winkler info also 2006, 3, 5; a.A. Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 37b Rdnr. 15: Arbeitstage). Zwar spricht der gesetzliche Wortlaut nur von „Tagen“, nicht von Kalendertagen; dieses Verständnis entspricht jedoch dem gesetzesüblichen Sprachgebrauch (Winkler a.a.O.). Das SGB III geht grundsätzlich nicht von Arbeitstagen aus. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hätte, wenn er auf Arbeitstage abstellen wollte. Auch auf die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit kommt es nach dem gesetzlichen Wortlaut für die Berechnung der Frist nicht an. Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit der Dreimonatsfrist des S. 1. Diese bietet, da sie nach Monaten bestimmt wird, schon keinen Ansatz für eine Differenzierung nach Kalender- oder Arbeitstagen, sondern ist allein nach dem Kalender zu bestimmen. Da die Frist des S. 2 anstelle der nach S. 1 tritt, wenn diese objektiv nicht einzuhalten ist, spricht auch ein systematisches Argument dafür, die in derselben Vorschrift vorgesehenen und auf dieselbe Regelung bezogenen Fristen einheitlichen Berechnungsmaßstäben zu unterwerfen (vgl. Preis/Schneider, a.a.O.). Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch dem gesetzgeberischen Willen. Allerdings spricht auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S. 6 f ) nur von einer nach „Tagen“ bestimmten Frist, ohne dies näher zu erläutern. Soweit die Frist des S. 2 als „Reaktionsfrist“ bezeichnet wird, enthält die amtliche Begründung keine weiteren Ausführungen dazu, was Inhalt oder Zweck dieser Reaktion sein soll. Zu entnehmen ist dieser Begründung lediglich, dass offenbar vermieden werden sollte, dass sich der Arbeitslose noch am Tag der Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bereits am darauf folgenden Tag arbeitsuchend melden muss. Dies ist aber auch bei der kalendermäßigen Bestimmung der Frist gewahrt. Die Begründung nennt auch keine Handlungen, Verrichtungen, Entscheidungen oder Erkundigungen, für die dem Arbeitslosen die „Reaktionsfrist“ eingeräumt wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die „Reaktion“ nur Arbeitstage oder Tage der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit in Frage kommen. Schließlich spricht der in der amtlichen Begründung angegebene Zweck der Neuregelung der Frist gegenüber der früheren Fassung des § 37b SGB III für die hier vertretene Auslegung. Danach sollen die neu gefassten Fristen der Verwaltungsvereinfachung, die Neuregelung insgesamt der Rechtsklarheit dienen (BT-Drucks. 16/109 S. 5 ). Diesen Zwecken entspricht es am ehesten, die Berechnung der Fristen von Besonderheiten des Einzelfalles und Verschuldensfragen freizuhalten, sondern ausschließlich kalendermäßig durchzuführen.
22 
Schließlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 37b SGB III in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 140 SGB III (ebenfalls in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung; a.F.) keine Notwendigkeit, bereits bei der Berechnung der Frist des nun geltenden § 37b S. 1 oder 2 SGB III Fragen des Verschuldens einzubeziehen und als „Verspätungstage“ nur solche Tage zu zählen, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Danach waren Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, auszunehmen (vgl. z.B. BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auf den neu gefassten § 37b SGB III und die abweichend ausgestaltete Rechtsfolge in § 144 SGB III gegenüber § 140 SGB III a.F. nicht uneingeschränkt zu übertragen. Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung war der Wortlaut des § 37b S. 1 SGB III a.F., wonach die Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Meldung bestand. In Übernahme der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte das BSG dieses Tatbestandsmerkmal auch im Bereich des öffentlichen Rechts als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Ein Verschuldenselement war somit in der bislang geltenden Fassung des § 37b SGB III bereits tatbestandlich enthalten. Gerade dieses Tatbestandsmerkmal wurde jedoch bei der Neufassung des § 37b SGB III gestrichen und durch die konkret nach Monaten oder Tagen bestimmten Fristen ersetzt. Die nun geltende Fassung des § 37b SGB III bietet somit nach ihrem Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Verschuldenselementen mehr. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur früheren Regelung über die Notwendigkeit einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des § 37b SGB III, sondern sind beim Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen (hierzu unten). Des Weiteren bestimmte sich die Rechtsfolge einer verspäteten Meldung nach § 140 SGB III a.F. nach dem Umfang der Verspätung. In Abhängigkeit von der Zahl der Tage der verspäteten Meldung (begrenzt auf 30 Tage) minderte sich das dem Arbeitslosen zustehende Arbeitslosengeld. Hierauf bezieht sich die Rechtsprechung des BSG, dass nur solche Tage zu berücksichtigen sind, in denen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war. Im Gegensatz hierzu kommt es nach der nun geltenden Regelung nicht mehr auf die Zahl der Tage der verspäteten Meldung an. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III n.F. tritt nun einheitlich eine Sperrzeit von einer Woche ein. Tatbestandlich entscheidend ist somit nicht mehr, an wie vielen Tagen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war, sondern nur, dass eine Verspätung überhaupt vorliegt. Demnach genügt es, das Ende der Frist kalendermäßig zu bestimmen und anschließend im Rahmen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III zu prüfen, ob zum errechneten Zeitpunkt und danach eine Meldung möglich und zumutbar war.
23 
Nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten für die Fristberechnung die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Die Frist des § 37b S. 2 SGB III begann somit am 28. November 2006 und endete am 30. November 2006. Da nach § 37b S. 3 SGB III die Meldepflicht unabhängig davon besteht, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses arbeitsgerichtlich geltend gemacht wird, ist die Kündigungsschutzklage des Klägers insoweit ohne Bedeutung. Die erst am 28. Dezember 2006 erfolgte Meldung war somit verspätet.
24 
Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III genügt, dass der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten muss allerdings versicherungswidrig sein, um nach Satz 1 bei Fehlen eines wichtigen Grundes eine Sperrzeit auszulösen. Dass der Verstoß subjektiv vorwerfbar sein muss, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich formuliert, wird in § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III jedoch - wie im Folgenden noch auszuführen ist - vorausgesetzt. Deshalb haben die Gründe, die der Rechtsprechung des BSG zum bisher geltenden Recht zugrunde lagen, weiterhin Bestand, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
25 
Das BSG (SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hatte die Notwendigkeit eines vorwerfbaren Verstoßes nicht allein aus dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Meldung abgeleitet, sondern aus dem Wesen der Meldepflicht als versicherungsrechtlicher Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eingetretenen Schaden vermeiden oder verringern soll. An Obliegenheitsverstöße knüpfte das SGB III vor Einführung des § 37b und der früheren Rechtsfolgenregelung des § 140 SGB III jedoch nur dann negative leistungsrechtliche Folgen, wenn der Arbeitslose über diese zuvor belehrt worden war. So waren in den §§ 144, 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Arbeitsämtern Belehrungspflichten auferlegt nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und nach § 145 Abs. 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung ist es, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 31). Über die ausdrücklich geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hatte das BSG auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III a.F.) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht eintritt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hatte das BSG vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. In dieser Entscheidung hatte das BSG weiter als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit sei, dass auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt werden solle, damit der Versicherungsfall nach Möglichkeit nicht eintrete und im Falle seines Eintretens der Schaden möglichst gering bleibe. Ihre verhaltenssteuernde Funktion könnten Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt sei (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1).
26 
Um diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, werden die Gesichtspunkte der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Meldung sowie die Vorwerfbarkeit der fehlenden Kenntnis von der Meldepflicht teils unter das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes subsumiert (Winkler, a.a.O.; Preis/Schneider, a.a.O.). Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung bereits im Rahmen des (subjektiven) Tatbestandes des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen ist (vgl. a. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21 ). In S. 2 konkretisiert das Gesetz das Tatbestandsmerkmal des versicherungswidrigen Verhaltens nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesem Tatbestandsmerkmal nicht schon ein Bedeutungsinhalt zukommen kann, der in S. 2 bereits vorausgesetzt wird. Am Wesen der Pflicht zur Meldung nach § 37b SGB III als versicherungsrechtliche Obliegenheit (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Anknüpfungspunkt für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ist somit eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S.7 ) spricht von einer pflichtwidrig verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber, dem die oben aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zu §§ 37b, 140 SGB III a.F. bekannt war, grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese verstößt (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1). Auch im Recht der privaten Versicherung gilt der Grundsatz, dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreift, wenn den Versicherten ein Verschulden trifft (vgl. z.B. Bundesgerichtshof BGHZ 53, 160; des Weiteren § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Aus dem rechtlichen Bedeutungsinhalt des Tatbestandsmerkmals der Versicherungswidrigkeit und dem Zusammenhang der weiteren Tatbestände des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III ergibt sich somit, dass auch in den Tatbestand der Nr. 7 ein schuldhafter Verstoß „hineinzulesen“ ist (so auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21; Eicher, a.a.O., Rdnr. 453j; wohl auch Niesel in ders., SGB III, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 117, vgl. aber auch Rdnr. 138: wichtiger Grund).
27 
Vorwerfbares Verhalten ist demnach unter zwei Aspekten zu verlangen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht sein; zum anderen muss er subjektiv und objektiv in der Lage sein, der Meldepflicht nachzukommen (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 und 2; ferner Eicher, a.a.O., Rdnr. 453h). An Letzterem fehlt es bei fehlender Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit. Vorliegend war der Meldeverstoß des Klägers für die Zeit des Wochenendes und der folgenden Weihnachtsfeiertage (23. bis 26. Dezember 2006) mithin nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 22. Dezember 2006. Denn der Kläger war hier subjektiv nicht in der Lage, der Meldepflicht nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Agentur für Arbeit rein tatsächlich persönlich aufzusuchen. Die Meldung als arbeitsuchend dient der Einleitung der Arbeitsvermittlung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ggf. auch auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren muss. Diese können sich zwar nur auf die Zeit nach Ende des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, erfordern aber u.U. bereits während der Zeit der Arbeitsuche ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, z.B. eine Bewerbung. Der Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne leistungsfähig sein. Hieran fehlte es beim Kläger für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Diagnose spricht. Dass er zumindest gegen Ende dieses Zeitraumes auch nach seinen eigenen Angaben nicht mehr das Bett hüten musste, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
28 
Da für die Zeit vom 27. November bis 26. Dezember 2006 ein schuldhafter Meldeverstoß nicht vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, weshalb der Kläger sich nicht am 27., sondern erst am 28. Dezember 2006 arbeitsuchend gemeldet hat. Dass er hierzu objektiv in der Lage war, bestreitet auch der Kläger nicht. Ein schuldhafter Verstoß könnte demnach nur dann nicht vorliegen, wenn der Kläger auch nicht leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht war.
29 
Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens vermag der Senat jedoch auch einen solchermaßen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Klägers bereits im Widerspruch, insbesondere jedoch im Verfahren vor dem SG lässt sich entnehmen, dass der Kläger davon ausgegangen war, ihm stehe nach Ende der Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen noch eine Frist von drei Tagen zur Verfügung, um sich arbeitsuchend zu melden (Schreiben des Klägers vom 29. März 2007, Bl. 13 der SG-Akten). Demnach war ihm die Frist von drei Tagen zwar bekannt; er wusste jedoch nicht, dass diese Dreitagesfrist kalendermäßig abläuft, also ohne Rücksicht auf seine Arbeitsunfähigkeit oder die fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit. Diese Unkenntnis ist dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat diesbezüglich die von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verletzt. Seitens der Arbeitgeberin war er weder über die Meldepflicht noch über die dabei einzuhaltende Frist in Kenntnis gesetzt worden. Dies ergibt sich aus der bereits vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2007 (Bl. 19 der SG-Akten). Der Aufhebungsbescheid des Grundsicherungsträgers vom 27. Januar 2006 enthielt diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise.
30 
Allein aus der „Publizität“ der gesetzlichen Regelung kann nicht auf die allgemeine Bekanntheit der Obliegenheit geschlossen werden (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 zur früheren Fassung). Die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende Meldeobliegenheit wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführt. Mit Gesetz vom 22. Dezember 2005 wurde sie in ihren Voraussetzungen bereits wieder geändert. Eine Pflicht der Arbeitnehmer, alle Änderungen im Arbeitsförderungsrecht im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, besteht nicht (BSG a.a.O.). Darüber hinaus ist der gesetzliche Wortlaut des § 37b SGB III, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, nicht so eindeutig und unmissverständlich gefasst, dass ein Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (zur Bedeutung dessen im Rahmen eines sanktionsbewehrten Obliegenheitsverstoßes vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - ). Denn wie die Frist des S. 2 a.a.O. zu berechnen ist, bzw. ab wann sie zu laufen beginnt, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Zwar knüpft der gesetzliche Wortlaut ausdrücklich an den Zeitpunkt der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dass die Dreitagesfrist aber ablaufen kann, ohne dass objektiv die Möglichkeit zur Meldung bestand, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man beachtet, dass allein die Zeit fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit bereits vier aufeinanderfolgende Tage umfasste (23. bis 26. Dezember 2006). In der bislang zur Neuregelung des § 37b SGB III ergangenen Rechtsprechung wird (wohl überwiegend) die Auffassung vertreten, dass in die Frist des neugefassten § 37b S. 2 SGB III Tage nicht einzurechnen sind, in denen es dem Arbeitsuchenden nicht möglich war, sich zu melden (vgl. neben der hier angefochtenen Entscheidung SG Dresden, Urteil vom 1. April 2008 - S 34 AL 769/07; SG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - S 18 AL 829/06 - beide in ; zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur vgl. o.). Ohne konkreten Hinweis auf den genauen Ablauf der Frist kann von einem juristischen Laien wie dem Kläger somit nicht erwartet werden, den Fristablauf zutreffend zu bestimmen.
31 
Der Kläger selbst (vgl. Schreiben vom 6. Februar und 29. März 2007) hat vorgetragen, sich vor der Arbeitslosmeldung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt zu haben. Es liegt daher nahe, dass er bei dieser Gelegenheit über die Dreitagesfrist informiert worden war. So hat er ausgeführt, man habe ihm gesagt, er müsse sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden; eine Meldung sei aber nicht möglich, solange er arbeitsunfähig sei. Er hat hervorgehoben, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 gerade den Anforderungen der Beklagten nachgekommen zu sein. Bei der Beklagten sind Unterlagen oder elektronische Vermerke über ein solches Telefonat nicht vorhanden. Daher kann der Inhalt eines solchen Gespräches - wie es der Kläger darstellt - nicht mehr genau ermittelt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Kläger auch im Einzelnen darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, wann die Frist zu laufen beginnt, bzw. abläuft. Wenn er aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Dreitagesfrist unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstbereitschaft abläuft, liegt eine fahrlässige Unkenntnis nicht vor. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldeobliegenheit immer nur dann vorliegen kann, wenn Arbeitslose zuvor von der Bundesagentur für Arbeit zutreffend über die Obliegenheit informiert worden war. Aus den genannten Gründen war jedoch im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ohne eine solche Information nicht festzustellen. Der Kläger war vielmehr subjektiv davon überzeugt, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 das Erforderliche getan zu haben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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