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| 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. |
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| 2. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 27. November 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. April 2018, mit denen die Beklagte zum einen gegenüber der Klägerin zu 1 und zum anderen gegenüber dem Kläger zu 2 entschied, dass der Kläger zu 2 seine Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin zu 1 seit 16. Mai 2017 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und dementsprechend Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Auch das SG ging ersichtlich davon aus, dass Streitgegenstand die beiden im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheide der Beklagten vom 27. November 2017, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. April 2018 sind. Denn ausweislich des Tatbestands im Urteil vom 28. November 2019 führte es auf Seite 5 und 6 aus, dass die Beklagte nach Anhörung der Beteiligten „mit Bescheiden“ vom 27. November 2017 feststellte, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege und die Kläger „Widersprüche“ erhoben, die die Beklagte mit „Widerspruchsbescheiden“ vom 9. April 2018 zurückwies. Entsprechend führte es auch in den Entscheidungsgründen Seite 7 aus, dass die genannten „Bescheide“ der Beklagten in der Gestalt der genannten „Widerspruchsbescheide “ rechtswidrig seien und die Kläger in ihren Rechten verletzten. Soweit das SG ausweislich des Urteilstenors daher lediglich eine Änderung „des Bescheids“ der Beklagten vom 27. November 2017 und „des Widerspruchsbescheids“ vom 9. April 2018 verfügte, geht der Senat davon aus, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 Satz 1 SGG vorliegt und das SG über beide Bescheide vom 27. November 2017 jeweils in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 9. April 2018 entschied. |
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| Die vom SG mit Beschluss vom 29. Juni 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 waren als Anfechtungs- und Feststellungsklagen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig. |
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| 3. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hätte die Bescheide der Beklagten vom 27. November 2017, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. April 2018 (§ 95 SGG) nicht aufheben und feststellen dürfen, dass der Kläger zu 2 in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin zu 1 in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Denn die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass der Kläger zu 2 seine Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin zu 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte und in dieser Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. |
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| a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6). |
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| Die Beklagte war für die vom Kläger zu 2 beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Juni 2017 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Etwas Gegenteiliges wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. |
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| b) Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 –, BSG, Urteil vom 30. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.). |
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| Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16). |
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| c) Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger zu 2 bei der Klägerin zu 1 in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 30. Juni 2019 abhängig beschäftigt. |
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| aa) Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung sind die im Folgenden dargestellten Umstände, die der Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere den Regelungen des zwischen den Klägern geschlossenen Vertrags über freie Mitarbeit vom 8. Mai 2017 sowie den Angaben der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 im Rahmen des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens feststellt. |
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| Der Kläger zu 2 war vom 16. Mai 2017 bis 30. Juni 2019 als Physiotherapeut in der von der Klägerin zu 1 betriebenen Praxis für Krankengymnastik tätig. Die Klägerin zu 1 verfügt über eine Zulassung zur Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mit physiotherapeutischen Leistungen bei einer maximalen Belegungskapazität von fünf Physiotherapeuten. Die Praxis verfügt über sechs Behandlungsräume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Lagerungsmaterial, Trainingsgeräte etc. Besondere Behandlungsarten, wie bspw. Heißluft- oder Schlingentischbehandlungen werde nur in bestimmten Behandlungsräumen durchgeführt. Im streitigen Zeitraum waren in der Praxis der Klägerin zu 1 als Physiotherapeuten die Gesellschafter G. und Sch. jeweils in Vollzeit, darüber hinaus der Kläger zu 2 sowie weitere vier bzw. fünf Physiotherapeuten (vgl. Terminplan vom 17. Januar 2019; Bl. 64 Senatsakte) als sog. freie Mitarbeiter tätig. Die Klägerin zu 1 beschäftigte keine Rezeptionsmitarbeiter. |
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| Rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers zu 2 war der mit der Klägerin zu 1 geschlossene „Vertrag über freie Mitarbeit“ vom 8. Mai 2017. Danach führte der Kläger zu 2 für die Klägerin zu 1 physiotherapeutische Behandlungen an den Patienten der Klägerin zu 1 durch (§ 3 Satz 1 des Vertrages). Die Behandlungen erfolgten zu einem weit überwiegenden Teil in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 1 und lediglich zu einem geringfügigen Teil (ca. zwei bis fünf Prozent laut Schätzung des Klägers zu 2) im Rahmen von Hausbesuchen im häuslichen Bereich der Patienten. |
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| Die Vergabe von Behandlungsterminen erfolgte dergestalt, dass potentielle Patienten, die sich in der Praxis meldeten und um einen Termin nachsuchten, von dem Physiotherapeuten, der das Gespräch entgegennahm, zunächst mit Telefonnummer und der entsprechenden Heilmittelverordnung in eine Liste eingetragen wurden. Befanden sich alle anwesenden Therapeuten in der Behandlung, wurden Anrufe durch einen Anrufbeantworter entgegengenommen. Dieser wurde im Regelfall von demjenigen abgehört, der hierzu in einer Behandlungspause Zeit fand. Dies konnte einer der Praxisinhaber oder ein sog. freier Mitarbeiter sein. Eine feste Regelung hierzu gab es nicht. Soweit ein sofortiger Rückruf nicht möglich war, wurde der Anrufer auf der genannten Liste notiert. Bei der Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten wurde zunächst einem ausdrücklich geäußerten Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im Übrigen überprüften zunächst die Praxisinhaber G. und Sch., ob sie die Behandlung im Hinblick auf ihre fachlichen Qualifikationen und ihre freien Kapazitäten persönlich übernehmen konnten. War dies nicht der Fall, wurden die Behandlungen nach einer weiteren Prüfung, welcher Physiotherapeut angesichts seiner Qualifizierung hierfür infrage kam, den entsprechenden sog. freien Mitarbeitern angeboten, und zwar abhängig von deren freier Zeitkapazität oder ggf. Urlaubsabwesenheiten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu übernehmen, setzte er sich unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin. Unabhängig hiervon setzten sich Wiederholungspatienten unter Umständen auch direkt mit dem jeweiligen Physiotherapeuten in Verbindung. Entsprechend wandten sich Patienten, denen der Kläger zu 2 anlässlich einer vorausgegangenen Behandlung zur Kontaktaufnahme seine private Handynummer mitgeteilt hatte, auf diesem Weg auch unmittelbar an den Kläger zu 2. In diesem Fall machte er bei Annahme des Telefonats mit dem Patienten unmittelbar einen Termin aus oder nachfolgend anlässlich eines entsprechenden Rückrufs. Eine gesonderte Information an die Klägerin zu 1 erfolgte in den Fällen der direkten Kontaktaufnahme nicht. Nach Schätzung des Klägers zu 1 betrug der Anteil an Wiederholungspatienten oder Patienten, die auf Empfehlung eine Behandlung durch ihn wünschten ca. zehn bis 20 %. |
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| In der Praxis wurde die Verteilung der Behandlungsräume nicht über einen Raumbelegungsplan organisiert. Vielmehr wurde über das Organisationsprogramm der Praxis ein Terminplan geführt, in dem die einzelnen Therapeuten in der für sie vorgesehenen Spalte Termine nach Uhrzeit und Art der Behandlung eintrugen. Hierdurch wurden einerseits Überschneidungen für Behandlungen vermieden, die nur in bestimmten Räumen möglich waren (bspw. Schlingentisch) und andererseits gewährleistet, dass die zugelassene maximale Belegung der Praxis mit fünf Therapeuten nicht überschritten wurde. Auf den beispielhaft vorgelegten Terminplan vom 17. Januar 2018 (Bl. 64 Senatsakte) wird insoweit Bezug genommen. Die Verteilung der einzelnen Behandlungsräume unter den im Terminplan eingetragenen Therapeuten erfolgte dann jeweils ad hoc. |
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| Soweit der Kläger zu 2 Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandelt hatte, zog er die von diesen zu leistenden Zuzahlungen ein und verbuchte diese im Abrechnungssystem der Praxis. |
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| Die Abrechnung der vom Kläger zu 2 durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen erfolgte über das Abrechnungssystem der Praxis durch G. und Sch. Auch die Rechnungsstellung und das Forderungsmanagement gegenüber den Privatpatienten erfolgte durch die Praxisinhaber. Die Klägerin zu 1 zahlte dem Kläger zu 2 für die Behandlung ihrer Patienten eine Vergütung in Höhe von 70 % der durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Privatpatienten tatsächlich geleisteten Vergütungen (§ 4 Satz 1 des Vertrages). Für durchgeführte Behandlungen, die im Einzelfall von den Kostenträgern nicht vergütet wurden, zahlte die Klägerin zu 1 dem Kläger zu 2 keine Vergütung (§ 4 Satz 2 des Vertrages). Die erbrachten Behandlungen stellte der Kläger zu 2 der Klägerin zu 1 jeweils monatlich in einem Gesamtbetrag in Rechnung. Grundlage dessen war die für den Kläger zu 2 erstellte „Mitarbeiterabrechnung“, in der die vom Kläger zu 2 jeweils erbrachten Leistungen nach Anzahl, Einzelpreis, Vergütungssatz, entsprechendem Zahlbetrag und einer Endsumme ausgewiesen waren. |
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| Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit informierte der Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 und sagte bereits vereinbarte Termine - soweit ihm dies möglich war - gegenüber den jeweiligen Patienten ab und vereinbarte einen neuen Termin. Eine entsprechende Handhabung erfolgte für Urlaubstage, soweit der Kläger zu 2 an diesen bereits Termine vereinbart hatte. |
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| Im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1 trat der Kläger zu 2 nicht werbend auf. So war der Kläger zu 2 nicht auf dem Praxisschild der Klägerin zu 1 aufgeführt und auch nicht in deren Internetauftritt (www.krankengymnastik-g....de) erwähnt. Als für die Klägerin zu 1 tätige Physiotherapeuten wurden jeweils ausschließlich G. und Sch. namentlich aufgeführt. Mit der vom Kläger zu 2 unterhaltenen Internetseite (www.biophysiotherapie.de) trat er werbend ausschließlich als Praxisinhaber für seine eigene Privatpraxis in H. in Erscheinung. Auch die vom Kläger zu 2 auf dem Tresen der Praxis der Kläger zu 1 ausgelegten Visitenkarten wiesen ihn ausschließlich als Inhaber der „Privatpraxis für Biokybernetische Physiotherapie“ in H. aus. Aufgeführt ist dort lediglich die Praxisanschrift in H. mit der entsprechenden telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit (vgl. Bl. 87/88 Senatsakte). |
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| bb) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiotherapeut im Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis 30. Juni 2019 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 1 stand und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. |
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| Für die Beurteilung ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze des Klägers zu 2 abzustellen. Nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Klägern und ihrem übereinstimmenden Vorbringen führte der Kläger zu 2 physiotherapeutische Behandlungen für die Klägerin zu 1 an deren Patienten durch, ohne zu einer Behandlungsübernahme verpflichtet gewesen zu sein. Er konnte ohne Angabe von Gründen im Einzelfall die Übernahme von ihm angebotenen Behandlungen ablehnen. Bei derartigen vertraglichen Beziehungen, denen ein sog. Rahmenvertrag zugrunde liegt, der die allgemeine Grundlage für die Abwicklung einzelner Aufträge enthält, ist jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftrags während dessen Durchführung bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 19 sowie Urteile vom 4. Juni 2019, a.a.O.; so auch BSG, Urteil vom 24. März 2016, a.a.O., hinsichtlich einer Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur Leistungserbringung). Soweit die Kläger daher übereinstimmend geltend gemacht haben, der Kläger zu 2 habe seine Tätigkeit frei und unabhängig selbst bestimmen können, weil er sich zu Behandlungen von Patienten der Klägerin zu 1 bereit erklären konnte, es für ihn jedoch keine Verpflichtung geben habe, bestimmte oder eine bestimmte Anzahl von Behandlungen zu übernehmen, lässt sich hieraus kein Gesichtspunkt herleiten, der für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit spricht. |
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| (1) Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2 bei der Klägerin zu 1 ist vorliegend seine Eingliederung in die Organisationsstruktur der Klägerin zu 1. Der Kläger zu 2 behandelte im Rahmen seiner Tätigkeit im wesentlichen Patienten der Klägerin zu 1, deren Behandlung ihm seitens der Klägerin zu 1 angetragen wurde. Der erste Kontakt eines Patienten kam jeweils über die Klägerin zu 1 zu Stande. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2 bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1 in einem relevanten Umfang über „eigene“ Patienten verfügte, die er in der Praxis der Klägerin zu 1 behandelte, sieht der Senat nicht. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeitsaufnahme bei der Klägerin zu 1 in M. (16. Mai 2017) mietete der seinerzeit in Ha. wohnhafte Kläger zu 2 zum 1. Mai 2017 auch noch in H. Praxisräume für eine sodann eröffnete Privatpraxis für Biokybernetische Physiotherapie an, so dass für den Senat keine Hinweise darauf erkennbar sind, dass der seinerzeit 32-jährige Kläger gerade im Standortbereich der Klägerin zu 1 in M. bereits über einen eigenen Patientenstamm in einem relevanten Umfang verfügte, für deren Behandlung er sich Räumlichkeiten in der Praxis der Klägerin zu 1 bediente. Entsprechendes hat der Kläger zu 2 selbst auch nicht behauptet. Soweit er im Rahmen seiner Ausführungen gegenüber dem Senat den prozentualen Anteil der Patienten, die ihn erneut in Anspruch genommen (wiederkehrende Patienten) bzw. auf Empfehlung eine Behandlung durch ihn gewünscht hätten (Empfehlungspatienten) auf 10 bis 20 % eingeschätzt hat, geht der Senat daher davon aus, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Patienten handelt, die im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 1 an den Kläger zu 2 weitergeleitet wurden und schließlich durch ihn behandelt wurden. Das Zustandekommen des Therapeuten-/Patientenkontakts stellt sich insoweit nicht anders dar als im Falle von beschäftigten Physiotherapeuten. Auch diese werden von Patienten bei wiederholter Inanspruchnahme von physiotherapeutischen Leistungen oder aufgrund von Empfehlungen konkret nachgefragt. |
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| Der Kläger zu 2 war nach Übernahme einer ihm angetragenen Behandlung in die Ordnung des Betriebs der Klägerin zu 1 eingegliedert. So nutzte er die in der Praxis der Klägerin zu 1 vorgehaltene Ausstattung und dabei zur Durchführung der übernommenen Behandlungen insbesondere die für die angebotenen verschiedenen Behandlungsarten ausgestatteten Behandlungsräume. Er nutzte die Telefonanlage zur Vereinbarung von Terminen mit den Patienten und darüber hinaus die vorgehaltene EDV-Ausstattung mit dem Praxisverwaltungsprogramm, insbesondere den elektronisch geführten Terminplan. Insoweit war er in die Arbeitsabläufe der Praxis und deren Organisation eingebunden. Denn zur Koordinierung der Belegung der einzelnen Behandlungsräume und zur Sicherstellung der maximalen Belegungskapazität von fünf Therapeuten war es erforderlich, dass sich sämtliche in der Praxis tätigen Physiotherapeuten mit den vereinbarten Terminen in den Terminplan eintrugen. Nur so war sichergestellt, dass freie Kapazitäten erkennbar waren und an Patienten nur Termine vergeben wurden, an denen freie Behandlungsräume auch tatsächlich zur Verfügung standen. Der Kläger zu 2 verfügte in der Praxis der Klägerin zu 1 nicht über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit ohne weiteres und ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis tätigen Physiotherapeuten für die Durchführung seiner Behandlungen hätte in Anspruch nehmen können. Er war daher zweifellos eingebunden in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Praxis, in der neben den Praxisinhabern G. und Sch. vier bzw. fünf weitere Physiotherapeuten tätig waren. Bereits angesichts der maximalen Belegungskapazität von gleichzeitig fünf Physiotherapeuten war daher zwingend eine Abstimmung untereinander erforderlich, gleichermaßen aber auch im Hinblick darauf, dass bestimmte Behandlungsarten, wie bspw. Schlingentischbehandlungen nur in bestimmten Behandlungsräumen durchgeführt werden konnten. |
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| Der Kläger zu 2 trat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1 nach außen „am Markt“ nicht als in eigener Praxis tätiger Physiotherapeut in Erscheinung. Er war weder auf dem Praxisschild der Klägerin zu 1 als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgeführt noch im Internetauftritt der Klägerin zu 1 als solcher namentlich genannt oder bildlich dokumentiert. Werbend trat der Kläger zu 2 ausschließlich mit seiner Privatpraxis für Biokybernetische Physiotherapie auf, zum einen durch seinen Internetauftritt und zum anderen durch das Auslegen von Visitenkarten in der Praxis der Klägerin zu 1, in denen auf seine Privatpraxis in H. hingewiesen wurde. Weder sein Internetauftritt noch seine Visitenkarten lassen ansatzweise erkennen, dass er als selbstständig tätiger Physiotherapeut in den Praxisräumen der Klägerin zu 1 physiotherapeutische Leistungen erbrachte. |
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| Darüber hinaus erfolgte die Abrechnung der vom Kläger zu 2 durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegenüber den Privatpatienten durch die Klägerin zu 1 über das von ihr vorgehaltene Abrechnungssystem. |
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| Die obigen Darlegungen machen die Eingliederung des Klägers zu 2 in die betriebliche Ordnung der Klägerin zu 2 hinreichend deutlich. Aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Satz 2 des zwischen den Klägern geschlossenen Vertrags, wonach eine Eingliederung in den Praxisbetrieb nicht stattfinde, lässt sich daher keine abweichende Beurteilung herleiten. Vielmehr widerspricht diese vertragliche Bestimmung - wie die obigen Ausführungen aufzeigen - ganz offensichtlich den Verhältnissen wie sie der Beziehung zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 zugrunde lagen und tatsächlich praktiziert wurden. Sie können der vorliegend zu treffenden Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt werden. |
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| Der Senat geht ebenso wie das BSG und ihm folgend die Beteiligten davon aus, dass auch Physiotherapeuten, die nicht zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind, ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen können (so insbesondere BSG, Urteil vom 23. März 2016, a.a.O., juris, Rn. 25). Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nämlich nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder. Deshalb ist es durchaus möglich, dass ein und derselbe Beruf, je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis, entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Angesichts dessen misst der Senat dem Umstand, dass die vom Kläger zu 2 erbrachten physiotherapeutischen Leistungen durch ihn nicht abrechnungsfähig sind und nur durch die Klägerin zu 1 als zugelassene Leistungserbringerin gegenüber den Krankenkassen geltend gemacht werden können, eine nur untergeordnete Bedeutung bei. |
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| Soweit die Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrags über freie Mitarbeit vereinbart haben, dass der Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden sei, er vielmehr in jeglicher Art und Weise selbstverantwortlich handele (vgl. § 2 Satz 6 des Vertrages), steht die insoweit vereinbarte Weisungsfreiheit der Eingliederung des Klägers zu 2 in den Betrieb der Klägerin zu 1 nicht entgegen. Denn die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht auch nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung, jedoch keine abschließenden Bewertungskriterien. So führte das BSG bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Chefärzten aus, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art, wobei man heute von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen würde, aufs stärkste eingeschränkt sein könne. Dennoch könne die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte, in deren Dienst die Arbeit verrichtet werde. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinere sich in solchen Fällen zur „funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Dieses Kriterium der Weisungsgebundenheit habe der Gesetzgeber wie das der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich aufgegriffen (BSG, Urteile vom 4. Juni 2019, B 12 R 12/18 R – juris, Rn. 29; B 12 KR 14/18 R – juris, Rn. 34; B 12 R 22/18 R – juris, Rn. 30). Vor diesem Hintergrund steht auch der Umstand, dass der Kläger zu 2 seine physiotherapeutischen Leistungen im Wesentlichen weisungsfrei in eigener Verantwortlichkeit erbringt, der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. |
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| (2) Erhebliche Indizien, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| Der Kläger zu 2 trug im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin zu 1 kein nennenswertes, das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 8. Juli 2016 – L 4 R 4979/15 – juris, Rn. 46). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 36). Vorliegend trug der Kläger zu 2 kein relevantes Verlustrisiko. Seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1 erforderte keine relevanten Betriebsmittel und seine Arbeitskraft setzte er nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. So erhielt er für die erbrachten Behandlungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 70 % der von der Klägerin zu 1 abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben wurden, stellt kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2004 – L 4 KR 3083/02 – juris, Rn. 20 und 27. März 2015 – L 4 R 5120/13 – nicht veröffentlicht). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (Senatsurteile vom 23. Januar 2004 – L 4 KR 3083/02 –, 27. März 2015 – L 4 R 5120/13 – a.a.O. und 18. Mai 2018 – L 4 KR 3961/15 – juris, Rn. 52; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 16 R 5/08 – juris, Rn. 38). Dies war bei dem Kläger zu 2 nicht der Fall. Er verfügte in der Praxis der Klägerin zu 1 weder über eigene von ihm zu unterhaltende Räumlichkeiten noch beschäftigte er im Rahmen seiner Tätigkeit eigene Mitarbeiter. Für seine Tätigkeit setzte er auch keine Betriebsmittel ein, die zu einem unternehmerischen Risiko führen würden. So verfügte er lediglich über eine portable Liege, Kinesiotape und weitere nicht näher bezeichnete Behandlungswerkzeuge, weshalb sich deren Brachliegen nicht als Verwirklichung eines echten Unternehmensrisikos darstellt. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 2 unabhängig von seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1 - wie dargelegt - eine Privatpraxis unterhält, in der er diese Mittel gleichermaßen zum Einsatz bringen kann. Auch die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs bedingt kein unternehmerisches Risiko. Kraftfahrzeuge zur Erreichung des Arbeitsplatzes werden regelhaft auch von Beschäftigten unterhalten. |
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| Soweit der Kläger zu 2 im Hinblick auf § 4 Abs. 2 des Vertrages über freie Mitarbeit für die von ihm erbrachten Behandlungen von der Klägerin zu 1 dann keine Vergütung beanspruchen konnte, wenn diese ihrerseits von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Privatpatienten keine Vergütung erhielt, handelt es sich zwar um eine für eine abhängige Beschäftigung untypische Vereinbarung, die für den Kläger zu 2 das Risiko begründete, für erbrachte Behandlungen keine Vergütung zu erhalten. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt darin jedoch nicht, da diesem Risiko keine zusätzlichen Kosten für brachliegende betriebliche Investitionen gegenüberstanden. Auch größere Verdienstchancen bestanden nicht (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 KR 16/14 R – juris, Rn. 33 m.w.N.). |
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| Ein solches Unternehmensrisiko lässt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger zu 2 abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung herleiten. Denn solcher Versicherungen zur Absicherung der mit der Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen verbundenen Risiken bedienen sich durchaus auch Physiotherapeuten in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Übrigen begründet eine den Kläger zu 2 treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden beim Unternehmerrisiko (BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 12 R 151/19 R – juris, Rn. 29). |
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| Soweit die Klägerin zu 1 darauf hingewiesen hat, dass dem Einsatz eigenen Kapitals im Dienstleistungssektor eine geringere Bedeutung als bspw. im verarbeitenden Gewerbe zukomme, trifft insoweit zu, als der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23), weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 95). Allerdings handelt es sich bei der Tätigkeit eines Physiotherapeuten nicht um eine solche Tätigkeit, da deren Ausübung im Allgemeinen die Unterhaltung von Räumlichkeiten sowie eine umfangreiche sächliche Ausstattung erfordert, um eine adäquate Behandlung der Patienten zu gewährleisten. |
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| Für eine selbstständige Tätigkeit spricht der Umstand, dass der Kläger zu 2 seine Behandlungstermine in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der Patienten im Wesentlichen frei bestimmen konnte, eine eigene Patientenkartei führte, im Falle seiner Verhinderung, sei es durch Krankheit oder Urlaub, selbst für einen Ersatztermin sorgen musste, er im Rahmen seiner Behandlungen Kinesiotape einsetzte, das er selbst beschaffte, und bei Hausbesuchen auf seine eigene portable Liege sowie weitere eigene Behandlungswerkzeuge zurückgriff. |
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| Für eine selbständige Tätigkeit kann darüber hinaus zwar auch der in dem geschlossenen „Vertrag über freie Mitarbeit“ klar formulierte Wille der Beteiligten sprechen, keine abhängige Beschäftigung zu begründen. Allerdings kommt es auf eine entsprechende vertragliche Abrede nur dann entscheidend an, wenn die tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbstständigkeit oder für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris, Rn. 13; Urteil vom 26. Januar 1982 - 12 BK 44/81 – juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ohnehin entsprach die vertragliche Vereinbarung, wonach eine Eingliederung des Klägers zu 2 in den Praxisbetrieb nicht stattfinde, nicht der tatsächlich gelebten und praktizierten Beziehung. |
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| Relevante weitere, für eine selbständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkt sind nicht ersichtlich. Indiz für eine selbständige Tätigkeit kann zwar sein, dass arbeitnehmertypische Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart waren, allerdings ist das Fehlen solcher Ansprüche als Vertragsgestaltung konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N.). Angesichts dessen lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beteiligten im „Vertrag über freie Mitarbeit“ Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich ausschlossen (vgl. § 4) und aus § 5 zu schließen ist, dass der Kläger zu 2 selbst für eine ausreichende Sozialversicherung zu sorgen und die aus die Vergütung zu entrichtende Einkommensteuer selbst abzuführen hat, kein relevanter, für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechender Gesichtspunkt herleiten. |
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| (3) Unter Abwägung aller Merkmale führt das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers zu 2 für die Klägerin zu 1 zum Vorliegen einer Beschäftigung. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie der Grad der Einbindung des Klägers zu 2 in die Organisationsstruktur der Klägerin zu 1. Mit der Übernahme der Behandlungen an Patienten der Klägerin zu 1 diente der Kläger zu 2 dem Betriebszweck der Klägerin zu 1, in deren Organisation er eingebunden war. Die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte können den vor diesem Hintergrund bestehenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern. |
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| (4) In der Tätigkeit als Physiotherapeut bestand für den Kläger zu 2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Als Beschäftigter ist der Kläger zu 2 gemäß § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. |
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| (5) Versicherungspflichtig ist der Kläger zu 2 gleichermaßen in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Eine geringfügige Beschäftigung, die nach § 27 Abs. 2 SGB III zur Versicherungsfreiheit des Beschäftigten führen kann, liegt beim Kläger zu 2 in der für die Klägerin zu 1 ausgeübten Tätigkeit nicht vor. |
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| Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2474) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt, (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat übersteigt. |
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| Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind nicht erfüllt. Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung des Klägers zu 2 überstieg regelmäßig 450,00 EUR im Monat. Dies entnimmt der Senat den vom Kläger zu 2 im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2017, die seine Angaben im Antragsformular der Beklagten („Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“) bestätigen, wonach sein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit 450,00 EUR übersteige. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes behauptete auch die Klägerin zu 1 nicht. |
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| Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind nicht erfüllt. Der zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 geschlossene Vertrag enthält keinerlei Regelung, die den Einsatz des Klägers zu 2 für die Klägerin zu 1 innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte. Auch aus der Eigenart der Tätigkeit ergibt sich keine solche Begrenzung. |
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| Eine unständige, in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III lag ebenfalls nicht vor. Danach sind versicherungsfrei Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben (Satz 1). Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (Satz 2). Eine solche Beschränkung auf weniger als eine Woche ist nicht vereinbart. Der zwischen den Klägern geschlossene Vertrag enthält keine entsprechende Regelung. Auch aus der Natur der Sache ergab sich eine zwingende Begrenzung auf unter eine Woche nicht. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Die Kostenprivilegierung des Klägers zu 2 (§ 183 SGG) erstreckt sich durch die Verbindung der beiden Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 SGG durch das SG auf die grundsätzlich nicht privilegierte Klägerin zu 1 (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R – juris, Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 R 11/19 R – juris, Rn. 27; Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 43; Senatsurteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 – juris, Rn. 76; dem folgend Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Mai 2021, § 193 SGG Rn. 10). Die Kostenentscheidung kann für den jeweiligen Rechtszug nur einheitlich ergehen (vgl. Gutzler, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online Großkommentar zum SGG, Stand Januar 2021, § 197a Rn. 6 m.w.N.). Dann kommt es insgesamt, also auch bei den nicht privilegierten Beteiligten und unabhängig davon, ob die subjektive Klagehäufung von Anfang an oder erst später (wie hier) durch eine Verbindung durch das Gericht bestand, nicht zu einer Anwendung des § 197a SGG (Gutzler, a.a.O., Rn. 7). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie in erster Instanz noch nicht beigeladen war und zudem auch keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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| 6. Die Streitwertfestsetzung des SG war im Hinblick darauf, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren nicht gerichtskostenpflichtig war (s. Ziffer 4), gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz durch den Senat aufzuheben. |
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