Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 64/24 KH

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 12. Juli 2024, S 25 KR 1256/21, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung der Beklagte wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten noch über Zinsen für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen und die Kosten des Gerichtsverfahrens.

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Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Dort wurde vom 25.10. bis 27.12.20219 eine bei der Beklagten Versicherte u.a. mittels minimalinvasiver Herzklappenintervention stationär behandelt.

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Die Beklagte hat die Rechnung der Klägerin über 51.138,52 Euro zunächst bezahlt, aber am 4.8.2020 in Höhe von 3.066,90 Euro, am 05.08.2020 in Höhe von weiteren 3.932,92 Euro, am 06.08.2020 in Höhe von weiteren 503,10 Euro, am 10.08.2020 in Höhe von weiteren 8.762,81 Euro und am 11.08.2020 in Höhe von weiteren 7.828,90 Euro mit anderen unstreitigen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte verrechnet, weil der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) N. in dem Gutachten vom 30.06.2020 nach Aktenlage unter Einbeziehung der nicht auf Vollständigkeit überprüfbaren digitalen Krankenakte zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Klappenintervention aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappen mangels Vorlage eines Konferenzprotokolls der Klappensprechstunde nicht vorgelegen hätten und daher die Anforderungen an den OPS-Kode 5-35a.02 (Minimalinvasive Operationen an Herzklappen: Implantation eines Aortenklappenersatzes: Endovaskulär, mit primär ballonexpandierbarem Implantat) nicht erfüllt gewesen seien.

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Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten am 25.05.2021 Klage erhoben und mit der Klage das vom MDK benannte Konferenzprotokoll übersandt. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte die vollständige Klinikdokumentation angefordert, um eine erneute Stellungnahme des MDK einzuholen. Mit Schreiben vom 15.12.2022 hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach der neuen Stellungnahme des MDK weiterhin keine Indikation bzgl. des streitigen Eingriffs gesehen werde. Man sei aber bereit, in Vergleichsverhandlungen einzutreten. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2023 bezüglich der Hauptforderung ein – von der Klägerin angenommenes – Anerkenntnis abgegeben, jedoch Klageabweisung im Übrigen und Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Klägerin beantragt.

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Die Beklagte hat dabei die Auffassung vertreten, die Klage sei mutwillig erfolgt, weil die Klägerin sie bzw. den MDK anlässlich der Begutachtung am 30.06.2020 in die Irre geführt hätte und auch hiernach keine Schritte unternommen hätte, um den Irrtum aufzuklären. Insbesondere habe sie kein Nachverfahren angestoßen.

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Das Sozialgericht hat der Klage – soweit sie sich nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt hatte – mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2024 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der noch streitigen Zinsen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der beantragten Zinsen. Dies ergebe sich aus § 12 des Landesvertrags nach § 112 SGB V, wonach die Zahlungsfrist für die Bezahlung der Krankenhausrechnung 15 Tage nach dem Vorliegen aller Daten nach § 301 SGB V betrage. Entgegenstehendes sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich - insbesondere für die (wie aus dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.7.2023 ersichtlich fünf) unbestrittenen Gegenforderungen aus anderen Behandlungsfällen, auf deren Nichtzahlung die Zinsen aus dem Landesvertrag sich beziehe. Eine Öffnungsklausel für Billigkeitserwägungen, welche die Beklagte mit ihrem Hinweis auf die Mutwilligkeit der Klage offenbar fordere, finde sich in dem Landesvertrag nicht. Eine Berücksichtigung von Treu und Glauben über § 242 BGB halte das Gericht für fernliegend, insbesondere wenn die Beklagte selbst keinen Verstoß gegen die PrüfvV erkenne. Die Kostenentscheidung folge aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtige den Ausgang des Rechtsstreits. Die Beklagte habe sich durch die Abgabe eines Anerkenntnisses in die Rolle des unterliegenden Teils begeben und trage damit grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Von dieser typisierenden Regelung könne nur unter den Voraussetzungen des § 156 VwGO, der bei Gerichtskostenpflichtigkeit nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG herangezogen werden könne, oder bei einem Verschulden des Klägers i.S.d. § 155 Absatz 4 VwGO abgewichen werden. Dies sei hier nicht ersichtlich. § 156 VwGO sei nicht einschlägig. Ein sofortiges Anerkenntnis liege etwa zwei Jahre nach Klageerhebung nicht vor, sodass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hätte, wobei dies durch die Nichtzahlung der ursprünglichen Forderung bereits der Fall gewesen sein dürfte. Auch ein Verschulden der Klägerin im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO liege nicht vor, da insbesondere, wie die Beklagte selbst ausführe, weder sie selbst noch der MDK vor der Aufrechnung die Klägerin nach der Vorlage der Konferenzbögen gefragt habe. In diesem Zusammenhang über die Nichteinleitung des Nachverfahrens durch die Klägerin dieser ein (alleiniges) Verschulden zuzuweisen, halte das Gericht für nicht sachgerecht.

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Die Beklagte hat gegen den ihr am 30.07.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.08.2024 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht vertrete in ständiger Rechtsprechung, dass Beweismittel, die von Adressaten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht, sondern erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgelegt („nachgeschoben“) würden, zwar zu berücksichtigen seien, jedoch auf Kostenebene als nicht ursächlich für den Erfolg des Rechtsmittels anzusehen seien, wenn das Beweismittel im Verwaltungsverfahren unter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Adressaten nicht vorgelegt worden seien. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass das Krankenhaus dem Medizinischen Dienst gegenüber zwar keine Mitwirkungspflicht, aber eine Mitwirkungsobliegenheit habe. Diese bestehe dahingehend, dass das Krankenhaus den MD(K) mit zureichenden Angaben versorgen müsse. Wobei evident sein dürfte, dass diese Angaben in Form der Patientenakte richtig und vollständig sein müssten. Es sei ein in der juristischen Literatur anerkannter Grundsatz, dass § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden sei, wenn eine Partei an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirke. Genau dieser Fall liege hier vor. Die Pflicht der Klägerin zur Lieferung vollständiger Unterlagen folge aus § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV 2017. Das Verschulden der Klägerin sei darin zu sehen, dass die Klägerin – in Kenntnis des Prüfgegenstandes – dem MD Nord anlässlich der Begutachtung am 30.06.2020 eine Patientenakte geliefert habe, die unvollständig gewesen sei. Namentlich das Konferenzprotokoll der Aortenklappensprechstunde habe gefehlt. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, dass dieses fehlte, denn sie habe das Konferenzprotokoll in Gerichtsverfahren unaufgefordert vorgelegt. Ein weiteres Verschulden der Klägerin sei darin zu sehen, dass sie kein Nachverfahren nach § 9 PrüfvV 2017 anstieß. Die Beklagte verkenne nicht, dass eine Rechtspflicht zur Einleitung von Nachverfahren nicht existiere. Indessen sei der Klägerin die gutachterliche Stellungnahme des MDK Nord vom 30.06.2020 positiv bekannt gewesen. Daher sei der Klägerin positiv bekannt gewesen, dass der MDK bei fehlendem Konferenzprotokoll der Aortenklappensprechstunde den OPS 5-35a.03 als nicht nachgewiesen ansah. Jede wirtschaftlich denkende Partei hätte nun ein kostenloses Nachverfahren angestoßen und im Rahmen dieses das fehlende Protokoll nachgeliefert. Nicht aber die Klägerin: Diese habe den Fall fast anderthalb Jahre nicht bearbeitet und habe dann ankündigungslos Klage erhoben. Die Ausführungen des Sozialgerichtes zu § 156 VwGO könnten ebenfalls nicht überzeugen. Die Auffassung, ein (Teil)Anerkenntnis ca. zwei Jahre nach Klageerhebung sei nicht mehr sofortig i.S.d. § 156 VwGO lasse außer Betracht, dass die Beklagte mehr als die Hälfte dieser Zeit damit verbracht habe, auf die Patientenakte zu warten und die Klägerin an die Herausgabe zu erinnern. In der Rechtsprechung werde bei der Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses nicht auf einen rein zeitlichen Faktor abgestellt, sondern auf die prozessuale Situation. Der Bundesgerichtshof vertrete, dass ein sofortiges Anerkenntnis solange möglich sei, wie kein Sachantrag gestellt bzw. angekündigt worden sei. Diesem Anspruch sei indessen genüge getan, der Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2023, in dem die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben habe, sei der erste, in dem sich die Beklagte überhaupt sachlich geäußert habe. Alle vorherigen Schriftsätze der Beklagten seien technischer Natur und bezögen sich auf die Übermittlung der Patientenakte. Im Hinblick auf die Zinsen sei schwerlich nachvollziehbar, dass das Gericht keine Verletzung der Pflicht von Treu und Glauben durch die Klägerin erkenne. Hierbei müsse Beachtung finden, dass Krankenhausträger und Krankenkassen allgemein durch § 4 Abs 3 SGB V und besonders durch den dauerhaften Vertragsrahmen des Leistungserbringungssystems in der Grundsituation vertrauensvoller Zusammenarbeit und daher zu gegenseitiger Rücksichtnahme im Interesse der zu versorgenden GKV-Versicherten zu einer engen professionellen Kooperation verpflichtet seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte also im Verhältnis Krankenhaus – Krankenkasse in besonderem Maße. Die Klägerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum sie zur Herausgabe der Patientenakte ca. ein Jahr Zeit benötigt habe. Gänzlich unverständlich sei, warum das Gericht der Klägerin Zinsen für die Zukunft zuspreche. Seit dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.09.2023 sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Hauptforderung erfüllt habe,

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Nach Aktenlage beantragt die Beklagte,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 12.07.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erklärt, dass die Zahlung des anerkannten Betrages bei ihr am 24.03.2023 eingegangen sei und Zinsen folglich auch nur bis zum 23.03.2023 geltend gemacht würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Patientenakte der Klägerin und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden.

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Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

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Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage nach teilweiser Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufgegeben. Hierauf wir nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

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Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine neuen Aspekte.

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Zunächst ist nach wie vor nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage bei anerkannter Hauptforderung der entsprechende Zinsanspruch entfallen sein sollte. Der Anspruch eines Krankenhauses aufgrund stationärer Behandlung gegenüber einer Krankenkasse wird mit der formal ordnungsgemäßen Abrechnung nach Maßgabe des § 301 SGB V fällig (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.2015 – B 1 KR 10/15 R). Ab diesem Zeitpunkt teilt der Zinsanspruch das Schicksal des Zahlungsanspruchs. Soweit der Zahlungsanspruch zu Fall gebracht wird, entfällt auch entsprechend der Zinsanspruch. Der Zahlungsanspruch kann dabei insbesondere durch die (Präklusions)Regelungen der PrüfvV beeinflusst werden. Die PrüfvV konkretisiert dabei die gegenüber den Beteiligten wechselseitig bestehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten. Dies verbietet es, entsprechende Regelungen aus anderen Rechtsbereichen auf das Krankenhausabrechnungswesen zu übertragen. Dieses System sieht auch keine davon abweichenden Korrekturmöglichkeiten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vor. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich nicht auf die Präklusion des § 7 Abs. 2 PrüfvV 2016 gestützt, sondern vielmehr für die Hauptforderung ein Anerkenntnis abgegeben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2023). Daraus folgt akzessorisch die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Zinsen.

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Das Sozialgericht hat auch zu Recht der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Die Beklagte hat sich durch ihr Anerkenntnis in die Position des Unterlegenen begeben. Dies führt regelmäßig zur Tragung der Kostenlast. Ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Möglich ist dies im Fall eines sog. sofortigen Anerkenntnisses iSd § 197a Abs. 1 SGG iVm § 156 VwGO. Dabei muss die Beklagte jedoch den Anspruch „sofort“ anerkennen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie das Anerkenntnis alsbald bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit ausspricht, d.h. wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage oder zu später während des Verfahrens eintretenden klagebegründenden Umständen abgegeben wird (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 156 Rn. 7; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 156 Rn. 4; HK-VerwR/Michael Just, 5. Aufl. 2021, VwGO § 156 Rn. 3).

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Diese Voraussetzungen erfüllt das prozessuale Verhalten der Beklagten nicht. Die Beklagte hatte die von ihr vorgenommene Verrechnung des im Klageverfahren streitigen Betrags mit dem Fehlen des Konferenzprotokolls begründet. Dieses Protokoll hat die Klägerin bereits mit der Klagschrift vom 25.05.2021 als Anlage K2 übersandt. Für ein sofortiges Anerkenntnis hätte daher die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung ein Anerkenntnis abgeben müssen. Stattdessen hat sie jedoch die „vollständige Klinikdokumentation“ angefordert. Selbst mit dem dann folgenden Schreiben vom 15.12.2022 hat sie ausdrücklich bestritten, dass die Voraussetzungen für den OPS-Kode 5-35a.03 vorlägen und damit gerade kein Anerkenntnis abgegeben. Erst nachdem die Klägerin das Angebot der Beklagten nach Vergleichsverhandlungen abgelehnt hatte, hat sie ihr Anerkenntnis bzgl. der Hauptforderung erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war das Anerkenntnis gerade nicht mehr „sofort“, sondern erging, nachdem die Beklagte weiter das Bestehen des Anspruch negiert und versucht hatte, auf anderem prozessualem Weg (nämlich durch Vergleichsverhandlungen, statt einem Anerkenntnis) zu einer Lösung zu kommen.

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War das Anerkenntnis der Beklagten schon nicht „sofort“ iSd § 156 VwGO abgegeben, braucht es keine Erörterung der weiteren Voraussetzung eines sofortigen Anerkenntnisses, nämlich der Frage, ob die Beklagte Anlass zu der von der Klägerin erhobenen Klage gegeben hat.

22

Schließlich ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts, § 155 Abs. 4 VwGO nicht zur Anwendung zu bringen, nicht zu beanstanden. Bei § 155 Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine im Ermessen des Gerichts stehende Ausnahmeregelung, die zurückhaltend angewendet werden soll und insbesondere nicht das formalisierte prozessuale Kostenerstattungsrecht aufweichen sollte. In Bezug auf ein vorprozessuales Verhalten der Klägerseite ist regelmäßig auf § 156 VwGO abzustellen (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 155 Rn. 10ff). Es muss eine Kausalität zwischen Verschulden iSd § 155 Abs. 4 VwGO und den in Rede stehenden Kosten bestehen (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 76. Ed. 1.1.2026, VwGO § 155 Rn. 10). Auch hier schlägt sich der zuvor bei der Prüfung des § 156 VwGO genannte Umstand nieder, dass die Beklagte nicht auf die mit der Klageschrift erfolgte Vorlage des zuvor als fehlend gerügten Konferenzprotokolls prozessual regiert hat. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die ursprüngliche Nichtvorlage des Protokolls ein (vorprozessuales) Verschulden iSd § 155 Abs. 4 VwGO darstellte, wäre durch das Unterlassen der Beklagten die genannte Kausalität unterbrochen. Denn durch ein entsprechendes „sofortiges“ Anerkenntnis hätte die Beklagte die Verfahrenskosten vermeiden können.

23

Abschließend sei angemerkt, dass der Umstand, dass die Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung zu entrichten sind, zwischen den Beteiligten nie streitig war. Dies hat die Klägerin auf die gerichtliche Anfrage umgehend bestätigt.

24

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage von § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere wirft der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.


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