Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (12. Senat) - L 12 SF 39/17 EK AS

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. für das verzögerte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neubrandenburg S 15 AS 1165/15 WA - S 7 AS 815/10 eine Entschädigung in Höhe von 430,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerinnen und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 3.225,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist eine Entschädigung wegen einer überlangen Dauer des Verfahrens S 7 AS 815/10 (verbunden mit S 7 AS 816/10) vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg.

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Die 1982 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 20. Juni 2009 geborenen Klägerin zu 2, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Die Klägerin zu 1 bezog im Jahr 2009 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens. Streitig war die Höhe der Leistungen für den Monat Oktober 2009.

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Am 3. Mai 2010 erhob die Klägerin zu 2, zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, Klage beim SG Neubrandenburg (S 7 AS 816/10). Mit der Klage wandte sich die Klägerin zu 2 gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 24. November 2009, in welchem dieser die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 2 für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 227,20 € zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei vom Leistungsanspruch ausgeschlossen gewesen, da diese in der Zeit vom 19. Juli bis 31. Oktober 2009 in einer Pflegefamilie gelebt habe. Eine Erstattung nach § 50 SGB X durch die Klägerin zu 1 sei nicht erforderlich, da durch die Neuberechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin zu 1 für den Monat Oktober 2009 sich für diese ein Anspruch in Höhe von nunmehr 724,31 € ergebe. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010). Mit der Klage verfolgte die Klägerin zu 2 die Aufhebung der vorgenannten Bescheide und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. In der Klageschrift hieß es, die Klage werde fristwahrend erhoben. Eine ausführliche Begründung erfolge nach Akteneinsicht. Nachdem das SG von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die Verwaltungsakten angefordert hatte, verband es mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 die Rechtsstreitigkeiten S 7 AS 815/10 und S 7 AS 816/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens des erstgenannten Verfahrens.

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Das Verfahren S 7 AS 815/10 vor dem SG Neubrandenburg gestaltete sich wie folgt:

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Am 3. Mai 2010 erhob die Klägerin zu 1 Klage beim SG Neubrandenburg, mit der sie sich gegen den Bescheid des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 24. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 wandte und beantragte, ihr Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Die Klage werde fristwahrend erhoben, eine ausführliche Begründung erfolge nach Akteneinsicht. Nachdem das SG die Verwaltungsakten von dem Beklagten das Ausgangsverfahrens angefordert und der Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt hatte, erinnerte das SG Ende August 2010 die Prozessbevollmächtigte an die Begründung der Klage. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 verband es die beiden vorgenannten Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 erging seitens des SG eine auf § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gestützte Betreibensaufforderung an die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, die dieser am 18. Oktober 2010 zugestellt wurde.

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Mit am 18. Januar 2011 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage begründete die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Klage. Da dieser Schriftsatz dem Kammervorsitzenden zunächst von der Geschäftsstelle nicht vorgelegt wurde, fertigte dieser am 21. Januar 2011 die Schlussverfügung, wonach die Rechtsstreitigkeiten am 19. Januar 2011 durch Rücknahme bzw. Rücknahmefiktion erledigt seien. Nachdem der Schriftsatz vom 18. Januar 2011 dem Kammervorsitzenden im Februar 2011 vorgelegt wurde, verfügte dieser am 25. Februar 2011 (ausgeführt am 3. März 2011), diesen Schriftsatz dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu übersenden. Nachdem eine Reaktion des Beklagten des Ausgangsverfahrens ausgeblieben war, fertigte der Kammervorsitzende am 25. Mai 2011 eine Verfügung, mit der der Beklagte unter Setzung einer Frist von zwei Wochen an die Stellungnahme erinnert werde. Diese Verfügung wurde von der Geschäftsstelle des SG nicht ausgeführt, das Verfahren wurde weggelegt.

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Am 25. September 2015 erhoben die Klägerinnen Verzögerungsrüge.

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Am 7. Oktober 2015 verfügte der Kammervorsitzende die Wiederaufnahme der Verfahren unter Vergabe eines neuen Aktenzeichen (S 15 AS 1165/15 WA) und forderte von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die Verwaltungsakten an. Diese gingen am 3. November 2015 beim SG ein. Im Schreiben vom 5. November 2015 wies das SG darauf hin, dass, soweit das Verfahren aufgrund einer Rücknahmefiktion ausgetragen worden sei, dies vom Gericht als nicht zutreffend erachtet werde. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, ihr Klagebegehren zu konkretisieren. Von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens forderte das SG Zweitschriften sämtlicher Bescheide betreffend den Zeitraum von Juni bis November 2009 an. An die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 5. November 2015 wurden die Beteiligten im Januar, Februar und im März 2016 erinnert. Mit Schriftsatz vom 6. April 2016 übersandte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Zweitschriften der angeforderten Bescheide. Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte das SG die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen auf, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Nachdem diese am 13. Juni 2016 mitgeteilt hatte, die Bescheide nicht erhalten zu haben, verfügte das SG am 23. Juni 2016 erneut, der Prozessbevollmächtigten Kopien der Bescheide zur Kenntnis und Stellungnahme binnen sechs Wochen zukommen zu lassen.

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Mit Schriftsatz vom 22. August 2016 nahm die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Stellung. Sie wandte sich unter anderem dagegen, dass der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 für den Monat Oktober 2009 nur in Höhe von 724,31 € festgestellt worden sei, tatsächlich stünden für diesen Monat Leistungen in Höhe von 735,17 € zu, wobei sich der Anspruch wegen der damals noch anzuwendenden Rundungsregelung auf 735,00 € belaufe, des Weiteren wurden aktuelle PKH-Unterlagen übersandt. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 22. August 2016 wurde dem Beklagten des Ausgangsverfahrens am 2. September 2016 zur Stellungnahme binnen sechs Wochen übersandt. Dieser teilte im Schreiben vom 10. Oktober 2016 mit, dass er aufgrund seiner Sachstandsanfrage vom 20. Dezember 2013 vom SG unter dem 27. Dezember 2013 die Antwort erhalten habe, dass das Klageverfahren seit dem 19. Januar 2011 durch Rücknahme erledigt sei. Daraufhin stellte der Kammervorsitzende im Schreiben vom 14. Oktober 2016 klar, dass das Gericht nicht von einer Erledigung der Rechtsstreitigkeiten infolge Rücknahmefiktion ausgehe.

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Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Des Weiteren hörte es die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides an. Im Februar 2017 versandte das SG fünf Bände Verwaltungsakten auf Anforderung des Landessozialgerichts (LSG) an dieses. Nach Rücklauf der Akten wies das SG mit dem der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. März 2017 zugestellten rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 8. März 2017 die Klagen ab.

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Am 13. September 2017 beantragten die Klägerinnen beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ( LSG M-V) die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage der unter dem Aktenzeichen S 7 AS 815/10 – S 15 AS 1165/15 WA verbundenen Verfahren vor dem SG Neubrandenburg. Ihnen stehe eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.500 € pro Person zu, hilfsweise werde beantragt festzustellen, dass das Ausgangsverfahren vor dem SG Neubrandenburg unangemessen lange gedauert habe. Unter Zugrundelegung einer überlangen Verfahrenszeit von 65 Monaten ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelentschädigung von 100 € pro Monat die in Ansatz gebrachte Mindestentschädigung für jede der Klägerinnen.

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Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat der Senat für die beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des erledigten Gerichtsverfahrens vor dem SG Neubrandenburg (Az.: S 15 AS 1165/15 WA – S 7 AS 815/10 verbunden mit S 7 AS 816/10) der Klägerin zu 1 PKH für einen Anspruch in Höhe von 2.150 € gewährt und der Klägerin zu 2 für die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer des erledigten Gerichtsverfahrens vor dem SG Neubrandenburg von 43 Monaten; im Übrigen hat der Senat die Gewährung von PKH abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 2. Januar 2019 zugestellt worden.

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Am 7. Januar 2019 haben die Klägerinnen Entschädigungsklage beim LSG M-V erhoben. Im Hinblick auf eine überlange Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem SG Neubrandenburg bestehe für die Klägerin zu 1 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 2.150 €. Für die Klägerin zu 2 sei festzustellen, dass das Verfahren S 15 AS 1165/15 WA mit 43 Monaten überlang gedauert habe. Jede der Klägerinnen habe einen eigenen Entschädigungsanspruch. Die erforderliche Verzögerungsrüge sei am 24. September 2015 erhoben worden.

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Die Klägerin zu 1 beantragt,

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ihr eine angemessene Entschädigung für die überlange Dauer des Klageverfahrens vor dem SG Neubrandenburg mit dem Aktenzeichen S 15 AS 1165/15 WA, jedoch mindestens 2.150 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage bezüglich der Klägerin zu 1 abzuweisen.

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Hinsichtlich der Klägerin zu 1 sei die Gewährung einer Entschädigung nicht geboten. Der geringe Streitwert von nicht einmal 11 € zeuge von einer außerordentlich geringen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin zu 1. Dies werde auch daran deutlich, dass die Klägerin zu 1 sich mehr als 4 Jahre lang nicht für den Sachstand des Verfahrens interessiert habe. Vorliegend komme deshalb nur die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer von 43 Monaten in Betracht.

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Bezüglich der Klägerin zu 2 könne ein Anerkenntnis abgegeben werden; der Beklagte erkläre sich bereit, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

20

Dieses Anerkenntnis die Klägerin zu 2 betreffend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 angenommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte L 12 SF 39/17 EK AS und die beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens S 7 AS 815/10 – S 15 AS 1165/15 WA und S 7 AS 816/10 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Entschädigungsklage ist hinsichtlich der Klägerin zu 1 teilweise begründet; die Klägerin zu 2 ist durch das angenommene Anerkenntnis klaglos gestellt worden.

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Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig. Das LSG Mecklenburg – Vorpommern ist funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl. § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 202 Satz 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige LSG zuständig.

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Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG, vgl. Urteil des BSG vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R).

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Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der 6-monatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden ist. Der isolierte PKH-Antrag der Klägerinnen für die Entschädigungsklage hat nämlich die Klagefrist nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt, weil die Klägerinnen unverzüglich nach der Entscheidung darüber Klage erhoben haben.

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Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren vor dem SG Neubrandenburg endete durch den der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid vom 8. März 2017. Das SG hatte die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG), umfasste die 6-monatige Klagefrist den Zeitraum vom 14. April 2017 bis 13. Oktober 2017 (Freitag). Bis zum 13. Oktober 2017 haben die Klägerinnen zwar keine Klage beim LSG M-V erhoben, jedoch am 13. September 2017 einen Antrag auf isolierte PKH für die beabsichtigte Entschädigungsklage gestellt. Die Entschädigungsklage selbst ist erst am 17. Januar 2019 erhoben worden und hat damit die 6-monatige Klagefrist nicht eingehalten. Der Ablauf der Klagefrist ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, da die Klägerinnen den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt haben und die Klägerinnen unverzüglich nach der PKH-Entscheidung Klage erhoben haben.

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Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 20 Abs. 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes so weit wie möglich und erforderlich anzugleichen. Wie der BGH in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (vgl. BGHZ 43, 235; 70, 235; 98, 295; Beschluss vom 30. November 2006 – III ZB 23/06 – NJW 2007, 441, 442), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (vgl. Beschluss des BGH vom 30. November 2006, a.a.O.), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Das BSG hat sich im Urteil vom 7. September 2017 (B 10 ÜG 1/17 R, juris Randnummer 24) dieser Rechtsprechung angeschlossen, ihr folgt auch der erkennende Senat. Unbemittelte genießen in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar die Klagefrist bzw. Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2017, a.a.O., juris Randnummer 26 m. w. N.). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“. Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss. Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen.

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Diese Frist von 2 Wochen haben die Klägerinnen vorliegend eingehalten und damit „unverzüglich“ die Entschädigungsklage erhoben. Der PKH-Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2018 ist der Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2019 zugestellt worden. Die Erhebung der Entschädigungsklage am 7. Januar 2019 beim LSG erfolgte damit innerhalb von 2 Wochen.

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Nach § 198 Abs. 1Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Satz 2). Das Verhalten des Entschädigungsklägers als Verfahrensbeteiligtem wird bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer insoweit relevant, als von ihm verursachte Verzögerungen keine Unangemessenheit begründen können. Zu den Verhaltensweisen des Entschädigungsklägers, die die angemessene Verfahrensdauer erhöhen können, gehören beispielsweise Verzögerungen zwischen Klageerhebung und Klagebegründung (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 116, 117, 118). Das Verhalten eines Vertreters, insbesondere eines Rechtsanwaltes, ist einem Verfahrensbeteiligten zuzurechnen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Verfahren dem Beibringungs- oder dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und unabhängig davon, ob das Offizial- oder das Dispositionsprinzip herrscht (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 124, 125).

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unangemessenen Dauer“ wird vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R –) im Regelfall bei sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren dahingehend ausgefüllt, dass über Zeiträume hinaus, in denen das Gerichtsverfahren vom Gericht aktiv betrieben wurde, eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten nicht unangemessen ist.

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Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die im § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Unter Zugrundelegung eines vollen Monats als kleinster Zeiteinheit einer Verzögerung hat das Ausgangsverfahren vor dem SG Neubrandenburg von Juni 2010 (Klageerhebung am 3. Mai 2010) bis Februar 2017 (Zustellung des Gerichtsbescheides vom 13. März 2017) und somit insgesamt 81 (volle) Monate gedauert.

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Die Dauer des Ausgangsverfahrens weist eine unangemessene Verfahrensdauer von 43 Monaten auf. Nach Klageerhebung am 3. Mai 2010 fanden gerichtliche Aktivitäten zunächst bis einschließlich des Monats April 2011 statt.

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Nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 25. September 2015 sind gerichtliche Aktivitätszeiten wieder von Oktober 2015 bis einschließlich Oktober 2016 zu verzeichnen durch Anforderung der Verwaltungsakten vom Beklagten des Ausgangsverfahrens, Zweitschriften von Bescheiden, Fertigung von gerichtlichen Hinweisschreiben, mehrfache Erinnerungen an die Beteiligten auf eine Reaktion zum gerichtlichen Hinweisschreiben vom 5. November 2015, Austausch wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten sowie Erlass des Hinweisschreibens vom 13. Oktober 2016. Nach Oktober 2016 sind gerichtliche Aktivitäten dann wieder in den Monaten Januar bis März 2017 erfolgt (PKH-Beschluss vom 16. Januar 2017, Aktenübersendung an das LSG, Anhörung zum und Erlass des Gerichtsbescheides vom 8. März 2017 und dessen Zustellung).

35

Unter Berücksichtigung von vollen Kalendermonaten als kleinster Zeiteinheit der Verzögerung liegt eine gerichtliche Inaktivität in der Zeit von Mai 2011 bis September 2015 und erneut für die Monate November und Dezember 2016 vor, mithin für insgesamt 55 Kalendermonate (8 Monate im Jahr 2011, jeweils 12 Monate in den Jahren 2012 bis 2014, 9 Monate von Januar bis September 2015 und 2 Monate im Jahr 2016). Zieht man von diesen 55 Monaten die den Gerichten zugestandene Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten ab, verbleibt eine unangemessene Verfahrensdauer von 43 Monaten, die im Wesentlichen auf einer fehlerhaften Bearbeitung des Rechtsstreits durch das Ausgangsgericht beruht.

36

Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach 6 Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2).

37

Einem Entschädigungsanspruch steht vorliegend die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 ÜGG nicht entgegen. Die Vorschriften des ÜGG vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) und damit auch die §§ 198 ff. GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24 Satz 1 ÜGG) bereits anhängig waren. Dies ist hier der Fall, das als überlang gerügte Verfahren war von Mai 2010 bis März 2017 anhängig.

38

Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 3 ÜGG einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Die Obliegenheit des Art. 23 Satz 2 ÜGG betrifft nur Verzögerungen in anhängigen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei dem mit der Sache befassten Gericht bereits eingetreten sind. Eine unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art. 23 Satz 2 ÜGG ist nur dann erforderlich, wenn bei dem mit der Sache befassten Gericht eine rügepflichtige Situation eingetreten ist. Das Ausgangsverfahren war am 3. Dezember 2011 jedoch im Sinne der vorgenannten Vorschrift noch nicht „verzögert“. Wie bereits ausgeführt, begann vorliegend im Monat Mai 2011 die Liegezeit beim SG, sodass im Dezember 2011 noch keine Verzögerung des Ausgangsverfahrens eingetreten war, weil bis dahin die dem SG zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten noch nicht abgelaufen war. Eine rügepflichtige Situation war mithin am 3. Dezember 2011 noch nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge am 25. September 2015 lag hingegen eine rügepflichtige Situation vor und es bestand Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Die formgerecht und wirksam erhobene Verzögerungsrüge erfasst damit auch den zuvor verstrichenen Zeitraum des Ausgangsverfahrens und bezieht diesen in die Prüfung der Angemessenheit mit ein. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungsrüge in der Zwischenzeit nach dem 3. Dezember 2011 schon früher hätte erhoben werden können (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, juris Rn. 20).

39

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist (Satz 2). Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (Satz 3). Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (Satz 4).

40

Vorliegend haben die Klägerinnen am 25. September 2015 Verzögerungsrüge erhoben, sodass grundsätzlich eine Entschädigung in Geld in Betracht kommt, da zuvor die letzte gerichtliche Aktivität im März 2011 zu verzeichnen war und nach den obigen Ausführungen die Liegezeit mit dem Monat Mai 2011 begann, sodass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge auch schon bei Weitem die den Gerichten zugestandene 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit abgelaufen war, wobei es nach Auffassung des Senats keine Rolle spielt, dass die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Mai 2011 nicht ausgeführt und die Akte in der Folgezeit ihm nicht wieder vorgelegt wurde, weil insoweit ein Organisationsverschulden des Gerichts nicht zu Lasten eines Klägers gehen kann.

41

Voraussetzung für den von der Klägerin zu 1 verfolgten Entschädigungsanspruch ist nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie das BSG entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris Rn. 36). Vorliegend stellt sich mithin die Frage, ob die von der Klägerin zu 1 mit ihrer Klage beim SG Neubrandenburg verfolgte Erhöhung ihrer Leistungen für den Monat Oktober 2009 um 10,86 € bzw. 10,69 € (in Anwendung der Rundungsregelung wäre die Gesamtleistung für den Monat Oktober 2009 dann nur mit 735 € und nicht mit 735,17 € zu bemessen, wobei es der Klägerin in der Sache um die Unterlassung des Abzuges der Warmwasseraufbereitungspauschale ging), einen Rechtsstreit für die Klägerin zu 1 darstellte, der für sie keine besondere Bedeutung hatte. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Zwar ist der Streitwert im Ausgangsverfahren für die Klägerin zu 1 mit knapp 11 € im Vergleich zur Höhe der ihr für den Monat Oktober 2009 bewilligten Leistung von 724,31 € als gering zu bezeichnen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um existenzsichernde Leistungen gehandelt hat. Das BSG hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (B 10 ÜG 13/13 R –, juris Rn. 39) ausgeführt, dass in Grundsicherungsangelegenheiten der geringe Streitwert keine Besonderheit sei und in seinem weiteren Urteil vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 2/14 R) leitsatzmäßig ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass eine Leistung nicht existenzsichernd sei, sich keineswegs per se auf ihre untergeordnete Bedeutung schließen lasse (juris Rn. 39). Hieraus folgert der Senat, dass, jedenfalls wenn es um existenzsichernde Leistungen – wie hier – geht, ein nur geringer Streitwert des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht die Annahme rechtfertigt, dass es sich damit um einen Rechtsstreit handelt, der für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hat. Ob eine andere Sichtweise geboten ist, mithin eine Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens ausreichend ist, wenn im Ausgangsverfahren um einen Betrag im Cent-Bereich oder von nur wenigen Euro gestritten wird, hält der Senat für möglich, wobei es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen dürfte. Bei einem Streitwert in Grundsicherungsangelegenheiten von immerhin knapp 11 € hält der Senat vorliegend eine Beschränkung auf eine Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens nicht für angezeigt, zumal wenn berücksichtigt wird, dass im Obsiegensfalle sich Auswirkungen auf weitere Monate anderer Bewilligungszeiträume hätten ergeben können. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens allein die Leistungshöhe nach dem SGB II im Monat Oktober 2009 war.

42

Auch haben die Entschädigungsklägerinnen bzw. ihre Prozessbevollmächtigte unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles durch ihr Verhalten nicht erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Zwar ist die Klage bereits am 3. Mai 2010 erhoben worden und die angekündigte Begründung erfolgte erst am 18. Januar 2011, mithin nach mehr als einem halben Jahr. Gleichwohl ist dann durch ein Organisationsverschulden des Gerichts ab Mai 2011 eine Liegezeit eingetreten, die erst durch die Erhebung der Verzögerungsrüge am 25. September 2015 beendet worden ist und sich somit über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren erstreckt. Die erhebliche Verfahrensverzögerung ist daher dem SG und nicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen anzulasten. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass die Schlussverfügung vom 21. Januar 2011 von der Geschäftsstelle des SG nicht mehr ausgeführt worden ist und damit den Beteiligten eine angebliche Erledigung durch Rücknahmefiktion nicht mitgeteilt worden ist. Für die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen bestand daher kein Anlass, das SG auf die fehlerhafte Verfahrensweise hinzuweisen, da sie hiervon keine Kenntnis hatte.

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Wie bereits erwähnt, beträgt gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100 € monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

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Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100 € monatlich spricht der geringe Streitwert des Ausgangsverfahrens von knapp 11 €, auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 12. Februar 2015 (B 10 ÜG 11/13 R, juris Rn. 37) entschieden hat, dass § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwertes in Fällen bietet, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine um ca. 11 € höhere Leistung etwas weniger als 1/70 der Gesamtleistung für den Monat Oktober 2009 ausgemacht hat. Der ganz überwiegende Teil der der Klägerin zu 1 (aus ihrer Sicht) zustehenden Leistung ist ihr daher gewährt worden. Dass die Klägerin zu 1 durch das Vorenthalten eines Betrages von knapp 11 € monatlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, ist von ihr bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten nicht vorgetragen worden. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 nach der letzten gerichtlichen Aktivität im Jahr 2011 mehr als vier Jahre zuwartete, ohne eine vorherige Sachstandsanfrage beim SG zu halten, bis dann am 25. September 2015 die Verzögerungsrüge erhoben wurde, ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Klägerin zu 1 durch die lange Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens keine spürbare Unbill erlitten hat, da ansonsten frühzeitige Sachstandsanfragen erfolgt wären. Letztendlich erscheint es dem Senat vom Ergebnis her unbillig, bei einem Streitwert des Ausgangsverfahrens von knapp unter 11 € bei Zugrundelegung der ungekürzten Entschädigungspauschale von 100 € monatlich hier einen Entschädigungsanspruch von 4300 € zu bejahen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 10 € pro Monat der Verzögerung als angemessen, womit die Klägerin mit einer Entschädigung von 430 € ca. das 40fache des Streitwerts ihres damaligen Ausgangsverfahrens als Entschädigung erhält, was dem Senat als ausreichend und angemessen erscheint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert setzt sich aus der von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Entschädigung von 2.150 € zusammen und für die Klägerin zu 2 aus einem Betrag von 1.075 € (43 Kalendermonate x 25 €), wobei es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, für jeden Monat der Feststellung der Überlänge 25 € in Ansatz zu bringen.

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