Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 64/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch nicht im Berufungsverfahren erstattet. Die Revision wird zugelassen.


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