Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 833/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.04.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten der Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 27.03.2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U in L beigeordnet.


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