Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 278/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.3.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.800,00 EUR festgesetzt.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Verkaufsförderer (Promoter) für die Klägerin im Zeitraum vom 4.10.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 2.1.2012 bis zum 30.1.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
3Bei der Klägerin handelt es sich um eine inhabergeführte Full-Service-Agentur mit ca. 150 festangestellten Mitarbeitern. Sie wurde zunächst unter dem Firmennamen C GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) Köln unter der Registernummer HRB 000 eingetragen und firmierte später auf den derzeitigen Firmennamen um. Unternehmensgegenstand ist die beratende und konzeptionelle Tätigkeit in Fragen der Verkaufsförderung und -veranstaltung sowie die Durchführung von Promotion-, Veranstaltungs- und Werbemaßnahmen.
4Die Klägerin wurde auf der Grundlage ihres durch die Beigeladene zu 6) akzeptierten Kostenvoranschlages vom 8.7.2011 für diese im Rahmen der Kampagne "F" in der Zeit von Oktober 2011 bis Januar 2012 tätig. Danach verpflichtete sie sich zu Promotion-Einsätzen an sog. Point of Sales (POS) bei verschiedenen Elektronikfachmärkten mit einem insgesamt 12köpfigen Promotorenteam zwei bis drei Tage pro Woche, in der Regel montags, freitags und samstags, im Rahmen von Aktionszeiten zwischen 11 bis 20 Uhr. Ferner gewährleistete die Klägerin u.a. folgende Basisleistungen (Ziff. 3.1 des Kostenvoranschlages):
5- Personalakquise gemäß Promoter-Anforderungsprofil von F, - Aktionsabläufe, -steuerung, -koordination am POS, - Koordination und Verwaltung von Promotionmaterial, Logistikplanung, - In time-Versorgung mit Aktionsware, - Datenaustausch für Promotionplanung, Einsatzplanung, täglicher Promotionstatus, - Controlling und Reporting der Promotion Maßnahmen, - Erstellen eines Tourenplanes, Überwachung der Aktionsabsprachen, - Personalabrechnung.
6Darüber hinaus wurde in Ziff. 3.1. des Kostenvoranschlages Folgendes niedergelegt:
7"Bei ca. 2% aller Einsatztage wird ein Supervising durchgeführt. Abrechnung effektiv nach Anzeige der eingereichten Supervisings. Ziel ist die Bewertung des Teams (Erscheinungsbild, Kundenansprache, Produktwissen), Anfertigung eines Kontrollreports inkl. Foto."
8In Ziff. 3.2 des Kostenvoranschlages wurden u.a. die Erstellung eines Aktionsleitfadens, eine umfangreiche Dokumentation im Rahmen der sog. "C Online Berichtswesendatenbank/Aktionsreporting" sowie eine Abschlussdokumentation und eine Handels- sowie Außendienstbefragung durch die Klägerin vereinbart. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Kostenvoranschlages Bezug genommen.
9Auf dieser Grundlage erstellte die Klägerin zunächst einen Aktionsleitfaden (auch Handbuch genannt), der der Einweisung der Promotoren diente. Er enthielt neben Hintergrundinformationen zu der Klägerin und der Beigeladenen zu 6) sowie deren Produkten Eckdaten zu der Aktion und die an die Promotoren in diesem Rahmen gestellten Anforderungen. Zudem umfasste er eine Anleitung für das von dem Promoter zu führende (Online-)Berichtswesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Handbuches Bezug genommen. Nach den Angaben der Beteiligten wurde dem Beigeladenen zu 1) das Handbuch nicht durch die Klägerin zur Verfügung gestellt.
10Der am 00.00.1989 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Einzelhandelskaufmann und war im Anschluss an seine Ausbildung ein halbes Jahr in der Computerbranche tätig. Er meldete sodann ab dem 1.10.2011 ein Gewerbe (Verkaufsförderung) unter seiner Wohnanschrift an, welches er zum 31.1.2012 wieder abmeldete.
11Für die Klägerin wurde der Beigeladene zu 1) im Rahmen der sog. "F1 Offensive" (Jobnummer ...300) tätig. Aufgrund eines internen Fehlers der Klägerin wurden jedoch nicht die für diese Kampagne vorgesehenen von ihr vorformulierten Verträge unterzeichnet, sondern diejenigen für die Kampagne "F HW und CS Promotion" (Jobnummer ...400). Nach dem exemplarisch vorgelegten Einzelauftrag für die "F1 Offensive", dessen Inhalt nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) dessen Tätigwerden für die Klägerin regelte und nach dessen Konditionen auch die Abrechnung stattfand, heißt es unter anderem wörtlich wie folgt:
12"I. Zustandekommen Der Auftragnehmer erhält den Auftrag: F1 Offensive Oktober 2011 bis Dezember 2011 unter der Bedingung der Zustimmung durch den Kunden des Auftraggebers. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Kunde vor Aktionsbeginn nicht gegen eine Übernahme des Projektes durch sie entscheidet. Einer Begründung bei Ablehnung bedarf es nicht. Der Auftrag muss vor Aktionsstart gegengezeichnet beim Auftraggeber vorliegen.
13II. Aktionsinhalt Der Auftragnehmer führt den Auftrag gemäß des Aktionsleitfadens und/oder den auf der Kick-Off-Veranstaltung vermittelten Kenntnissen durch.
14III. Dauer Der Auftrag beginnt am 01.10.2011 und endet mit dem voraus. letzten Aktionstag am 31.12.2011. Die Aktionszeit richtet sich nach den Gegebenheiten am Einsatzort und soll im Regelfall ca. acht Stunden (exklusiv Pausen) nicht unterschreiten.
15IV. Honorar Der Auftragnehmer erhält ein für diese Aktion vereinbartes Honorar. Die Vergütung beträgt: Basishonorar 65,00 EUR / Aktionstag R-T-P: 1,50 EUR / Aktionstag jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
16V. Freiwillige Leistungen Prämie-Pünktlichkeit 10,00 EUR / Aktionstag Prämie-Login 10,00 EUR / Aktionstag Prämie-Berichtswesen 10,00 EUR / Aktionstag Durchhalteprämie 20,00 EUR / Aktionstag (Abrechnung monatlich, jeweils zum 15. des Folgemonats, bei Erfüllung aller vom Auftragnehmer vor Aktionsbeginn zugesagten Einsatztage).
17Abverkaufsprämie s. Anlage / Aktionstag (gemäß monatl. aktual. Aufstellung F) Mobilitätszuschuss bis 30 km 6,00 EUR / Aktionstag Mobilitätszuschuss bis 50 km 8,00 EUR / Aktionstag ( ...) jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
18Freiwillige Leistungen werden nur bei vollumfänglicher, pünktlicher und mangelfreier Leistung vergütet.
19VI. Auftragsbedingungen Die umseitig aufgeführten "Allgemeinen Auftragsbedingungen" sind wesentlicher Bestandteil dieses Auftrages.
20VII. Gewerbeanmeldung Der Auftragnehmer versichert, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat."
21Auf die damals gültige Aufstellung der Abverkaufsprämien wird Bezug genommen. Für die Kampagne fand keine sog. Kick-Off-Veranstaltung statt. Es gab aber die Möglichkeit eines Onlinetrainings, welches von der Beigeladenen zu 6) zur Verfügung gestellt wurde.
22In den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Klägerin (AGB; Stand: 11/2010), auf die im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wörtlich:
23"Präambel Die Ausgestaltung einer Promotionaktion (Auftrag) richtet sich ausschließlich nach den Wünschen des Kunden des Auftraggebers (AG). Dementsprechend werden die Auftragnehmer (AN) anhand ihrer Registrierung unter www.promofinder.de für einen Auftrag angefragt, ausgewählt und erhalten einen für den Auftragszeitraum befristeten Einzelauftrag. Dem AN steht es frei, zur Erfüllung des Auftrages eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen, sofern diese unter www.promofinder.de registriert, dem AG zwei Tage vor ihrem erstmaligen Einsatz bei einer Aktion mitgeteilt worden sind, dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen und von Kunden des AG nicht abgelehnt werden. Der AN ist als selbständiger Unternehmer allein verantwortlich für seine steuerlichen und versicherungsrechtlichen Belange. Er nimmt alle erforderlichen Anmeldungen vor, insbesondere trägt er Sorge dafür, dass sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist und geführt wird. Er stellt den AG von allen Ansprüchen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern frei.
24Gegenstand/Auftragserteilung 1. Ein Auftrag kommt - unter der Bedingung der Zustimmung des Kunden des AG - zustande, wenn der AG das verbindliche Angebot des AN (Zusage) unter www.promofinder.de annimmt (Buchung) oder anderweitige Beauftragung bzw. faktische Aufnahme einer Zusammenarbeit erfolgt ist.
252a. Der AN wird für die in der Auftragsausschreibung unter www.promofinder.de und im Einzelauftrag näher beschriebene Promotionaktion tätig. Weder AG noch AN verpflichten sich zu einer bestimmten Anzahl von Aufträgen. Ansprüche des AN auf Erteilung weiterer Aufträge bestehen nicht.
262b. Der AN verpflichtet sich jedoch, die im Rahmen des Auftrags verbindlich vereinbarten Aktionszeiten/-tage vollständig durchzuführen. ( ...).
273. Dem AN steht es frei, während der Vertragslaufzeit andere Tätigkeiten auszuüben, solange sie die reibungslose und vereinbarungsgemäße Auftragsausführung nicht beeinträchtigen oder gefährden.
284. Dem AN ist jedoch untersagt, im unmittelbaren Aktionsfeld des jeweiligen Outlets/Standortes parallel anderweitige Tätigkeiten, insbesondere gewerblicher Art durchzuführen. ( ...)
295. Für die innerhalb des Auftrages anfallenden Aktionstage und -zeiten, den Aktionsinhalt und -ablauf sind die im Einzelauftrag getroffenen Vereinbarungen, die Jobdetails unter www.promofinder.de sowie, sofern vorhanden, der auftragsbezogene Aktionsleitfaden des Kunden, der verbindliche Tourenplan und ggf. die auf der Kick-Off-Veranstaltung mitgeteilten Aktionsinhalte verbindlich.
30Pflichten des Auftragnehmers 6. Der AN hat etwaig vorgesehenes konzeptrelevantes Outfit und Equipment vollständig zu nutzen, sowie die Gepflogenheiten des jeweiligen Outlets/Standortes zu beachten.
317. Der AN verpflichtet sich, dem AG den Aktionsbericht, sofern auftragsbezogen vorgesehen, unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der jeweiligen Aktionswoche durch Übersendung in Textform (Post, Telefax, E-Mail) zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Auftrag ein Onlineberichtswesen vorsieht, ist dieses unverzüglich, spätestens bis 10 Uhr montags der Folgewoche einzugeben. ( ...)
329. Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die in Ziffer 6, 7 und 8 vereinbarten Pflichten wird der AG die Bonuszahlung nicht gewähren (s. auch Ziffer 25).
33Aktionszeit/erweiterte Aktionszeit 10. Der AN ist gehalten, die vereinbarte Aktionszeit bei Bedarf nach Absprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner vor Ort zur Optimierung der Aktionsdurchführung auszudehnen. Pausenzeiten werden nicht vergütet. An- und Abfahrtszeiten zählen nicht zur Aktionszeit. ( ...)
34Abrechnungsmodalitäten 24. Die Zahlung des Honorars ist 21 Arbeitstage nach Eingang der Abrechnung beim AG fällig. Sie wird bargeldlos geleistet.
3525. Variable oder freiwillige Leistungen, insbesondere Bonuszahlungen, stehen grundsätzlich im freien Ermessen des AG. Ein Anspruch auf Zahlung besteht nicht. Nach separater Rechnungsstellung durch den AN nach Auftragsende entscheidet der AG, ob die variablen und /oder freiwilligen Leistungen (insbesondere Bonus) gewährt werden (s. auch Ziff. 9). ( ...)
36Ausfallhonorar/Aktionsabsagen 30. Im Falle von Auftragsabsagen durch den Kunden des AG, sowie bei Ausfall eines Auftrages aufgrund von Nichtzahlung durch den Kunden des AG entfällt der Anspruch des AN auf das entsprechende Honorar. Falls der Kunde dem AG ausgleichsweise ein Ausfallhonorar zahlt, wird der AG nach billigem Ermessen Ausfallgeld an den AN zahlen. Der AG ist in den vorgenannten Fällen auch dazu berechtigt, den Auftrag zu kündigen.
3731. Bei Auftragsabsagen seitens des AN nach Auftragserteilung steht dem AN ein Honorar lediglich anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, eine Vertragsstrafe, wie unter Ziff. 35 geregelt, festzusetzen und gegenüber dem AN geltend zu machen. Die durch die Auftragsabsage verursachten belegten Mehraufwendungen gehen ebenfalls zu Lasten des AN. ( ...)
38Kündigung, Aufrechnung, Vertragsstrafe 33. Beide Seiten sind berechtigt das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund für die Kündigung seitens des AG ist insbesondere, aber nicht abschließend, anzusehen: 1. Wenn ein berechtigtes und begründetes Interesse des Kunden des AG aufgrund von grob unprofessioneller Leistungserbringung des AN und/oder Gefährdung der Aktionsziele besteht (z.B. durch Alkoholkonsum während der Aktionsdurchführung, ganz oder teilweise Nichtdurchführung vereinbarter Aktionstage durch den AN, fehlerhafte Vermittlung des spezifischen Aktionszieles). 2. Wenn der AN gegen seine Verpflichtungen aus Ziffern 2b, 4, 6, 7, 8, 14, 19, 20, 22, 23, 32b. verstößt. ( ...)
3935. Verstößt der AN schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 2b, 4, 14, 19, 20, 22, 23, 32b so wird eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu 1.000,00 EUR fällig, welche der AG nach seinem billigen Ermessen festsetzt und gegenüber dem AN geltend macht und vom Honorar einbehält. Die Vertragsstrafe ist vom zuständigen Amtsgericht überprüfbar. ( ...)"
40Im Rahmen des durch den Promoter zu erstellenden Aktionsberichts wurden üblicherweise folgende Daten abgefragt: Einsatzdaten (Promotor, Shop, Ansprechpartner, Aktionstag/-zeit), Verkäufe, Angaben zur Verfügbarkeit von Waren und Prospekten, Marktbeobachtungsdaten, Beurteilung des Outlets und des dortigen Konsumentenverhaltens, Feedback zur Aktion durch den Shop und sonstige Anmerkungen.
41Die Vertragsparteien kamen zudem mündlich überein, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Kampagne auf den Januar 2012 verlängerte. Auf dieser Basis rechnete der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin wie folgt ab:
42Jahr 2011 Auftraggeber Rechnungsnummer Rechnungsdatum Leistungsdatum Tage/Std. Std./Tag EUR netto
43Weiterer Auftraggeber Nr. 02/2011 30.10. 1.10-29.10 4 10,00 227,90
44Klägerin Nr. 01/2011 03.11. 1.10-20.10 10 115,00 1.210,00
45Weiterer Auftraggeber Nr. 05/2011 30.11. 31.10.-30.11 14/ 39,5 10,00 581,50
46Klägerin Nr. 04/2011 30.11. 1.11.-30.11. 9 115,00 1089,00
47Klägerin Nr. 03/2011 28.11. 2.10.-31.10 10 Prämien 59,40
48Insg.: 3.167,80 Insg. Klägerin 2.358,40
49Jahr 2012 Auftraggeber Rechnungsnummer Rechnungsdatum Leistungsdatum Tage/Std. Std./Tag EUR netto
50Weiterer Auftraggeber Nr. 02/2012 2.1. 21.10.-30.11 9/23,5 10,00 377,00
51Klägerin Nr. 01/2012 2.1. 1.12.-30.12. 10 115,00 1.025,00
52Klägerin Nr. 03/2012 11.1. 1.11.-30.11. 10 Prämien 47,00
53Klägerin Nr. 04/2012 29.1. 1.1.-31.1. 8 96,50 820,00
54Klägerin Nr. 05/2012 29.1. 1.12.-31.12. 10 Prämien 80,70
55Weiterer Auftraggeber Nr. 06/2012 29.1. 1.1.-15-1 3/4,5 10,00 94,00
56Klägerin Nr. 07/2012 12.3. 1.1.-31.1. 8 Prämien 64,50
57Insg. 2.414,20 Insg. Klägerin 2.037,20
58Am 9.12.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung seines Status nach § 7a SGB IV. Er suche verschiedene Einzelhändler auf und werbe dort an einem Stand für die Ware des jeweiligen Auftraggebers. Er werde über Testkäufe und telefonische Nachfragen beim Einzelhändler kontrolliert. Er handle mit dem Aufraggeber die einzelnen Aufträge aus, die dann Einsatzort und -zeitraum erfassten. Er trage die gestellte Kleidung des Auftraggebers und nehme an Online-Schulungen teil, wo Produkte vorgestellt würden. Er werbe für sich in Internetportalen, um neue Kunden zu finden. Die Bezahlung erfolge teilweise nach Stunden und teilweise nach Umsatz. Er nutze den eigenen PKW, die Ware werde direkt vor Ort beim Kunden bereitgestellt.
59Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beigeladene zu 1) ferner mit, dass er keine eigenen Arbeitnehmer beschäftige. Je nach Auftragslage werde er verschieden lang in dem Markt eingesetzt, hauptsächlich am Wochenende (donnerstags bis samstags). Ort und Zeit des Auftrags bestimme der Auftraggeber. Er könne jedoch einen Auftrag ablehnen, wenn er keine Zeit habe. Den Nachweis über den Arbeitseinsatz führe er über die Listen der Verkaufszahlen. Bei ihm hätten keine Schulungen stattgefunden. Es bestehe keine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Er arbeite nicht im Team. Ein Polohemd der Beigeladenen zu 6) sowie ein Namensschild würden gestellt. Bei Krankheit übernehme die Klägerin die Stellung von Ersatz. Er erhalte eine kleine Mobilitätspauschale und werde pro Einsatztag vergütet.
60Die Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass der Beigeladene zu 1) als Promoter in der Zeit vom 4.10. bis zum 31.12.2011 sowie vom 2.1. bis zum 30.1.2012 bei ihr selbständig tätig geworden sei. Er sei frei hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsdurchführung. Eine Kontrolle finde nur über einen zeitnah zur Verfügung gestellten Aktionsbericht (Online oder per Fax) statt, in dem unter anderem die Aktions- und Abverkaufszahlen statistisch zur Abrechnung für den Kunden festgehalten würden. Die Aktionstage seien in der Regel freitags und samstags, vor Weihnachten gegebenenfalls auch am Donnerstag. Sie ergäben sich anhand der Vorgaben der Beigeladenen zu 6). Die Aktionszeiten betrügen in der Regel acht Stunden während der Öffnungszeiten. Der Auftragnehmer sei frei in der Auftragsannahme bzw. könne einzelne Aktionstage abstimmen. Die Orte würden vom Kunden vorgegeben. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin im Sinne von Dienstbesprechungen, Teamarbeit etc. eingegliedert. Er trage ein eigenes Unternehmerrisiko, da er erfolgreich arbeiten müsse, um Folgeaufträge zu akquirieren.
61Mit Schreiben vom 28.3.2012 teilte die Beklagte den Beteiligten mit, dass sie die Feststellung einer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit, für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, ab dem 4.10.2011 beabsichtige. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass die Tätigkeit persönlich ausgeübt werde und Ort und Zeit durch den Auftraggeber vorgegeben würden. Der Beigeladene zu 1) erhalte eine pauschale Vergütung im Sinne eines Tagessatzes sowie Fahrtkostenerstattung. Seine Anwesenheitszeiten würden kontrolliert. Die Arbeitskleidung werde gestellt. Er habe keine Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit. Zwar gestalte er seine Tätigkeit selbst und erhalte teilweise eine Vergütung auf Provisionsbasis. Zudem bemühe er sich um weitere Aufträge und habe ein Gewerbe angemeldet. Diese für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte träten im Rahmen der Gesamtabwägung allerdings zurück.
62Daraufhin nahmen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) Stellung: Der Beigeladene zu 1), so die Klägerin, müsse die Tätigkeit nicht persönlich ausführen. Dies ergebe sich bereits aus den einbezogenen AGB der Klägerin. Nicht sie sondern die Beigeladene zu 6) gäben ferner Ort und Zeitraum der Verkaufsberatung vor. Die Aufträge würden grundsätzlich auf einer Promotionjobbörse (z.B. www.promofinder.de) eingestellt. Dort habe der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit genutzt, sich auf einen bestimmten Einsatzort zu bewerben. Er werde nicht am Betriebssitz der Klägerin tätig. Er habe die Möglichkeit gehabt, über den Tourenplan nur bestimmte Einsatztage innerhalb des Aktionszeitraums zu bestätigen und zu buchen. Er sei - abgesehen von der Mindeststundenvorgabe - zeitlich frei gewesen.
63Der Beigeladene zu 1) erklärte, dass er einen Ersatz als Vertretung habe engagieren dürfen. Über den Basislohn von 65,00 EUR pro Tag hinaus habe er die restlichen Zahlungen ausschließlich durch Eigenleistung erwirtschaften können. Die Fahrtkosten seien nur zu einem Bruchteil erstattet worden. Anwesenheitsfaxe habe er nicht versandt. Es habe keine Kontrolle stattgefunden. Das Polohemd der Beigeladenen zu 6) sei ihm angeboten worden, um besser erkannt zu werden. Er hätte dieses auch ablehnen dürfen. Er habe auch selbst dafür sorgen müssen, dass er mit dem Produkt vertraut werde.
64Mit Bescheid vom 27.4.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Bereich der Promotion bei der Klägerin seit dem 4.10.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem habe ab 4.10.2011 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
65Dagegen legten die Klägerin am 24.5. und der Beigeladene zu 1) am 30.5.2012 Widerspruch ein, in welchen sie jeweils ihren bisherigen Vortrag wiederholten und vertieften. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 als unbegründet zurück.
66Dagegen hat die Klägerin am 21.12.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hat sie ergänzend vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) mit einem selbständigen Handelsvertreter vergleichbar sei. Er könne für andere Auftraggeber tätig werden. Es liege eine Gewerbeanmeldung vor. Es bestehe keine Fortzahlung im Krankheitsfall. Er trage das Risiko, keine Folgeaufträge zu erhalten. Es bedürfe für die Tätigkeit zwar weniger Betriebsmittel aber persönlicher Fähigkeiten, über die der Beigeladene zu 1) verfüge. Er erhalte eine teilweise leistungsbezogene Vergütung.
67Die Klägerin hat beantragt,
68den Bescheid der Beklagten vom 27.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) bezüglich seiner Tätigkeit als Verkaufsförderer (Promoter) bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
69Die Beklagte hat beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Sie hat auf ihre bisherige Argumentation Bezug genommen.
72Die durch Beschluss vom 5.4.2013 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 3) haben keine Anträge gestellt.
73Der Beigeladene zu 1) hat unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen erläutert, dass er im Rahmen von zwei Einzelaufträgen in der Zeit vom 1.10.2011 bis zum 31.1.2012 tätig geworden sei. Er sei in dieser Zeit privat kranken- aber nicht rentenversichert gewesen.
74Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.3.2014 den Beigeladenen zu 1) sowie den Vertreter der Klägerin angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
75Sodann hat es mit Urteil vom 11.3.2014 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
76Gegen das der Beklagten am 24.3.2014 zugestellte Urteil hat diese am 6.4.2014 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zunächst ihren Vortrag und trägt ergänzend vor, dass dem Beigeladenen zu 1) nur die Freiheit geblieben sei, Aufträge an- bzw. abzulehnen. Nach Annahme des Auftrags sei er jedoch in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen und daher zur Erfüllung von Verbindlichkeiten durch die Klägerin eingesetzt worden. Er habe sich tatsächlich keiner eigenen Erfüllungsgehilfen bedient. Er habe vorgegebene Kleidung getragen. Prämien und Bonuszahlungen seien auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich.
77Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 24.4.2015 unter Abänderung der bisherigen Bescheide die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum vom 4.10.2011 bis zum 31.12.2012 und vom 2.1.2012 bis zum 30.1.2012 festgestellt hatte, beantragt sie,
78das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.3.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
79Die Klägerin beantragt,
80die Berufung zurückzuweisen.
81Das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend. Sie koordiniere Marketing und Verkaufsförderung für die Beigeladene zu 6). Der Promoter habe sich bei Aktionsbeginn auf der Onlineplattform einloggen müssen. Soweit kein Onlinezugang bestanden habe, habe er seine Anwesenheit auch telefonisch bzw. per SMS melden können. Sowohl ihr als auch der Beigeladenen zu 6), die ebenfalls in das Internetportal habe einsehen können, sei dadurch erkennbar gewesen, ob der Promoter vor Ort sei. Zudem finde täglich ein automatischer Check-Out um 23:59 Uhr statt. Die Beigeladene zu 6) wünschte eine Anwesenheit des Promoters vor Ort für mindestens acht Stunden pro Einsatztag. Die Erfassung der Vermarktungserfolge erfolge grundsätzlich über die EDV am Abend des Aktionstages. Es werde zudem ein Ausdruck des Aktionsberichtes erstellt, auf dem sich der Promoter die Verkaufszahlen direkt durch den Marktleiter per Unterschrift bestätigen lasse. So könnten Klägerin und Beigeladene zu 6) spätestens am nächsten Morgen die Verkaufszahlen prüfen.
82Der Senat hat die Beigeladenen zu 4) bis 6) mit Beschlüssen vom 7.7.2014, 23.7.2014 und 11.12.2014 am Verfahren beteiligt. Er hat Handelsregisterauszüge der Klägerin und der Beigeladenen zu 6), einen Versicherungsverlauf des Beigeladenen zu 1), sowie die Rechnungen und Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 des Beigeladenen zu 1) beigezogen
83Er hat zudem am 4.9.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesem den Vertreter der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) angehört sowie die Zeugin W uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
84Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
85Entscheidungsgründe:
86Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 6) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
87A. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 24.3.2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 7.4.2014 eingegangen.
88B. Die Berufung der Beklagten ist zudem begründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässige Klage (§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2012 in der Fassung des Bescheides vom 24.4.2015, der nach §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Promoter bei der Klägerin in der Zeit vom 4.10.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 2.1.2012 bis zum 30.1.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
89I. Zur Feststellung der Versicherungspflicht kann sich die Beklagte auf die Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stützen. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
90Die Beklagte ist dabei weder an einer Entscheidung in der Sache durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland nach § 28p SGB IV vom 21.12.2012 noch durch die Beitragserhebung der Beigeladenen zu 3) vom 3.11.2011 zur Kranken- und Pflegeversicherung für Selbständige gehindert, denn die dort zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren sind keine die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hindernden Verfahren im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
911. Dies gilt zunächst für den Betriebsprüfungsbescheid vom 21.12.2012, der den Prüfzeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2011 erfasst. Der Gesetzgeber hat in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zwar nicht definiert, was unter einem "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" zu verstehen ist. Mit der Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat er jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer konkreten Rechtsbeziehung (zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand haben (Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14, juris). Dazu zählt grundsätzlich auch das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV. Allerdings ist das Prüfverfahren vorliegend erst am 27./28.8.2012 und damit nach der Antragstellung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten durchgeführt worden.
922. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 3.11.2011. Zwar hat sie dieses mit den Worten "sie sind hauptberuflich selbständig tätig" eingeleitet, jedoch können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Versicherung die Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Folglich wird für den Eintritt nicht die konkrete Rechtsbeziehung geprüft. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Beitretende binnen bezeichneter Frist aus einer Pflichtversicherung ausgeschieden ist und eine bestimmte Vorversicherungszeit aufweisen kann. Welcher Tatbestand die Pflichtversicherung beendete, ist dabei ebenso unerheblich wie der Grund, weswegen sie beendet worden ist (Baierl, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 9 Rdnr. 26).
93II. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
94Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
95Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, jeweils juris).
96Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
971. Vertragliche Grundlagen der Rechtsbeziehung der Klägerin zum Beigeladenen zu 1) waren der Einzelauftrag "F1 Offensive" einschließlich der damals gültigen AGB der Klägerin.
98a) Zwar wurden durch die Vertragsparteien nur die Einzelaufträge für die Kampagne "F HW und CS Promotion" (Jobnummer ...400) unterzeichnet. Diese Einzelaufträge sind für die Beurteilung jedoch nicht maßgeblich. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) sind nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) für die Promotionaktion "F1 Offensive" im Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011, später einvernehmlich verlängert bis Januar 2012, und damit zu den in dem vorgelegten Mustereinzelauftrag niedergelegten Konditionen tätig werden sollte. Auf dieser Grundlage einschließlich der AGB der Klägerin, die ebenfalls unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, wurde die Tätigkeit durchgeführt und sodann einvernehmlich abgerechnet.
99b) Bei der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerin zu dem Beigeladenen zu 1) handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Beigeladene zu 1) hat sich gegenüber der Klägerin zur Teilnahme als Promoter für die Dauer der Promotionaktion "F1 Offensive" verpflichtet. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die konkreten Tage, an denen der Beigeladene zu 1) tätig werden sollte, zwischen ihm und der Klägerin noch vereinbart wurden. Hierbei handelte es sich lediglich um die nähere Ausgestaltung des Umfangs der Tätigkeit, die sich zudem in einem grundsätzlich gleichbleibenden Turnus entwickelte. Aus dem im monatlichen Zyklus erstellten Tourenplan ergab sich, dass der Beigeladene zu 1) kontinuierlich stets in derselben Filiale in der Regel wöchentlich freitags und samstags sowie teilweise montags, dienstags und donnerstags eingesetzt war. Dafür, dass diese Tage im Wege von Einzelaufträgen durch die Klägerin jeweils neu beauftragt worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
1002. Der vor diesem Hintergrund heranzuziehende Auftrag "F1 Offensive" samt den klägerischen AGB spricht in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
101a) Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung bestimmte der Einzelauftrag in Ziff. II, dass der Beigeladene zu 1), da unstreitig keine Kick-off-Veranstaltung durchgeführt worden ist, dass die Aktion gemäß den Vorgaben des Aktionsleitfadens und damit des Handbuchs durchzuführen war. Der Klägerin war dadurch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) die Rechtsmacht eingeräumt, diesem bei mangelnder Einhaltung der dortigen Vorgaben Weisungen zu erteilen. Dieser Rechtsmacht bedurfte die Klägerin auch vor dem Hintergrund, dass sie den Beigeladenen zu 1) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Beigeladenen zu 6) einsetzte. Ihr gegenüber war sie nach Ziff. 3.1 des Kostenvoranschlags u.a. zur Aktionssteuerung und -koordination am POS einschließlich des Controlling und Reportings sowie der Überwachung der Aktionsabsprachen und des täglichen Datenaustauschs verantwortlich und musste, wollte sie nicht vertragsbrüchig werden, versuchen, diese auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen.
102aa) Aus dem Handbuch ergaben sich insbesondere bezüglich der Art und Weise der Durchführung folgende Anforderungen: Im Promotionszeitraum vom 1.10.2011 bis zum 31.1.2012 waren in zeitlicher Sicht als Einsatztage i.d.R. Montag, Freitag und Samstag zwischen 11.00 bis 20.00 Uhr inkl. einer Stunden Pause vorgesehen (S. 18 Handbuch). Die Aktionen hatten pünktlich zu beginnen (S. 51 Handbuch). Die Ziele und anzusprechenden Zielgruppen wurden für die Promotoren ebenso definiert (S. 19/20 Handbuch) wie die Erwartungshaltung ihnen gegenüber, die eine Identifikation mit der Marke, eine aktive Kundenansprache, professionelle Auftragsabwicklung sowie das zeitnahe Führen eines vollständigen in Art und Weise durch die Klägerin vorgegebenen Berichtswesens beinhaltete (S. 21, 30ff., 51 Handbuch). Das zu nutzende Equipment wurde gestellt, die zu tragende Kleidung vorgegeben (S. 22, 51 Handbuch).
103bb) Das Handbuch ist Gegenstand des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Auftrags geworden.
104(1) Insoweit ist zunächst unstreitig, dass es sich bei dem Handbuch um den in Ziff. II der Einzelaufträge erwähnten "Aktionsleitfaden" handelt, gemäß dessen der Beigeladene zu 1) den Auftrag vertragsgemäß durchzuführen hatte.
105(2) Dass dem Beigeladenen zu 1) - wie er und die Klägerin übereinstimmend vorgetragen haben - dieses Handbuch nicht ausgehändigt worden ist, steht seiner Einbeziehung als Vertragsgegenstand nicht entgegen.
106(a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund seines Auftretens im Geschäftsverkehr als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aber seinem tatsächlichen rechtlichen Status nach als Arbeitnehmer und damit als Verbraucher (§ 13 BGB) anzusehen ist. Im einen wie im anderen Fall richtet sich die Einbeziehung des Handbuchs als allgemeine Geschäftsbedingung nämlich nicht nach § 305 Abs. 2 oder 3 BGB, sondern nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen. Das folgt für den Unternehmer aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, für den Arbeitnehmer aus § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beigeladenen zu 1) die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich nachzuweisen. Ob sie mit dem schriftlich geschlossenen "Einzelauftrag" dieser Verpflichtung genügt hat, insbesondere ob der bloße Hinweis auf den Aktionsleitfaden ausreicht, kann der Senat dabei ebenfalls dahinstehen lassen. Denn selbst wenn die Klägerin ihre Nachweispflicht insoweit verletzt haben sollte, würden hieraus allenfalls sekundäre Schadenersatzansprüche des Beigeladenen zu 1) folgen, ohne dass dies an der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag etwas ändern würde (BAG, Urteil v. 17.4.2002, 5 AZR 89/01, AP Nr. 6 zu § 2 NachwG).
107(b) An dieser wirksamen Einbeziehung nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen bestehen hingegen keine Zweifel. Beide Vertragsparteien waren mit der Geltung des Einzelauftrags in seiner Gesamtheit einverstanden. Eine übereinstimmende, vom schriftlichen Vertragswortlaut abweichende Vereinbarung dahingehend, dass der Aktionsleitfaden im konkreten Vertragsverhältnis keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht behauptet worden. Die Beteiligten haben insoweit lediglich vorgetragen, dass eine Übergabe ebenso wie eine Teilnahme des Beigeladenen zu 1) an einer Kick-off-Veranstaltung unterblieben sei. Beidem kann jedoch nicht der Erklärungswert beigemessen werden, Ziff. II. des Einzelauftrags individualvertraglich abzubedingen. Dagegen sprechen gleich mehrere Gesichtspunkte: Zum einen hat der Beigeladene zu 1) ausgeführt, er habe einer Schulung (wie sie auf den Kick-off-Veranstaltungen durchgeführt wurde) nicht bedurft, weil er den Markt, in dem er tätig werden solle, gekannt und auch sonst über hinreichende Branchenkenntnisse verfügt habe. Die Klägerin selbst war, wie sie ausdrücklich vorgetragen hat, gegenüber der Beigeladenen zu 6) zur Erstellung eines Aktionsleitfadens verpflichtet. Dies erlaubt nicht die Annahme, dass sie ohne ausdrückliche Absprache mit Rechtsbindungswillen auf die Einbeziehung dieses Aktionsleitfadens in den Vertrag mit dem Beigeladenen zu1) als ihrem nachgeordneten Auftragnehmer verzichten wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beteiligten auf eine Aushändigung des Aktionsleitfadens allein aus tatsächlichen Gründen verzichtet haben, weil dessen Inhalt dem Beigeladenen zu 1) aufgrund seiner Vorerfahrungen ohnedies bekannt war. Dass schließlich der Beigeladene zu 1) im Zweifelsfall ohne Probleme in den von der Klägerin entsprechend ihrer Pflichten gegenüber der Beigeladenen zu 6) entwickelten und im Regelfall ihren Nachauftraggebern extra präsentierten Aktionsleitfaden hätte Einblick nehmen können, unterliegt keinen Zweifeln.
108cc) Zudem ergaben sich weitere Vertragspflichten des Beigeladenen zu 1) auch unmittelbar aus den AGB der Klägerin. Aus Ziff. 6 der AGB folgte die Pflicht zur Nutzung des konzeptrelevanten Outfits und bereitgestellten Equipments. Die unverzügliche Erstellung und Übersendung des Aktionsberichts in Textform sowie online wurde auch in Ziff. 7 der AGB geregelt. Dass der Beigeladene zu 1) zur professionellen Leistungserbringung gehalten und verpflichtet war, die Aktionsziele aktiv zu fördern und damit letztlich auch die Interessen der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 6) zu wahren, zeigt sich auch in dem der Klägerin bei Zuwiderhandlung gewährten fristlosen Kündigungsrecht (Ziff. 33 der AGB).
109b) Angesichts dessen kommt den dem Beigeladenen zu 1) gewährten Entscheidungsspielräumen, nämlich der individuell möglichen Vereinbarung der Aktionstage und -orte, in der Abwägung kein entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Gewicht zu.
110aa) Danach ist der Beigeladene zu 1) zwar nur an einvernehmlich vereinbarten Aktionstagen und -orten verpflichtet gewesen, für die Klägerin im Rahmen der Promotionsaktion tätig zu werden. Er konnte demnach aus dem von der Klägerin zusammengestellten Angebot der Aktionstage in den jeweiligen Elektromärkten diese für den Promotionszeitraum ganz oder tageweise auswählen, was dann letztlich im Rahmen des erstellten Tourenplans durch die Klägerin rückbestätigt wurde.
111Dabei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen den Vertragsparteien bereits vereinbart war, dass der Beigeladene zu 1) an der Aktion teilnahm, d.h. er war verpflichtet, überhaupt Termine zu buchen und nur noch in der Wahl des Umfangs und des Ortes frei. Hinsichtlich der zeitlichen sowie der örtlichen Gestaltung hatte er sich an die Vorgaben der Klägerin zu halten, die lediglich die bezeichneten Tage und Orte anbot, an denen Werbemaßnahmen vielversprechend waren und an denen die durch die Beigeladene zu 6) angemieteten Flächen in den vorbestimmten Elektrofachmärkten zur Verfügung standen. Zudem war es die Klägerin, die bei Mehrfachbewerbungen von Promotoren auf bestimmte Termine die letztliche Auswahl traf.
112bb) Nach dieser Auswahl war der Beigeladene zu 1) zur tatsächlichen und vollständigen Einhaltung dieser Termine verpflichtet (Ziff. 2b der AGB). Diese Vertragspflicht sicherte die Klägerin mehrfach vertraglich ab, nämlich durch die in Ziff. 31 der AGB geregelte Möglichkeit der Honorarkürzung, das in Ziff. 33 der AGB geregelte fristlose Kündigungsrecht, die nach Ziff. 35 der AGB u.a. darauf zu stützende Vertragsstrafenregelung sowie über die nach Ziff. V des Einzelauftrags gewährten freiwilligen Prämienzahlungen für Pünktlichkeit und Durchhalten.
113cc) Dabei war in zeitlicher Hinsicht der Beigeladene zu 1) zudem nach Ziff. 10 der AGB einseitig durch die Klägerin gehalten, die vereinbarte Aktionszeit bei Bedarf nach Absprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner vor Ort und demnach mit dem Verantwortlichen des Elektromarktes zur Optimierung der Aktionsdurchführung auszudehnen. Er war damit unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Dass der genaue Umfang und die Lage dieser Überstunden "nach Absprache" mit dem jeweiligen Marktleiter festgelegt wurden, steht der Annahme einer Weisungsgebundenheit nicht entgegen. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage (z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) ist auch der Arbeitgeber im "klassischen" Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht berechtigt, einseitig die Leistung von Überstunden anzuordnen. Zudem ist der vorliegend geschlossene Vertrag am ehesten einem Teilzeitarbeitsverhältnis vergleichbar, in dem auch bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage die einseitige Anordnung von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber regelmäßig dann nicht möglich, wenn die Stundenreduktion auf dem Willen der Zeitarbeitnehmers beruht (Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, 4. Aufl. KSchG, § 1 Rdnr. 283; Berkowsky in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 114 Rdnr. 94).
114c) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.
115aa) Zwar erhielt der Beigeladene zu 1) weder Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit noch ein monatliches Festgehalt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Rechtsfolgen der - im vorliegenden Fall zu Unrecht - angenommenen Selbständigkeit der Tätigkeit. Vereinbart war indessen maßgeblich eine erfolgsunabhängige tageweise Vergütung (Basishonorar, R-T-P). Darüber hinaus gewährte die Klägerin eine erfolgsunabhängige Mobilitätspauschale, (Wohlverhaltens-)Prämien für Pünktlichkeit, Login, Berichtswesen und Durchhalten sowie eine erfolgsabhängige Abverkaufsprämie, die tatsächlich von untergeordneter Bedeutung war. Bei beiden letztgenannten Gruppen handelte es sich um freiwillige Leistungen (Ziff. V des Einzelauftrages), deren Gewährung grundsätzlich nach Ziff. 25 der AGB im freien Ermessen der Klägerin standen und nach Ziff. V gewährt wurden bei vollumfänglicher, pünktlicher und mängelfreier Leistung.
116bb) Soweit der Beigeladene zu 1) konkurrierend tätig werden durfte, stellt dies vorliegend gleichfalls kein maßgeblich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Zunächst bestand dieses Recht nur, solange der reibungslose Ablauf der Tätigkeit für die Klägerin nicht behindert wurde (Ziff. 3 der AGB). Sodann war es eingeschränkt, indem es dem Beigeladenen zu 1) untersagt war, im unmittelbaren Aktionsumfeld des jeweiligen Standortes parallel anderweitige Tätigkeiten durchzuführen (Ziff. 4 der AGB mit Verweis auf Ziff. 33 und 35 der AGB).
117Darüber hinaus darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.; Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11). Von einer derartigen Teilzeitbeschäftigung gingen die vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall jedoch allein auf der Grundlage des zeitlichen Einsatzes des Beigeladenen zu 1) aus.
118cc) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten schließlich ist kein zwingendes Indiz für Selbständigkeit, weil auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern - in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen müssen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB).
119dd) Dem steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen ist.
120Zwar haben nach der Rechtsprechung des BSG Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19), sodass daraus grundsätzlich ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis folgt. Da nach § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste demgegenüber nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen (BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129). Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt aber nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, USK 2015-21).
121Der dadurch ggf. geschaffene Gestaltungsspielraum des Beigeladenen zu 1) hat vorliegend das Gesamtbild der Tätigkeit nicht geprägt (BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129, Rdnr. 125). Denn das Recht Dritte einzusetzen, von dem der Beigeladene zu 1) tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, war durch die Klägerin bereits in der Auswahl, die grundsätzlich dem Unternehmer obliegen würde, stark eingeschränkt worden, in dem sie es an vier Voraussetzungen knüpfte, die der Beigeladene zu 1) zunächst zu erfüllen hatte. Nach der Präambel der klägerischen AGB mussten nämlich die von dem Beigeladenen zu 1) ggf. einzusetzenden Dritten unter www.promofinder.de registriert sein, der Klägerin zwei Tage vor ihrem erstmaligen Einsatz bei einer Aktion mitgeteilt werden, dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen und von den Kunden der Klägerin und damit der Beigeladenen zu 6) nicht abgelehnt worden sein.
1223. Die tatsächliche Vertragspraxis zeigt im Übrigen, dass der geschlossene Vertrag vereinbarungsgemäß umgesetzt worden ist.
123So hat die Zeugin W bekundet, dass der (pünktliche) Einsatzbeginn der Promotoren vor Ort über den Log-In überwacht wurde. Wenn ein solcher nicht erfolgte, habe sie nachgefragt. Dass die Klägerin nicht sicher wusste, ob die Systemanmeldung tatsächlich am Einsatzort stattfand, ändert an diesem grundsätzlichen Kontrollmechanismus nichts. Denn derartige Mechanismen funktionieren im Allgemeinen nur bei rechtmäßiger aber möglicherweise unzuverlässiger Nutzung, versagen jedoch bei betrügerischen Absichten.
124Ferner hatte die Klägerin über den unmittelbar zu erstellenden Online-Aktionsbericht unmittelbaren Zugriff auf die Einsatzdaten und konnte an ihnen neben den Anwesenheitszeiten auch den Einsatzerfolg des Beigeladenen zu 1) ablesen, der hinzukommend im schriftlichen Aktionsbericht durch den Marktleiter noch zu bestätigen war.
125Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Prokuristen der Klägerin führten darüber hinaus sowohl die Beigeladene zu 6) Testkäufe als auch die Klägerin stichprobenartige Supervisings durch. Nach dem Kostenvoranschlag der Klägerin war Ziel dieser Supervisings die Bewertung des Teams bzgl. Erscheinungsbild, Kundenansprache und Produktwissen. Dass ggf. bei dem Beigeladenen zu 1) ein solches Supervising nicht stattgefunden hat, ist nicht ausschlaggebend. Hierfür gilt, dass vertragliche Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nicht dadurch obsolet werden, dass von ihnen - aus welchen Gründen auch immer - kein Gebrauch gemacht zu werden braucht (keine sog. "Schönwetterselbständigkeit"; ähnlich BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Urteil v. 29.8.2012, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
1264. Der Beigeladene zu 1) war dabei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn seine Dienste gingen in einer von ihr vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht a.a.O. Rdnr. 108 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11).
127Eine in diesem Sinne bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die von der Klägerin vorgegebene Organisation ihrer Kampagne für die Beigeladene zu 6) ist hier gegeben gewesen. Die von ihm zunächst auszuwählenden Aktionstage und -zeiten im Rahmen der Kampagne waren durch die Klägerin und dieser über die Anmietung der Flächen durch die Beigeladene zu 6) vorgegeben. Der Beigeladene zu 1) hatte ferner das durch die Klägerin eingerichtete Onlineberichtswesen zu nutzen und die geforderten Daten einzupflegen. Dies bewirkte nicht nur eine ständige Rückkopplung und Kontrolle durch die Klägerin sondern gab ihr auch über weitere Informationen wie Marktbeobachtungsdaten, Beurteilung des Outlets und des dortigen Konsumentenverhaltens sowie Feedback zur Aktion durch den Shop die Möglichkeit steuernd einzugreifen. Darüber hinaus wurde dem Beigeladenen zu 1) die für das Vermarktungskonzept relevante, so der Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin, Bekleidung vorgeschrieben und teilweise zur Verfügung gestellt.
1285. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
129a) Weder verfügte der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihm zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).
130aa) Hinsichtlich der Vergütung trug der Beigeladene zu 1) grundsätzlich kein maßgebliches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen, denn die Vergütung wurde bis auf die Abverkaufsprämien pauschal und erfolgsunabhängig gezahlt. Die Abrechnung erfolgte monatsweise. Das Risiko, dass die Klägerin Rechnungen nicht oder verspätet beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
131(1) Zwar war die Abverkaufsprämie erfolgsabhängig. Ihr Anteil an der Gesamtvergütung war allerdings gering. Der Beigeladene zu 1) hat insgesamt nur Prämien in Höhe von 251,60 EUR bei einem Gesamtbetrag gegenüber der Klägerin von 4.395,60 EUR in Rechnung gestellt. Zudem sind erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile (z.B. Tantiemen) auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich.
132(2) Dass die Klägerin zudem vertragliches Wohlverhalten bzgl. Pünktlichkeit, Login, Berichtswesen und Durchhalten auf freiwilliger Basis honorierte, zeugt nicht von einer Selbständigkeit des Beigeladenen zu 1). Zum einen werden auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen freiwillige Leistungen gewährt (z.B. Gratifikationen [BAG, Urteil v. 12.1.2000, 10 AZR 840/98, AP Nr. 223 zu § 611 BGB]). Zum anderen handelte es sich hierbei letztlich um einen weiteren Kontrollmechanismus der Klägerin, mit dessen Hilfe sie eine zeitliche Einbindung des Beigeladenen zu 1) schaffte und die Art und Weise seiner Tätigkeit über Anreize steuerte.
133bb) Soweit der Beigeladene zu 1) darauf verwies, dass die gewährte Fahrtkostenpauschale nicht kostendeckend gewesen sei und er einen Teil der Fahrtkosten habe selbst tragen müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Strecke zwischen Wohnort und Einsatzort des Beigeladenen zu 1) von lediglich knapp 10 km handelte.
134Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass Aufwendungen für Fahrtkosten sowohl bei abhängig Beschäftigten im Rahmen der Wege zwischen Arbeitsstätte und Privatwohnung als auch bei Selbständigen über Anfahrtskosten vorkommen, so dass ihre Bedeutung für die statusrechtliche Abgrenzung als gering zu bewerten ist.
135b) Der Beigeladene zu 1) hat ein Gewerbe angemeldet und Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt. Der Wille und die Vereinbarung der Beteiligten, dass der Beigeladene zu 1) selbständig tätig sein sollte, sind jedoch grundsätzlich allerdings nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht, in: jurisPK, SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rn. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 47).
1366. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der eines abhängig Beschäftigten entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
1377. Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
138a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine geringfügige Beschäftigung vor (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung lag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Streitzeitraum vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überstieg. Die dem Beigeladenen zu 1) gezahlten Entgelte lagen regelmäßig über dieser Grenze.
139b) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V kommt im gesamten Streitzeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine entsprechende Hauptberuflichkeit, die zudem selbständig ausgeübt wurde, ist neben der Tätigkeit für die Klägerin nicht erkennbar.
1408. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 4.10.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 2.1.2012 bis zum 30.1.2012 festgestellt.
141Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend ist sowohl der Antrag vom 9.12.2011 nicht fristgerecht eingereicht worden, da die Tätigkeit bereits am 4.10.2011 begann als auch die Zustimmung nicht erteilt worden.
142Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
143Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
144Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.
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