Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1131/17 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.06.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) vorläufig ab dem 31.05.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.09.2017, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 186,00 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen