Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1577/17 B ER und L 19 AS 1578/17 B

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.08.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1) gegen den Bescheid vom 29.06.2017 wird angeordnet. Dem Antragsteller zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Q aus L beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Q aus L beigeordnet. Die Anträge der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen