Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 350/22 B ER, L 9 SO 351/22 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.09.2022 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Grundsicherung nach dem SGB XII von August 2022 bis einschließlich Juli 2023 ohne Anrechnung eines russischen Rentenanspruchs des Antragstellers in gesetzliche Höhe zu zahlen.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., K., beigeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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