Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 UKl 1/24
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Vertragsstrafen wegen behaupteter Verletzungen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Am 15. September 2014 gab die BB Bank Ort3 eG, die am 9. September 2024 mit der Beklagten verschmolzen wurde, folgende Unterlassungserklärung ab:
"Die BB Bank Ort3 eG, Straße1, Ort3, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab sofort die Entgeltklausel
Überweisungsgutschrift aus Inlandsüberweisung mit Kontonummer/Bankleitzahl in Euro innerhalb der Bank 0,35 EUR
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel zu verlangen. Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll (siehe Köhler/Bornkamm UWG, 32. Auflage, § 1 UKlaG, RdNr. 8).
Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern.
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der BB Bank Ort3 eG in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird.
Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig.
Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen wird die BB Bank Ort3 eG an die Schutzgemeinschaft AA e.V., Straße2 in Ort4, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 (i.W. zweitausendfünfhundert Euro) zahlen."
In Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) der BB Bank Ort3 eG wies diese darauf hin, dass sich die Zinsen und Entgelte aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der BB Bank Ort3 eG ergeben. In den jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen wies die BB Bank Ort3 eG darauf hin, dass die Entgelte für Überweisungen nur dann berechnet werden, wenn die Überweisungen im Auftrag des Kunden fehlerfrei ausgeführt wurden sowie dass Storno- und Berichtigungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen nicht bepreist werden.
Hingegen wiesen die auf der Homepage der BB Bank Ort3 eG veröffentlichten Entgeltinformationen vom 28. Januar 2020 unter der Rubrik "Zahlungen (ohne Karte)" im Unterpunkt "Gutschrift einer Überweisung" zu den Kontenmodellen "BB-Privatkonto", "BB-Privatkonto Komfort", BB-KontoDirekt" und "BB-Privatkonto Basis" die vorgenannte Einschränkung nicht auf.
Unter dem 19. Februar 2020 stelle der Kläger der BB Bank Ort3 eG viermal 2.500 € in Rechnung, weil in der aktuellen Entgeltinformation die Entgeltklausel, Gutschrift einer Überweisung ohne einschränkenden Zusatz enthalten sei.
Der Kläger hält die Entgeltinformationen für AGB. Er ist der Ansicht die Beklagte habe durch die Verwendung von Entgeltklauseln für Überweisungsgutschriften ohne einschränkenden Zusatz in den Entgeltinformationen gegen die in der strafbewehrten Unterlassungserklärung übernommene Verpflichtung verstoßen, weswegen er - aufgrund der Verwendung der Klausel für vier Kontenmodelle - Anspruch auf Zahlung von insgesamt 10.000 € gegen die Beklagte habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Auffassung nach handele es sich bei den Entgeltinformationen aufgrund ihres bloßen Informationscharakters und mangels jeglichen Einbeziehungshinweises (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) schon nicht um AGB. Durch prominent auf der ersten Seite der vorvertraglichen Entgeltinformationen dargestellte Hinweise werde dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, dass es sich bei der vorvertraglichen Entgeltinformation nur um eine kurze Information zum Zwecke eines Vergleichs handele und er ergänzende und weiterführende Informationen zu den Entgelten im Preisaushang und im Preis- und Leistungsverzeichnis finde. Darüber hinaus habe die Beklagte keine Vertragsregelung schaffen, sondern lediglich ihrer Informationspflicht aus §§ 5 ff. ZKG nachkommen wollen, wozu sie die Angaben entsprechend dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 2 ZKG veröffentlichten Muster gemacht habe. Es bestehe keine Pflicht zur Aufnahme der streitgegenständlichen Einschränkung. Das vom europäischen und vom nationalen Gesetzgeber mit der Entgeltinformation verfolgte Ziel stehe der Aufnahme von diversen Fußnoten oder ähnlichen Einschränkungen entgegen.
Der Kläger hat die Klage zunächst beim Landgericht Aurich erhoben, da er meint, das Landgericht sei auch unter Geltung des geänderten § 6 Abs. 1 UKlaG für Rechtsstreitigkeiten wegen Vertragsstrafen aus Verpflichtungserklärungen zuständig. Daher seien diese keine Klagen nach dem UKlaG und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sei nicht begründet. Auf die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit durch die Beklagte hat der Kläger hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Mit einem ausführlich begründeten Beschluss hat das Landgericht den Rechtstreit gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Diese Zuständigkeit begründet sich (jedenfalls) aus dem nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts. Daher muss vorliegend nicht entschieden werden, ob Individualklagen auf Geltendmachung von Vertragsstrafen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UKlaG fallen (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 - 4 U 148/16, juris Rn. 18; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; jurisPK/Baetge, 10. Aufl. (Stand 13.09.2024), § 6 UklaG Rn. 22; Köhler/Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 6 UKlaG Rn. 4; verneinend: OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 - 9 UKl 2/24, juris Rn. 29; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 5 U 54/24, nnV, UA 5 ff.).
2. Jedoch ist die Klage unbegründet.
Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagte hat die mit der Klage begehrte(n) Vertragsstrafe(n) nicht gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungsverfügung vom 15. September 2014 verwirkt.
a) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich in der vorgenannten Unterlassungserklärung verpflichtet, die dort zitierte Entgeltklausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehende Klausel zu verlangen. Diese Verpflichtung sollte auch gelten für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Beklagten in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder anderer Stelle veröffentlicht wird.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist dahingehend auszulegen, dass von ihr nur die Verwendung von AGB erfasst werden soll. Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, juris Rn. 19 sowie vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, juris Rn. 9).
Hiernach ergibt die Auslegung, dass lediglich die Verwendung der Entgeltklausel in AGB von der strafbewehrten Unterlassungsklausel umfasst sein soll. Die Verpflichtung umfasste nämlich die Verwendung der Entgeltklausel sowie das Verlangen eines Entgelts mit Bezug auf die Entgeltklausel. Mit dem Begriff "verwenden" sollte ausdrücklich auf die Regelung in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen werden, nach der die Vertragspartei "Verwender" ist, die der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags vorformulierte Vertragsbedingungen in Form von AGB stellt. Auch soweit eine Veröffentlichung in einem Preis- und Leistungsverhältnis und/oder anderer Stelle unter die Verpflichtung fallen sollte, ergibt die Auslegung, dass es sich auch insoweit um ein Verwenden von AGB handeln muss. Hierfür spricht schon der Wortlaut, der auf die übernommene Verpflichtung abstellt und Bezug auf die Unterlassung zur Verwendung herstellt. Daher sollte die Verpflichtung hinsichtlich der Veröffentlichung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle nicht weiter gehen als die zuvor übernommene Verpflichtung.
Auch aus Sinn und Zweck der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich, dass hiervon nur das Verwenden von AGB erfasst werden sollte. Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch einen entsprechenden Titel (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, juris Rn. 16). Daher wird sich der Unterlassungsschuldner nur soweit binden wollen, wie der gesetzliche Unterlassungsanspruch reicht, den er mit der Unterlassungserklärung "erfüllen" möchte (Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492, 493; Regenfus, GRUR 2022, 1489, 1492 f.). Diesbezüglich kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in AGB Bestimmung, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet. Daher wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Entgeltklausel nur zum Gegenstand ihrer Unterlassungserklärung machen, soweit diese in AGB verwendet wird (vgl. Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492, 493 [LG Stuttgart 06.11.2023 - 53 O 161/23]).
b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Entgeltklausel nicht in AGB verwendet. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Unter Vertragsbedingungen fallen sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwenders, die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74 [juris] Rn. 10).
Jedoch handelt es sich bei den Entgeltinformationen nicht um vorgefertigte Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Vertragsinhalt regeln sollten. Denn von AGB abzugrenzen, sind allgemeine Informationen einer Vertragspartei, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden können, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 33). Vorliegend besitzen die Entgeltinformationen für einen Vertragspartner der Beklagten nicht den Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB), dass diese Bedingungen in die jeweiligen konkreten Verträge einbezogen werden sollten. Die Entgeltinformationen führten unter dem ersten Bullet Point aus, dass mit dieser Entgeltinformation über die Entgelte informiert wird, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit ein Vergleich dieses Konto mit anderen Konten durchgeführt werden kann. Unter dem zweiten Bullet Point wird darüber informiert, dass auch Entgelte für nicht aufgeführte Dienste anfallen können sowie das umfassende Informationen in dem Preisaushang sowie in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank erhältlich seien. Hierdurch erkennt der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass diese Entgeltinformation nicht Vertragsbestandteil werden soll, sondern ihm lediglich eine Information über die wichtigsten Entgelte gegeben werden soll, damit er einen Vergleich mit anderen Kontenmodellen durchführen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 5 U 54/24, nnV, UA 9; LG Hechingen, Urteil vom 7. Juni 2024 - 1 O 191/23, juris Rn. 36; Kopp, ZIP 2024, 2126 f.; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492, 493). Da ihm gleichzeitig mitgeteilt wird, dass die umfassenden Informationen erst in dem Preisaushang bzw. in dem Preis- und Leistungsverzeichnis erhältlich sind, erkennt der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass die Entgeltinformation nicht Vertragsbestandteil werden soll (Gerlach/Bohne, aaO; Kopp, ZIP 2024, aaO; LG Hechingen, aaO Rn. 35; aA OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 28; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 7 Ukl 2/23, nnV UA 8 ff.). Anders als der Kläger meint, bezieht sich die Mitteilung, dass umfassende Informationen in dem Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank erhältlich sind, aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht bloß auf die nicht aufgeführten Dienste, sondern auf sämtliche Entgelte. Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wird deutlich, dass mit der Entgeltinformation insgesamt nur ein schneller Überblick gegeben werden soll und sich die umfassenden Informationen erst aus dem Preisaushang sowie aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ergeben.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 5 ZKG und der Richtlinie 2014/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (künftig: ZKRL). Nach § 5 ZKG hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (Entgeltinformationen) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine, noch nicht auf ein bestehendes Zahlungskonto und bereits in Anspruch genommene Dienste bezogene Information (Böger in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 ZKG Rn. 1). Die Vorschriften sollen die Markttransparenz erhöhen, den Wettbewerb fördern und es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglichen, die Vertragsbedingungen der Zahlungsdienstleister zu vergleichen (BGH, Urteil vom 24. September 2024 - XI ZR 111/23, juris Rn. 15). Dabei ist die Verpflichtung aus § 5 ZKG als vorvertragliche Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters konzipiert und setzt Art. 4 Abs. 1 ZKRL um (BT-Drucks. 18/7204, S. 59). Daher kommt der Erteilung der Entgeltinformation als solcher keine konstitutive, Entgeltansprüche begründende oder den Entgeltansatz des Zahlungsdienstleisters legitimierende Wirkung zu (OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 5 U 54/24, nnV, UA 10; Böger, aaO Rn. 32; Gerlach/Bohne, BKR 492, 493). Eine erteilte Entgeltinformation kann dagegen im Rahmen der Auslegung nachfolgend abgegebener Willenserklärungen Berücksichtigung finden und bei einer zu niedrigen Angabe von Entgelten in dieser Information kann dem Zahlungsdienstleister nach den Umständen des Einzelfalls die Berufung auf einen höheren Betrag nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis verwehrt sein (Böger, aaO). Daher mögen die Angaben zwar verbindlich sein, führen jedoch nicht dazu, dass diese Vertragsbestimmungen werden (Thume, WuB 2024, 149, 150; aA OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 7 Ukl 2/23, nnV UA 10). Gleichfalls führt das berechtigte Vertrauen des Verbrauchers darauf, dass die Vertragskonditionen später nicht von einer vorvertraglichen Information abweichen, nicht dazu, dass die vorvertraglichen Informationen Vertragsbestandteil werden. Vertragsbestandteil wird nur das, worauf sich die Parteien einigen, nicht bereits das, worauf eine Partei vor Vertragsschluss vertraut (Thume, aaO).
Außerdem wurde die Entgeltinformation nicht verwendet. Der Abwehranspruch nach § 1 UKlaG muss im Interesse eines möglichst effektiven und damit frühzeitigen Schutzes des Rechtsgeschäftsverkehrs bereits im Stadium der Vorbereitung vertraglicher Einbeziehung gegeben sein (MünchKommZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 24). Für ein Verwenden kann es daher ausreichen, dass der Unternehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Website verwendet, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Website zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19, juris Rn. 14). Ausreichend ist auch das Inverkehrbringen mit einem Angebot oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5). Dieses jedoch nur, wenn es sich um eine konkrete Maßnahme zur unmittelbaren Vorbereitung einer vertraglichen Einbeziehung handelt (MünchKommZPO/Micklitz/Rott, aaO). Hierzu bedarf es aber der Erklärung gegenüber Dritten, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGBs gelten sollen (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 8). Eine solche Erklärung fehlt vorliegend, sodass keine vorbereitende Maßnahme zur vertraglichen Einbeziehung vorliegt. Denn mit der Entgeltinformation soll lediglich die nach § 5 ZKG bestehende Pflicht des Zahlungsdienstleisters erfüllt werden, den Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für die mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformationen) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich zu erteilen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Beklagte liegt erst zeitlich danach, nämlich entweder durch Bereitstellen der Möglichkeit einer Online-Eröffnung eines Kontos bzw. der Eröffnung im Rahmen eines persönlichen Beratungstermins. Diesen (Aufforderungen zur Abgabe von) Angeboten liegen aber der Preisaushang bzw. die Preis- und Leistungsverzeichnisse und nicht die Entgeltinformation zugrunde. Dies bedeutet, dass nicht die Entgeltinformationen Bestandteil des Vertrags werden sollen, sondern vielmehr die Vertragsbedingungen, die sich aus dem Preisaushang bzw. aus dem Preis- und Leistungsverhältnis ergeben. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten irgendwelche konkreten Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung der vertraglichen Einbeziehung der Entgeltinformation in die später abzuschließenden Verträge getroffen hat, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Divergenz zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Mai 2024 (3 U 10/24) sowie zu dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2024 (7 UKl 2/23) zuzulassen.
5. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 14. November 2024 lag vor der abschließenden Beratung vor. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Referenzen
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- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 6x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 2x
- UKlaG § 6 Zuständigkeit 5x
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