Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 11 UF 72/25

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.04.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 10.04.2025 (Aktenzeichen: 2 F 159/23 RI) und das erstinstanzliche Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

  2. II.

    Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

  3. III.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Beschwerdeverfahren gegenständlich ist die Bindungswirkung einer Gerichtsstandbestimmung.

Der im Bezirk des Amtsgerichts Wildeshausen wohnhafte Antragsteller nimmt die im Bezirk des Amtsgerichts Delmenhorst wohnhafte und von ihm geschiedene Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Wildeshausen auf Rückzahlung eines Darlehens aufgrund eines im Jahre 2009 in Ort1 geschlossenen Vertrages in Anspruch.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat sich nach Anhörung der Beteiligten auf deren beider Antrag mit Beschluss vom 26.02.2024 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst verwiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Scheidungsverfahren der Beteiligten bereits in 2022 abgeschlossen worden sei und die Antragsgegnerin im Bezirk des Amtsgerichts Delmenhorst ihren Wohnsitz habe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst hat die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss vom 08.03.2024 mit der Begründung abgelehnt, dass vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Wildeshausen noch ein vor der Beendigung des Scheidungsverfahrens begonnenes Unterhaltsverfahren anhängig und insoweit der Gerichtsstand des § 267 FamFG der Ehesache gegeben sei.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat am 17.09.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beteiligten wechselseitig Sachanträge gestellt haben. Mit am 08.10.2024 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Beteiligten sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es mangels Anwendbarkeit der Regelung des § 267 Abs. 1 FamFG örtlich unzuständig und gemäß § 267 Abs. 2 FamFG nach wie vor das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst zuständig sei. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 14.10.2024 beantragt, dem Oberlandesgericht das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen.

Der 1. Strafsenat bei dem Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 26.11.2024 bestimmt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen zuständig sei (Aktenzeichen: 99 UFH 7/24). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts zwar nicht aus § 267 Abs. 1 FamFG, jedoch aus § 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO ergebe. Denn die Antragsgegnerin habe die Darlehensschuld gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB an dem Ort zu erfüllen, an dem sie zur Zeit der Entstehung des Darlehensverhältnisses ihren Wohnsitz hatte, also in Ort1. Da sich das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen bei dem Erlass seines Verweisungsbeschlusses vom 26.02.2024 über diese auf der Hand liegende eigene Zuständigkeit in nicht mehr verständlicher Weise hinweggesetzt habe, erweise sich dieser Beschluss als objektiv willkürlich und entfalte deshalb für das Amtsgericht - Familiengericht - in Delmenhorst ausnahmsweise keine Wirkung.

Die erkennende Richterin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat dem Oberlandesgericht Oldenburg das Verfahren unter Bezugnahme auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 14.02.2025 mit Verfügung vom 16.02.2025 zur erneuten Prüfung seiner Entscheidung vorgelegt, da die ausgesprochene Gerichtsstandbestimmung des Senats aus ihrer Sicht gesetzeswidrig und willkürlich ergangen sei. Die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst sei nicht willkürlich erfolgt, sondern allenfalls von einer unrichtigen Rechtsauffassung getragen gewesen. Da der Senat insoweit von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen sei, hätte er die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen. Überdies befinde sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes entgegen der insoweit ebenfalls unrichtigen Ansicht des Senats durchaus im Bezirk des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst, wo die Antragsgegnerin aktuell ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort habe.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 26.02.2025 beschlossen, dass eine weitere Entscheidung des Senats nicht veranlasst sei und seine Ausführungen aus dem Beschluss vom 26.12.2024 zur Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen wegen objektiv willkürlicher Nichtbefassung mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts wiederholt und vertieft. Anlass für eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO habe nicht bestanden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat den 1. Strafsenat mit Schreiben vom 09.03.2025 darauf hingewiesen, dass sich auch der Senatsbeschluss vom 26.02.2025 als willkürlich erweise und unter ausführlicher mehrseitiger Darlegung des eigenen abweichenden Rechtsstandpunkts "wiederholt um rechtswirksame Bestimmung der Zuständigkeit" gebeten. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daraufhin am 17.03.2025 beschlossen, dass die erneute Vorlage des Amtsgerichts Wildeshausen keine Veranlassung zu einer von den Senatsbeschlüssen vom 26.11.2024 und 26.02.2025 abweichenden Entscheidung biete.

Die erkennende Richterin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat mit Schreiben vom 20.3.2025 das Oberlandesgericht sodann "letztmalig" um eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung "unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" gebeten. Der 1. Strafsenat hat die Akte unverzüglich an das Amtsgericht zurückgegeben und mit Vorsitzendenverfügung vom 27.03.2025 mitgeteilt, dass er sich auch auf die erneute "Gegenvorstellung" des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht zu einer Entscheidung veranlasst sehe und ähnliche oder gleichlautende Eingaben des Amtsgerichts in dieser Sache künftig nicht mehr bescheiden werde.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat daraufhin den Sachantrag des Antragstellers mit im schriftlichen Verfahren ergangenen und angefochtenen Endbeschluss vom 10.04.2025 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, es sei nach wie vor örtlich unzuständig und nicht an die Zuständigkeitsbestimmung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.11.2024 gebunden. Erfüllungsort des gekündigten Darlehens sei der Wohnsitz des Schuldners, hier der Antragsgegnerin. Soweit der Strafsenat den Verweisungsbeschluss vom 6.2.2024 als nicht bindend angesehen habe, sei dies willkürlich und wiederum für das Amtsgericht - Familiengericht - nicht bindend, weil sich der Senat mit der von ihm vertretenen Ansicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016-1017, gesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofort begründeten Beschwerde vom 28.04.2025. Er begehrt weiterhin eine Sachentscheidung über den seiner Ansicht nach entscheidungsreifen Antrag, weil das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen seine örtliche Zuständigkeit verfahrenswidrig verneint habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 5.830,00 € zzgl. 3.596,50 € Zinsen für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 12.05.2023 nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins liegender Zinsen auf 5.830,00 € ab dem 13.05.2023 zu zahlen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Vorsitzendenverfügung vom 03.06.2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen zurückzuverweisen, weil dessen - nach § 29 ZPO überdies auch in der Sache gegebene - Zuständigkeit verbindlich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.11.2024 bestimmt worden sei. Die erkennende Richterin bei dem Amtsgericht hat dies zum Anlass genommen, den angegriffenen Beschluss mit an den Senat gerichteter E-Mail vom 24.06.2025 unter Wiederholung ihrer schon bisher vertretenen abweichenden Rechtsauffassung gegenüber dem erteilten Hinweis des Senats zu verteidigen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 28.04.2025 war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG an das Ausgangsgericht zur weiteren Veranlassung und Sachentscheidung zurückzuverweisen.

1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens ohne Antrag eines Beteiligten an das Ausgangsgericht zurückverweisen, wenn dies - wie vorliegend - noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht einen Antrag zu Unrecht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zurückweist und seine Entscheidung auf die fehlende Zuständigkeit stützt.

2. So verhält es sich vorliegend. Denn das Amtsgericht - Familiengericht - Wildeshausen hat sich in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht darauf berufen, dass es nicht zuständig sei. Das Amtsgericht ist vielmehr schon allein deshalb das zuständige Gericht, weil diese Zuständigkeit gemäß §§ 36 ZPO, 113 FamFG durch den bindenden Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.11.2024 begründet worden ist. Von einer Entscheidung in der Sache hat der Senat abgesehen, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen und mit Blick auf die bereits erstinstanzlich durch das Amtsgericht - Familiengericht - trotz vermeintlicher Unzuständigkeit erfolgte intensive Befassung mit der materiellen Rechtslage von der Zurückverweisung keine nennenswerte weitere Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Gemäß § 36 Abs. 1 FamFG wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt. Zweck dieser Regelung ist im Zusammenspiel mit der Regelung des § 37 Abs. 2 ZPO über die Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses, eine schnelle und kostengünstige und damit prozessökonomische Abhilfe bei einem Zuständigkeitsstreit zu erreichen, um die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache zu ermöglichen. Damit soll die Zuständigkeit abschließend geklärt und sollen langwierige und missliche Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befasst (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. 3. 1978 - IV ARZ 17/78, NJW 1978, 1163). Die Vorschrift dient der Durchsetzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Beteiligten auf eine zeitnahe gerichtliche Sachentscheidung und nimmt sehenden Auges in Kauf, dass auch ein solches Gericht für zuständig erklärt wird, welches seine Zuständigkeit aus abweichenden eigenen rechtlichen Erwägungen bislang abgelehnt hat und weiterhin ablehnt. Dies liegt in der Natur der Sache, da eine Entscheidung nach § 36 ZPO im - hier vorliegenden - Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stets voraussetzt, dass verschiedene Gerichte sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obwohl eines dieser Gerichte für den Rechtstreit zuständig ist.

Aus dem Wortlaut, aus dem systematischen Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 ZPO und diesem Sinn und Zweck der Norm folgt, dass nicht nur jeder Beteiligte, sondern auch das Gericht, dessen Zuständigkeit bestimmt ist, an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 FamFG zwingend gebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn es diese in der Sache für unrichtig hält oder die Bestimmung im Einzelfall den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften tatsächlich nicht entsprechen sollte, etwa weil die tatsächliche Lage des Verfahrens nicht voll berücksichtigt oder eine Zuständigkeitsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (BGH, Beschl. v. 2.4.1980 - IVb ARZ 513/80, FamRZ 1980, 670-671; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. März 2013, 11 AR 219/12, juris Rn. 9; BayObLG, Beschl. v. 19.12.2019 - 1 AR 110/19, WuW 2020, 95-98, alle zitiert nach Juris). Denn mit der Ordnungsfunktion der Zuständigkeitsbestimmung wäre es unvereinbar, wenn die getroffene Entscheidung - sei es von dem für zuständig erklärten Gericht oder von den Verfahrensbeteiligten - erneut in Zweifel gezogen und einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden könnte und den Beteiligten der Zugang zu einer Sachentscheidung dadurch auf unabsehbare Zeit verwehrt würde (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 2.4.1980 - IVb ARZ 513/80, FamRZ 1980, 670-671, zitiert nach Juris; MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 37 Rn. 13 m.w.N.). Die Entscheidung nach § 36 ZPO entfaltet also konstitutive Wirkung.

c) Die zwingende Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 36 ZPO besteht vor diesem Hintergrund auch dann, wenn dieser Beschluss aus Sicht des als zuständig bestimmten Gerichts objektiv willkürlich ergangen ist.

aa) Die Bindungswirkung eines gemäß § 281 ZPO ergangenen Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn ein örtlich zuständiges Gericht das Verfahren willkürlich, also bar jeder rechtlichen Grundlage an ein anderes Gericht verweist und diese Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 -, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 6).

bb) Im Anwendungsbereich der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 FamFG kommt dieser Grundsatz jedoch im Verhältnis des bestimmenden Gerichts zu dem als zuständig bestimmten Gericht nicht zur Geltung. Dies wird - soweit erkennbar - zwar weder in den Kommentierungen zu § 36 ZPO noch in Literatur und Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, folgt aber zweifelsfrei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem systematischen Zusammenhang mit den Grundsätzen des zivilprozessualen Berufungs- und Revisionsrecht, wie sie auch im Rechtsmittelrecht in den Familienstreitsachen gelten. Danach ist davon auszugehen, dass § 36 ZPO dem zur Bestimmung der Zuständigkeit berufenen höherem Gericht ein Beurteilungsmonopol zuspricht. Denn die Vorschrift will nicht nur die Fortsetzung eines Zuständigkeitsstreits zwischen den unteren Gerichten, sondern erst recht vermeiden, dass die endgültige (Sach-)Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder sogar verhindert wird, dass sie - wie vorliegend - mehrfach zwischen dem als zuständig bestimmten Gericht und dem höheren Gericht "hin- und hergeschoben" wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtauffassung ändert. Insoweit verhält es sich nicht anders als im Verhältnis des Beschwerdegerichts zum Rechtsbeschwerdegericht und des Ausgangsgerichts zum Beschwerdegericht nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache. Denn sowohl das Beschwerdegericht als auch das Ausgangsgericht sind gemäß § 74 Abs. 6 Satz 4 und § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG aus den vorstehenden Gründen ebenfalls an die Rechtsauffassung des jeweils höheren Gerichts gebunden, wie dies im zivilprozessualen Verfahren gemäß § 563 Abs. 2 ZPO auch für das Berufungs- im Verhältnis zum Revisionsgericht und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift für das erstinstanzliche Gericht im Verhältnis zum Berufungsgericht gilt (dazu siehe BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223-234). Diese Bindung besteht naturgemäß zum einen dann, wenn das untere Gericht die Rechtsauffassung des höheren Gerichts nach wie vor für unrichtig hält (siehe nur BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 563 Rn. 5, zitiert nach beck-online). Es kann sich seiner Bindung zum anderen aber nicht einmal mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ansicht des höheren Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8/83 -, BVerfGE 65, 132-141 [BVerfG 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82]) und erst recht nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig, also willkürlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957; Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 -, NJW 2007, 1127-1130, zitiert nach Juris).

cc) Nichts Anderes gilt wegen des oben dargelegten Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 36 ZPO in derem Anwendungsbereich. Ein Gericht ist nach Bestimmung seiner Zuständigkeit durch ein höheres Gericht mithin gehalten, das Verfahren unter Beachtung der Zuständigkeitsbestimmung unverzüglich und zeitnah fortzusetzen, ohne diese Bestimmung in irgendeiner Weise mit verfahrensverzögernder Wirkung zu hinterfragen und dadurch das Recht der Beteiligten auf eine Entscheidung zur Sache zu verletzen, wie dies vorliegend geschehen ist.

3. Dem Amtsgericht - Familiengericht - war es aufgrund der Bindung des Beschlusses des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 26.11.2024 mithin schon aus rein verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, den Antrag des Antragstellers wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit der Begründung als unzulässig zurückzuweisen, dass der Senat die Sach- und Rechtslage unrichtig beurteilt sowie den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26.2.2024 zu Unrecht als objektiv willkürlich betrachtet habe und der Beschluss des Senats selbst mit dem Makel der objektiven Willkür behaftet sei.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass sich der Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 26.11.2024 zudem in jeder Hinsicht als richtig erweist:

a) Der Senat hat in diesem Beschluss unter Erläuterung seiner Rechtsauffassung ausführlich und zutreffend dargelegt, warum die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen gemäß § 29 ZPO gegeben ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - verschließt sich indes nach wie vor der Erkenntnis, dass es für die Bestimmung des Leistungsorts vorliegend in Anwendung der gemäß der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur geltenden Grundsätze nicht auf den heutigen gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin, sondern allein darauf ankommt, dass sie diesen zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses in Ort1, also im Bezirk des für zuständig erklärten Amtsgericht hatte (siehe zu der insoweit ganz herrschenden Meinung zu § 29 ZPO z. B. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 488 Rn. 9; Binder in beck-online OGK, BGB § 488 Rn. 346 ff.; Berger in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 488 Rn. 43; Rohe in BeckOK BGB, 23. Ed., Stand 1. August 2023, § 488 Rn. 34; vgl. hierzu ausführlich auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. September 2023 - 102 AR 130/23 e -, NZI 2025, 483-485 [BayObLG 02.04.2025 - 102 AR 17/25 e], Rn. 4, zitiert nach juris).

b) Soweit der 1. Strafsenat dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26.2.2024 die Bindungswirkung abgesprochen hat, weil sich dieses nicht mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts auseinandergesetzt hat, steht diese Auffassung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - auch nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016-1017, zitiert nach juris.

Zwar entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO nach dieser Rechtsprechung nicht schon allein deshalb, weil das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht. Objektive Willkürlichkeit kann aber dann angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa weil sich dem Gericht eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat (BGH aaO, Rn. 12). Dies war vorliegend aber offenkundig der Fall, weil sich schon aus dem Vortrag des Antragstellers ergab, dass der Erfüllungsort im Bezirk des Amtsgerichts Wildeshausen lag.

c) Die Annahme des Amtsgerichts - Familiengericht - aus dem angegriffenen Beschluss, der Beschluss des 1. Strafsenats sei als willkürlich zu betrachten, also entsprechend der Rechtsprechung zu § 281 ZPO bar jeder rechtlichen Grundlage ergangen und bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08 -, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 6), entbehrt vor diesem Hintergrund und zudem schon allein mit Blick auf die sorgfältige Begründung des Beschlusses und die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände erkennbar jeder Grundlage.

4. Der Senat hat die Beteiligten auf die avisierte Entscheidung mit Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden vom 03.06.2025 hingewiesen. Binnen gesetzter Frist ist eine Stellungnahme der Beteiligten nicht zur Akte gelangt. Der Senat hält nach erneuter kritischer Würdigung an seinen Ausführungen fest.

III.

Die Kostenentscheidung folgt mit Blick auf die unrichtige Behandlung der Sache durch das Amtsgericht - Familiengericht - aus § 20 FamGKG. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 35 FamGKG.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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