Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 11 UF 2/26
Tenor:
- I.
Der Beteiligten zu 3) wird Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
- II.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 07.11.2025 wird der am 27.08.2024 zum Aktenzeichen 2 F 59/23 S verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel im Tenor zu Ziffer II. wie folgt ergänzt:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf Nachversicherung durch den Versorgungsträger, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Standort Kiel (PK: ..., Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 285,96 €, bezogen auf den 31.03.2023 für den Rechtskreis West und in Höhe von monatlich 5,67 €, bezogen auf den 31.03.2023 für den Rechtskreis Ost, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Versicherungsnummer ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
- III.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 1V.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeverfahren gegenständlich ist die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Varel hat mit seinem am 27.08.2024 verkündeten Beschluss auf den am 20.04.2023 zugestellten Scheidungsantrag die am TT.MM.2006 geschlossene Ehe der Beteiligten 1) und 2) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Der Beteiligte zu 2) ist Soldat auf Zeit, seine Dienstzeit endet voraussichtlich zum TT.MM.2027 (Bl. 14 UAVA).
Die Beschwerdeführerin hat erstinstanzlich mit Schreiben vom 30.06.2023 (Bl. 14ff UAVA) das von dem Beteiligten zu 2) in der Ehezeit erzielte Einkommen mitgeteilt. In dem Zeitraum vom 02.01.2012 bis einschließlich zum 31.03.2023 hat der Beteiligte zu 2) nachversicherungspflichtige Entgelte erzielt.
Die Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 18.10.2023 Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte erteilt. Der Antragsgegner hat einen Ehezeitanteil von 3,5192 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 1,7596 Entgeltpunkte und einer Monatsrente von 63,38 € sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.119,76 € (Bl. 25 UAVA).
Mit Schreiben vom 27.10.2023 (Bl. 28ff UAVA) hat die Beteiligte zu 4) Auskunft über die durch den Beteiligten zu 2) bei ihr innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte unter Einbeziehung der Anrechte aus einer fingierten Nachversicherung erteilt.
Danach hat der Antragsgegner in der Ehezeit bei der Beteiligten zu 4) ein Anrecht in Höhe von 19,3972 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 9,6986 Entgeltpunkte und einer Monatsrente von 349,34 € sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 77.825,56 € (vgl. Bl. 28 UAVA). Ferner hat der Antragsgegner unter Einbeziehung der Anrechte aus einer fingierten Nachversicherung ein Anrecht in Höhe von 0,3192 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 0,1596 Entgeltpunkten (Ost) und einer Monatsrente von 5,67 € sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.245,81 € (Bl. 28 UAVA). Der Nachversicherungsanspruch (Differenz aus fiktiver Gesamtauskunft, Bl. 38 UAVA, Monatsrente Ausgleichswert: 349,34 € und tatsächlich erworbener Monatsrente Ausgleichswert: 63,38 € und Monatsrente Ausgleichswert (Ost): 5,67 €) beläuft sich danach auf eine monatliche Rente aus den "Entgeltpunkten West" in Höhe von 285,96 € (349,34 € - 63,38 €) und den "Entgeltpunkten Ost" in Höhe von 5,67 €, der in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - unter dem 29.04.2024 mitgeteilt (Bl. 62 UAVA), dass mit einem Beschluss erst Ende 2024 zu rechnen sei.
Durch den am 27.08.2024 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - ausschließlich die beiderseits erworbenen Anrechte der Beteiligten zu 1) und 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich gebracht. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin in Höhe des Nachversicherungsanspruchs hat das Amtsgericht - Familiengericht - in seiner Entscheidung unbehandelt gelassen. In dem Rubrum des Beschlusses hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Beschwerdeführerin nicht als Beteiligte aufgeführt. Es hat im Folgenden den Beschluss der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Auf die am 14.10.2025 beim Amtsgericht Varel eingegangene Anfrage der Beschwerdeführerin vom 09.10.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit am 24.10.2025 bei der Beschwerdeführerin eingegangenem Schreiben diese von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Kenntnis gesetzt.
Gegen die ihr unter dem 24.10.2025 bekannt gewordene Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer am 07.11.2025 beim Amtsgericht Varel eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag (Bl. 3ff eAG). Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Beteiligte zu 3) aus, es habe gem. § 16 VersAusglG eine externe Teilung zu ihren Lasten bezüglich des fiktiven Anrechts auf Nachversicherung zu erfolgen. Ihr sei der angefochtene Beschluss bis zum heutigen Tag nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie habe erst auf ihre Sachstandsanfrage vom 09.10.2025 mit einfachem Brief vom 16.10.2025, bei ihr eingegangen am 24.10.2025, Kenntnis von dem Beschluss erlangt.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Varel dem Senat die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2026 hingewiesen. Der Senat hat in diesem ausgeführt:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig.
Zwar hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt. Ihr ist jedoch gem. §§ 17ff FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a. Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht gewahrt. Nach § 63 Abs. 1 und 3 Satz 1 FamFG ist die Beschwerde binnen eines Monats seit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Da eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht erfolgt ist, kommt vorliegend § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung. Denn unterbleibt wie vorliegend eine Zustellung an einen erstinstanzlich bereits förmlich beteiligten Versorgungsträger, gleich aus welchem Grund, beginnt die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses, hier in Form der am 27.08.2024 erfolgten Verkündung, zu laufen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2015, 839 und FamRZ 2013, 1566; Anm. Müther, FamRZ 2015, 843).
Kann eine schriftliche Bekanntgabe an einen förmlich beteiligten Versorgungsträger nicht bewirkt werden kommt § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Versorgungsträger erstinstanzlich bereits förmlich hinzugezogen war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 405/16 -, juris Rn. 7; BeckOGK/Fricke, 1.6.2025, VersAusglG § 30 Rn. 17, 18, beck-online m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der Versorgungsträger erstinstanzlich nicht bereits förmlich hinzugezogen war. Für einen nicht hinzugezogenen Beteiligten beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung zu laufen. Die Beschwerdeführerin war jedoch erstinstanzlich am Verfahren förmlich beteiligt. Denn das Amtsgericht hat von der Beschwerdeführerin eine Auskunft eingeholt und diese bis zur Entscheidung über das Verfahren beteiligt. Damit begann die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses, mithin am 27.01.2025 zu laufen (Verkündung: 27.08.2024 zuzüglich 5 Monate). Hieran gemessen ist die erst am 07.11.2025 eingelegte Beschwerde der erstinstanzlich bereits förmlich Beteiligten Beschwerdeführerin gegen die am 27.08.2024 wirksam verkündete Entscheidung objektiv abgelaufen, mithin verfristet.
b. Der Beschwerdeführerin ist aber gem. § 17 FamFG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§§ 17ff FamFG sind anwendbar, die Versäumung der fünfmonatigen Beschwerdefrist steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht per se entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - XII ZB 12/03 -, juris; Stockmann, FamRZ 2025, 119ff, 124). Zwar bezweckt auch die Regelung des Beginns der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zuvörderst die Herstellung von Rechtssicherheit. Dem gegenüber steht indes das Prinzip des Vertrauensschutzes eines Beteiligten, nicht nur auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Auskunft, sondern auch auf eine ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung vertrauen zu dürfen.
Die Beschwerdeführerin war auch ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert.
Ist jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag nach § 17 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Gericht kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewähren, wenn die rechtfertigenden Tatsachen - wie vorliegend - akten- und offenkundig gemacht worden sind und die nachzuholende Verfahrenshandlung fristgerecht vorgenommen wurde (BGH, FamRZ 2015, 839ff, 841).
So verhält es sich vorliegend. Die Beschwerdeführerin war nach der im April 2024 erteilten Auskunft des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht verpflichtet, sich vor Oktober 2025 beim Amtsgericht - Familiengericht - erneut über den Sachstand des Verfahrens zu informieren. Grundsätzlich besteht zwar die Obliegenheit eines rechtskundigen Beteiligten nachzufragen, wann mit dem Erlass einer Entscheidung zu rechnen ist (vgl. bspw. BGH, FamRZ 2015, 839ff, 842), insbesondere, wenn hierzu - bspw. bei einem anberaumten Verkündungstermin - Anlass dazu besteht (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage, S. 463 m.w.N.). Einen solchen Anlass hatte die Beschwerdeführerin vor Oktober 2025 mit Blick auf den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte der Beschwerdeführerin in dem seit 2023 anhängigen Scheidungsverbundverfahren zwar unter dem 29.04.2024 mitgeteilt, dass mit einem Beschluss erst Ende 2024 zu rechnen sei. Erstinstanzlich hatte die Beschwerdeführerin indes bereits unter dem 30.06.2023 Auskunft erteilt, so dass das Verfahren bereits außergewöhnlich lang andauerte. Der acht Monate vorher erteilte vage Hinweis auf eine im Dezember 2024 zu erwartende Entscheidung konnte bei der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund allenfalls die Hoffnung, nicht aber die Erwartung wecken, dass eine Endentscheidung tatsächlich noch im Jahr 2024 ergehen werde. Gleichzeitig musste die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktiven Eigenbeteiligung am Verfahren und der Einbindung in das Verfahren auch durch das Gericht selbst darauf vertrauen, dass sie von dem Erlass einer Endentscheidung ohne Weiteres in Kenntnis gesetzt werde. Mit dem außergewöhnlichen Versehen des erkennenden Richters, bereits erteilte Auskünfte in dem überschaubaren Verfahren über den Versorgungsausgleich schlicht zu übersehen und nicht zu behandeln, musste die Beschwerdeführerin hingegen nicht rechnen. Die Beschwerdeführerin hatte in Ansehung der langen Dauer des Verfahrens und dem lediglich vagen Hinweis des Amtsgerichts - Familiengericht - auf eine mögliche Entscheidung mithin keine Veranlassung, beim Amtsgericht - Familiengericht - bereits vor Oktober 2025 erneut nach dem Sachstand zu fragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Eine gesetzliche oder ungeschriebene rechtliche Verpflichtung der beteiligten Versorgungsträger, in konkret bestimmten Zeitabständen nach dem Sachstand des Verfahrens zu fragen, gibt es nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Versorgungsträgers, dafür Sorge zu tragen, dass das Amtsgericht - Familiengericht - die von ihm erteilten Auskünfte bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch tatsächlich beachtet. Es tritt hinzu, dass eine Nachfrage vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der versäumten Frist gem. § 18 Abs. 4 FamFG höchstrichterlich als ausreichend angesehen wird, welche vorliegend eingehalten worden ist (hier Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung am 27.08.2024 zuzüglich fünf Monate für den Fristbeginn, zuzüglich eine Monat Beschwerdefrist zuzüglich ein Jahr, vgl. hierzu BGH, MDR 2025, 31f [BGH 25.10.2024 - V ZR 17/24]).
Die Beschwerdeführerin hat die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einlegung der Beschwerde, rechtzeitig innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG nachgeholt. Sie hat erstmals am 24.10.2025 Kenntnis von der Entscheidung erlangt, so dass die am 07.11.2025 beim Amtsgericht Varel eingelegte Beschwerde binnen zwei Wochen nach Kenntnis eingelegt wurde.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Denn das Amtsgericht - Familiengericht - hat das sich aus dem Anspruch auf Nachversicherung aus der Tätigkeit des Antragsgegners als Soldat auf Zeit ergebende Anrecht rechtsfehlerhaft nicht zum Ausgleich gebracht.
Der Antragsgegner hat nach Auskunft des Versorgungsträgers, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, als Soldat auf Zeit lediglich ein Anrecht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet. Der Antragsgegner hat mithin ein atypisches, alternativ ausgestaltetes Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben. Im Fall der Übernahme als Berufssoldat wird die als Zeitsoldat verbrachte Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Im Fall des Ausscheidens als Soldat auf Zeit entsteht ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn. 389f). Das Anrecht des Antragsgegners als Soldat auf Zeit ist daher mit dem gesicherten Wert auf Nachversicherung auszugleichen, der durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt worden ist.
Der Nachversicherungsanspruch besteht aus dem Ausgleichswert (Ost) 5,67 € zuzüglich der Differenz aus der Gesamtauskunft, Bl. 38 UAVA, Monatsrente Ausgleichswert (West) 349,34 € abzüglich tatsächlich erworbener Monatsrente Ausgleichswert (West) 63,38 € beläuft sich (siehe unter Ziffer I) auf eine monatliche Rente aus den "Entgeltpunkten West" in Höhe von 285,96 € (349,34 € - 63,38 €), der in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Der Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, hat gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden.
Da die Antragstellerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des als einheitlich zu behandelnden Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen.
Der Ausgleichswert in Höhe von monatlich 285,96 € zuzüglich 5,67 € ist im Sinne dieser Vorschrift nicht gering, weil er größer ist als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (1 % der Bezugsgröße: 35,35 €).
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu Gunsten der Antragstellerin auf das bestehende Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Binnen gesetzter Frist haben die Beteiligten keine Einwendungen hiergegen erhoben. Der Senat hält nach erneuter kritischer Würdigung an seinen Ausführungen fest.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht aus § 20 Abs. 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
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