Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 260/17

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2017 (Az.: 51 StVK 27/17) aufgehoben.

2. Die mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2007 (Az.: 8 KLs 29/07) angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

a. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt.

b. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der noch namentlich benannt werden wird.

c. Die nähere Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und die Auswahl / Benennung des Bewährungshelfers wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig übertragen.

4. Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Führungsaufsicht wird dem AWO Psychiatriezentrum – Klinik für Forensische Psychiatrie – übertragen.

5. Die Zeit des Maßregelvollzuges wird nach Maßgabe des § 67 Absatz 4 StGB auf die im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2007 verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr angerechnet.

6. Die Entscheidung über eine etwaige Anrechnung der überschießenden Unterbringungsdauer auf verfahrensfremde Strafen gemäß § 67 Abs. 6 StGB wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig übertragen.

7. Der nach Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel verbleibende Rest der Freiheitsstrafe von 1 Jahr aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2007 ist im Maßregelvollzug zu vollziehen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten unter gleichzeitiger Verkürzung der gesetzlichen Prüffrist auf 9 Monate angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2007 (8 KLs 29/07) wurde der heute 55jährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Verurteilter oder Untergebrachter) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelstrafe 11 Monate) und wegen Hausfriedensbruchs (Einzelstrafe 3 Monate) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr belegt. Zugleich ordnete die Kammer gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Maßregel wird seit der Rechtskraft des Urteils, die ebenfalls am 5. September 2007 eingetreten ist, im AWO Psychiatriezentrum K. (vormals: Niedersächsisches Landeskrankenhaus K.) vollstreckt. Zuvor befand sich der Untergebrachte aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2007 bereits seit dem 17. Juli 2007 in der einstweiligen Unterbringung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus K..

3

Nach den im Anlassurteil (Bl. 1 ff. Bd. I d. VH) getroffenen Feststellungen hatte sich der Untergebrachte am Vormittag des 4. Februar 2007 in der „City-Schänke“ in B. eingefunden, wo er in alkoholisiertem Zustand andere Gäste anpöbelte. Als die Thekenkraft ihn aufforderte, die Gaststätte zu verlassen, wurde der Untergebrachte laut und „räumte die Theke ab“. Da er die Gaststätte nicht freiwillig verließ, wurde er von anderen Gästen hinausgebracht. Die herbeigerufenen Polizeibeamten erteilten dem sich verhältnismäßig ruhig verhaltenden Untergebrachten einen Platzverweis für den Bereich des Rotlichtmilieus, in dem sich die „City-Schänke“ befindet und forderten ihn auf, diesen Bereich zu verlassen, bis er wieder nüchtern sei, woraufhin sich der Untergebrachte entfernte.

4

Der Untergebrachte fuhr sodann zur Wohnung seiner Mutter, wo er zwei Küchenmesser holte. Er beabsichtigte, erneut die „City-Schänke“ aufzusuchen, um die dortigen Gäste „zur Rede zu stellen“. Da er in der Straßenbahn andere Fahrgäste anpöbelte, wurde die Polizei gerufen, welche den Untergebrachten beim Aussteigen aus der Straßenbahn ansprach. Als der Untergebrachte hierauf nicht reagierte, fassten die Polizeibeamten diesen, zur Durchsetzung des am Vormittag ausgesprochenen Platzverweises, rechts und links an den Armen. Plötzlich hatte der Untergebrachte ein Messer in der Hand und wehrte sich heftig. Die Polizeibeamten gingen mit ihm zu Boden. Es gelang ihnen zunächst nicht, dem Untergebrachten Handfesseln anzulegen. Nachdem es einem der Polizeibeamten gelungen war, das Messer aus der Reichweite des Untergebrachten zu stoßen, bemerkten beide Polizisten, dass der Untergebrachte ein zweites Messer hatte. Die Polizisten fixierten den Untergebrachten daraufhin unter Mithilfe einer zufällig hinzustoßenden Kollegin, bis Verstärkung eintraf. Erst dann konnten sie ihm Handschellen anlegen und ihn zum Gefangenenwagen verbringen. Auf der Polizeiwache randalierte der Untergebrachte erneut, so dass ihm Hand- und Fußfesseln angelegt werden mussten.

5

Das durch den Sachverständigen Dr. V. beratene Landgericht führte im Anlassurteil aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche durch Stimmungslabilität, geringe Frustrationstoleranz, Neigung zu unzureichend gesteuerten Impulsreaktionen, deutlich narzisstische Anteile mit vermehrter Kränkbarkeit und unzureichende Konfliktbewältigungsstrategien gekennzeichnet sei. Auf dem Boden dieser Persönlichkeitsstörung habe sich sekundär eine Alkoholkrankheit entwickelt. Die bestehende Persönlichkeitsstörung stufte das Landgericht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ein; der Untergebrachte sei bei Begehung der Taten nur erheblich vermindert in der Lage gewesen, nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Der Alkoholkonsum sei jeweils nur verstärkend hinzugekommen.

6

Wegen der weiteren Feststellungen der Anlassverurteilung wird auf das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Braunschweig (Bl. 1ff. Bd. I VH) Bezug genommen.

7

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bereits wiederholt in Erscheinung getreten. Im Vorfeld der Anlassverurteilung erfolgten Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten, Erschleichens von Leistungen, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 9. Dezember 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde nach Verlängerung der Bewährungszeit erlassen. Weiter wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 28. Juli 2003 (Az.: 570 VRs 70 Js 23254/02, Bl. 402 ff. Bd. III d. VH) wegen Hausfriedensbruchs in 11 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und in einem Fall eine Waffe mitgeführt wurde in Tateinheit mit Beleidigung in einem Fall in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in einem Fall in Tatmehrheit mit Beförderungserschleichung in drei Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung wegen Diebstahls unter Beisichführen einer Waffe lag zugrunde, dass der Verurteilte am 13. Juni 2002 aus den Räumlichkeiten des Verbrauchermarktes A. in O. eine Flasche Wodka im Wert von 7,29 € entwendete und hierbei, griffbereit in seiner Jackentasche, ein Messer mit sich führte, was ihm auch bekannt war (hierfür verhängte Einzelstrafe: 6 Monate). Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 28. Juli 2003 wird auf dieses (Bl. 402-410 Bd. III d. VH) Bezug genommen. Ein Strafrest sowie die Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungen aber schließlich – wohl aufgrund der Anlassverurteilung – widerrufen. Die Unterbringung wurde inzwischen für erledigt erklärt. Nach den Feststellungen der Anlassverurteilung wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Niedersächsischen Landeskrankenhaus K. vollzogen. Von dort wurde der Verurteilte am 24. Februar 2006 entlassen. Ausweislich der Gründe der Anlassverurteilung begann der Verurteilte bereits am 7. März 2006 wieder Alkohol zu trinken.

8

Der Verurteilte wurde darüber hinaus am 11. September 2006 in dem Verfahren 2 Ds 913 Js 16679/06 durch das Amtsgericht Braunschweig wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Helmstedt vom 17. Dezember 2010 (AZ.: 10 Cs 803 Js 55772/10) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.

9

In dem Verfahren 570 VRs 70 Js 23254/02 (Staatsanwaltschaft Osnabrück) sind noch 144 Tage Restfreiheitsstrafe offen (vgl. Bl. 560 Bd. IV d. VH). Darüber hinaus steht gegen den Verurteilten ausweislich einer sich in den Akten befindlichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 27. Juni 2016 (Bl. 557 Bd. IV d. VH) noch die Vollstreckung der widerrufenen Bewährungsstrafe von 2 Monaten in dem Verfahren 913 Js 16679/06 aus (vgl. Bl. 557 Bd. IV d. VH).

10

Der Untergebrachte steht unter Betreuung (Az., Amtsgericht Braunschweig) für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten (vgl. Bl. 55 Bd. I d. VH). Die Betreuung erfolgt durch den Verein I.f.t.B. e.V. und wird aktuell durch die dortige Mitarbeiterin Frau B.-O. wahrgenommen (vgl. Bl. 693 Bd. IV d. VH).

11

Der Senat war mit der vorliegenden Unterbringungssache schon im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens befasst. Auf den damals ergangenen Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2014 (Bl. 434 ff. Bd. III d. VH), mit welchem der Senat die damalige sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Fortdauer der Unterbringung verworfen und bereits die Problematik, inwieweit die von dem Verurteilten drohenden erneuten Straftaten eine Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen können, hervorgehoben hat, wird verwiesen.

12

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig verkürzte im Rahmen von vorangegangenen Fortdauerentscheidungen bereits wiederholt unter Hinweis auf die bisherige Unterbringungsdauer die gesetzliche Prüffrist.

13

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Bl. 471 ff. Bd. III d. VH) ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung und gleichzeitiger Verkürzung der gesetzlichen Prüffrist auf sechs Monate an. Zur Begründung der Verkürzung der Prüffrist führte die Kammer aus, diese erfolge in Anbetracht der bisherigen Unterbringungsdauer sowie der Empfehlung des AWO Psychiatriezentrums, die Maßregel auszusetzen, sofern der Untergebrachte doch einer Unterbringung in einem betreuten Wohnheim zustimme.

14

Im Rahmen der darauffolgenden Fortdauerentscheidung, die am 26. April 2016 (Bl. 533 ff. Bd. III d. VH) erging, verkürzte die Kammer erneut zugleich mit der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung die gesetzliche Prüffrist auf sechs Monate und wies diesbezüglich darauf hin, dass aufgrund der bereits erfolgten Dauer der Maßregelvollzugsbehandlung nunmehr eine zeitnahe Besichtigung des J.-Wohnheims durch den Untergebrachten und ein etwaiges Probewohnen zeitnah durch die Unterbringungseinrichtung angeboten und im Falle der Zustimmung des Untergebrachten auch umgesetzt werden müsse (vgl. Bl. 538 f. Bd. III d. VH; Bl. 527 Bd. III d. VH).

15

In der Folgezeit wurde der Untergebrachte in einer Heimeinrichtung in S.-R.vorgestellt. Dort zu wohnen lehnte der Untergebrachte indes entschieden ab. Seinem Vorschlag, sich in der Nähe zur Klinik in K. eine eigene Wohnung zu nehmen, trat die Maßregelvollzugseinrichtung entgegen; aus dortiger Sicht sei dieser Patientenwunsch als kritisch bis nicht durchführbar einzuschätzen, zumal der Untergebrachte immer noch nicht regelmäßig an die Medikamenteneinnahme denke (Bl. 567 Bd. IV d. VH).

16

Im Rahmen der Anhörung des Untergebrachten vor der Strafvollstreckungskammer am 26. September 2016 (Bl. 577 f. Bd. IV d. VH) schlug der Verteidiger des Untergebrachten vor, dass dieser sich eine Wohnung in K., ca. 30 Minuten von der Klinik entfernt, suchen und sich sodann zwei Mal täglich bei der Klinik einfinden könnte, um dort unter Aufsicht seine Medikamente einzunehmen und sich ggf. auch unangekündigten Kontrollen zu unterziehen. Der im Anhörungstermin anwesende stellvertretende Vollzugsleiter des AWO Psychiatriezentrums, Herr D.-R., bewertete diesen Vorschlag als guten Weg, den man probieren könne. Es wurde sodann weiter erörtert, dass der Untergebrachte im Hinblick auf seine Fortschritte rasch weiter gelockert werden solle.

17

Die Strafvollstreckungskammer ordnete sodann mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 (Bl. 579 ff. Bd. IV d. VH) die Fortdauer der Unterbringung unter gleichzeitiger Verkürzung der Prüfungsfrist auf 9 Monate an. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung führte die Kammer aus, die weitere Unterbringung sei gemessen an den Anlasstaten und der bisherigen Dauer „noch nicht unverhältnismäßig“ (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer). In Anbetracht der bereits langen Unterbringungsdauer sei es jedoch nunmehr geboten, dass der Verurteilte zeitnah die Möglichkeit des Probewohnens in K. erhalte. Daher werde die Prüffrist erneut auf 9 Monate verkürzt. Weiter führte die Kammer aus (Bl. 583 Bd. IV d. VH): „Angesichts der Tatsache, dass im hier vorliegenden Fall die Unterbringung nunmehr seit fast 10 Jahren besteht und das Anlassdelikt eher im Bereich der kleineren Kriminalität – wenn auch unter Einbeziehung eines Messers – war, die Überprüfungszeit zum wiederholten Male verkürzt wird und der Verurteilte in letzter Zeit wesentliche Fortschritte gemacht hat, regt die Kammer dringend an, dem Verurteilten weitere Lockerungen zu bewilligen. Es droht dem Verurteilten bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung eine Dekompensation, wenn keine belastbare Entlassungssituation geschaffen ist, weil es wiederum an Erprobungen des Verurteilten fehlt. Das Behandlungsziel der Maßregel und insbesondere die Vorbereitung des Verurteilten auf ein Leben in Freiheit und Straflosigkeit könnte in eine Sackgasse geraten. Die Kammer kann solche Lockerungen nicht gewähren, ist aber dennoch der Überzeugung, dass diese nicht nur sinnvoll, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mittlerweile auch erforderlich sind.

18

Auf die Problematik, dass mit voranschreitender Dauer der Unterbringung umso höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, hat die Kammer zuletzt mit Beschluss vom 26.04.2016 hingewiesen.“

19

Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Oktober 2016 übersandte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zur weiteren Vollziehung unter Hinweis auf die „mögliche Gutachtenpflicht im kommenden Jahr“ und bat vor diesem Hintergrund „ggf. um rechtzeitige Vorlage“ des Vollstreckungsheftes (vgl. Bl. 588 Bd. IV d. VH). Unter Ziffer 4. der Verfügung des Vorsitzenden vom 31. Oktober 2016 ist ferner vermerkt: „Eigene Überwachungsfrist: 11.5.2017“.

20

Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 forderte die Staatsanwaltschaft Braunschweig das AWO Psychiatriezentrum K. unter Hinweis auf den anstehenden Prüftermin zum 10. Juli 2017 zur Abgabe der Stellungnahme gem. § 67e StGB auf. Nachdem eine Stellungnahme seitens des AWO-Psychiatriezentrums bis März 2017 nicht eingegangen war, folgte mit Schreiben vom 5. April 2017 eine Erinnerung (Bl. 603 Bd. IV d. VH). Eine erneute Erinnerung unter Hinweis auf die bestehende Dringlichkeit folgte unter dem 28. April 2017 (Bl. 603 Bd. IV d. VH).

21

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 bat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig die Staatsanwaltschaft Braunschweig um Mitteilung, ob sich der Verurteilte A. F. noch in der AWO-Klinik in K. befinde; gegebenenfalls werde um baldige Vorlage des Vollstreckungsheftes gebeten.

22

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 (Bl. 605 ff. Bd. IV d. VH) – bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig per Fax eingegangen am 22. Mai 2017– hat das AWO Psychiatriezentrum K. zu der vorliegenden Maßregelvollstreckungssache Stellung genommen. Die Maßregelvollzugsanstalt hält eine Aussetzung der Unterbringung derzeit „unter den gegebenen Voraussetzungen“ für nicht vertretbar, da noch keine belastbare Entlassungssituation geschaffen sei und bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug bei wechselhafter Krankheitseinsicht und instabiler Compliance ein Absetzen oder eine unregelmäßige Einnahme der Medikation sehr wahrscheinlich sei, „was zu einer Dekompensation der Erkrankung führen und das Risiko erneuter schwerer Straftaten i.S. des Eingangsdeliktes stark erhöhen würde“. In der Stellungnahme heißt es weiter, an der grundsätzlichen Problematik habe sich nichts verändert. Bei dem Untergebrachten könne in Gesprächen betreffend potentielle Konfliktsituationen eine hohe Gewaltbereitschaft festgestellt werden, der Untergebrachte befürworte Gewalt als Konfliktlösung. Zu gewalttätigen Übergriffen sei es allerdings nicht gekommen, „was insbesondere dem professionellen Umgang der MitarbeiterInnen in schwierigen Situationen geschuldet“ sei. Der psychopathologische Zustand des Untergebrachten sei weiterhin wechselhaft. Im früheren Verlauf der Unterbringung habe es immer wieder Verstöße gegen Stationsregeln gegeben sowie verbale Auseinandersetzungen mit dem Pflegepersonal. Hierbei sei allerdings in den letzten Monaten eine deutlich abnehmende Tendenz festzustellen. Auch wirke der Untergebrachte vom äußeren Eindruck her gepflegter als in den letzten Jahren. Bei der Gestaltung seines persönlichen Umfeldes habe der Untergebrachte nach wie vor große Probleme und sei dabei auch erheblich kritikgemindert. Der Untergebrachte sei vorübergehend auf die entlassungsvorbereitende Station 74 verlegt worden; trotz häufiger Impulsgaben und Anleitungsversuchen habe die Gestaltung seines Alltages und seines Umfeldes dort aber beanstandet werden müssen, z.T. habe es schwere Hygienemängel gegeben. Es sei deshalb eine Rückverlegung auf Station 73 (in ein Zimmer mit Reinigungsdienst) notwendig gewesen.

23

Eine realistische Entlassungsplanung mit dem Untergebrachten sei noch nicht möglich. Dessen Wunsch, in einer eigenen Wohnung zu leben, müsse weiterhin als völlig unrealistisch eingeschätzt werden, zumal der Untergebrachte immer noch nicht regelmäßig und selbständig an die Medikamenteneinnahme denke und ohne Anleitung sowie Impulsgabe den Anforderungen des täglichen Lebens nicht regelmäßig und verlässlich nachkomme.

24

Der Untergebrachte habe ein Praktikum in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. aufgenommen. Dort zeige er sich motiviert und leistungsbereit, die Rückmeldungen der Mitarbeiter seien gut. Gleichwohl sei es immer wieder zu Fehlzeiten gekommen.

25

Alkohol- oder Drogenbefunde seien im Berichtszeitraum nicht festgestellt worden.

26

Im Rahmen der gewährten Lockerungen – Einzelausgang in das Stadtgebiet K. und die Werkstatt für behinderte Menschen nach H. sowie nach psychopathologischem Zustand auch Tagesurlaube zu der Mutter nach B.– sei es nicht zu Regelverstößen, Lockerungsmissbräuchen oder Alkoholrückfällen gekommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 19. Mai 2017 (Bl. 605 ff. Bd. IV d. VH) wird auf diese verwiesen.

28

Die Staatsanwaltschaft legte die Akten dem Landgericht am 23. Mai 2017 vor (Bl. 609 Bd. IV d. VH). Mit Beschluss vom selben Tage ordnete die Kammer dem Untergebrachten einen Pflichtverteidiger bei und hörte die Beteiligten sodann mit Verfügung vom selben Tage (Bl. 611 Bd. IV d. VH) zur beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen D. S. an. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (Bl. 612 Bd. IV d. VH) wurde dem Verteidiger auf dessen zwischenzeitlichen Antrag hin Akteneinsicht gewährt. Die Akten lagen der Kammer am 7. Juni 2017 wieder vor. Einwände gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen wurden nicht erhoben. Unter dem 14. Juni 2016 wurde – offensichtlich in Abwesenheit des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer – vermerkt, dass die Adresse des vorgeschlagenen Sachverständigen S. aus B. nicht habe festgestellt werden können und die Wiedervorlage beim Vorsitzenden am 19. Juni 2017 verfügt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (Bl. 620 ff. Bd. IV d. VH) beauftragte die Strafvollstreckungskammer sodann den Dipl.-Psychologen D. S. mit der Erstellung eines externen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Die Akten wurden dem Sachverständigen mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Anmerkung des Senates: gemeint sein dürfte der 19. Juni 2017) übersandt. Dabei wies der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Überprüfung „grds. bis zum 10.7. erfolgen“ solle. „Unter Berücksichtigung der beginnenden Urlaubszeit“ werde aber „davon ausgegangen, dass das Gutachten jedenfalls im August vorliegen sollte.“ Soweit dies nicht möglich sei, werde um Rückgabe des Auftrages gebeten.

29

Der Sachverständige S. sandte die Akten mit Schreiben vom 3. August 2017 zurück (Bl. 625 Bd. IV d. VH). Das Gutachten vom 1. August 2017 (Bl. 629 ff. Bd. IV d. VH) lag dem Landgericht am 3. August 2017 vor (Bl. 627 Bd. IV d. VH).

30

Der Sachverständige S. führt in seinem Gutachten aus, aus seiner Sicht resultiere die bisherige Delinquenz des Untergebrachten ausschließlich aus dessen langjähriger, als chronifiziert zu bezeichnender, Alkoholabhängigkeit (Bl. 671 Bd. IV d. VH). Sämtliche Straftaten seien unter Alkoholeinfluss begangen worden. Retrospektiv würden sich wenig Hinweise auf eine frühe Störung des Sozialverhaltens, die auf eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur hindeuten oder die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würden, ergeben. Es werde gutachterlicherseits eher eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gem. ICD-10/F.61.0 mit emotional-instabilen, vor allem impulsiven, narzisstischen und auch dissozialen Anteilen vermutet, welche sich im Wesentlichen auch mit den bisherigen Einschätzungen decke. Narzisstische Themen seien ebenfalls von Bedeutung und würden derzeit vor allem infolge der institutionellen Rahmenbedingungen aktiviert, während dissoziale Anteile in ihrer Bedeutung aktuell auch altersbedingt zurücktreten würden. Der Untergebrachte blende eigene Handlungsanteile aus und reagiere emotional mit Rückzug, Wut oder Verweigerung. Hier zeige sich eine gewisse Hilflosigkeit und nach wie vor eine defizitäre Konfliktbewältigungsstrategie sowie ein leicht paranoid gefärbtes Erleben (Bl. 672 Bd. IV d. VH). In Kombination mit der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung (IC-10/F31.9) sei es unter Alkoholeinfluss immer wieder zu grenzüberschreitenden Verhaltensweisen und in der Folge auch zu Straftaten, die überwiegend dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen seien, gekommen. Für eine Aggressionsproblematik haben aktuell keine verlässlichen diagnostischen Kriterien gefunden werden können, obgleich der Untergebrachte auch mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten sei und eine impulsive Persönlichkeitsstruktur besitze. In den vergangenen Jahren habe es während der Unterbringung zwar immer wieder verbal aggressive Ausbrüche und impulsive Verhaltensweisen gegeben, die auf eine rasche Erregbarkeit hindeuten würden, körperliche Übergriffe seien aber nicht zu konstatieren gewesen. Zweifellos neige der Untergebrachte unter Alkoholeinfluss zu aggressiven und dann sicher auch schwer einschätzbaren Verhaltensweisen, daraus eine Aggressionsproblematik abzuleiten, die in der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten verhaftet sei, sei nach Auffassung des Sachverständigen aber verfehlt. Bereits in der letzten Begutachtung im Jahr 2012 habe lediglich eine erhöhte Selbstaggressionsbereitschaft festgestellt werden können (Bl. 673 Bd. IV d. VH).  Kontrollverluste seien vielmehr dem Intoxikationsgrad geschuldet oder entstehen infolge einer depressiven Phase im Rahmen der bekannten bipolaren Störung.

31

Hinsichtlich der legalprognostischen Einschätzung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, es bestehe mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich einer erneuten Delinquenz, wenn es zu einem Alkoholrückfall kommen sollte. Hier wären dann ähnliche Delikte zu erwarten, wie sie der Untergebrachte bereits in der Vergangenheit beging. Unter Alkoholeinfluss seien von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit unkontrollierte Verhaltensweisen in diversen sozialen Kontexten zu erwarten. Schwere Gewaltstraftaten hingegen seien eher unwahrscheinlich, zumal der Untergebrachte diesbezüglich auch nicht in Erscheinung getreten sei (Bl. 674 Bd. IV d. VH). Zur Reduzierung des bestehenden Risikos schlägt der Sachverständige verschiedene Maßnahmen – insbesondere die Sicherstellung einer Alkohol- und Drogenabstinenz, die Fortführung therapeutischer Maßnahmen, die Einnahme der verordneten Medikation hinsichtlich der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung nebst Nachweis der selbigen über eine forensische Ambulanz, Aufrechterhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur in Form einer regulären Beschäftigung, wie derzeit bestehend, für eine Übergangsphase eine tägliche Vorstellung in der Klinik, übergangsweise Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnprojekt – vor. Bei Realisierung der empfohlenen Maßnahmen ist die Gefahr erneuter erheblicher Straftaten nach Auffassung des Sachverständigen S. eher gering.

32

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens am 3. August 2017 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer unter dem 8. August 2017 die Übersendung des Gutachtens an die Staatsanwaltschaft, die Maßregelvollzugseinrichtung mit der Bitte um ergänzende Stellungnahme sowie den Verteidiger mit der Bitte um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird. Im Hinblick auf die bereits überschrittene Prüffrist vermerkte der Vorsitzende, die Überprüfung habe bis zum 10. Juli erfolgen sollen, sich aber durch die Gutachtenerstattung verzögert (Bl. 680 Bd. IV d. VH). Der Verteidiger teilte sodann unter dem 21. August 2017 (Bl. 682 Bd. IV d. VH) mit, dass ggf. vor dem Hintergrund der vom Gutachter – wenn auch nur übergangsweise – empfohlenen Entlassung in ein betreutes Wohnprojekt, statt in eine eigene Wohnung, der Gutachter angehört werden müsse.

33

Am 5. September 2017 lag die ergänzende Stellungnahme des AWO-Psychiatriezentrums vom 25. August 2017 vor (Bl. 684 ff. Bd. IV d. VH). Die Maßregelvollzugseinrichtung teilte mit, die vorangegangene Stellungnahme habe weiterhin in vollem Umfang Gültigkeit; es sei auch im darauffolgenden Zeitraum zu keinen groben Vorkommnissen im Sinne von Regelverstößen, Alkohol- oder Drogenkonsum o.ä. gekommen. An der grundsätzlichen Problematik habe sich nichts verändert. Die vom Untergebrachten gewünschte eigene Wohnung werde weiterhin als völlig unrealistisch eingeschätzt. Neben der fehlenden Basis einer Finanzierung lägen die zentralen und nicht rein administrativen Gründe in den erheblichen Defiziten der Sozialkompetenz des Untergebrachten. Auch eine Wohnungsnahme bei der krankheitsbedingt und altersbedingt eingeschränkten Mutter des Untergebrachten käme nicht in Betracht. Der Untergebrachte bagatellisiere die bestehenden gesundheitlichen Probleme und halte sich nicht an ärztliche empfohlene Vorgaben, z.B. hinsichtlich seiner Diabetes mellitus Typ II. Der Untergebrachte verlasse bei seiner Meinung nach „niedrigen“ Blutzuckerwerten manchmal tagelang nicht das Bett, könne kaum geweckt werden und lehne die notwendigen Medikamente sogar dann ab, wenn sie ihm ans Bett gebracht würden. Auch im normalen Tagesablauf denke er noch immer nicht regelmäßig und selbständig an die Medikamenteneinnahme und könne dann auch bei mehrfachen Anleitungen sowie Impulsgaben den Anforderungen des täglichen Lebens nicht regelmäßig und verlässlich nachkommen. In Problem- und Konfliktsituationen komme es im stationären Alltag häufiger zu Missstimmungen und verbalen Auseinandersetzungen.

34

Die vom Gutachter eingesetzten Prognoseinstrumente würden in seiner Einschätzung meist zu einer mittleren bis leicht erhöhten Gefährlichkeit führen. Seitens der Maßregelvollzugsanstalt käme man bei Vergleich im Ergebnis zu etwas höheren Werten bei der Einschätzung der Gefährlichkeit. Die „Empfehlungsliste“ des Gutachters für die Schaffung einer geeigneten Entlassungssituation widerspreche in wesentlichen Teilen der von der Klinik empfohlenen Planung; nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb die seitens der Klinik für dringend notwendig erachtete Heimunterbringung für „wenig zielführend“ gehalten werde. Wie in eigener Wohnung die regelmäßige Einnahme der Medikamente sichergestellt werden solle, erschließe sich nicht. Die vom Gutachter vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuung des Untergebrachten in einer eigenen Wohnung sei nicht realisierbar, eine entsprechende Person dürfe kaum zu finden sein und werde sicherlich auch durch die fehlende Befugnis große Schwierigkeiten bei der Durchsetzung gegenüber dem Untergebrachten haben. Eine direkte Entlassung in eine eigene Wohnung sei nach Auffassung der Klinik mit erheblich erhöhten Risiken im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung verbunden und sei aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar. Neben der Nichteinnahme der notwendigen Medikamente (Neuroleptika und Medikamente gegen Diabetes mellitus) bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation sowie auch die Gefahr von Alkohol- und/oder Drogenkonsum, so dass in Problem- oder Konfliktsituationen das Risiko weiterer Straftaten – auch in der Schwere des Anlassdeliktes – erheblich erhöht wäre.

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Mit Beschluss vom 31. August 2017 (Bl. 687 Bd. IV d. VH) hat die Kammer die Durchführung der Anhörung dem Berichterstatter übertragen. Dieser hat anschließend, mit Verfügung vom 6. September 2017 (Bl. 687 f. Bd. IV d. VH), einen Termin zur Anhörung auf den 22. September 2017 anberaumt. Nach Verlegungsantrag des Verteidigers vom 13. September 2017 wegen Verhinderung (Bl. 689 Bd. IV d. VH) erfolgte mit Verfügung vom selben Tage die Verlegung des Anhörungstermins auf den 25. September 2017 (Bl. 690 Bd. IV d. VH). Unter dem 19. September 2017 (Bl. 691 Bd. IV d. VH) bat sodann das AWO-Psychiatriezentrum um Verlegung des Termins um 14 Tage; der Untergebrachte werde am 20. September 2017 aufgrund seiner Diabetes zu einer medikamentösen stationären Einstellung in der HELIOS St. Marienberg Klinik H. aufgenommen, weshalb seine Teilnahme an dem Anhörungstermin nicht sichergestellt sei. Nachdem eine Rücksprache des Berichterstatters mit der Maßregelvollzugsanstalt am 21. September 2017 ergeben hatte, dass der Anhörungstermin am 25. September 2017 nicht gesichert sei, da ungewiss sei, wie der Untergebrachte auf die Medikamentenumstellung anspreche, erfolgte eine Terminverlegung auf den 10. Oktober 2017 (Bl. 692 Bd. IV d. VH).

36

Am 10. Oktober 2017 hörte die Strafvollstreckungskammer – durch den Vorsitzenden – den Untergebrachten zu der Fortdauer der Unterbringung an. Im Rahmen der Anhörung teilte der Untergebrachte mit, er sei für drei Tage zur Medikamenteneinstellung bezüglich seiner Diabetes im Krankenhaus gewesen. Es gehe ihm derzeit gut. Zu seiner möglichen Entlassungssituation befragt, gab der Untergebrachte an, er sehe ein, dass eine Entlassung zu seiner Mutter wegen deren Alter und Gesundheitszustand nicht sinnvoll sei; er könne aber möglicherweise bei einem Onkel oder einer Schwester wohnen. Er wolle nicht – auch nicht übergangsweise – in ein Heim gehen, da er der Ansicht sei, dass er mit den dortigen Mitpatienten nicht zurechtkommen würde. Er sei durchaus sehr selbständig, sei z.B. in Russland zwei Jahre in der Armee und in Deutschland im Gefängnis gewesen, war verheiratet und sei schon Großvater. Die Unterstützung durch ein Heim brauche er daher nicht. Die Heime, die er sich in der Vergangenheit schon angesehen habe, hätten ihm nicht gefallen. Seitens der Maßregelvollzugseinrichtung wurde im Rahmen der Anhörung ergänzend mitgeteilt, dass es am 21. Februar 2017 zu einem Drogenrückfall gekommen sei, der zunächst labortechnisch nicht hätte nachgewiesen werden können. Inzwischen sei aber nachgewiesen, dass der Untergebrachte einen „Wirkstoff in Richtung Spice“ konsumiert habe. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Einen Alkoholrückfall habe es nicht gegeben. Der Untergebrachte sei für einen Tag zur Krisenintervention wieder auf der Station gewesen. Die Vertreterin der Maßregelvollzugseinrichtung gab weiter ergänzend an, der Untergebrachte gestalte nach wie vor seine Umgebung nicht immer entsprechend ordentlich. Mehrfache Versuche, ihn in der Gelände-WG zu erproben, hätten deshalb beendet werden müssen. Den Schritt in eine eigene Wohnung halte man daher für zu groß. Insoweit sei auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die finanziellen Rahmenbedingungen für eine Unterbringung in einer eigenen Wohnung zum Nachteil des Untergebrachten geändert hätten. Zutreffend sei aber, dass der Untergebrachte sehr gute Arbeitsleistungen erbringe. Nach Hinweis des Gerichtes auf zunehmende Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung und konkrete Nachfrage, welche Straftaten gegebenenfalls im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu erwarten wären, gab die Mitarbeiterin des AWO Psychiatriezentrums an, es sei in der Vergangenheit beobachtet worden, dass der Untergebrachte durchaus verbal aggressiv auftrete und sich bedrohlich aufbaue, wenn er mit einer Entscheidung nicht zufrieden sei. Wie weit er gehen würde, wenn eine solche Situation bei Nicht-Fachpersonal auftreten würde, könne man letztlich natürlich nicht sagen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll vom 10. Oktober 2017 (Bl. 694-696 Bd. IV d. VH) Bezug genommen.

37

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2017 (Bl. 697-702 Bd. IV d. VH), auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig gemäß § 67e StGB die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und zugleich die gesetzliche Prüffrist auf 9 Monate verkürzt. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung hat die Kammer – lediglich –  ausgeführt, die weitere Unterbringung sei gemessen an den Anlasstaten und der bisherigen Dauer auch noch nicht unverhältnismäßig. Von dem Untergebrachten gehe noch die Gefahr erheblicher Straftaten im Sinne des Eingangsdelikts aus. Die Kammer habe die Prüffrist wiederum auf 9 Monate verkürzt, da die Unterbringung nunmehr seit 10 Jahren bestehe und das Anlassdelikt eher im Bereich der kleineren Kriminalität – wenn auch unter Einbeziehung eines Messers – liege. Die Kammer sei sich bewusst, dass mit voranschreitender Dauer der Unterbringung umso höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen seien, so dass die Prüfungsfrist zu verkürzen gewesen sei.

38

Gegen diesen Beschluss, welcher dem Verteidiger des Untergebrachten am 30. Oktober 2017 (Bl. 715 Bd. IV d. VH) zugestellt wurde, richtet sich die beim Landgericht per Fax am selben Tage eingegangene sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 6. November 2017 (Bl. 716 Bd. IV d. VH), welche mit Verteidigerschriftsatz vom 30. November 2017 (Bl. 722 ff. Bd. IV d. VH) weiter begründet wurde. Die Beschwerde stützt sich maßgeblich darauf, dass die weitere Fortdauer der Maßregel vor dem Hintergrund der Anlassdelikte unverhältnismäßig sei, insbesondere auch bei Zugrundelegung des wegen der Unterbringungsdauer von inzwischen über 10 Jahren geltenden Maßstabes des § 67 d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf diese verwiesen.

39

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu verwerfen (Bl. 725 ff. Bd. IV d. VH). Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Überschreitung der Prüffrist durch die Strafvollstreckungskammer sei aber festzustellen, dass diese den freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht werde.

40

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Vollzugseinrichtung eingeholt (Bl. 742 f. = 744 f. Bd. IV d. VH), auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

II.

41

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Sie ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

42

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Unterbringung ist für erledigt zu erklären, ihre weitere Fortdauer ist unverhältnismäßig (§ 67d Abs. 6 S. 3 StGB). Der nach Anrechnung gemäß § 67 Abs. 4 StGB verbleibende Rest der Freiheitsstrafe ist im Maßregelvollzug zu vollziehen (§ 67 Abs. 5 S. 2 StGB).

1.

43

Die angefochtene Entscheidung war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Strafvollstreckungskammer die Fortdauerentscheidung nicht zum Ablauf der – hier durch Beschluss vom 11. Oktober 2016 auf neun Monate verkürzten – Prüffrist, sondern erst ca. drei Monate später gefasst hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine solche Fristüberschreitung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder gar zur Entlassung des Verurteilten führt (OLG Braunschweig, z.B. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2017 – 1 Ws 190/17 und vom 9. November 2017 – 1 Ws 238/17, jew. unveröffentlicht). Jedoch ist der Senat aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, festzustellen, dass die stattgefundene Überschreitung der Prüffrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, 2 BvR 2077/14, Rn. 33, zitiert nach juris; Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 f., 390; Beschluss vom 20. November 2014, 2 BvR 2774/12, Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 Ws 651/16 = BeckRS 2016, 125125, Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 4 Es 313/16 = BeckRS 2016, 19495).

44

Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dienen die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 67d Abs.2, Abs.2, 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; beide juris). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, a.a.O.). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, a.a.O., insbesondere auch Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Prüffrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.). In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

45

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Der Beschluss setzt sich weder mit dem zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens im Einzelnen auseinander noch verhält er sich dazu, warum die Überprüfungsfrist um mehrere Monate überschritten wurde.

46

Die Kammer war bereits bei Rücksendung des Vollstreckungsheftes an die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft der vorangegangenen Fortdauerentscheidung – zutreffend – davon ausgegangen, dass vor der nächsten Fortdauerentscheidung ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist. Vor diesem Hintergrund war die vom Vorsitzenden vermerkte „eigene Überwachungsfrist“ für den 11. Mai 2017 erkennbar zu kurz bemessen. Dass innerhalb von nur zwei Monaten ein Sachverständigengutachten eingeholt, der Verurteilte angehört und der Beschluss über eine etwaige Fortdauer der Unterbringung gefasst werden kann, war von vorneherein kaum wahrscheinlich.

47

Die Überprüfungsfrist ist auch deshalb nicht eingehalten worden, weil die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, der Strafvollstreckungskammer das Vollstreckungsheft rechtzeitig vorzulegen.

48

Die Vorlage der Akten bei der Strafvollstreckungskammer verzögerte sich dadurch, dass die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung – trotz mehrfacher Erinnerungen durch die Staatsanwaltschaft – erst am 22. Mai 2017 bei dieser einging. Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die durch die Staatsanwaltschaft erstmalig mit Schreiben vom 12. Januar 2017 angeforderte und mit Schreiben vom 20. März 2017, 5. April 2017 und 28. April 2017 angemahnte Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung erst Ende Mai 2017 übersandt wurde, und kann seitens der Staatsanwaltschaft sinnvollerweise ein Antrag hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung erst nach Vorlage dieser Stellungnahme gestellt werden. Jedoch wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, das Vollstreckungsheft der Strafvollstreckungskammer – gegebenenfalls ohne die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung – so frühzeitig vorzulegen, dass rechtzeitig vor Erreichung des Prüftermins die erforderliche Begutachtung hätte erfolgen können. Gegebenenfalls hätte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag dann nach Eingang der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung bzw. des Gutachtens nachreichen müssen.

49

Soweit die Strafvollstreckungskammer nach Eingang des Vollstreckungshefts am 23. Mai 2017 dem Untergebrachten zunächst einen Verteidiger bestellt, die Beteiligten zu der beabsichtigten Sachverständigenauswahl angehört und dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt hat, war dies notwendig und begründet daher keine vorwerfbare Verzögerung des Prüfverfahrens. Es muss jedoch beanstandet werden, dass die Beauftragung des externen Sachverständigen erst mit Beschluss vom 19. Juni 2017 erfolgte und anschließend, im Rahmen der Übersendung des Vollstreckungsheftes an den Sachverständigen, dieser lediglich darum gebeten wurde, dass das Gutachten „unter Berücksichtigung der beginnenden Urlaubszeit“ „jedenfalls im August vorliegen sollte“. Nachdem bei Eingang des Vollstreckungsheftes beim Landgericht bereits absehbar war, dass eine fristgerechte Entscheidung nicht mehr – jedenfalls nicht ohne Weiteres – möglich war, wäre die Kammer gehalten gewesen, das weitere Prüfverfahren nach Kräften zu beschleunigen. Hierzu hätte es insbesondere bereits vor Anhörung der Beteiligten zur Auswahl des Sachverständigen nahegelegen, mit diesem – ggf. telefonisch – abzuklären, ob er die Begutachtung rechtzeitig durchführen kann. Gegebenenfalls hätte die Kammer auch abklären müssen, ob ein anderer Sachverständiger die erforderliche Begutachtung fristgerecht durchführen kann. Im Zusammenhang mit der Übersendung des Vollstreckungsheftes wäre sodann explizit auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen gewesen. Keinesfalls durfte sich die Kammer im Hinblick auf eine – ausweislich der Akten rein hypothetische – urlaubsbedingte Verhinderung des Sachverständigen mit einer Gutachtenvorlage „im August“ – mithin also erst nach Ablauf der Prüffrist – zufriedengeben.

50

Nach Eingang des Sachverständigengutachtens vom 1. August 2017 kam es zu weiteren Verzögerungen. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer unter dem 8. August 2017 die Übersendung des Gutachtens an die Maßregelvollzugseinrichtung mit der Bitte um ergänzende Stellungnahme sowie an die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger mit der Bitte um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird. Erst mit Beschluss vom 31. August 2017 übertrug die Kammer anschließend die noch ausstehende Anhörung auf den Berichterstatter. Ein von diesem – erst –  auf den 22. September 2017 anberaumter Anhörungstermin musste sodann wegen Verhinderung des Verteidigers auf den 25. September 2017 und anschließend – vorsorglich – wegen einer Medikamenteneinstellung des Untergebrachten auf den 10. Oktober 2017 verlegt werden. An diesem Tag erfolgte die Anhörung dann auch, allerdings – ohne aus den Akten ersichtlichen Grund – nicht durch den Berichterstatter, sondern durch den Vorsitzenden.

51

Das vorstehend bezeichnete Vorgehen kann vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bereits überschrittenen Zeitrahmens für die Fortdauerentscheidung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 2017, a.a.O, Rn. 27). Es wäre vielmehr geboten gewesen, nach Eingang des Sachverständigengutachtens – ggf. zeitgleich mit der Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten und der Anforderung der ergänzenden Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung – unverzüglich einen – zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ggf. auch mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen abgestimmten – zeitnahen Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen Schumann ansetzen und hierbei auf die Möglichkeit des Verzichtes auf die Anhörung des Sachverständigen hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 31).

52

Bei unverzüglicher Anberaumung eines zeitnahen Anhörungstermins nach Eingang des Sachverständigengutachtens am 3. August 2017 hätte auch die spätere weitere Verzögerung durch die – ohnehin rein vorsorgliche – Verlegung des Anhörungstermins vom 25. September 2017 auf den 10. Oktober 2017 vermieden werden können, so dass auch diese letztlich nicht dem Untergebrachten selbst zuzurechnen ist.

53

Die Abkürzung der Frist für die nächste Überprüfung gemäß § 67e Absatz 3 Satz 1 StGB ist nicht geeignet, die in der Überschreitung der Überprüfungsfrist liegende Grundrechtsverletzung zu heilen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O. Rn. 32).

54

Der sachliche Inhalt der Fortdauerentscheidung wird durch die festgestellte Grundrechtsverletzung aber nicht berührt, so dass die Maßnahme nicht aus diesem Grund für erledigt zu erklären war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 33; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 18).

2.

55

Die Unterbringung ist aber für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Fortdauer unverhältnismäßig ist (§ 67d Abs. 6 S. 3 StGB).

56

Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer erkannt, dass die Unterbringung im vorliegenden Fall nicht deshalb für erledigt zu erklären war, weil die Anordnungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind (§ 67d Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 StGB). Fehlerhaft ist die Strafvollstreckungskammer allerdings davon ausgegangen, dass die weitere Unterbringung „gemessen an den Anlasstaten und der bisherigen Dauer noch nicht unverhältnismäßig“ ist.

a)

57

Die Ausführungen der Kammer zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung genügen zunächst nicht den Anforderungen, die an eine den Entzug der persönlichen Freiheit betreffende Entscheidung zu stellen sind (vgl. hierzu bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15, Rn. 27 ff., zitiert nach juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage § 67d Rn. 6). Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, a.a.O.; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage § 67d Rn. 6). Dem muss dadurch Rechnung getragen werden, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung unter Einbeziehung der Einzelfallumstände substantiiert offenlegt (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15, Rn. 27 f., zitiert nach juris). Im Hinblick auf die vom Täter ausgehenden Gefahren ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, zu verlangen. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15, Rn. 28, m.w.N., zitiert nach juris).

58

Im Übrigen ist, da die Gefährlichkeit des Täters sich in der Anlasstat manifestiert hat, bei einem relativ geringen Gewicht der Anlasstat – wie hier – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets besondere Beachtung zu schenken (Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, a.a.O.).

59

Hinsichtlich der hier zur Beurteilung stehenden Entscheidung über die weitere Fortdauer einer bereits über zehn Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wegen der Anlasstat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Einsatzstrafe von 11 Monaten – darauf, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs ungeeignet ist, eine Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen, hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2014 (Bl. 434 ff. Bd. III d. VH) hingewiesen – war daher auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ganz besonderes Augenmerk zu richten und stand diese erkennbar im Mittelpunkt der Begründung der von der Strafvollstreckungskammer zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung.

60

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Obgleich die Kammer bereits mehrfach im Hinblick auf das geringe Gewicht der Anlasstaten und die bisherige Dauer der Unterbringung die Prüffristen verkürzt, der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2017 „zunehmende Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit“ geäußert (vgl. Bl. 696 Bd. IV d. VH) und die Kammer im Übrigen auch in der letzten Fortdauerentscheidung vom 11. Oktober 2016 (Bl. 579 ff. Bd. IV d. VH) – zu Recht – darauf hingewiesen hat, dass bei Entlassung des Verurteilten eine Dekompensation drohe, wenn keine belastbare Entlassungssituation geschaffen ist, weil es wiederum an Erprobungen des Verurteilten fehle, solche Lockerungen aus Sicht der Kamer aber nicht nur für sinnvoll, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mittlerweile auch für erforderlich gehalten werden – die Kammer die im vorliegenden Fall bestehenden Problematik im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Fortdauer der Unterbringung also durchaus gesehen hatte - , enthält die angefochtene Entscheidung lediglich die kurze Feststellung, von dem Untergebrachten gehe „noch die Gefahr erheblicher Straftaten i.S.d. Eingangsdelikts aus“. Bereits im nächstem Satz führt die Kammer dann im Zusammenhang mit der – erneuten – Verkürzung der gesetzlichen Prüffrist auf neun Monate aus, das Anlassdelikt liege „eher im Bereich der kleineren Kriminalität – wenn auch unter Einbeziehung eines Messers“. Die beiden Feststellungen erscheinen schon kaum miteinander vereinbar. Jedenfalls aber fehlt die gebotene substantiierte Begründung der Entscheidung. Hieran ändert auch nichts, dass die Kammer abschließend ausführt, ihr sei bewusst, „dass mit voranschreitender Dauer der Unterbringung umso höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, so dass die Prüffrist zu verkürzen war“. Die Verkürzung der Prüffrist kann die gebotene ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ersetzen.

b)

61

Die weitere Fortdauer der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB unverhältnismäßig, da von dem Untergebrachten keine schweren Straftaten mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

62

Soweit der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen – ausdrückliche Ausführungen zu dem angewendeten Prüfungsmaßstab finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht – hat die Kammer offenbar jegliche Gefahr „erheblicher Straftaten“ für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung für ausreichend erachtet. Insoweit hat sie bereits einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.

63

In Anbetracht des bereits über 10 Jahre andauernden Vollzuges der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gilt vorliegend der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB. Danach muss die Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden, sofern von dem Untergebrachten keine schweren Straftaten mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

(1)

64

Im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung ist nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vom Täter ausgehende Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Dabei sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris = BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Beschluss vom 06. April 1995 – 2 BvR 1087/94, Rn. 19, 20, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 04. März 2014 – 2 BvR 1020/13, Rn. 43, zitiert nach juris). Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten müssen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden; daher müssen auch bei Fortdauerentscheidungen die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 38).

65

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung namentlich die bisherige Dauer der Unterbringung, die gegebenenfalls in der Anlassverurteilung verhängte Parallelstrafe, die für die Anlasstaten gesetzlich angedrohten Strafrahmen sowie diejenigen für die von dem Untergebrachten drohenden Taten (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 41; BVerfG Kammerbeschluss vom 06. April 1995, a.a.O., Rn. 20). Daneben ist auch zu berücksichtigen, ob durch ein Fortdauern des Maßregelvollzugs eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten noch erreicht werden kann, da auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013 – 2 BvR 708/12, Rn. 29, zitiert nach juris; BVerfGE 130, 372, 380). Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, a.a.O.; BVerfGE 70, 297, 316, 318). Insbesondere, wenn fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten beruhen oder diese der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014, 2 BvR 713/12, zitiert nach juris, dort Rn. 27). Demgegenüber ist die Beurteilung auch darauf zu erstrecken, welche Art rechtswidriger Taten durch den Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung nach Häufigkeit und Rückfallfrequenz ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 313; BVerfG Kammerbeschluss vom 6. April 1995 – 2 BvR 1087/94, a.a.O., Rn. 19). Dabei müssen auch die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind, insbesondere der Zustand des Untergebrachten und die zu erwartenden Lebensumstände, berücksichtigt werden (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris).

66

Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, S. 1610) sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Bei den gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB vorzunehmenden Sechs- bzw. Zehnjahresprüfungen handelt es sich um gesetzlich näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Februar 2017 – 4 Ws 272/16, Rn. 17, zitiert nach juris), die ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten einer Erledigungsentscheidung aufstellen. Die vorgenannten Regelungen dienen der Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Rahmen der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Sie erhöhen die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abhängig von der Dauer der Unterbringung in zwei Stufen im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutverletzungen (vgl. BT-Drs. 18/7244, Seite 30). Dabei hängt im Falle einer – wie vorliegend – über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16 = BeckRS 2017, 117618, Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 2 Ws 86/17 = NStZ-RR 2017, 294 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. April 2017 - 3 Ws 66/17 = NStZ-RR 2017, 258 ff., 259; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 = NStZ-RR 2017, 8 ff., 9; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016, 20 Ws 234/16, Rn. 15, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17, Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33). Unter solchen Taten sind jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 S. 1 lit. 1 a-c StGB zu verstehen, aber auch regelmäßig alle drohenden Verbrechen und – in Zusammenschau mit dem insoweit gleich formulierten § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB – im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn diese einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BT-Drucks. 18/7244, S. 33, 36; OLG Hamm a.a.O.).

(2)

67

Gemessen an diesem Maßstab kann entsprechende negative Prognose hier nicht getroffen werden.

68

Hinsichtlich des Untergebrachten besteht zwar – im Falle eines Alkoholrückfalles – durchaus eine erhöhte Rückfallgefahr. Schwere Straftaten sind von ihm aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

69

Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom 1. August 2017 (Bl. 629 ff. Bd. IV d. VH) zu der legalprognostischen Einschätzung, hinsichtlich des Untergebrachten bestehe mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich einer erneuten Delinquenz, wenn es zu einem Alkoholrückfall kommen sollte. Dann seien von dem Verurteilten ähnliche Delikte zu erwarten, wie er sie bereits in der Vergangenheit beging. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien unter Alkoholeinfluss unkontrollierte Verhaltensweisen in diversen sozialen Kontexten zu erwarten. Schwere Gewaltstraftaten hingegen seien eher unwahrscheinlich, zumal der Untergebrachte diesbezüglich bisher auch nicht in Erscheinung getreten sei (vgl. Bl. 674 Bd. IV d. VH).

70

Zur Reduzierung des bestehenden Risikos schlägt der Sachverständige verschiedene Maßnahmen vor, insbesondere die Sicherstellung einer Alkohol- und Drogenabstinenz, die Fortführung therapeutischer Maßnahmen, die Einnahme der verordneten Medikation hinsichtlich der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung nebst Nachweis der selbigen über eine forensische Ambulanz, Aufrechterhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur in Form einer regulären Beschäftigung, wie derzeit bestehend, für eine Übergangsphase eine tägliche Vorstellung in der Klinik sowie die übergangsweise Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnprojekt. Bei Realisierung der empfohlenen Maßnahmen erscheine die Gefahr erneuter erheblicher Straftaten aus gutachterlicher Sicht eher gering.

71

Der Senat macht sich diese gut nachvollziehbar begründete Beurteilung nach eigener kritischer Überprüfung zu eigen. Sie steht auch im Einklang mit der Einschätzung der Maßvollzugseinrichtung, soweit diese bezüglich der vom Untergebrachten zu erwartenden Straftaten ergiebig ist.

72

Das AWO Psychiatriezentrum K. hat in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Bl. 605 ff. Bd. IV d. VH) dargelegt, bei einer Entlassung des Untergebrachten zu den derzeitigen Konditionen – d.h. insbesondere bei nicht sichergestellter Medikamenteneinnahme und ohne vorheriges erfolgreiches Probewohnen bzw. eine Wohnsitznahme in einem Wohnheim – sei es sehr wahrscheinlich, dass es zu einer Dekompensation der Erkrankung komme, was das Risiko „erneuter schwerer Straftaten i.S. des Eingangsdeliktes“ stark erhöhen würde. Insgesamt hält die Maßregelvollzugsanstalt eine Entlassung des Untergebrachten „unter den gegebenen Voraussetzungen“ für nicht vertretbar. Es könne in potentiellen Konfliktsituationen eine hohe Gewaltbereitschaft festgestellt werden, der Untergebrachte befürworte Gewalt als Konfliktlösung. Zu gewalttätigen Übergriffen sei es allerdings nicht gekommen. Im Hinblick auf die vom Verurteilten ausgehende verbale Aggression sei eine deutlich abnehmende Tendenz festzustellen. Der Untergebrachte habe ein Praktikum in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. aufgenommen. Dort zeige er sich motiviert und leistungsbereit, die Rückmeldungen der Mitarbeiter seien gut. Gleichwohl sei es immer wieder zu Fehlzeiten gekommen. Zu Alkohol- oder Drogenrückfällen sei es nicht gekommen.

73

Im Übrigen beschreibt die Klinik – teilweise erhebliche – Mängel in Bezug auf die Körperpflege und Hygiene des Umfeldes des Verurteilten sowie fehlende Zuverlässigkeit bei der Einnahme der benötigten Medikation – insbesondere auch der Diabetes-Medikation – und eine damit einhergehende Selbstgefährdung.

74

Diese Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung hat sich auch in der Folgezeit nicht geändert. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 2017 (Bl. 684 ff. Bd. IV d. VH) führt die Anstalt zur Gefährlichkeitsprognose aus, die vom Gutachter eingesetzten Prognoseinstrumente würden in seiner Einschätzung meist zu einer mittleren bis leicht erhöhten Gefährlichkeit führen. Seitens der Maßregelvollzugsanstalt käme man bei Vergleich im Ergebnis „zu etwas höheren Werten bei der Einschätzung der Gefährlichkeit“. Bei direkter Entlassung in eine eigene Wohnung sei nach Auffassung der Klinik mit erheblich erhöhten Risiken im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen, diese sei aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar. Neben der Nichteinnahme der notwendigen Medikamente (Neuroleptika und Medikamente gegen Diabetes mellitus) bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation sowie auch die Gefahr von Alkohol- und/oder Drogenkonsum, so dass in Problem- oder Konfliktsituationen das Risiko weiterer Straftaten – „auch in der Schwere des Anlassdeliktes“ – erheblich erhöht wäre.

75

Die „Empfehlungsliste“ des Gutachters für die Schaffung einer geeigneten Entlassungssituation hält das AWO Psychiatriezentrum für nicht realisierbar. Sie widerspreche in wesentlichen Teilen der von der Klinik empfohlenen Planung. Der vom Untergebrachten angestrebten Unterbringung in einer eigenen Wohnung stünde neben der fehlenden Finanzierung nach wie vor erhebliche Defizite in der Sozialkompetenz des Untergebrachten entgegen. Der Untergebrachte bagatellisiere die bestehenden gesundheitlichen Probleme und halte sich nicht an ärztlich empfohlene Vorgaben, z.B. hinsichtlich seiner Diabetes mellitus Typ II. Er verlasse manchmal tagelang nicht das Bett, könne kaum geweckt werden und lehne die notwendigen Medikamente sogar dann ab, wenn sie ihm ans Bett gebracht würden. Auch im normalen Tagesablauf denke er noch immer nicht regelmäßig und selbständig an die Medikamenteneinnahme und könne dann auch bei mehrfachen Anleitungen sowie Impulsgaben den Anforderungen des täglichen Lebens nicht regelmäßig und verlässlich nachkommen. In Problem- und Konfliktsituationen komme es im stationären Alltag häufiger zu Missstimmungen und verbalen Auseinandersetzungen.

76

Im Rahmen der Anhörung durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am 10. Oktober 2017 ergänzte die anwesende Mitarbeiterin des AWO Psychiatriezentrums die dortige Stellungnahme im Hinblick auf die Angabe, es habe keine Alkohol- und/oder Drogenrückfälle gegeben, dahingehend, dass nachträglich der Konsum von einem „Wirkstoff in Richtung Spice“ am 21. Februar 2017 habe labortechnisch nachgewiesen werden können. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Einen Alkoholrückfall habe es nicht gegeben. Der Untergebrachte sei für einen Tag zur Krisenintervention wieder auf der Station gewesen. Auf konkrete Nachfrage, welche Straftaten gegebenenfalls im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu erwarten wären, gab die Mitarbeiterin des AWO Psychiatriezentrums – lediglich – an, es sei in der Vergangenheit beobachtet worden, dass der Untergebrachte „durchaus verbal aggressiv auftrete und sich bedrohlich aufbaue“, wenn er mit einer Entscheidung nicht zufrieden sei. Wie weit er gehen würde, wenn eine solche Situation bei Nicht-Fachpersonal auftreten würde, könne man letztlich natürlich nicht sagen (Bl. 695 f. Bd. IV d. VH).

77

Vor dem Hintergrund dieser im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend konkretisierten Stellungnahmen des AWO Psychiatriezentrums hat der Senat mit Verfügung vom 15. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme zur Gefährlichkeitsprognose sowie zur konkreten Art der von dem Untergebrachten im Falle einer erneuten Straffälligkeit zu erwartenden Straftaten erfordert. Ferner bat der Senat um Stellungnahme, welche flankierenden Maßnahmen die Maßregelvollzugseinrichtung für die Ausgestaltung der im Falle einer Erledigung eintretenden Führungsaufsicht für angezeigt halten würden (Bl. 740 f. Bd. IV d. VH). Die daraufhin erfolgte Mitteilung des AWO Psychiatriezentrum vom 19. Januar 2018 (Bl. 744 Bd. IV d. VH) enthält zu beiden Fragestellungen weiterhin keine ausreichend konkretisierten Angaben insbesondere zu der Frage, aus welchen Tatsachen und Erkenntnisse die Erwartung abgeleitet werden kann, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung Straftaten begehen könnte, die dem in § 67 d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 StGB vorausgesetzten Schweregrad entsprechen.

78

Deshalb fehlt es auf der Grundlage der Stellungnahmen des AWO Psychiatriezentrums an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von dem Untergebrachten bei Entlassung aus der Maßregelvollzugsanstalt die Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 StGB), ausgeht. Es lässt sich den Stellungnahmen der Maßregelvollzugsanstalt vielmehr nur „das Risiko weiterer Straftaten – auch in der Schwere des Anlassdeliktes“ entnehmen. Bei dem Anlassdelikt handelt es sich aber – jedenfalls in der konkreten Ausprägung – gerade nicht um eine schwere Straftat im Sinne des § 67d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB. Zwar hat der Verurteilte im Rahmen der begangenen Widerstandshandlung ein Küchenmesser „in der Hand“ gehabt. Er hat mit diesem aber niemanden verletzt. Eine schwere körperliche oder seelische Schädigung der Opfer ist nicht eingetreten.

79

Dies gilt im Übrigen auch für die früheren Straftaten des Untergebrachten, weshalb sich auch hieraus keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ergeben. Der Verurteilte beging drei der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom 28. Juli 2003 (Bl. 402 ff. Bd. III d. VH) waren, unter Verwendung bzw. Beisichführen eines (Küchen-) Messers. Im Rahmen der einen Tat (vom 10. Juni 2002) zog der Verurteilte ein mitgeführtes Küchenmesser und hielt es in drohender Haltung in Richtung eines Tankstellen-Verkäufers und rief: „Was willst du“, was das Tatgericht als Drohung mit dem Tode bewertete und mit einer Einzelstrafe von 3 Monaten belegte. Im Rahmen der weiteren Tat (vom 13. Juni 2002) führte der Verurteilte bei der Entwendung einer Flasche Wodka im Wert von 7,29 € griffbereit und bewusst ein Messer mit sich (Einzelstrafe 6 Monate). Schließlich belästigte der Verurteilte in einem Imbiss, in welchem ihm zuvor Hausverbot erteilt worden war, Gäste mit einem Messer (Einzelstrafe 1 Monat). Zu einer Verletzung der Opfer mittels des mitgeführten Messers ist es in keinem Fall gekommen. Schließlich ist es auch durch die vom Verurteilten begangene gefährliche Körperverletzung, welche ebenfalls durch das Amtsgericht Osnabrück mit Urteil vom 28. Juli 2003 abgeurteilt wurde, nicht zu einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung des Opfers gekommen. Insoweit hatte der Verurteilte einen Busfahrer mit einer Gabel in Höhe des Handgelenks in den linken Arm gestochen, was das Amtsgericht mit einer Einzelstrafe von 3 Monaten als tat- und schuldangemessen sanktionierte.

80

Das Bestehen der hohen Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, lässt sich auch nicht mit der von der Maßregelvollzugsanstalt berichteten verbalen Aggressivität sowie dem beobachteten „bedrohlichen Aufbauen“ des Untergebrachten begründen. Hieran ändert auch nichts, dass nach Auffassung des AWO Psychiatriezentrums das Ausbleiben der Eskalation entsprechender Situationen „insbesondere dem professionellen Umgang der MitarbeiterInnen in schwierigen Situationen“ zuzuschreiben sei; denn diese Annahme wird nicht durch konkrete Tatsachen gestützt. Weitere Erläuterungen, beispielsweise die Beschreibung einer solchen konkreten Situation, in der es beinahe zu einem „gewalttätigen Übergriff“ gekommen sei und wie konkret das Klinikpersonal diesen verhindert haben soll, fehlen. Auch muss insoweit berücksichtigt werden, dass es im Kontakt mit anderen untergebrachten Personen oder Dritten im Rahmen der gewährten Lockerungen (Ausgänge, Beschäftigung) nicht zu Tätlichkeiten durch den Untergebrachten gekommen ist. Festzustellen bleibt hinsichtlich des bisherigen Verlaufes der Unterbringung, dass es zu keiner Zeit zu erheblichen Gewalttaten durch den Verurteilten gekommen ist. Dementsprechend vermochte auch der Sachverständige S. eine „Aggressionsproblematik“ des Untergebrachten nicht festzustellen, sondern hat vielmehr besonders darauf hingewiesen, dass auch in dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2012 nur eine erhöhte Selbstaggressionsbereitschaft festgestellt wurde.

81

Im Übrigen rechtfertigt der Verlauf der Unterbringung durchaus die Feststellung eines gewissen therapeutischen Fortschritts. Obgleich der Verurteilte gerade in den letzten Jahren seiner Unterbringung mit der Situation ersichtlich unzufrieden und mithin erheblichen Stressoren ausgesetzt war, ist es zu keinen körperlichen Übergriffen durch ihn gekommen. Weiter stellt die Maßregelvollzugseinrichtung beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 eine deutlich abnehmende Tendenz in Bezug auf verbale Auseinandersetzungen mit dem Pflegepersonal fest. Auch zu Verstößen gegen Stationsregeln ist es zuletzt nahezu nicht mehr gekommen. Ganz überwiegend hat der Verurteilte es auch geschafft, in Bezug auf Rauschmittel abstinent zu bleiben. Soweit es im Februar 2017 zu dem Konsum von „Spice“ oder Vergleichbarem gekommen ist, konnte dieser Vorfall durch einen Tag der Krisenintervention aufgearbeitet werden. Darüber hinaus liegt dieser Vorfall inzwischen auch ca. ein Jahr zurück, ohne dass weitere entsprechende Vorfälle berichtet wurden. Einen Alkoholrückfall hat es seit geraumer Zeit nicht mehr gegeben. Der Verurteilte geht zudem auch regelmäßig einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. nach. Zwar ist es insoweit auch zu Fehlzeiten gekommen, darüber hinaus zeigt sich der Verurteilte im Rahmen dieser Tätigkeit aber motiviert und leistungsbereit und kommt auch mit den Mitarbeitern und Patienten gut zurecht.

82

Im Ergebnis ergeben sich aus dem Vollzugsverlauf demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass von dem Verurteilten im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten zu erwarten sein könnten. Die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung – wie bereits ausgeführt - aber nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

83

Soweit die Klinik daneben erhebliches Selbstgefährdungspotential – insbesondere durch Verwahrlosung sowie Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Einnahme der Diabetes-Medikation – sieht, kommt es hierauf für die zu treffende Fortdauerentscheidung nicht an. Denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch kranken Straftätern, nicht aber der Abwendung einer Selbstgefährdung dieser Personen. Für letzteres ist vielmehr das Gefahrenabwehrrecht bzw. das Betreuungsrecht zuständig.

84

Nach alledem kann die für eine Fortdauer der Unterbringung erforderliche Negativprognose hier nicht gestellt werden. Die Unterbringung war deshalb nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 S. 1 StGB zwingend für erledigt zu erklären.

3.

85

Nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 StGB war die Zeit des Vollzuges der Maßregel Parallelstrafe von 1 Jahr anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

4.

86

Da in der vorliegenden Maßregelvollstreckungssache die Zeit des Vollzuges der Maßregel zwei Drittel der verhängten Parallelstrafe übersteigt, ist darüber zu entscheiden, ob hier gemäß § 67 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 StGB auch eine Anrechnung der überschießenden Vollzugszeit auf verfahrensfremde Strafen erfolgt. Der Senat kann allerdings eine entsprechende Entscheidung nicht treffen, da ihm die betroffenen Verfahrensakten nicht vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen war die Entscheidung über eine Anrechnung der überschießenden Vollzugsdauer auf verfahrensfremde Strafen daher der Strafvollstreckungskammer zu übertragen.

87

Der Senat gibt insoweit für das weitere Verfahren zu bedenken:

88

Eine Anrechnung setzt voraus, dass der Vollzug der verfahrensfremden Strafe(n) im Anschluss an den erfolgten Maßregelvollzug für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde. Ob der Vollzug einer verfahrensfremden Freiheitsstrafe für den Verurteilten im Anschluss an den Maßregelvollzug eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 6 StGB darstellt, hängt von einer Beurteilung der Vollzugssituation im Einzelfall ab (Fischer StGB, 65. Auflage 2018, § 67, Rn. 29). Eine unbillige Härte setzt im Allgemeinen voraus, dass die Entscheidung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würden; sie muss im Einzelfall als vom Zweck nicht mehr getragen und „schlechthin ungerecht“ erscheinen (vgl. BT-Drs. 18/7244, Seite 27). Zu berücksichtigen ist dabei gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren.

89

Gemessen an diesen Maßstäben dürfte im vorliegenden Fall vieles dafür sprechen, angesichts der erheblichen Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges von über zehn Jahren und der demgegenüber geringen Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. September 2006 und des Umstandes, dass hinsichtlich des Verurteilten durchaus ein gewisser Therapieerfolg zu verzeichnen ist, hier einen Härtefall anzunehmen.

5.

90

Eine Entscheidung über die Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten Restdrittels der neben der Unterbringung verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung war nicht zu treffen.

91

Derzeit ist wegen des Standes der (Straf-) Vollstreckung gegen den Verurteilten insgesamt noch keine Aussetzungsreife gegeben.

92

Aus der Verurteilung des Amtsgerichts Osnabrück vom 28. Juli 2003 (4 Ds 70 Js 23254/02 (200/02)) ist ausweislich des vorliegenden Vollstreckungsheftes noch ein Strafrest von 144 Tagen offen. Weiter ist gegen den Verurteilten noch die Vollstreckung einer widerrufenen Bewährungsstrafe von zwei Monaten aus dem Verfahren 913 Js 16679/06 der Staatsanwaltschaft Braunschweig notiert. Bezüglich der letztgenannten Strafe ist noch nichts vollstreckt.

93

Die Strafvollstreckungskammer wird sich daher, nach ggf. erfolgter Anrechnung der überschießenden Unterbringungsdauer gemäß § 67 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 StGB auf die Strafe aus dem Verfahren 913 Js 16679/06, mit der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung insgesamt zu befassen und eine gemeinsame Entscheidung zu treffen haben.

94

Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit – vorsorglich – auf Folgendes hin:

95

Es ist grundsätzlich auch eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus Verhältnismäßigkeitsgründen möglich.

96

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Fällen, in denen nach langandauerndem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der im gleichen Erkenntnis verhängten und noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten (§§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 StGB) zur Bewährung zu beachten ist und die allein auf die bestehende negative Kriminalprognose gestützte grundsätzliche Verweigerung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 – 2 BvR 1066/13, Rn. 25, zitiert nach juris).

97

Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes einer Parallelstrafe zur Bewährung die Dauer der bisher in der Unterbringung verbrachten Zeit im Verhältnis zu der Dauer der verhängten Parallelstrafe in die Betrachtung nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB miteinzustellen ist. Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen kann aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten selbst dann zu einem Zurücktreten des Schutzes der Allgemeinheit und dementsprechend zur Aussetzung des Strafrestes einer Parallelstrafe zur Bewährung führen, wenn dem Untergebrachten keine positive Legalprognose gestellt werden kann (vgl. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 Ws 68/17, Rn. 33 ff., zitiert nach juris).

6.

98

Der nach Anrechnung der Zeit des Vollzuges der Maßregel verbleibende  Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
5. September 2007 ist – ggf. bis zu einer etwaigen Reststrafenaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer – gem. § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB im Maßregelvollzug zu vollziehen.

a)

99

§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB ist dabei auch direkt auf die Fälle der Erledigung der Maßregel anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17, Rn. 26 ff., zitiert nach juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 Ws 372/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
12. Dezember 2013 – III-2 Ws 576-577/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. April 2011 – 2 Ws 150/11; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 Ws 66/17, Rn. 16 (mit ablehnender Anmerkung hierzu: NStZ-RR 2017, 258 ff.260 ff.); OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 3 Ws 240/17, 3 Ws 241/17, 3 Ws 242/17; KG, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 Ws 77/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 09. März 2015 – 1 Ws 91/15; alle zitiert nach juris).

100

Hier besteht keine Veranlassung, den Verurteilten aus in seiner Person liegenden Gründen in den Strafvollzug zu überführen. Im Gegenteil würden durch die Vollstreckung der Reststrafe im Strafvollzug die erreichten Behandlungsfortschritte gefährdet werden. Der Untergebrachte leidet weiter insbesondere an einer bipolaren affektiven Störung. Die Überführung des sich bereits über 10 Jahre im Maßregelvollzug befindlichen Untergebrachten würde eine schwerwiegende Belastung für ihn darstellen und den erreichten Therapieerfolg – vgl. insoweit die oben stehenden Ausführungen – gefährden.

101

Der Vollzug des nach Anrechnung der Zeit des Vollzuges der Maßregel verbleibenden Strafrestes im Maßregelvollzug bietet dagegen – auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum von lediglich vier Monaten handelt, der ggf. durch eine gemeinsame Aussetzung der gegen den Verurteilten noch zu vollstreckenden (Rest-) Strafen zur Bewährung noch verkürzt werden wird – die Möglichkeit, den Verurteilten durch weitere Lockerungen sowie die Schaffung eines geeigneten Empfangsraumes auf seine Entlassung vorzubereiten und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit für eine geordnete Wiedereingliederung des Verurteilten in ein Leben in Freiheit.

b)

102

Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Nr. 3 GVG wegen der in Abweichung von der Auffassung des KG Berlin und des OLG Koblenz sowie des OLG Celle hier vertretenen Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fälle der Erledigung der Maßregel ist nicht veranlasst, da die streitige Frage weder die Erledigung einer Maßregel, noch die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung, sondern lediglich die Frage, ob die Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach einer Erledigung in einer Maßregelvollzugseinrichtung zulässig ist, betrifft (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17, Rn. 44, zitiert nach juris). Dem entsprechend hat in der Vergangenheit auch kein anderes Oberlandesgericht - trotz abweichender Auffassungen - eine Vorlage veranlasst.

7.

103

Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Maßregel tritt gemäß § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB Führungsaufsicht ein. Die Anordnung des Nichteintritts der Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 5 konnte hier nicht getroffen werden, da eine gesicherte Erwartung einer künftigen vollständigen Straffreiheit des Verurteilten hier nicht festgestellt werden kann. Vielmehr geht von dem Verurteilten durchaus die Gefahr niedrigschwelliger Straftaten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

104

Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 StGB, die Bestellung eines Bewährungshelfers auf § 68a Abs. 1 StGB.

105

Die nähere Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig übertragen, da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt, die dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben sollen.

106

Die Übertragung der Belehrung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO.

III.

107

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

 


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