Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 UF 90/23
In der Familiensache
des Herrn R. B.,
- Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin M. M.,
Geschäftszeichen: ,
gegen
das L. N.,
Geschäftszeichen: ,
- Antrags- und Beschwerdegegner,
weitere Beteiligte:
Frau C. B.,
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 13. November 2023 beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 13.06.2023 abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. 250 F 141/14 S ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungsträger L. (Az.) - wird mit Wirkung ab dem 01.08.2023 in Höhe des vollen Kürzungsbetrags von derzeit 1.120,50 € brutto ausgesetzt.
- II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
- III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
- IV.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.495,49 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.
Die Ehe des am T.T.M.M.1956 geborenen Antragstellers und der am T.T.M.M.1962 geborenen Frau C. B. wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. 250 F 141/14 S geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten wie folgt durchgeführt:
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger O. (Az.) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 905,18 €, bezogen auf den 31.05.2014, auf deren Versicherungskonto bei der D. (Versicherungsnummer) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der D. (Versicherungsnummer) in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Am T.T.M.M.2018 haben der Antragsteller und Frau C. B. erneut miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehefrau des Antragstellers verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Antragsteller ist mit Ablauf des Monats Juli 2023 in den Ruhestand getreten. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 31.03.2023 wird seine Bruttopension i.H.v. 3.935,98 € derzeit aufgrund des Versorgungsausgleichs auf 2.815,48 € gekürzt, somit um einen Betrag von 1.120,50 €.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.03.2023 die Aussetzung seiner Versorgungskürzung aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau beantragt.
Mit Beschluss vom 13.06.2023, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht diesen Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, da der Familienunterhalt keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente darstelle und daher eine Aussetzung der Versorgungskürzung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11.07.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde im Schriftsatz vom 10.07.2023. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Darstellung unter Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 16.10.2023 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gemäß § 33 VersAusglG liegen vor. Insbesondere steht der geschiedenen und auch derzeitigen Ehefrau des Antragstellers ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen diesen zu. Insoweit hat der Senat im Hinweisbeschlusses vom 16.10.2023 Folgendes ausgeführt:
"Ein Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nicht nur ein solcher nach den Regelungen in §§ 1569 ff. BGB über den nachehelichen Unterhalt, sondern im Falle der Wiederheirat der geschiedenen Eheleute auch ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1327; jurisPK-BGB/Breuers, 10. Aufl. Stand 23.05.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 33 VersAusglG Rn. 9; ebenso im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 5 VAHRG: OVG Münster, Urteil vom 09.08.2008 - 1 A 2307/07, juris Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.1983 - IVb ZR 361/81, juris Rn. 23; a.A. BeckOGK/Maaß, Stand 01.08.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31). Der Sprachgebrauch der Norm bietet keinen Anlass dafür, die in § 33 Abs. 1 VersAusglG vorausgesetzte Unterhaltsverpflichtung auf nacheheliche Ansprüche zu beschränken. Auch der Zweck der Vorschrift spricht für die Einbeziehung des Anspruchs auf Familienunterhalt im Falle der Wiederheirat geschiedener Eheleute. Die Regelung soll - ebenso wie die aufgrund verfassungsgerichtlicher Vorgaben eingeführte Vorgängervorschrift in § 5 VAHRG - eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers durch die Unterhaltspflicht und die gleichzeitige Kürzung der Versorgungsbezüge während eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der zu seinen Gunsten begründeten Anwartschaft noch nicht berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 25/98, juris Rn. 17; OVG Münster, a.a.O., Rn. 45). Eine solche Doppelbelastung liegt unabhängig von Art und Rechtsgrund des geschuldeten Unterhalts auch dann vor, wenn nach einer Wiederheirat geschiedener Eheleute dem ausgleichsberechtigten gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zusteht (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 47).
Eine Beschränkung der eine Aussetzung der Versorgungskürzung rechtfertigenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf nacheheliche Ansprüche kann auch nicht damit begründet werden, dass diese sich wesensmäßig von dem unterscheiden Anspruch auf Familienunterhalt. Wenngleich der Familienunterhalt in der Regel nicht durch eine Geldrente, sondern durch Naturalleistung erfüllt wird, ändert dies nichts daran, dass der Ausgleichsverpflichtete auch durch die sie von ihm zu finanzierenden Leistungen belastet wird (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 57 ff.). Soweit der Berücksichtigung des Familienunterhalts im Rahmen von § 33 VersAusglG teilweise entgegengehalten wird, der nach § 1360 BGB geschuldete Unterhaltsbetrag könne rechnerisch kaum hinreichend ermittelt werden und hänge von der Lebensgestaltung der Eheleute ab (vgl. BeckOGK/Maaß, Stand 01.08.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31; ähnlich AG Darmstadt, Beschluss vom 14.09.2017 - 56 F 2303/16 VA, juris Rn. 23), kann dies nicht überzeugen. Zwar lässt sich der Anspruch auf Familienunterhalt nicht ohne Weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen, da er darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte entsprechend der einvernehmlichen Aufgabenverteilung seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedenklich, § 1578 BGB bei der Berechnung des Familienunterhalts als Orientierungshilfe heranzuziehen, da sich dessen Maß ebenso wie dasjenige des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Unter Heranziehung der Grundsätze des § 1578 BGB ist es demnach unproblematisch möglich, den Anspruch auf Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11, juris Rn. 33; Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14, juris Rn. 17; Grüneberg/von Pückler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1360 Rn. 8). In gleicher Weise kann die Höhe des Familienunterhalts auch im Rahmen der Ermittlung der Obergrenze für die Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG berechnet werden.
Dabei ist der Berechnung des ohne die Versorgungskürzung geschuldeten fiktiven Familienunterhalts - wie auch sonst im Rahmen der fiktiven Unterhaltsberechnung nach § 33 VersAusglG - die ungekürzte Bruttopension des Ausgleichspflichtigen zu Grunde zu legen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 UF 41/17, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2018 - 2 UF 362/15, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2016 - II-1 UF 34/16, juris Rn. 10; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 55). Diese beträgt für den Antragsteller vorliegend nach der Mitteilung des N. vom 31.03.2023 monatlich 3.935,98 €. Hiervon sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 298,42 € und 85,69 € in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist der Vorteil für das Wohnen im eigenen Haus, der in Anbetracht der Wohnfläche von 130 m2 unter Berücksichtigung der Ausstattung und Lage des Hauses mindestens auf 800,00 € monatlich zu schätzen ist. Es ergibt sich ein fiktives unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragstellers i.H.v. monatlich 4.351,87 €. Da die Ehefrau des Antragstellers über kein eigenes Einkommen verfügt, ist ihr fiktiver Anspruch auf Familienunterhalt auf die Hälfte dieses Betrags zu bemessen und beträgt mithin rund 2.176,00 €.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Versorgungskürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vor. Daneben ist es nicht erforderlich, dass sich die Aussetzung der Kürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt oder dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 16 m.w.N.)."
Wegen der weiteren Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, die ebenfalls sämtlichst vorliegen, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 16.10.2023 Bezug genommen.
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ist hier in voller Höhe auszusetzen, da der Kürzungsbetrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung am 01.08.2023 nach der Auskunft des N. vom 31.03.2023 1.120,50 € brutto beträgt und damit niedriger ist als der fiktive Unterhaltsanspruch der Ehefrau.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Der Beschwerdewert folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG und beträgt 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens des Antragstellers, das sich ausweislich der Gehaltsmitteilung für Januar 2023 auf 4.984,96 € beläuft.
Nach § 70 Abs. 2 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, ob es sich bei dem Familienunterhalt um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 VersAusglG handelt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1569 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 33 Anpassung wegen Unterhalt 12x
- BGB § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt 3x
- § 5 VAHRG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1578 Maß des Unterhalts 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 50 F 141/14 S 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2307/07 1x
- 2 C 25/98 1x (nicht zugeordnet)
- 56 F 2303/16 1x (nicht zugeordnet)
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