Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 218/25
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 6. August 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: der Verurteilte) verbüßt - mit kurzfristigen Unterbrechungen wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung von kurzen (Ersatz-) Freiheitsstrafen - seit dem 4. März 2004 eine mit Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. September 2003 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, nachdem er sich bereits seit dem 29. April 2002 wegen der gegenständlichen Tat in Untersuchungshaft befunden hatte.
Mit Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern in Brügge (Belgien) vom 18. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer zudem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit einer Waffe und mit schwerem Raub eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren verhängt. Tatzeit jener Tat war der 16. April 2002.
Das Oberlandesgericht Celle erklärte mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (1 ARs 18/07 (Ausl)) die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern in Brügge vom 18. Oktober 2006 für zulässig und ordnete die Auslieferungshaft an. Mit Entscheidung vom 23. Juli 2007 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Auslieferung, stellte jedoch den Vollzug der Auslieferung bis zur Abgeltung aller deutschen Strafansprüche zurück.
Im Laufe der Strafvollstreckung begehrte der Verurteilte mehrfach - zuletzt mit Antrag auf Absehen von der Vollstreckung gem. § 456a StPO vom 28. Mai 2024 - seine Auslieferung nach Belgien, um die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern in Brügge vom 18. Oktober 2006 anstelle der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen zu erreichen. Dem Antrag vom 28. Mai 2024 gab die Staatsanwaltschaft Göttingen nicht statt, die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wies die Generalstaatsanwaltschaft zurück. Den daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 als unbegründet (1 VAs 10/24).
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 beantragte der Verurteilte sodann bei der Staatsanwaltschaft Göttingen, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen gem. § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO zu unterbrechen. Mit Entscheidung vom 9. Mai 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Göttingen diesen Antrag des Verurteilten ab, wogegen dieser mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 gerichtliche Entscheidung beantragte.
Mit Beschluss vom 6. August 2025 hat das Landgericht Braunschweig den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen gem. § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO zu unterbrechen, als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten am 13. August 2025 zugestellt worden.
(Schon) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. August 2025, eingegangen beim Landgericht Braunschweig am selben Tag, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig eingelegt und diese damit begründet, dass das Landgericht fehlerhaft eine analoge Anwendung von § 454b StPO abgelehnt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 3. September 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 6. August 2025 als unbegründet zu verwerfen.
Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. September 2025 ergänzend vorgetragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 462 Abs. 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die beantragte Unterbrechung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Unterbrechung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. September 2003 unter direkter Anwendung des § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kommt nicht in Betracht, da von der (deutschen) Vollstreckungsbehörde nicht mehrere Freiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken sind. Vielmehr ist von der Staatsanwaltschaft Göttingen nur die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. September 2003 zu vollstrecken; eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern vom 18. Oktober 2006 im Wege der Vollstreckungshilfe gem. §§ 48ff., 84 IRG durch die deutsche Vollstreckungsbehörde steht nicht an.
Auch die von dem Beschwerdeführer begehrte Auslegung des § 454b StPO "unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI" führt zu keinem anderen Ergebnis.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer beanstandet, die unterbliebene Anrechnung der deutschen Verurteilung in der belgischen Verurteilung und damit einhergehend auch die Auslieferungsentscheidung seien vor dem Hintergrund des aus Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI folgenden Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig, merkt der Senat zunächst einmal an, dass der fragliche Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union erst am 24. Juli 2008 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist und damit sowohl zum Zeitpunkt des belgischen Erkenntnisses als auch zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle bzgl. der Auslieferung des Beschwerdeführers noch nicht zu berücksichtigen war.
Unabhängig davon erfasst aber auch der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses den hier vorliegenden Fall nicht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
"[...] Bereits der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses erfasst die hier streitige Konstellation nicht. Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses ist, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren Berücksichtigung finden sollen. Nach Erwägungsgrund 6 des Rahmenbeschlusses bezweckt dieser ausdrücklich nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaates mit früheren, nach innerstaatlichem Recht ergangenen, Verurteilungen verbunden sind. Daher beschäftigt sich der gesamte Rahmenbeschluss und insbesondere Art. 3 des Rahmenbeschlusses nur mit dem Umstand der Berücksichtigung einer in einem Mitgliedstaat (früher [Einfügung durch den Senat]) ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren und nicht mit der [hier vorliegenden] umgekehrten Situation, also der Berücksichtigung nachgehender Verurteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Strafvollstreckung vorgehender Entscheidungen. Art. 3 Abs. 3 RB 2008/675/JI stellt dementsprechend klar, dass die Berücksichtigung ausländischer Vorverurteilungen nicht zur Abänderung, Aufhebung oder Überprüfung der Vollstreckung bereits ergangener Entscheidungen [Hervorhebung durch den Senat] führen darf. Eine Berücksichtigung der früheren Verurteilung und deren Vollstreckung, also der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen, muss daher erst durch die belgischen Vollstreckungsbehörden im Rahmen der (Anschluss- )Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern vom 18.10.2006 erfolgen.
In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zu etwaigen Härten [...], die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 StR 406/19 -, BGHSt 65, 1-5, Rn. 9). Im Hinblick auf die Art und Weise des zu gewährenden Nachteilsausgleichs soll demnach im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen gelten, dass die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung ergebende Härte jedenfalls auf der Strafvollstreckungsebene zu berücksichtigen ist. Wird zuerst die deutsche Strafe - in Deutschland - vollstreckt und soll die ausländische Strafe erst im Anschluss [...] nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es keiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung mehr, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben, worauf auch grundsätzlich vertraut werden dar (BGH, a.a.O., RN. 15). Ein etwaiger Härteausgleich hat daher selbst in dieser Konstellation erst im Rahmen der ausländischen (Anschluss-)Vollstreckung zu erfolgen [...]."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass, soweit nach Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dessen Abs. 1 (auch) bei der Strafvollstreckung Anwendung findet, sich dies nach dem Wortlaut (nur) auf die Vollstreckung von Strafen bezieht, die in dem späteren Verfahren verhängt wurden, hier also die mit Urteil des Schwurgerichts der Provinz West-Flandern in Brügge vom 18. Oktober 2006 verhängten Freiheitsstrafe.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe sei (zumindest) in entsprechender Anwendung des § 454b Abs. 2 StPO zu unterbrechen, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vor. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat das Verhältnis der Vollstreckung deutscher und ausländischer Strafen bewusst (nur) im IRG gesondert geregelt. Für das Zusammenspiel zweier eigenständiger Verurteilungen unterschiedlicher Staaten gelten daher die Normen des internationalen Rechtshilferechts und nicht die innerstaatliche Koordinierungsvorschrift des § 454b StPO. Auch fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, denn eine einheitliche Entscheidung gem. § 454b Abs. 4 StPO wäre bei parallelen Verurteilungen unterschiedlicher Staaten wegen des dann unzulässigen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020, 1 StR 15/20, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. April 2020, 1 StR 406/19, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. März 2014, 2 StR 202/13, juris, Rn. 15) ohnehin ausgeschlossen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe gem. § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, bevor die Vollstreckung der belgischen Freiheitsstrafe beginnt.
Abschließend merkt der Senat an, dass er in seinem Beschluss vom 15. Januar 2025 (1 VAs 10/25) keinesfalls die Verfahrensweise nach § 454b Abs. 2 StPO "vorgeschlagen", sondern vielmehr nur darauf hingewiesen hat, dass die vom Antragsteller seinerzeit begehrte Berücksichtigung der Vorschrift des § 454b Abs. 2 Nr. 3 StPO keinen Einfluss auf die Prüfung, ob von der Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden kann, haben könne, sondern der etwaige Einfluss europarechtlicher Vorgaben dann auch in einem Verfahren nach § 454b Abs. 2 StPO - mit welchem Ergebnis auch immer - zu prüfen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 ARs 18/07 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung 2x
- 1 VAs 10/24 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung 11x
- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- §§ 48ff., 84 IRG 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 84 Grundsatz 1x
- Art. 3 Abs. 3 RB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 406/19 2x
- BGHSt 65, 1 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-171/16 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 15/20 1x
- 2 StR 202/13 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- 1 VAs 10/25 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x