Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 79/25

In der Nachlasssache
betreffend
G. B., geboren am ....1954 in ...,
verstorben am 27.01.2024 in G.,
mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in ...,
Erblasser
Beteiligte:
1. M. B., ...,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
K. Rechtsanwälte ... PartGmbB, ...,
Geschäftszeichen: ...
2. A. B., ...,
vertreten durch seinen Ergänzungsbetreuer:
Rechtsanwalt A. , ...,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. am 21.01.2026 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 23.04.2025 (Az. 7 VI 361/24) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Nottestaments.

Der Erblasser befand sich im Zeitraum vom 03.01.2024 bis 26.01.2024 mit der Diagnose u.a. einer dekompensierten Leberzirrhose in stationärer Behandlung im St. M. Krankenhaus in D. und wurde am 26.01.2024 auf seinen Wunsch in das Universitätsklinikum G. verlegt, wo er am Vormittag des 27.01.2024 verstarb. Er war in einziger Ehe verheiratet gewesen mit der vorverstorbenen I. B. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, die beiden Beteiligten, hervor.

Im Krankenhaus wurde unter dem 22.01.2024 ein von einem Dritten handschriftlich geschriebenes und von dem Erblasser und den Zeugen G. R., M. R. und K. M. unterschriebenes Testament errichtet, das von dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Duderstadt am 22.05.2024 eröffnet wurde (Az. 7 IV 130/24). Danach soll der Antragsteller lediglich den Pflichtteil erhalten und das Fahrzeug des Erblassers "auf seinen Namen überschrieben" erhalten, wohingegen der Antragsgegner das Hausgrundstück "übernehmen" und mit dem Geld zugunsten des Hauses "wirtschaften" soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das "Notfall Testament" vom 22.01.2024 (Bl. 3 der Beiakte 7 IV 130/24) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat unter dem 12.11.2024 die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der beiden Beteiligten beantragt.

Er hält das "Notfall Testament" für formunwirksam. Die Ausnahmevorschrift des § 2250 Abs. 2 BGB sei eng auszulegen. Es seien in G. genügend Notare erreichbar gewesen. In dem Testament fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den baldigen Todeseintritt des Erblassers, was auch von den Zeugen nicht attestiert werde.

Der Antragsgegner ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Mit Schreiben vom 02.01.2025 hat er auf Nachfrage des Amtsgerichts zu den näheren Umständen der Testamentserrichtung dargelegt, dass das Testament in einem Zeitraum von 3-4 Wochen entstanden sei. Wenn dem Erblasser etwas zu dem Testament eingefallen sei, habe er es sofort für ihn aufgeschrieben, weil der Erblasser das selbst nicht mehr gekonnt habe. Es sei geplant gewesen, eine notarielle Beurkundung vornehmen zu lassen. Als sich jedoch der Gesundheitszustand des Erblassers erheblich verschlechtert habe, habe sich der Antragsgegner mit einem Freund seines Vaters, Herrn K. M., zusammengesetzt und das Testament nach dem Willen des Erblassers verfasst. Es sei der Wunsch des Erblassers gewesen, einen Notartermin zu bekommen, um "ein Testament zu regeln". Ein Notartermin sei deshalb "so schnell nicht mehr problemlos möglich gewesen", weil der Erblasser in die Universitätsklinik G. verlegt worden sei und der Notar M. aus D. dort nicht habe tätig werden dürfen. Hätten sie gewusst, dass es einen Notfall-Notar gebe oder dass man einen Bürgermeister hinzuziehen könne, hätten sie dies getan.

Auf weitere Nachfrage des Amtsgerichts hat der Antragsgegner seinen Vortrag durch Schriftsatz vom 08.02.2025 dahingehend präzisiert, dass er nicht mehr genau wisse, wann er erstmals Kontakt zu dem Notar M. in D. aufgenommen habe. Nach seiner "Meinung" müsse dies Anfang Januar 2024 gewesen sein. Um den 20.01.2024 herum habe er sich mit Herrn M. zusammengesetzt, um die Notizen festzuhalten und zu formulieren. Ein paar Tage später habe er das formulierte Testament mit seinem Vater besprochen, der auf Nachfrage geäußert habe, dass er damit zufrieden und einverstanden sei. Daraufhin habe er Frau M. R. angerufen und sie gebeten, mit ihrer Mutter G. R. ins Krankenhaus St. M. zu kommen. Am selben Nachmittag seien die beiden Frauen erschienen, der Erblasser sei aber nicht in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben. Laut eigener Aussage sei er zu müde gewesen und habe seine Ruhe haben wollen, weil er erschöpft gewesen sei. Am 23.01.2024 nachmittags habe der Erblasser sich dann doch die Verlesung des Testaments im Beisein von G. und M. R. und K. M. anhören und selbständig unterschreiben können. Als der Erblasser dann unerwartet nach G. verlegt worden sei, habe die Sekretärin von Notar M. aus D. mitgeteilt, dass der Notar leider nicht nach G. kommen könne.

Mit Beschluss vom 23.04.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Duderstadt die aufgrund des Antrages vom 12.11.2024 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es sei beabsichtigt, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Der beantragte Erbschein widerspreche jedoch dem erklärten Willen des Antragsgegners, weswegen die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt werde.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung finde, weil die Verfügung von Todes wegen formunwirksam sei. Die Voraussetzungen zur wirksamen Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen gemäß § 2250 Abs. 2 BGB hätten im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung am 22.01.2024 nicht vorgelegen. Ein Drei-Zeugen-Testament sei unwirksam, wenn der Besuch des Notars hätte abgewartet und ein Notar ohne weiteres erreicht werden können. Der Antragsgegner habe zunächst einen Notar in G. beauftragen müssen. Er habe nicht dargelegt, dass er nach der gescheiterten Beauftragung des Notars M. in D. einen weiteren Notar in G. beauftragt oder einen entsprechenden Versuch unternommen habe. Weitere Ermittlungen seien daher nicht geboten.

Der Beschluss vom 23.04.2025 ist dem Antragsgegner am 14.05.2025 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 22.05.2025 durch Anwaltsschriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Testament sei in D. errichtet worden, was sich aus dem Dokument selbst sowie dem Arztbericht des St. M. Krankenhauses D. vom 17.01.2024 ergebe. Der Erblasser habe sich um einen Termin beim Notar M. aus D. bemüht, der jedoch mitgeteilt habe, frühestens am 26.01.2024 im Krankenhaus erscheinen zu können. Im Verlauf des 22.01.2024 habe sich der Gesundheitszustand des Erblassers noch einmal drastisch verschlechtert. Der Erblasser sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er sterben werde, und habe Angst gehabt, dass er den Tag bzw. die Nacht nicht mehr überleben werde. Diese Befürchtung sei auch objektiv richtig gewesen, weil der Erblasser nur eine Woche nach der Errichtung des Testaments verstorben sei. Sicherlich hätte sich der Erblasser intensiver um einen Notar bemühen müssen. Allerdings ändere dies nichts an der Situation, in der er sich in dem Zeitpunkt befunden habe, in dem er das Nottestament errichtete.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Duderstadt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.11.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Todesgefahr liege dann vor, wenn aufgrund konkreter Umstände der Eintritt des Todes alsbald, d. h. vor Eintreffen eines Notars, zu befürchten sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Erblasser sei ausweislich des Berichts des St. M. Krankenhauses vom 17.01.2024 (Bl. 23 d. Papierakte) bereits am 03.01.2024 aufgrund einer dekompensierten Leberzirrhose stationär aufgenommen worden. Das Testament sei jedoch erst am 22.01.2024 errichtet worden.

Allein aus der Tatsache, dass der Erblasser dann am 27.01.2024 und somit wenige Tage nach der Testamentserrichtung verstorben sei, folge nicht zwingend, dass auch ein Notar oder Bürgermeister nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sei. Die engen Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt, da man sich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand bereits im Vorfeld nach der stationären Aufnahme um einen Notartermin hätte kümmern müssen.

II.

Der gemäß § 58 FamFG statthaften und gemäß §§ 63 ff. FamFG zulässig eingelegten Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Duderstadt vom 23.04.2025 bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufgrund des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins vom 12.11.2024 erforderlichen Tatsachen (§ 352 FamFG) für festgestellt erachtet. Nach dem Erblasser ist die gesetzliche Erbfolge zugunsten seiner beiden Abkömmlinge, der Beteiligten zu 1. und 2., eingetreten, § 1924 BGB. Die von dem Antragsgegner hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das auf den 22.01.2024 datierende Notfall-Testament, durch das der Antragsgegner zum Alleinerben nach dem Erblasser berufen wäre, ist nicht formwirksam.

Nachdem die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments gemäß § 2247 BGB unzweifelhaft nicht gegeben sind, kommt allein die Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments gemäß § 2250 Abs. 2 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht vorliegen.

Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann der Erblasser, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister gemäß § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Für die objektive Todesgefahr oder eine nahe Todesgefahr nach übereinstimmender Auffassung der drei Zeugen im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgebend, ob aufgrund konkreter, objektivierbarer Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Nicht ausreichend ist deshalb, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat (OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 14, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 W 109/22 -, Rn. 12, juris). Ebenso wenig reicht es bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen des § 2250 BGB aus, dass der Erblasser lediglich körperlich zu schwach ist, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können (KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 -, Rn. 20, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 W 109/22 -, Rn. 8, juris; MüKoBGB/Sticherling, 10. Aufl. 2026, BGB § 2250 Rn. 8).

Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (KG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 W 109/22 -, Rn. 12, juris).

Selbst eine bösartige metastasierende Grunderkrankung, aufgrund derer der Erblasser laut behandelndem Arzt innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben könnte, reicht nicht aus, wenn innerhalb dieser Frist noch ein Notar erreichbar wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 15 W 587/15 -, Rn. 31, juris).

Stets ist somit die Frage der vorrangigen Erreichbarkeit eines notariellen und - dazu nachrangig - Bürgermeistertestaments zu beantworten (KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 -, Rn. 21, juris; Staudinger/Baumann [2022] BGB § 2250 Rn. 25).

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige der Errichtung des Testaments (OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15 -, Rn. 35, juris; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2249 Rn. 2), genauer gesagt derjenige Zeitpunkt, in welchem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 15 W 587/15 -, Leitsatz 1, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 21/25 -, Rn. 10, juris).

Dem Erblasser steht es - freilich behaftet mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereiteln könnte - frei, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig zuzuwarten. Er ist von Rechts wegen nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 15 W 587/15 -, Rn. 28, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 21/25 -, Rn. 10, juris).

Insoweit hat hier außer Betracht zu bleiben, dass es im Vorfeld durch rechtzeitiges Handeln möglich gewesen wäre, eine notarielle Beurkundung des letzten Willens zu organisieren. Hat aber der Erblasser schließlich die Entscheidung getroffen, ein Testament vor drei Zeugen errichten zu wollen, und stößt er das Beurkundungsverfahren an, so müssen die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB zu diesem, von ihm für die gewünschte Errichtung des Testaments gewählten Zeitpunkt gegeben sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 21/25 -, Rn. 10, juris).

An diesem Maßstab gemessen ist vorliegend bereits fraglich, ob es tatsächlich der Erblasser war, der die Errichtung eines Nottestaments eigeninitiativ angestoßen hat. Denn nach der eigenen Schilderung des Beteiligten zu 1. sei es dem Erblasser darum gegangen, einen notariellen Beurkundungstermin vorzubereiten und durchzuführen. Nach der eigenen Schilderung des Beteiligten zu 1. habe es sich so verhalten, dass die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erblassers ihn und den Bekannten Herrn M. dazu veranlasst habe, sich "zusammenzusetzen" und den letzten Willen des Erblassers niederzulegen, was sodann im Nachgang mit dem Erblasser besprochen worden sei und womit er sich einverstanden erklärt habe.

Jedenfalls aber sei dann der Erblasser in diesem Zeitpunkt mit der Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments einverstanden gewesen. Nach der präzisierten Darstellung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 08.02.2025 habe die Errichtung im Beisein der drei Zeugen am Nachmittag des - mutmaßlich - 22.01.2024, einem Montag, stattfinden sollen. An diesem Tag aber sei der Erblasser zu erschöpft gewesen. Erst bei einem zweiten Versuch, am Nachmittag des 23.01.2025, sei es zu einer Verlesung und eigenhändigen Unterzeichnung im Beisein der drei Zeugen gekommen.

Es kann dahinstehen, ob zu diesem Zeitpunkt eine objektive Todesgefahr bestand. In dem bei der Akte befindlichen ärztlichen Bericht der Klinik für Innere Medizin des St. M. Krankenhauses, der den stationären Aufenthalt des Erblassers vom 03.01. bis 26.01.2024 zum Gegenstand hat, aber bereits auf den 17.01.2024 datiert, wird dem Erblasser eine schlechte Prognose attestiert und sein Zustand als "sehr kritisch" beschrieben. Eine Indizwirkung kann auch dem Umstand zukommen, dass der Erblasser tatsächlich wenige Tage später, am Vormittag des 27.01.2024, verstorben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2015 - I-3 Wx 224/14 -, Rn. 31, juris, wonach nahe Todesgefahr objektiv vorliege, wenn der Erblasser zwei Tage später stirbt; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 21/25 -, Rn. 15, juris).

Jedenfalls aber ist für die Anwendung von § 2250 Abs. 2 BGB die nahe Todesgefahr in Relation zu der Möglichkeit zu betrachten, einen Notar oder Bürgermeister zur Beurkundung heranzuziehen. Diese Möglichkeit bestimmt den Maßstab dafür, ob in dieser Zeitspanne entweder objektiv oder zumindest nach der durch objektive Umstände gerechtfertigten subjektiven übereinstimmenden Überzeugung der drei Zeugen die Todesgefahr derart nah gewesen wäre, dass der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten gewesen wäre. Dies würde mithin eine so nahe objektive oder subjektive Todesgefahr voraussetzen, dass damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Erblasser noch am 22.01.2024 oder am Folgetag versterben könnte (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 -, Rn. 23, juris).

Dafür bietet die eigene Schilderung des Antragsgegners keinen Anhalt. Nach seinem eigenen Vortrag, der im Übrigen von dem Notar M. nicht bestätigt wird, habe er nach seiner Erinnerung Anfang Januar 2024 Kontakt zu diesem aufgenommen, aber offenbar keinen zeitnahen Termin erhalten. Dass er unter Hinweis auf die unmittelbare Todesgefahr, sei es bei dem Notar M. oder einem anderen in D. ansässigen Notar, erfolglos ab dem 22.01.2024 um einen eiligen Beurkundungstermin im Krankenhaus nachgesucht habe, trägt der Antragsgegner selbst nicht vor. Ganz im Gegenteil: Die Annahme, dass die Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments wegen Nichterreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters unumgänglich gewesen sei, hat der Antragsgegner mit seinem Vortrag selbst widerlegt, indem er in seinem Schriftsatz vom 02.01.2025 freimütig einräumt: "Hätten wir gewust [sic!] das [sic!] es einen Notfall Notar gibt oder das [sic!] man auch einen Bürgermeister hinzuziehen kann, hätten wir das gemacht" (Bl. 21 der Papierakte 10 W 79/25).

Auch nach der eigenen Schilderung der zeitlichen Abläufe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Errichtungsansätze an Wochentagen (Montag und Dienstag) im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten erfolgten, ist davon auszugehen, dass - unter Hinweis auf die Dringlichkeit - ein Notar oder Bürgermeister auch erreichbar gewesen wäre (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15 -, Rn. 35, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 5 W 21/25 -, Rn. 14, juris) - zumal der Notar seine Dienstpflichten verletzte, wiese er einen Beteiligten in einer solchen Situation ab (KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 -, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 W 109/22 -, Rn. 10, juris).

Bei möglicher Beiziehung eines Notars - wie hier - ist das Nottestament unwirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2015 - I-3 Wx 224/14 -, Rn. 31, juris). Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 15 W 587/15 -, Rn. 24, juris).

Das ist hier wie dargelegt der Fall.

Weitere Ermittlungen sind im Rahmen von § 26 FamFG nicht geboten.

Ob eine Tatsache weiter aufzuklären ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es muss nach Ausnahmetatbeständen nur "forschen", wenn gewisse, nicht ganz entfernt liegende Anhaltspunkte gegeben sind.

Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht, alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind so weit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet (KG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 19 W 76/23 -, Rn. 16, juris; NK-BGB/Kroiß, 6. Aufl. 2022, BGB § 2358 Rn. 3 f.).

An diesem Maßstab gemessen sind von einer persönlichen Anhörung des Antragsgegners sowie der Vernehmung der Zeugen R. und M. keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten.

Die Schilderung des Antragsgegners ist umfassend in die Bewertung eingeflossen. Die bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen könnten zwar bekunden, dass sie subjektiv von einer nahen Todesgefahr ausgingen, und dass der niedergelegte Text tatsächlich dem letzten Willen des Erblassers entsprach. Dies ist für sich genommen jedoch unerheblich.

Zum einen reicht es nicht aus, dass das Testament dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, sofern die Voraussetzungen zwingender Formvorschriften - wie hier - nicht eingehalten sind (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 -, Rn. 15, juris).

Zum anderen rechtfertigt, wie ausgeführt, eine subjektive übereinstimmende Überzeugung der drei Zeugen von einer nahen Todesgefahr nur dann die Errichtung eines Nottestaments, wenn dieses Empfinden durch objektive Umstände gerechtfertigt ist. Das subjektive Empfinden der bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen änderte aber nichts an der auf der tatsächlichen Ebene liegenden Beurteilung, dass bereits am 22.01.2024 die Errichtung des Nottestaments versucht wurde, und dass genügend Zeit dafür aufgewendet werden konnte, die Zeugen - von außerhalb - ins Krankenhaus zu bestellen, nicht aber die Hinzuziehung eines Notars oder Bürgermeisters in die Wege zu leiten, obwohl es sich um übliche Geschäftszeiten handelte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach der Vorschrift sollen die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst.

IV.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird mit gesondertem Beschluss festgesetzt.

Dazu wird dem Antragsgegner aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen Angaben zum Nachlasswert zu machen.

Gemäß § 61 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG bemisst sich der Beschwerdewert nach dem Reinwert des Nachlasses (Wert des Nachlasses im Erbfall abzüglich von dem Erblasser herrührender Verbindlichkeiten). Der Antragsteller konnte hierzu keine Angaben machen, zumal der Antragsgegner als dessen Hauptbetreuer die Vermögenssorge innehat. Bekannt ist aus dem Erbscheinsantrag vom 12.11.2024 lediglich, dass Grundbesitz in G. in den Nachlass fällt.

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