Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 107/20

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade <6 O 344/19> einschließlich des Verfahrens insoweit, als die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen worden ist (LGU-Tenor Ziff. 2), aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO im Umfang der Anfechtung aufzuheben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

3

1. Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich der Sache nach um ein Grund- und Teil-Schlussurteil im Sinne der §§ 301, 304 ZPO. Denn das Landgericht hat den Rechtstreit nicht insgesamt entschieden, sondern lediglich den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und abschließend über den Schmerzensgeldanspruch, den geltend gemachten Verdienstausfallschaden, die ersetzt verlangten Fahrtkosten sowie das Feststellungsbegehren entschieden; über den Haushaltsführungsschaden und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es im Hinblick auf eine ausstehende Beweisaufnahme noch nicht entschieden.

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1. Das Landgericht durfte nicht durch Grundurteil entscheiden.

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a) Die Zulässigkeit eines Grundurteils richtet sich nach § 304 ZPO. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr., u. a. BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15, Rn. 21 mwN, juris; vgl. aktuell auch Senat, Urteil vom 08. Juli 2020 – 14 U 27/20 –, Rn. 14, juris). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils sind in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen (Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 304 Rn. 28 mwN, Senat, aaO). Ist nur der Betrag streitig, nicht dagegen der Grund, darf kein Grundurteil ergehen (vgl. Feskorn in: Zöller, aaO Rn. 5 mwN, u. a. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, juris-Rn. 6; Senat, aaO, Rn. 15, juris).

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b) Ausgehend davon kam ein Grundurteil vorliegend ersichtlich nicht in Betracht, weil der Anspruch dem Grunde nach nicht streitig ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht nicht im Streit, wie das Landgericht im Übrigen auch ausdrücklich in seinem Urteil festgehalten hat (vgl. LGU S. 2, vorletzter Absatz, und S. 6, erster Absatz).

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2. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor.

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a) Gem. § 301 Abs. 1 ZPO setzt der Erlass eines Teilurteils die Teilbarkeit des Streitstoffes, die Entscheidungsreife eines Teils des Streitverhältnisses sowie - als ungeschriebenes Merkmal - die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des restlichen Streits voraus (Feskorn, in: Zöller, aaO, § 301, Rn. 3 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2016 - VI ZR 437/14, Rn. 30; BGH, Urteil vom 20.8.2019 - II ZR 121/16, Rn. 17; BGH, Urteil vom 16.8.2007 - IX ZR 63/06, Rn. 26 mwN, alle zitiert nach juris). Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen, noch das Gericht gem. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 12.4.2016 - XI ZR 305/14, Rn. 29, juris). Es genügt eine Präjudizialität. Sie besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen (BGH, Urteil vom 21.8.2014 - VII ZR 24/12, Rn. 9, juris; insgesamt: Feskorn, in: Zöller, aaO, § 301, Rn. 12 mwN). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteil vom 12.4.2016 - XI ZR 305/14, Rn. 29, juris; vgl. auch Senat, Urteile vom 08. Januar 2020 - 14 U 96/19, juris-Rn. 28, und vom 08. Juli 2020 – 14 U 27/20 –, juris-Rn. 18).

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b) Gemessen an diesen Voraussetzungen besteht hier die Gefahr, dass es im Teil- und im Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann. Zwar steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit (s. o.). Zudem handelt es sich um verschiedene Schadenspositionen, über die das Landgericht entschieden hat (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Fahrtkosten) und die noch offen sind (Haushaltsführungsschaden, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die anstehende Beweisaufnahme zum Haushaltsführungsschaden ein Ergebnis erbringt, dass Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat, insbesondere betreffend die Bemessung des Schmerzensgeldes. Denn je nach dem könnte ein höheres oder niedrigeres Schmerzensgeld angemessen erscheinen. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens ist etwa die Berücksichtigung eines Mitverschuldens denkbar, je nach Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Feststellungsbegehren könnte, je nach dem, teilweise oder vollumfänglich unbegründet sein, wenn etwa nach der Beweisaufnahme anzunehmen wäre, dass künftige immaterielle und / oder materielle ausgeschlossen erscheinen. Danach ist die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen, auch wenn es sich um verschiedene Schadenspositionen handelt. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 08. Juli 2020 – 14 U 27/20 –, vgl. LS 2 und juris-Rn. 19, eine Abhängigkeit von Schmerzensgeldanspruch und Haushaltsführungsschaden vom noch nicht entschiedenen Verdienstausfall verneint hat, steht dies hier nicht entgegen. Denn die Sachlage unterschied sich in einem entscheidenden Punkt: In jenem Fall ging es bei der noch offenen Frage nach dem Verdienstausfallschaden nicht um Verletzungen oder Verletzungsfolgen, sondern nur darum, ob die dortige Geschädigte ohne den Unfall ihre Selbständigkeit wieder aufgegeben hätte und wie hoch ihr hypothetischer Verdienst bei selbständiger bzw. unselbständiger Tätigkeit gewesen wäre. Eine Auswirkung der anstehenden Beweisaufnahme in jener Sache hatte der Senat deshalb als ausgeschlossen angesehen. So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht, wie dargelegt.

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c) Danach liegen die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO vor. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht die Sache aufheben und zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist. Gemäß § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO ist ein Antrag nicht erforderlich.

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3. Allerdings kam eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insgesamt nicht in Betracht, weil die Klägerin das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten hat.

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Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 245/11 –, juris; Feskorn in: Zöller, aaO, § 301, Rn. 24). Nach Satz 1 des § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung nur die Berufungsanträge; nach dessen Satz 2 darf das Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Daraus folgt, dass das Gericht das angefochtene Urteil zum Nachteil des Berufungsklägers nur auf eine Anschlussberufung hin ändern kann. Was das angefochtene Urteil rechtskräftig zuerkannt hat, darf das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers nicht aberkennen (BGH, aaO, Rn. 17 mwN, juris). Hat der Rechtsmittelführer ein Teilurteil nur bezüglich eines abgrenzbaren Streitgegenstands angegriffen und begehrt die gegnerische Partei nur die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, so begrenzt dies zunächst die Sachentscheidungskompetenz. Die Parteien haben gerade den Streitgegenstand durch das Rechtsmittel und den Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel festgelegt. Der Umstand, dass ein Verfahrensfehler weiter als der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren reicht, liefert allein noch keine Rechtfertigung für eine über den Streitgegenstand hinausgehende Sachentscheidungskompetenz, die einen Eingriff in die Rechtskraft eines Teilurteils und damit in den Besitzstand des Rechtsmittelführers darstellt (BGH, aaO, Rn. 18, juris). Eine solche Rechtfertigung lässt sich auch nicht aus der Bedeutung des Gebots der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil ableiten (BGH, aaO, Rn. 19, juris).

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Vor diesem Hintergrund war hier das Grund- und Teilurteil des Landgerichts nur im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs (LGU-Tenor Ziff. 2), aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hatte in der Berufungsverhandlung zwar angedeutet, dass möglicherweise eine vollumfängliche Aufhebung des Urteils in Betracht komme; da diese Erwägung den Parteien aber nicht als bereits gewiss mitgeteilt worden ist und die Parteivertreter ohnehin weder in der einen noch in der anderen Hinsicht Einwände erhoben haben, bestand keine Notwendigkeit zur Erteilung eines Hinweises vor Erlass der vorliegenden Entscheidung.

II.

14

Für das weitere Verfahren wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

15

1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich. Der Maßstab für die billige Entschädigung i.S.v. § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstande neu gewonnen werden (BGH VersR 1976, 967; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfällen“ zu überprüfen, wobei aber die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (Senat, Urteil vom 05. August 2020 – 14 U 37/20 –, Rn. 67, juris). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden also einen Orientierungsrahmen, ohne dabei verbindliche Präjudizien zu sein (OLG München, Urteil vom 24. November 2017 – 10 U 952/17 –, Rn. 8 mwN, juris). Sie hindern das zur Entscheidung berufene Gericht zwar nicht, die Entschädigung im konkreten Einzelfall abweichend festzulegen; allerdings bedarf es einer besonderen Begründung, wenn von der Größenordnung, in der sich die Schmerzensgelder der Gerichte in vergleichbaren Fällen bewegen, signifikant abgewichen wird (OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August 2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 11 mwN, juris). Bei seiner erneuten Befassung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wird sich das Landgericht daher mit „Vergleichsfällen“ zu befassen haben.

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2. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürften die von der Klägerin angeführten Fälle (Nr. 918, 919 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage) ganz erheblich schwerer und daher nicht vergleichbar in dem Sinne sein, dass sie vorliegend ein in jenen Fällen ähnlich hohes Schmerzensgeld rechtfertigen könnten.

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a) Nr. 918 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage (OLG Köln, Urteil vom 25.05.2011, 5 U 174/08) betrifft zwar auch eine Handverletzung mit langwierigen und dauerhaften Folgen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war allerdings die Primärverletzung schwerer (schwerwiegende Trümmerfraktur), die rechte Hand war betroffen, der Geschädigte konnte seinen Beruf als Ingenieur nicht mehr ausüben, und es verblieben schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Handgelenks. Das dürfte bei der gebotenen Gesamtschau hier für ein deutlich niedrigeres Schmerzensgeld sprechen, als in jenem Fall ausgeurteilt (25.000 €).

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b) Nr. 919 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage (OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2001, 3 U 53/2000) betraf einen Fall, bei dem der Geschädigte mehr und schwerere Frakturen als die hiesige Klägerin erlitt und ein Dauerschaden im Hand- und Beinbereich mit einer MdE im erlernten Beruf von ca. 50 % und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von ca. 40 % verblieb. Bereits dies dürfte hier für ein deutlich niedrigeres Schmerzensgeld als in jenem Fall (45.000 DM bei 25 % Mitverschulden) sprechen.

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3. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürften unter anderem folgende Entscheidungen bestätigen, dass vorliegend die bereits gezahlten 15.500 Euro angemessen und demgegenüber die von der Klägerin vorgestellten 30.000 Euro zu hoch bemessen sind:

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a) Nr. 910 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage (OLG München, Urteil vom 11.02.2010, 10 U 5296/09), auf die die Klägerin selbst verweist, allerdings als ihrer Ansicht nach weniger schwerwiegenden Fall. Dort war der Geschädigte ein Mann, der einen distale Radiustrümmerfraktur an der linken Hand, eine nicht dislozierte Daumengrundgliedfraktur und eine Ellenbogenprellung links erlitt, zwei Mal operiert werden musste, vier Wochen erwerbsunfähig war und – was die Klägerin allerdings nicht erwähnt – bei dem ein Dauerschaden in Form einer posttraumatischen Arthrose des linken Handgelenks ohne Aussicht auf Besserung verblieb. Das OLG München hat in jenem Fall 12.000 Euro zugesprochen. Im Ergebnis dürfte sich jener Fall nicht wesentlich vom vorliegenden unterscheiden. Hier käme vor allem eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit hinzu, zudem musste die Klägerin noch öfter operiert werden. Andererseits dürfte im Hinblick auf die nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen Dr. F. anzunehmen sein, dass die Klägerin mit der verletzten Hand nicht dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt ist bzw. sein wird und sie nur unter Belastung Schmerzen hat bzw. weiterhin haben wird. Mitentscheidend dürfte hinzukommen, dass jener Geschädigte – was die Klägerin ebenfalls nicht erwähnt – Linkshänder gewesen ist, d.h. seine „starke“ Hand dauerhaft beeinträchtigt ist. So liegt es hier nicht.

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b) Nr. 915 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2008, 11 U 3/08), auf die die Klägerin ebenfalls als angeblich weniger schwerwiegenden Fall verweist. Dieser Fall betraf eine Frau, die Frakturen am rechten Daumen und am linken Unterarm, multiple Schnittverletzungen des rechten Unterschenkels und Knies erlitt, sechs Wochen stationär war mit z.T. schweren Eingriffen, und bei der unter anderem Bewegungseinschränkungen im linken Handgelenk, Funktionsbeeinträchtigungen des linken Arms und beim Abspreizen des rechten Daumens verblieben; auch jene Geschädigte war zudem Linkshänderin. Jener Fall erscheint in der Gesamtschau durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden.

22

c) Jedenfalls in einer Gesamtschau vergleichbar erscheinen aus dem Bereich „Hand, Handgelenk, Finger – Bruch“ wohl noch die Fälle der Nr. 901, 903, 905, 906, 911, 914 und 916 der SMG-Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker 2019, 37. Auflage. Die Entscheidungen betreffen ebenfalls Fälle mit relativ schweren Hand- und Armverletzungen mit nicht unerheblichen Dauerschäden. Die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge lagen in jenen Fällen zwischen 8.000 Euro und 16.000 Euro. Wenngleich natürlich zum Teil durchaus nicht unwesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall bestehen, zeigen jene Entscheidungen doch, dass der hier von der Beklagten zu 2) bereits geleistete Schmerzensgeldbetrag von 15.500 Euro durchaus angemessen sein dürfte.

III.

23

Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Heßler in: Zöller, aaO, § 538 Rn. 58 m. w. N.).

IV.

24

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Heßler in: Zöller, aaO, Rn. 59 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 4. Januar 2018 – 7 U 146/15 –, juris).

V.

25

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

26

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.

 


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