Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (5. Zivilsenat) - 5 W 39/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 21. Juni 2021 abgeändert.

Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.....de bestehenden Bewertung unter dem Datum Dezember 2020, die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberin abgegeben wurde, abrufbar unter der URL: https://www.....com/de/tdds, wie in der Anlage zu diesem Beschluss wiedergegeben, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die dem Nutzer zugewiesen waren, als er die Bewertung abgab, nebst genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdegegnerin zur Last. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der IT-Branche; sie beschäftigt derzeit etwa 25 Mitarbeiter. Die Beteiligte betreibt unter der im Tenor genannten Domain ein Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern.

2

In diesem Portal wurde am 22. Dezember 2020 unter der Bezeichnung „Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in - hat im Bereich Design/Gestaltung gearbeitet“ eine Bewertung betreffend die Antragstellerin eingestellt.

3

In den Einzelkategorien finden sich folgende Einträge:

4

Verbesserungsvorschläge:

5

„Choleriker zur Schulung über modernes Führungswesen schicken! Aufhören hier ständig bei ... die Bewertungen löschen zu lassen! Hier waren schon min. 2 schlechte Bewertungen die gelöscht wurden!“

6

Karriere/Weiterbildung:

7

„Pfft. Weiter… was?“

8

Gehalt/Sozialleistungen

9

„Lächerlich … pünktliche Gehaltszahlungen kann man vergessen!“

10

Umwelt/Sozialbewusstsein

11

„Umwelt? Egal!“

12

Umgang mit älteren Kollegen

13

„Als älterer Mann muss man hier noch Tische verräumen!“

14

Vorgesetztenverhalten

15

„Kathastrophal. Launisch, laut, cholerisch.“

16

Nach einem Hinweis der Antragstellerin gegenüber der Beteiligten, dass der Beitrag mutmaßlich von einer Ex Mitarbeiterin stamme, mit der eine lange arbeitsrechtliche Auseinandersetzung geführt wurde, wurde die Bewertung am 9. Februar 2021 durch die Beteiligte entfernt.

17

Die Antragstellerin ist in Unkenntnis über die tatsächliche Person des Verfassers der Beiträge. Sie begehrt gegenüber der Beteiligten Auskunft hierüber und beantragt im vorliegenden Verfahren, der Beteiligten diese Auskunftserteilung zu gestatten. Sie erachtet den Eintrag in Teilen als unzulässige Schmähkritik sowie in Teilen als unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der Verleumdung erfüllen.

18

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Auskunftserteilung stehe entgegen, dass gegen den Verfasser der Bewertung zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, weil es sich jeweils um zulässige Meinungsäußerungen handele.

19

Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin, mit der sie das Auskunftsersuchen weiterverfolgt.

20

Die Beteiligte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren.

II.

21

Die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

22

Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützte Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Gestattung der Auskunft sind hier gegeben.

23

a. Es kann dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Äußerung in der streitgegenständlichen Bewertung, die die Antragstellerin als unzulässige Schmähkritik  oder als unwahre Tatsachenbehauptungen ansieht, für sich genommen eine ausreichend qualifizierte Rechtsverletzung insbesondere i.S.d. §§ 185 ff StGB darstellt und jeweils einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verfasserin/ den Verfasser der Bewertung nach sich ziehen würde.

24

Denn für das Auskunftsverfahren nach § 14 Abs. 3 TMG reicht es aus, dass die Antragstellerin zumindest Unterlassung eines Teiles der (einheitlichen) Bewertung von der Verfasserin/ dem Verfasser verlangen kann und hinsichtlich dieses Teils eine qualifizierte Rechtsverletzung i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG, § 1 Abs. 3 NetzDG gegeben ist. In welchem Umfang und hinsichtlich welcher konkreten Äußerungen die Antragstellerin letztlich Unterlassung, gegebenenfalls auch Widerruf von der Verfasserin/ dem Verfasser verlangen kann, wäre erst in einem etwaigen Folgeprozess zu klären.

25

b. Hier liegt eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung der Antragstellerin nach deren Vortrag (zum Grad der darüber hinausgehenden Überzeugungsbildung hinsichtlich der tatsächlichen Rechtsverletzung im Gestattungsverfahren s. unten c.) jedenfalls in der unter der Rubrik Gehalt/Sozialleistungen abgegebenen Bewertung „Lächerlich … pünktliche Gehaltszahlungen kann man vergessen!“.

26

(1). Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der vorgenannten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung.

27

Ob eine beanstandete Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung zu bewerten ist, hängt von der Ermittlung des objektiven Sinns der Äußerung ab. Maßgeblich für die Deutung ist die Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, juris Rn. 24; Urt. v. 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 20; Urt. 4. April 2017 - VI ZR 123/16, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.)

28

Gemessen an diesem Maßstab kommt der Äußerung, „pünktliche Gehaltszahlungen kann man vergessen“ aus Sicht eines unbefangenen Lesers der Arbeitgeberbewertung der tatsächliche Sinngehalt zu, die Antragstellerin zahle den ihren Arbeitnehmern geschuldeten Lohn jedenfalls im Regelfall nicht zu dem vertraglich geschuldeten Zeitpunkt. Durch den Zusatz „Lächerlich“ erhält diese Tatsachenbehauptung zwar eine wertende Einkleidung, dies ändert aus Sicht eines objektiven Lesers jedoch nicht die Einstufung der folgenden Bemerkung als Tatsachenbehauptung. Ungeachtet dessen wäre auch dann, wenn es sich insgesamt um eine Meinungsäußerung handeln würde, ein Unterlassungsanspruch in der Regel auch dann gegeben, wenn die Meinungsäußerung auf einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern beruht (BGH VI ZR 505/14, Urt. v. 12. April 2016, juris Rn. 51 m.w.N.).

29

(2). Die Äußerung stellt eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Sie erfüllt den objektiven Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 187 Alt.3 StGB, der als Vermögensgefährdungsdelikt auch den Schutz von juristischen Personen und Wirtschaftsunternehmen bezweckt (BeckOK StGB/Valerius StGB § 187 Rn. 2-5 m.w.N.). Die beanstandete Äußerung ist auch geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft der Antragstellerin zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern. Gerade die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitslohns ist im Normalfall an gleichbleibende feste Zeitpunkte gekoppelt, deren regelmäßige Nichteinhaltung aus Sicht eines unbefangenen Dritten die ernsthafte Vermutung von Zahlungsschwierigkeiten auf Seiten des Arbeitgebers begründen kann.

30

(3). Durch die Äußerung werden das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin sowie deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, mithin absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG (vgl. hierzu OLG Celle, Beschl vom 07. Dezember 2020 – 13 W 80/20 –, juris Rn. 15) verletzt.

31

c. Die Rechtsverletzung steht auch mit einem für das Auskunftsverfahren nach § 14 Abs. 3 TMG ausreichenden Maß fest.

32

Für den Erlass einer gerichtlichen Auskunftsanordnung reicht die bloße Behauptung einer Verletzung absoluter Rechte nicht aus. Der nach § 26 FamFG geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – VI ZB 39/18 – juris Rn. 57). Die Beteiligte ist hier ihrer nach § 27 Abs. 1 FamFG bestehenden Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nachgekommen, indem sie die bewertende Person mit der Beanstandung der Antragstellerin konfrontiert hat und sie zur Stellungnahme und gegebenenfalls Korrektur aufgefordert hat. Diese Anfrage ist ergebnislos geblieben. Danach ist insbesondere die für die Verwirklichung des Tatbestands des § 187 StGB erforderliche Voraussetzung, dass die/der Bewertende mit der beanstandeten Äußerung wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, nicht weiter aufklärbar. Jedoch ist eine weitergehende Substantiierung der Antragstellerin ohne nähere Benennung der äußernden Person kaum möglich. In dieser Situation, in der kein Zweifel daran besteht, dass die beanstandete Äußerung tatsächlich veröffentlicht wurde, wäre es mit dem Schutzzweck von § 14 Abs. 3 TMG nicht zu vereinbaren, schon im Auskunftsverfahren eine noch höhere Hürde an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung und des subjektiven Moments auf Seiten der/des Bewertenden zu verlangen. Dass die Auskunftserteilung unter dem Vorbehalt einer richterlichen Gestattung steht, dient gerade dem Schutz der Person, die die streitige Äußerung veröffentlicht haben soll (BT-Drs 18/13013 S. 24). Die Interessen dieser Person wurden hier durch die Einbindung von Seiten der Beteiligten hinreichend gewahrt.

33

d. Der Antragstellerin steht schließlich der für die Gestattung der Auskunftserteilung erforderliche (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn.58); materiell-rechtliche Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte als Diensteanbieterin betreffend die personenbezogenen Daten der Nutzerin/ des Nutzers aus § 242 BGB zu.

34

(1). Es ist anerkannt, dass ein solcher Auskunftsanspruch kein vertragliches Verhältnis zu dem Diensteanbieter selbst voraussetzt. Ausreichend kann auch ein gesetzliches Schuldverhältnis des Betroffenen sein, namentlich aufgrund eines aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 – VI ZR 345/13 –, juris Rn. 6 f.). Gleichermaßen ist entschieden, dass der Anspruchsberechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Schuldner des Haupt-/Unterlassungsanspruchs muss deswegen nicht der in Anspruch Genommene, sondern kann auch ein Dritter sein (BGH a.a.O.; BGH, Teilurteil vom 01. Oktober 2009 – I ZR 94/07 –, juris Rn. 35).

35

(2). Entgegen der Ansicht der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln vom 11. März 2021 (15 W 10/21, juris Rn. 71 ff.) ist Voraussetzung für ein den Auskunftsanspruch begründendes gesetzliches Schuldverhältnis nicht, dass die Diensteanbieterin selbst nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung – noch – gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann. Insoweit steht zwar aufgrund gefestigter Rechtsprechung fest, dass eine direkte Inanspruchnahme des Betreibers eines Bewertungsportals auf Löschung von Einträgen Dritter als unmittelbare Störerin nur in Betracht kommt, wenn sich der Portalbetreiber die Äußerung eines Dritten zu eigen macht, wobei Zurückhaltung bei der Frage geboten ist, wann von einer Identifikation des Portalbetreibers mit einer Drittäußerung ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2017 m.w.N. – VI ZR 123/16 –; BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 Rn. 17, jeweils juris). Daneben setzt eine Inanspruchnahme des Betreibers eines Bewertungsportals als mittelbarer Störer voraus, dass dieser ihm zumutbare Prüfpflichten nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung nicht beachtet hat (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 –, juris Rn. 23 ff.).

36

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen die Diensteanbieterin aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Diensteanbieterin ihre Prüfpflichten verletzt hat und deswegen auch selbst auf Löschung der Drittäußerung in Anspruch genommen werden kann. Denn dies hätte zur paradoxen Konsequenz, dass der Auskunftsanspruch, dessen Durchsetzung die Neufassung von § 14 Abs. 4 TMG gerade ermöglichen soll, in besonders evidenten Fällen einer Rechtsverletzung oft nicht besteht, wenn ein Portalbetreiber bereits von sich aus nach einer entsprechenden Prüfung die Löschung eines Beitrags veranlasst hat. Damit würde der Zweck von § 14 Abs. 4 TMG, den Betroffenen einen wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet zu verschaffen (vgl. BT Drs 18/13013, S. 23), erkennbar unterlaufen. Denn dem Recht des Verletzten, Unterlassung einer Äußerung verlangen zu können, ist durch die Löschung eines Beitrags durch den Portalbetreiber allein nicht genügt. Es bedarf vielmehr der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerade gegen die äußernde Person, um auch einer Wiederholung entgegenwirken zu können.

37

Für die Herleitung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB reicht es deswegen aus, dass zwischen dem Verletzten und dem Diensteanbieter ein Rechtsverhältnis bestand, aus dem sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung (vgl. oben) Prüfpflichten des Diensteanbieters ergeben haben. Der Umstand, dass der Diensteanbieter diesen Prüfpflichten nachgekommen ist und deswegen selbst nicht mehr auf Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden kann, erledigt nicht die sich aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über die Nutzerdaten der Person, die den beanstandeten Eintrag verfasst hat.

38

e. Zum Umfang der begehrten und dementsprechend tenorierten Auskunftserteilung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 7. Dezember 2020 (13 W 80/20, juris Rn. 28)

2.

39

Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 14 Abs. 4 Satz 6 TMG, 84 FamFG.

40

Die Kosten für das Verfahren in 1. Instanz waren der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG als Verletzte grundsätzlich die Kosten der richterlichen Anordnung zu tragen hat.

3.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Köln (Beschluss v. 11. März 2021, 15 W 10/21) einen Auskunftsanspruch zwingend von der Verletzung von Prüfpflichten eines Portalbetreibers abhängig macht. Das Oberlandesgericht Köln weist vielmehr ebenfalls darauf hin, dass unter dieser Prämisse ein Leerlaufen des Auskunftsanspruchs droht. Die Erwägungen in der dortigen Entscheidung sind insbesondere nicht tragend (OLG Köln, a.a.O. Rn. 72).

 


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