Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 140/23
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2023 - Az.: 6 O 99/21 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 110.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn x (BAB x) geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin der BAB x. Am 9. Januar 2017 wurde gegen 9:55 Uhr durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw die Seitenschutzplanke zwischen der Hauptfahrbahn und der Parallelspur der BAB x (Ausfahrt zur B ...) bei Kilometer xxx,x in Fahrtrichtung D. beschädigt, wobei erhebliche Mengen Dieselkraftstoff austraten. Es war erforderlich, den nicht mehr fahrbereiten Lkw zu bergen, Reparaturmaßnahmen an der Seitenschutzplanke vorzunehmen und das kraftstoffkontaminierte Erdreich zu entsorgen. Die Unfallstelle wurde zunächst von ca. 10:30 bis etwa 13:50 Uhr durch die Autobahnmeisterei L. abgesichert. Nach der Bergung des Lkw wurden die rechte Fahrspur der BAB x sowie die Parallelspur gesperrt. Gegen 13:00 Uhr übernahm die Fa. R. GmbH die weiteren Verkehrssicherungsmaßnahmen, deren Durchführung - wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - bis zum 10. Januar 2017 um 13:30 Uhr erforderlich war.
Grundlage der Beauftragung der Fa. R. GmbH war der Rahmenvertrag "Verkehrssicherung an Gefahrenstellen auf BAB im GB H 2016/2017", für den dieser am 8. August 2016 nach vorheriger jährlicher Ausschreibung durch die zuständige Landesbehörde, die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (...), der Zuschlag erteilt worden war (Anlage K 13, Anlagenband KlV).
Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Anlage K 11, Anlagenband KlV) die ihr infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 114.658,52 € in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 14.142,33 €. Der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag betrifft allein die von der Fa. R. GmbH in Rechnung gestellten Kosten für die Verkehrssicherung in Höhe von 103.089,70 €. Von der geleisteten Zahlung der Beklagten entfallen 2.573,50 € auf die Kosten der Fa. R. GmbH, woraus sich - nach Reduktion der Forderung im Hinblick auf die Kosten für eigene Mitarbeiter der Klägerin - die Klageforderung in Höhe von 100.387,45 € ergibt.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Ansicht, dass die Beklagte auch zur Übernahme der durch die Beauftragung der Fa. R. GmbH entstandenen Kosten verpflichtet sei. Sie hat behauptet, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Absicherung der Gefahrenstelle und anschließenden Beseitigung der verursachten Beschädigungen und der Einsatz der in der Rechnung aufgeführten Arbeitsmittel (insb. einer weiteren LED-Vorwarntafel und zweier zusätzlicher Zugfahrzeuge) jeweils erforderlich gewesen seien.
Die Beklagte hat in erster Instanz hingegen behauptet, die Klägerin und ihre Autobahnmeisterei wären mit zumutbarem Aufwand in der Lage gewesen, die Verkehrssicherung selbst zu gewährleisten. Selbst wenn sie nicht über entsprechende Mittel verfügt hätten, hätten sie die Fa. E., die die Reparaturmaßnahmen an der Schutzplanke vorgenommen hat, auch mit der Verkehrssicherung beauftragen können.
Die Beklagte hat gemeint, die von der Klägerin für die Verkehrssicherung verauslagten Kosten seien in der geltend gemachten Höhe nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das von der Klägerin erstellte Leistungsverzeichnis weiche, so hat die Beklagte behauptet, aus nicht nachvollziehbaren Gründen von den Regelplänen, nach denen eine Verkehrssicherung üblicherweise erfolge, eklatant ab, was zu einer unangemessen Vergütungshöhe geführt habe.
Mit am 28. September 2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen N. der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Der Klägerin stehe wegen der Beschädigung und Verunreinigung der BAB x durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ein (weiterer) Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.387,45 € zu.
Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich sei, genüge der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reiche grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Forderungshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung von Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach diesen Grundsätzen liege in der Zahlung der von der Fa. R. GmbH in Rechnung gestellten Kosten ein Indiz für deren Erforderlichkeit. Zudem habe die zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtete Klägerin mittels jährlicher Ausschreibung den günstigsten Bieter ermittelt und diesen im Schadensfall mit der Verkehrssicherung beauftragt. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, die Verkehrssicherungsmaßnahme selbst durchzuführen. Es könne daher dahinstehen, ob sie hierzu in der konkreten Situation in der Lage gewesen wäre.
Soweit die Beklagte die Einzelpreise der abgerechneten Leistungen der Höhe nach in Frage stelle, dringe sie mit diesem Einwand nicht durch. Die Preise beruhten auf der Ausschreibung der Arbeiten durch die Klägerin. Eine gerichtliche Überprüfung der einzelnen Preise verbiete sich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Zuschlag trotz der Möglichkeit einer Beeinflussung der Preisgestaltung erteilt hätte, seien nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass sich an der Ausschreibung lediglich ein weiterer Bieter beteiligt habe, dessen Angebot um 44,65 % über dem Angebot der Fa. R. GmbH gelegen habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe insbesondere aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verkehrssicherung auch noch am 10. Januar 2017 bis etwa 13:30 Uhr erforderlich gewesen sei. Auch der Einsatz einer zusätzlichen LED-Vorankündigungstafel sowie zweier Zugfahrzeuge sei, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und Karten ergebe, erforderlich gewesen, um auch die Parallelspur abzusperren.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Rechtsschutzziel der Klageabweisung im vollen Umfang weiterverfolgt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Klägerin gehalten gewesen, die Verkehrssicherung mit eigenen Mitteln vorzunehmen. Dies folge aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat und ihrer Schadensminderungspflicht. Der Behauptung der Klägerin, dass weder die Autobahnmeisterei noch die Fa. E. zu einer Absicherung der Unfallstelle der Lage gewesen seien, sei unsubstantiiert und werde weiterhin bestritten. Die Beklagte beanstandet, dass offengeblieben sei, mit welchen konkreten Einsatzmitteln, namentlich mit welcher Anzahl an (Zug-)Fahrzeugen und ggf. (Absicherungs-)Anhängern sowie mit wie vielen Mitarbeitern die Fa. R. GmbH vorliegend tätig geworden sei.
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beklagten keine Einwände gegen die Höhe der von der Fa. R. GmbH in Rechnung gestellten Kosten zustünden. Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung ausschreibe, sei angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zwar nur beschränkt, aber eben doch gerichtlich überprüfbar. Kosten, die auf eine dem Wirtschaftlichkeitspostulat widersprechende Erstellung des Leistungsverzeichnisses zurückzuführen seien, seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Klägerin hätte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung schon auf der Ebene der Ausschreibung beeinflussen können und müssen. Das Vergaberecht sehe Mittel und Wege vor, um eine unwirtschaftliche Vergabe zu verhindern.
Die konkreten Bedingungen der Ausschreibung seien offengeblieben. Die von der Fa. R. GmbH für die Verkehrssicherung verlangte Vergütung (103.089,70 € für ca. 24:30 Stunden) stehe in einem eklatanten Missverhältnis zur Forderung der Autobahnmeisterei (1.822,84 € für ca. 3:20 Stunden).
Die Position 00.00.0004 des Leistungsverzeichnisses der Fa. R. GmbH (Vorhalten und Betreiben je Stunde/DIII/3b) weise eindeutig unangemessene 1.400,00 € je Stunde für ein Fahrzeuggespann aus. Im gesamten Leistungsverzeichnis erfolge ein unsystematischer Wechsel zwischen Stunden- und Pauschalvergütung.
Die Behauptung des Landgerichts, es sei "aus den vorgelegten Lichtbildern und Karten" ersichtlich, dass zusätzliche LED-Ankündigungstafeln und der weitere Einsatz zweier Zugfahrzeuge erforderlich gewesen seien, sei durch keine vernünftige Bezugnahme belegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. September 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Die Fachbehörde habe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens von den zwei eingegangenen Angeboten das wesentlich günstigere angenommen. Eine gerichtliche Überprüfung der Einzelpreise sei angesichts des der Fachbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums nicht möglich, maßgeblich sei nur der - hier dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügende - Angebotsendpreis.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens zur Angemessenheit der von der Fa. R. GmbH geltend gemachten Kosten, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. M. erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2025 (Bl. 287 ff. eOLG) sowie das Protokoll vom 1. Juli 2025 (Bl. 336 ff. eOLG) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen und Anträge sowie die im Rechtsstreit und insbesondere im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 9. Januar 2017 kein weiterer Anspruch auf Erstattung der für die Verkehrssicherung verauslagten Kosten zu.
1.
Der Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten der Verkehrssicherungsmaßnahme aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn diese Kosten gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Allerdings hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die durch die Beauftragung der Fa. R. GmbH entstandenen Kosten nach dem Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlich" waren.
a)
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Gleichwohl hat das Gericht die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung und die wesentlichen Bemessungsfaktoren zu beachten und seiner Schätzung die richtigen Maßstäbe zugrunde zu legen (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/16, NJW 2018, 693; Urt. v. 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730).
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach bei Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Sein Anspruch ist auf die Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGH, Urt. v. 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363). Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH a.a.O.).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheint (BGH a.a.O.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH a.a.O.).
b)
Hieran angelehnt vertritt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Rahmenvereinbarungen zwischen der öffentlichen Hand und Privatunternehmen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, zwar den Standpunkt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf Grundlage der Ausschreibung zustande gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918; BGH, Urt. v. 15. September 2015 - VI ZR 475/14, NZV 2015, 587).
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die - wie hier die Klägerin bzw. die für sie handelnde Landesbehörde - eine Vergütungsvereinbarung bzw. eine Rahmenvereinbarung mit einem Privatunternehmen schließt, aufgrund ihres Sachverstandes Sorge dafür zu tragen habe, dass sich keine von den Unternehmen diktierte unangemessen Preisgestaltung etabliert (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918 m.w.N.). Verlange das Unternehmen für die Behörde erkennbar deutlich überhöhte Preise, könne sich die Beauftragung dieses Unternehmens als nicht erforderlich erweisen (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. Juni 2021 - 1 U 203/20, BeckRS 2021, 16772; zur Beauftragung eines Sachverständigen durch einen Geschädigten vgl. auch BGH, Urt. v. 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092; BGH, Urt. v. 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151). Liege der Vereinbarung eine Ausschreibung zu Grunde, könne im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung neben den Erkenntnismöglichkeit der Behörde besondere Bedeutung zukommen, ob und inwieweit diese die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (mithin die Preisgestaltung) beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918).
Allein der Umstand, dass ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden ist, kann es nicht rechtfertigen, dass jede noch so unangemessene Vergütung im Schadensfall u. U. letztlich von Dritten - wie hier der Beklagten - zu erstatten wäre. Der zuständigen Behörde ist bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens daher zwar ein weites Ermessen zuzugestehen. Dieses entbindet sie aber nicht von der Pflicht zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Vielmehr muss es auch insoweit bei einer - wenn auch eingeschränkten - Nachprüfbarkeit verbleiben.
Die Annahme unverhältnismäßiger, d. h. nicht mehr als "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehenden Schadensbeseitigungskosten kommt dabei vor allem dann in Betracht, wenn entweder die Behörde im Rahmen ihrer Ausschreibung - vor allem durch die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und die dort festgelegten Mengenangaben - bereits keine wirtschaftlich nachvollziehbare Ausgangslage für die Preisgestaltung geschaffen, diese also nicht so ausgeführt hat, dass wirtschaftliche Angebote zu erwarten waren, oder wenn sie bei Prüfung der Angebote Anhaltspunkte für eine überhöhte oder taktische Preisgestaltung des Bieters hatte oder haben musste und diese daher nicht mehr für wirtschaftlich angemessen halten durfte. Letzteres kann z. B. im Fall der Mischkalkulation angenommen werden, d. h. einem Bieterangebot, das einerseits deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegende Ansätze bei bestimmten Preispositionen und andererseits auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen enthält (vgl. OLG München, Beschl. v. 17. April 2019 - Verg 13/18, BeckRS 2019, 8900; zur Ausschreibung nach VOB/A auch BGH, Urt. v. 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457).
c)
Der Senat verkennt nicht, dass Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung grundsätzlich der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen ist, nicht aber die Einzelpreise (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918). Da sich die Vergabe nicht auf einen Einzelfall, sondern auf eine Vielzahl künftiger Schadensfälle bezieht, ist für die Frage, welcher Bieter bei subjektbezogener Schadensbetrachtung im Zeitpunkt des Zuschlags ein wirtschaftliches und zugleich das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, nicht auf den einzelnen Schadensfall, sondern auf die Vielzahl der mit der Leistungsbeschreibung abgedeckten Fälle abzustellen (BGH a.a.O.). Im Vergaberecht ist es grundsätzlich Sache der Bieter, wie sie ihre Preise bilden, solange nur der Angebotsendpreis angemessen ist. Ob und bei welchen Positionen sie mit Gewinn oder Verlust kalkulieren, ist zunächst ihre Sache (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13. September 2005 - Verg W 9/05, NZBau 2006, 126; OLG Naumburg, Beschl. v. 22. September 2005 - 1 Verg 8/05, BeckRS 2005, 11109). Dementsprechend sind auch spekulative Preisgestaltungen vergaberechtlich in der Regel hinzunehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausschreibungsunterlagen eine ständige Verfügbarkeit der Leistung zu gewährleisten war. Der Pflichtenkreis des Auftragnehmers ist bei einer Gesamtvergabe im Vergleich zu einem Einzelauftrag in der Regel deutlich erweitert, etwa hinsichtlich der verlangten Erreichbarkeit, der Abrufbarkeit seiner Leistung, des Leistungsspektrums sowie der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für seine Leistung, sodass der Bieter beispielsweise Investitionskosten, Vorhaltekosten sowie den Umstand einzukalkulieren hat, dass sich bei seiner Verpflichtung, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Einsätze zu übernehmen, der gesamte Aufwand rechnen muss (BGH a.a.O.). Unzweifelhaft handelt es sich dabei um preiserhöhende Faktoren. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob der Preis den Marktverhältnissen entspricht und inwieweit eine ggf. bestehende Unangemessenheit der Preise für die Klägerin erkennbar war.
Auch wenn vorrangig auf den Angebotsendpreis abzustellen ist, dürfen nach Dafürhalten des Senats die jeweiligen Einzelpreise bei der Beurteilung, ob insgesamt eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügende Auftragsvergabe erfolgt ist, nicht völlig außer Betracht bleiben. Zum einen kann die ausschreibende Behörde nur durch eine eingehende Prüfung der Einzelpreise feststellen, ob ein Bieter eine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen hat. Überdies können jedenfalls objektiv drastisch überhöhte Einzelpreise im schadensrechtlichen Sinn nicht mehr als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Geldbetrag angesehen werden, auch wenn der betroffene öffentliche Auftraggeber das zugrundeliegende Angebot im vorausgegangenen Vergabewettbewerb ordnungsgemäß beauftragt hat (vgl. Kirch NZBau 2017, 497 [BGH 20.12.2016 - VI ZR 612/15]). Es geht zum andern nicht an, im Schadensfall, in dem stets nur bestimmte Einzelpositionen anfallen, zu Lasten einstandspflichtiger Dritter - wie vorliegend der Beklagten - jedwede Preisgestaltung zu akzeptieren.
Bei der Beurteilung der Frage, wann ein Bieterangebot in diesem Sinne als "auffällig hoch" zu bewerten ist, kann nach Einschätzung des Senats jedenfalls zur groben Orientierung die Rechtsprechung zur Mehrpreisbildung im VOB-Vertrag herangezogen werden, wonach "Wucherähnlichkeit" zu bejahen ist, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dieser insgesamt nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, Urt. v. 14. März 2013 - VII ZR 116/12, ZfBR 2013, 459; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, NJW 2009, 835).
2.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes:
a)
Zwar genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Frage der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten regelmäßig durch die Vorlage der - von ihm beglichenen Rechnung - des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens, sodass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 15. September 2015 - VI ZR 475/14, NZV 2015, 586 m.w.N.).
Die Klägerin hat die von ihr beglichene Rechnung der Fa. R. GmbH vom 13. Januar 2017 vorgelegt. Die dort zur Abrechnung gestellten Positionen entsprechen der im Wege des Zuschlags getroffenen Rahmenvereinbarung.
Allerdings hat die Beklagte die Erforderlichkeit des in der Rechnung der Fa. R. GmbH ausgewiesenen Forderungsbetrages nicht lediglich pauschal bestritten und sich nicht darauf beschränkt, die Klageforderung u.a. als "deutlich überhöht", "überzogen", "hochgradig wirtschaftlich unvernünftig" und "abartig hoch" zu bezeichnen, von "horrenden Kosten" sowie "Wucher" zu sprechen und das von der Klägerin erstellte Leistungsverzeichnis als "vollständig sinnfrei" zu beschreiben. Die Beklagte hat vielmehr, u.a. unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 11. Februar 2019 (Anlage B1, Bl. 1 ff. Anlagenband Beklagter) und die Stellungnahme der Fachanwältin für Vergaberecht S. vom 1. März 2024 (Anlage BB 1-1, Bl. 85 ff. eOLG), konkrete Einwendungen gegen die geltend gemachten Kosten erhoben:
Bereits das Leistungsverzeichnis der Klägerin sei unzureichend und widerspreche dem Wirtschaftlichkeitspostulat, da es keine Mengenschätzungen enthalte und nicht ausreichend nach den benötigten Arbeitsmitteln, der Einsatzzeit und der Entfernung des Bieters zum Einsatzort differenziert werde. Die Klägerin bzw. die mit Fachleuten besetzte Fachbehörde hätte bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung nehmen können und müssen.
Die geltend gemachte Vergütungshöhe sei zudem nicht plausibel und nachvollziehbar. Die abgerechneten Einheitspreise seien gegenüber vergleichbaren Schadensfällen erheblich überhöht. Während die Autobahnmeisterei für eine rund dreieinhalbstündige Durchführung der Verkehrssicherung lediglich 1.822,84 € verlangt habe, habe die Fa. R. GmbH für 24,5 Stunden 103.089,70 € in Rechnung gestellt; dies, obwohl die Autobahnmeisterei neben der bloßen Absicherung auch koordinative Aufgaben und das Aufmaß des Schutzplankenschadens übernommen habe.
Die Position 00.00.0004 bzw. 00.00.0002 ("Vorhalten und Betreiben") sehe eine nicht angemessene Vergütung von 1.400,00 € je Stunde vor. Ein zusätzliches Zugfahrzeug (Position 00.02.0007) sei mit 980,00 € je Stunde zu vergüten; dabei müsse es sich um einen Schreibfehler handeln, weil das Kapitel 00.002 ansonsten zusätzliche Einsatzmittel beschreibe, die im Stückpreis berechnet werden.
Zudem gebe der Umstand, dass bereits die aufgrund eines einzelnen Schadensfalls zu leistende Vergütung die Gesamtauftragssumme der Ausschreibung von 83.573,70 € sowie den bisherigen Jahresumsatz der Fa. R. GmbH vorhersehbar deutlich überschreite, Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.
Da die Umstände des Ausschreibungsverfahrens ausschließlich im Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich der Klägerin liegen, sind vorliegend keine höheren Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten zu stellen.
b)
Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände deuten vorliegend jedenfalls darauf hin, dass die Klägerin bzw. die Landesbehörde möglicherweise schon keine wirtschaftlich nachvollziehbare Ausgangslage für die Preisgestaltung geschaffen oder dass sie bei der Prüfung des Angebots der Fa. R. GmbH Anhaltspunkte für eine überhöhte oder taktische Preisgestaltung gehabt haben könnte und dieses daher nicht mehr für wirtschaftlich angemessen halten durfte.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat passend dazu ausgeführt, dass das Leistungsverzeichnis ungenaue bzw. missverständliche Leistungspositionen enthalte. Die von der Landesbehörde gemachten Leistungsvorgaben hätten teilweise dazu geführt, dass die Bieter nicht kalkulierbare "situationsbedingte Änderungen" mit Annahmen bepreisen mussten, was vermutlich dazu geführt habe, dass Einzelpreise erheblich zu hoch kalkuliert worden seien (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 290 eOLG). Die Wertungskriterien (für die Bewertung der eingegangenen Angebote) seien nur schwer nachvollziehbar. Die angesetzten Beträge seien nach seiner Erfahrung "eindeutig viel zu hoch" (vgl. 3 des Protokolls vom 1. Juli 2025, Bl. 338 eOLG). Es würden insgesamt "Zweifel an der Korrektheit der angebotenen Einzelpreise" bestehen (S. 7 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 293 eOLG). Der von der Fa. R. GmbH angebotenen Kalkulationsmittellohn von 14,00 € brutto erscheine "sehr fragwürdig", dieser müsse, da neben Lohnkosten auch Sozialabgaben, Wagnis und Gewinn einzukalkulieren seien, nach sachverständiger Einschätzung im Rahmen einer auskömmlichen Kalkulation mindestens 30,00 € betragen (S. 6 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 292 f. eOLG).
Auch dem erkennenden Senat, der als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen und Verkehrssicherungspflichten regelmäßig mit Fragen zu Kosten der Verkehrssicherung oder Straßenreinigung befasst ist, erscheinen insbesondere die in den Positionen 2. und 4. der Rechnung der Fa. R. GmbH vom 13. Januar 2017 angesetzten Kosten auch unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Besonderheiten eines im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zustande gekommenen Rahmenvertrages derart auffällig hoch - das bloße Absperren der Unfallstelle (d. h. ohne Räumungs- und Straßenreinigungsarbeiten) soll hier für rund 24 Stunden 103.089,70 € kosten -, dass Anhaltspunkte für eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht genügende Auftragsvergabe vorliegen. Die von der Klägerin beglichene Rechnung belegt die Höhe des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung "erforderlichen" Betrages daher im hier vorliegenden Einzelfall nicht.
c)
Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Sie hat nicht bewiesen, dass die von der Fa. R. GmbH berechneten Kosten schadensersatzrechtlich erforderlich gewesen sind.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat - wie bereits ausgeführt - nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung des Leistungsverzeichnisses sowie der Angemessenheit der Einzelpreise bestehen würden. Letzteres könnte hier vor allem deshalb relevant sein, weil vorliegend Anhaltspunkte - etwa der deutlich zu geringe Kalkulationsmittellohn - auf eine unzulässige Mischkalkulation hindeuten. Es ist der Klägerin nicht gelungen, die Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Preise auszuräumen bzw. zu beweisen, dass sie bzw. die Landesbehörde die Gebote eingehend und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitspostulates geprüft hätte.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es ihm ohne Einsicht in die Urkalkulation der Fa. R. GmbH nicht möglich sei, die Angemessenheit der verlangten Preise zu beurteilen. Die Kalkulationsgrundlagen seien ohne die Urkalkulation nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat die Urkalkulation der Fa. R. GmbH trotz entsprechender Aufforderung des Senats nicht vorgelegt und hierzu erklärt, dass diese ihr nicht vorliege und "bedauerlicherweise auch nicht über die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beschafft werden" konnte (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. Juli 2024, Bl. 169 eOLG). Näher ausgeführt hat sie dies nicht, insbesondere ist unklar geblieben, weshalb die Kalkulation auch über die Landesbehörde nicht beschafft werden konnte, obwohl deren potenzielle Beweisbedeutung der Klägerin jedenfalls seit dem Jahr 2018 - seitdem streiten die Parteien um die Berechtigung der Klageforderung - bekannt gewesen sein muss.
Dieses Versäumnis geht prozessual zu Lasten der Klägerin, der die Beweisführung für die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungskosten obliegt.
3.
Der Senat konnte auch einen - über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag in Höhe von 2.573,50 € hinausgehenden - sog. Mindestschaden nicht nach § 287 ZPO schätzen.
Diese Gesetzesvorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (BGH, Beschl. v. 21. September 2022 - IV ZR 501/21, NJOZ 2022, 1417 m.w.N.). Eine Schätzung darf erst dann gänzlich unterlassen werden, wenn sie mangels jeglicher konkreten Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404).
So liegt der Fall hier. Eine gerichtliche Schätzung des über den bereits geleistete Zahlungsbetrag hinausgehenden Mindestschadens würde sich letztlich als unzulässige Schätzung ins Blaue hinein darstellen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihm auch die Schätzung von Mindestsätzen für die Einzelpositionen der durchgeführten Verkehrssicherungsmaßnahme ohne Vorliegen der Urkalkulation nicht möglich sei, da es an jeglicher Kalkulationsgrundlage fehle.
Zudem hat die Klägerin - trotz wiederholter Beanstandung durch die Beklagte - bis zuletzt nicht dargelegt, wie viele Fahrzeuge und wie viele Personen die Fa. R. GmbH im Rahmen der streitgegenständlichen Verkehrssicherungsmaßnahme eingesetzt hat. Auch aus diesem Grund fehlt es an jeder verlässlichen Schätzgrundlage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- 6 O 99/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 11x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 61/16 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 693 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 245/11 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2013, 730 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 491/15 1x
- NJW 2016, 3363 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 612/15 5x
- NJW-RR 2017, 918 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 475/14 2x
- NZV 2015, 587 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 203/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 50/15 1x
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- NJW 2014, 3151 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 7/04 1x (nicht zugeordnet)
- NZBau 2004, 457 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 Verg 8/05 1x (nicht zugeordnet)
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- VII ZR 116/12 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 201/06 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 835 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2015, 586 1x (nicht zugeordnet)
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- NJW-RR 2009, 1404 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 47 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)