Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 7 U 67/24
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30.07.2024 (Az. 5 O 191/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Käufer wegen eines von ihm behaupteten Schadens am Automatikgetriebe die Beklagte als Verkäuferin nach erklärtem Rücktritt auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien am 29.06.2023 geschlossenen Kaufvertrags (Anlage K1, eLG 6) über einen PKW in Anspruch. Außerdem begehrt er den Ersatz von Reparaturkosten sowie von Kosten für die Beschaffung eines - nach seinen Angaben indes ebenfalls mangelhaften - Austauschgetriebes, das er nach Ausbau des von ihm beanstandeten Originalgetriebes auf seine Kosten in das Fahrzeug hat einbauen lassen.
Der Kläger hat dazu behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor Gefahrübergang einen Getriebeschaden aufgewiesen habe, der sich der Beklagten durch Fehlermeldungen im Display beim Schalten in den nächsthöheren Gang, Geräusche aus dem Motorbereich und ein "Ruckeln" des Fahrzeugs wegen des Herausspringens der Gänge bemerkbar gemacht habe. Infolgedessen sei der Beklagten der Getriebeschaden bekannt gewesen. Diesen Mangel, der sich dem Kläger am 03.07.2023 - also vier Tage nach Überlassung des Fahrzeugs - sowie einer damit zurückgelegten Fahrstrecke von weniger als 800 km offenbart habe, habe ihm die Beklagte bei Kaufvertragsschluss arglistig verschwiegen. Dies habe zur Folge, dass der zwischen den Parteien im Rahmen des Kaufvertrags vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht greife.
Die Beklagte hat das Auftreten von Getriebeproblemen bei dem Fahrzeug während ihrer Besitzzeit bestritten. Insbesondere hätten sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - weder bei einer vor dem Kaufvertragsschluss vom Kläger durchgeführten Probefahrt Auffälligkeiten gezeigt, noch hätten sich bei einer vom Kläger veranlassten Auslesung des OBD-Fehlerspeichers Beanstandungen ergeben. Vor diesem Hintergrund fehle es ihrer Auffassung nach für einen Arglistvorwurf an jedweder Grundlage.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.07.2024 (eLG 154 ff.), auf dessen Inhalt - auch und insbesondere wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge - verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob die vom Kläger behaupteten Getriebeprobleme bereits vor der Übergabe des Wagens an ihn vorgelegen hätten oder zumindest angelegt gewesen seien. Denn die vom Kläger verfolgten Gewährleistungsansprüche scheiterten jedenfalls an dem zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Dass die Beklagte einen Mangel des Getriebes zumindest für möglich gehalten und dies dem Kläger gegenüber arglistig verschwiegen habe, habe der Kläger nicht schlüssig dargetan.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts habe er sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bereits vor der Überlassung des Fahrzeugs an ihn ein Getriebeschaden vorgelegen habe; diesem Sachvortrag hätte das Landgericht im Hinblick auf den entsprechenden Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen. Da das "alte" Getriebe trotz des Ausbaus aus dem Fahrzeug noch vorhanden sei, sei ein Sachverständiger ohne weiteres in der Lage, es zu untersuchen und die Richtigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags zu bestätigen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.271,01 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: ...;
- 2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Beklagten ein Fahrzeugmangel in Form von Getriebeproblemen, wie ihn der Kläger behaupte, zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bekannt gewesen sei.
Der Senat hat Beweis dazu erhoben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Abschluss des Kaufvertrags und Überlassung an den Kläger einen Getriebeschaden aufgewiesen habe und ein solcher der Beklagten nicht habe verborgen geblieben sein können, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des von der IHK Stade öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. K. Dieser hat zu den Beweisfragen des Senats mit Schreiben vom 25.03.2025 (eOLG 178) sowie 13.05.2025 (eOLG 190), auf deren Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen. Zu den Ausführungen des Sachverständigen haben beide Parteien jeweils mit Schriftsätzen vom 16.06.2025 (eOLG 202 ff., 206 ff.) Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Ersatz der für die Beschaffung und den Einbau eines - nach den klägerischen Angaben zudem mangelbehafteten - Ersatzgetriebes getätigten Aufwendungen verneint.
Im Einzelnen:
1. Auf die Vorschriften des Kaufgewährleistungsrechts gestützte Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 BGB bzw. auf Schadensersatz gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB - materiell-rechtlich ist auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB - scheiden im Streitfall aus.
a) Zwar stellte eine Systemstörung des Automatikgetriebes, die sich - so jedenfalls nach der Behauptung des Klägers - durch Geräusche aus dem Motorbereich, ein "Ruckeln" des Fahrzeugs sowie ein Herausspringen der Gänge geäußert habe, einen Sachmangel iSv § 434 Abs. 1 BGB dar. Danach ist eine Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht.
aa) Indes begründete sich ein Sachmangel hier nicht aus § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit; denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien unter Berücksichtigung ihres insoweit übereinstimmenden Sachvortrags nicht getroffen.
(1) Eine Beschaffenheitsvereinbarung erfordert auch nach der Neufassung des Gesetzes (vgl. dazu Faust, in: BeckOK BGB, Stand: 01.5.2025, § 434 Rn. 33) die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, die zu der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache gehören soll. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt daher nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2019 - V ZR 38/18, juris Rn. 18; Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23, juris Rn. 30 mwN), deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind. Denn selbst der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, die Vertragsparteien hätten in Bezug auf die Qualität oder Funktionalität des Fahrzeugs bestimmte Anforderungen vereinbart.
(2) Gegenteiliges folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Beklagte am Fahrzeug zwei Tage vor dem Kaufvertragsschluss in Absprache mit dem Kläger eine T.-Abnahme durchführen ließ. Eine Beschaffenheitsvereinbarung war hiermit - anders, als das Landgericht offenbar meint (vgl. Bl. 4/5 LGU, eOLG 6, 7) - nicht verbunden.
Anders als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs wird im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts, wie es hier vorliegt, mit einer solchen Abrede - gleichermaßen wie mit Zusagen, dass "der Wagen noch durch den T. gebracht werden solle" oder mit der Aussage "T. neu" - mehr als die formale T.-Abnahme in der Regel nicht versprochen, erst recht keine verbindliche Qualitätszusage erteilt, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein könnte (OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014, NJW-RR 2015, 51 [OLG Naumburg 11.06.2014 - 1 U 8/14]; Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 655 ff.).
Belastbare Anhaltspunkte dafür, warum dies im Streitfall anders zu beurteilen sein sollte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr belegt sein Vorbringen aus der Replik vom 16.05.2024 (eLG 98) "Was der gesamte Vortrag der Beklagten bezüglich der T.-Hauptuntersuchung für eine Bedeutung habe(n) soll, erschließt sich nicht.", dass er dem Umstand, dass die Beklagte in Absprache mit ihm beim Autohaus L. "lediglich" eine T.-Hauptuntersuchung durchführen ließ, keinerlei Erklärungsgehalt beigemessen hat. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch an jedweder Grundlage für die Annahme, die Vertragsparteien hätten im Zusammenhang mit der Abrede über die T.-Abnahme eine verbindliche Absprache über bestimmte Merkmale des Fahrzeugs treffen wollen.
bb) Die vom Kläger behauptete Fehlfunktion des Getriebes begründete aber für den Fall ihres Vorliegens bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel iSv § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil das Fahrzeug hierdurch weder für die gewöhnliche Verwendung geeignet gewesen wäre, noch eine übliche Beschaffenheit aufgewiesen hätte.
(1) Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20, juris Rn. 25 mwN). Dies wäre hier jedoch der Fall, weil das Fahrzeug mit einem nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe für seinen gewöhnliche Einsatz - nämlich den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr von A nach B - nicht hätte eingesetzt werden können.
(2) Darüber hinaus hätte das Fahrzeug auch nicht die übliche Beschaffenheit aufgewiesen, weil ein Fahrzeug im Regelfall über ein funktionierendes Getriebe verfügt.
b) Der Kläger hat allerdings auch nach Durchführung der vom Senat veranlassten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der gerichtlich bestellte Sachverständige K. das dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnende, auf Veranlassung des Klägers ausgebaute Getriebe untersucht hat, nicht nachzuweisen vermocht, dass eine solche Fehlfunktion des Getriebes bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder zumindest schon angelegt war.
aa) Allein aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen sowie der durch die Anlage K9 (eLG 118) belegten Störungsmeldung vom 03.07.2023 im Display und der Fahrzeugübergabe am 30.06.2023 lässt sich das Vorliegen eines Getriebeschadens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit als erwiesen ansehen. Denn da der Kläger mit dem Fahrzeug fast 800 km zurücklegen konnte, ohne dass sich Probleme bei den Schaltvorgängen ergaben, kann nicht mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Getriebeschaden erst während der Besitzzeit des Klägers eingetreten ist.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass selbst eine Fachwerkstatt - hier das Autohaus L., in dem am 27.06.2023 die T.-Abnahme erfolgt war - ausweislich der Bestätigung vom 27.10.2023 (Anlage B2, eLG 55) Auffälligkeiten in Bezug auf das Fahrverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs drei Tage vor dessen Überlassung an den Kläger nicht festgestellt hatte.
bb) Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass bei dem von ihm veranlassten Austausch des Getriebes durch die Fa. Sch. eine starke Getriebebeschädigung und im Inneren des Getriebes erhebliche Spuren von Metallspänen festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich angesichts der von ihm nach Fahrzeugerwerb vergleichsweise geringen zurückgelegten Fahrstrecke, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und auch des Gefahrübergangs ein Getriebeschaden bestanden habe.
Allerdings hat der Kläger ein solches, nach seiner Behauptung auf eine Schädigung des Getriebes hindeutendes Vorhandensein von Metall-Abriebspäne im Getriebeinneren des Originalgetriebes nicht bewiesen
(1) Soweit er in diesem Zusammenhang auf die von ihm als Anlage K2 vorgelegten Lichtbilder (eLG 7 f.) verweist, die erhebliche Metall-Abriebspuren in der Ölwanne zeigen sollen, lassen sich hierauf belastbare Feststellungen nicht stützen, da diese Lichtbilder - wie das Landgericht bereits zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - nicht eindeutig dem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Fahrzeug verbauten Getriebe zuordnen sind; insoweit hatte die Fa. Sch. nämlich, wie sich aus der vom Kläger als Anlage K4 (eLG 13 f.) selbst vorgelegten Rechnung vom 12.09.2023 ergibt - Abrieb von Metallspäne nicht etwa beim ausgebauten Originalgetriebe, sondern in der Ölwanne des von ihm beschafften Austauschgetriebes festgestellt.
(2) Zwar hatte sich der Kläger für das Vorhandensein von Metallabrieb in der Ölwanne des ursprünglich verbauten Getriebes auch auf den Beweis durch Sachverständigengutachten bezogen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige K. hat indes bei der im Rahmen der vom Senat veranlassten Beweiserhebung vorgenommenen Untersuchung des Getriebes und dem Ausbau der Ölwanne die Angaben des Klägers nicht zu bestätigen vermocht. Insoweit habe sich zwar nach seinen Angaben mit Bericht vom 13.05.2025 (eOLG 190) zumindest das Getriebegehäuse des vom Kläger in zerlegtem Zustand und ohne die Steuerungseinheit gelieferten Getriebes dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuordnen lassen. Weitere Feststellungen in der Sache, so u.a. eine von ihm angestrebte Untersuchung des Getriebeöls, wovon er sich in Bezug auf die etwaige Schadensursuche weitere Erkenntnisse versprach, waren jedoch nicht möglich, weil das Getriebe trocken gewesen sei. Angesichts dieser Tatsachengrundlage ist der Sachverständige im Ergebnis zu der Aussage gelangt, dass ihm ein eindeutiger Rückschluss darauf, ob und wann ein Schaden am Getriebe aufgetreten sei, nicht möglich sei.
Gemessen hieran lässt sich damit nicht als erwiesen ansehen, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeug bereits vor oder jedenfalls zum Zeitpunkt von dessen Überlassung an den Kläger ein Getriebeschaden vorlag. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers, da dieser als Käufer nach Vollzug des Kaufvertrags die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der von ihm gerügte Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. Maultzsch, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 434 Rn. 97).
cc) Für den Senat bestand auch kein Anlass, in Ergänzung der mit Beschluss vom 15.11.2024 (eOLG 112 ff.) angeordneten Beweiserhebung den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einer Auslesung des OBD-Speicher-Chips zum Zwecke der Feststellung des Eintritts eines vermeintlichen Getriebeschadens am 27.06.2023 zu beauftragen, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2025 (eOLG 206 ff.) beantragt.
Bei der Behauptung, dass am 27.06.2023, also zwei Tage vor dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ein Defekt am Fahrzeuggetriebe aufgetreten sei, handelt es sich um eine Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein, der infolgedessen nicht weiter nachzugehen war. Nichts anderes gilt für den zugleich gehaltenen Vortrag des Klägers, dass die im Zusammenhang mit dem Software-Update vom 27.06.2023 stehende Fehlermeldung ihre Ursache in einem aufgetretenen Getriebeschaden habe; denn bis dahin war - wie sich aus der Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftverkehr ergibt - stattdessen behauptet worden, dass das Software-Update seinerseits möglicherweise die Ursache für die aufgetretenen Getriebeprobleme sei.
Belastbare Anhaltspunkte in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten und von ihm in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere der Anlage K9 (eLG 118), auf die er in diesem Zusammenhang verweist, finden sich für diesen erstmals mit Schriftsatz vom 16.06.2025 gehaltene Vortrag jedenfalls nicht. Stattdessen bescheinigt die Anlage K9 lediglich eine offensichtlich vom Kläger selbst stammende "Kundenbeanstandung" in Bezug auf Probleme mit dem Getriebe sowie eine darauf hinweisende Fehlermeldung im System vom 03.07.2023. Hinweise für eine vergleichbare Fehlermeldung bereits am 27.06.2023 - also rd. eine Woche zuvor - oder eine zu diesem Zeitpunkt aufgetretene Störung der Getriebefunktion ergeben sich dagegen weder aus dieser Anlage noch aus dem übrigen vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr.
Vor diesem Hintergrund hätte es sich bei dem vom Kläger beantragten Auslesen des OBD-Speicher-Chips zur Feststellung einer Fehlermeldung vom 27.06.2023 - davon abgesehen, dass der Kläger vor Fahrzeugerwerb ein solches Auslesen bereits selbst vorgenommen hatte, ohne dass sich hierbei Auffälligkeiten ergeben hatten - um eine Ausforschung gehandelt; eine solche ist im Zivilprozess jedoch unzulässig.
b) Davon abgesehen schiede selbst dann eine kaufgewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten aus § 437 BGB - gleich in welcher Form - aus, wenn dem Kläger - wie nicht - der Nachweis eines Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Form eines Getriebeschadens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gelungen wäre. Denn einer solchen Haftung steht im Streitfall der zwischen den Parteien im Rahmen des Kaufvertrags vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, der zur Folge hat, dass eine kaufrechtliche Sachmängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB im Verhältnis zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.
aa) Umstände, die Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts, um das es sich im Streitfall handelt, ist - anders als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs - der Ausschluss der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen: Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 32, Rn. 3, 53 ff.).
Zudem genügt die verwendete Klausel, bei der es sich um eine formularmäßige Freizeichnung handelt, auch den AGB-rechtlichen Anforderungen, insbesondere hält sie, da sie die absoluten Klauselverbote in § 309 Nr. 7a und 7b BGB beachtet, auch einer Inhaltskontrolle Stand.
bb) Dem Durchgreifen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses steht auch die Bestimmung des § 444 BGB nicht entgegen. Danach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Eine Beschaffenheitsgarantie oder auch lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB, die aufgrund des Vorrangs der Individualabrede genügte, eine an sich wirksam vereinbarte Freizeichnungsklausel mit AGB-Charakter punktuell außer Kraft zu setzen (Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, aaO, Kap. 32 Rn. 82), haben die Vertragsparteien im Streitfall indes nach den obigen Ausführungen nicht vereinbart.
(2) Gleichermaßen lässt sich auch ein arglistiges Verschweigen einer Störung der Getriebefunktion durch die Beklagte nicht als erwiesen ansehen.
Nach dem Vortrag des Klägers habe sich ein Wissen der Beklagten um einen möglichen Getriebeschaden durch Veränderungen im Fahrverhalten des Wagens in Form von Ruckeln, Herausspringen von Gängen oder unüblichen Fahrgeräuschen sowie ggf. durch die Anzeige einer Fehlermeldung im Fahrzeugdisplay begründet.
Belastbare Feststellungen zum Auftreten derartiger Funktionsstörungen während der Besitzzeit der Beklagten haben sich im Streitfall indes durch Sachverständigengutachten, auf das sich der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung berufen hat, infolge des Ausbaus des Getriebes aus dem Fahrzeug nicht mehr treffen lassen. Denn wie der gerichtlich bestellte Sachverständige K. mit Schreiben vom 25.03.2025 (eOLG 178) mitgeteilt hat, war ihm aufgrund des bereits erfolgten Getriebeausbaus schon die Beantwortung der zweiten Beweisfrage aus dem Beweisbeschluss vom 15.11.2024 nicht mehr zweifelsfrei möglich, erst recht nicht die der darauf aufbauenden weiteren Beweisfragen, die u.a. den Aspekt der subjektiven Wahrnehmbarkeit des vom Kläger behaupteten Getriebeschadens betrafen.
Angesichts der Tatsache, dass selbst der Kläger erst auf dem Rückweg aus seinem Urlaub am 03.07.2023 und damit mehrere Tage nach Überlassung des Fahrzeugs Probleme mit dem Getriebe sowie eine Fehlermeldung im Fahrzeugdisplay bemerkt haben will, bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass - selbst wenn tatsächlich bereits am 27.06.2023 eine Getriebestörung aufgetreten sein sollte - dies der Beklagten in den ab diesem Zeitpunkt verbleibenden zwei Tagen ihrer Besitzzeit des Fahrzeugs auf keinen Fall hätte verborgen bleiben können.
Unter diesen Voraussetzungen lässt sich jedoch für den Senat eine den Erfordernissen des § 286 ZPO genügende Feststellung, dass die Beklagte um das Vorhandensein eines Getriebeschadens beim streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wusste, selbst für den Fall der Registrierung eines Getriebedefekts durch das OBD-System am 27.06.2023 nicht treffen. Dementsprechend ist dem Kläger der Nachweis für ein dem Durchgreifen des Gewährleistungsausschlusses entgegenstehendes arglistiges Verschweigen eines Getriebeschadens durch die Beklagte nicht gelungen.
Nach alledem scheiden damit kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche iSd § 437 ff. BGB zugunsten des Klägers aus.
2. Gleichermaßen lässt sich das klägerische Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen, selbst wenn man seine Rücktrittserklärung vom 16.10.2023 (eLG 16 ff.) in eine Anfechtungserklärung umdeuten würde.
Denn das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, insbesondere eine arglistige Täuschung iSv § 123 Abs. 1 BGB durch die Beklagte, dessen es für ein Durchdringen mit der Anfechtung bedürfte, hat der Kläger unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht bewiesen.
Damit erweisen sich die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Dies hat zur Folge, dass seine Berufung zurückzuweisen war.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 437 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 444 Haftungsausschluss 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 434 Sachmangel 5x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
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- 5 O 191/23 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 38/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 161/23 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 8/14 1x
- VIII ZR 191/15 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 254/20 1x (nicht zugeordnet)