Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 U 78/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrich-ter - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wäre der Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungs-scheinnummer ... ungekündigt mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin fortgeführt worden, Zug um Zug gegen Zahlung der ab 1. Januar 1998 ver-tragsgemäß fälligen Beträge.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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