Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 107/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2006 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Zustimmung der G. GmbH herbeizuführen, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderlich ist zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts X-Stadt von Y., Blatt .., Flurstücke Nr. N.N. und N.N., so-wie Blatt .., Flurstücke Nr. N.N., N.N. und N.N. dahin, dass statt der H. GmbH jeweils die G. GmbH Eigentümerin ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen