Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 26/06

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird abgewie-sen.

Klarstellend wird der Verbotstenor wie folgt formuliert:

Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung in Höhe von bis zu 250.000 € festzusetzenden Ordnungsgeldes unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss von Verträgen mit der L. T. S. B.V. über die Teilnahme an (System-) Lottospielgemeinschaften, ins-besondere über Internet, zu werben und solche Verträge zu vermitteln,

1. ohne dass der Spielteilnehmer vor Vertragsschluss mit der L. T. S. B.V. in Textform auf den für die Spielteilnahme an den Lotterieveran-staltungen weiterzuleitenden Betrag - und damit die tatsächliche Hö-he der von der gewerblichen Spielvermittlerin einbehaltenen Service-gebühren und sonstigen Serviceentgelte – hingewiesen wird,

und/oder

2. ohne dass dem Spielteilnehmer unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages der Veranstalter (Lotterie) mitgeteilt wird,

und/oder

3. wenn hierbei vor Vertragsschluss mit der L. T. S. B.V der Eindruck erweckt wird, das gesetzliche Widerrufsrecht erlösche mit Abschluss des Vertrages, insbesondere wenn dies durch die Klausel geschieht:

„Grundsätzlich steht Ihnen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Mit der Annahme Ihrer Bestellung beginnt „L.T.“ aber bereits mit ersten Dispositionen bezüglich der Ausführung der übernommenen Dienst-leistungsobliegenheit. Dadurch erlischt nach den gesetzlichen Be-stimmungen Ihr Widerrufsrecht unmittelbar nach Annahme Ihrer Be-stellung (BGB § 312d Abs. 3).“

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin jeweils ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Wert des Berufungsverfahrens: 100.000 €.


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