Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 189/08

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 abgeändert und wird die Beschlussverfügung der Kammer vom 30. Mai 2008 mit folgendem Inhalt bestätigt:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder einer entsprechend festzusetzenden Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, unter-sagt,

im geschäftlichen Verkehr in einer in den USA auf Englisch oder Deutsch he-rausgegebenen Presseerklärung zu äußern,

die Antragstellerin verletze die deutschen Patente der Antragsgegnerin,

oder,

die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Pa-tentrechte vor dem Amtsgericht D. verklagt,

wenn dies wie in der nachfolgend wiedergegebenen Presseerklärung geschieht:

Abbildung

Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel der Antragstellerin und zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin auferlegt.


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