Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 12/09

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2008 verkün-dete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungsausspruch des Landgerichts zum Klageanspruch klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Februar 2008 über die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - für ungültig erklärt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 400.000 € festgesetzt.


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