Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 24/12
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000,- Euro.
1
I.
2Die am 07. März 2011 verstorbene Erblasserin wurde laut Erbschein vom 21. Juli 2011 von ihrem Bruder und der Beteiligten, ihrer Schwester, je zu 1/3 und ihren Neffen M. und O. je zu 1/6 beerbt.
3Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Oktober 2011 hat die Beteiligte beantragt, hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin Nachlassverwaltung anzuordnen.
4Zur Begründung hat sie angeführt, sie sei mit Ausgaben anlässlich des Sterbefalles mit knapp 2.500,- Euro aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten; hinzu kämen eine Rentenrückforderung von knapp 600,- Euro und möglicherweise noch nicht abgerechnete Betreuungskosten. Einer einvernehmlichen Auseinandersetzung des Erbes – insbesondere Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Sparkasse und Auflösung des Wertpapierdepots stehe die Weigerung der Mitwirkung des Neffen und Miterben O. entgegen.
5Das Nachlassgericht hat nach Hinweisen vom 26. Oktober ,vom 03. und vom 24. November 2011 mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen.
6Zur Begründung hat es ausgeführt:
7Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf das Gesuch der als Nachlassgläubigerin antragsberechtigten Beteiligten setze voraus, dass die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist.
8Hiervon sei nicht auszugehen, da die Verbindlichkeiten dem hier vorliegenden
9Sachvortrag zur Folge auch noch aus dem neben dem Depot existierenden Guthaben befriedigt werden könnten.
10Die Gläubigerin mache geltend, ein Miterbe sei nicht kooperativ und somit könne die Erbengemeinschaft ein Sparkassendepot zur Zeit nicht auflösen. Die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Miterben O. könne jedoch die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht begründen. Durch das Verhalten müsse der Nachlass gefährdet sein. Die Gefährdung des Nachlasses könne im Verhalten oder der Vermögenslage des Miterben begründet sein. Darin , dass der Miterbe nicht auf Anschreiben der Erbengemeinschaft reagiere, sei eine konkrete Gefährdung des Nachlasses nicht zu erblicken. Über die Vermögenslage des Miterben sei nichts Weiteres bekannt. Säumnis allein in der Befriedigung des Gläubigers genügt nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
11Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen aufgreift und vertieft.
12Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2012 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14II.
15Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2; 359 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten, die nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten als zurückgewiesen.
161.
17Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht eines Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben (Palandt-Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1975 Rdz. 1). Antragsberechtigt ist der Erbe, ferner jeder Nachlassgläubiger, auch wenn er zugleich Miterbe ist (Palandt-Weidlich, a.a.O., Rdz. 2).
18Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dann, dass die Befriedigung sämtlicher, nicht nur einzelner Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten des Erben oder auf seiner Vermögenslage beruht, § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB. Als Verhalten des (Mit-) Erben kommen z. B. die leichtfertige Verschleuderung des Nachlasses, Gleichgültigkeit bzw. die voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger in Betracht; eine schlechte Vermögenslage des Erben ist anzunehmen, wenn wegen geringen eigenen Vermögens die Gefahr besteht, dass eigene Gläubiger des (Mit-) Erben auf den Nachlass Zugriff nehmen (Palandt-Weidlich, a.a.O.,Rdz. 3).
192.
20a)
21Verschleuderung, Gleichgültigkeit oder Eigenmächtigkeit in Bezug auf den Erhalt des Wertes des Nachlasses und eine hieraus abzuleitende Gefährdung desselben ist dem Neffen und Miterben O. nicht vorzuwerfen. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass der Miterbe mit Blick auf ein geringes Niveau eigenen Vermögens den Nachlass dem Zugriff eigener Gläubiger aussetzt und ihn dadurch gefährdet.
22b)
23Als Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung ist die Nachlassverwaltung nicht gedacht.
24Selbst wenn dies so wäre, fehlte es jedenfalls – wie vom Nachlassgericht zutreffend herausgestellt – an einer hiervon ausgehenden konkreten Gefährdung des Nachlasses. Die Befürchtung, eine verzögerte Auflösung führe zu einer Entwertung des Wertpapierdepots, ist in diesem Zusammenhang ebenso spekulativ, wie es die auf Zuwarten gegründete Erwartung eines Wertzuwachses des Depots wäre.
25III.
26Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Tragung der Gerichtskosten unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und im Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin kein weiterer Beteiligter gegenüber steht.
27Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.
28Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 359 Nachlassverwaltung 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 KostO 2x (nicht zugeordnet)