Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - U (Kart) 13/12

Tenor

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2012 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird –insgesamt- abgewiesen.

II.              Die Klägerinnen werden des von ihnen eingelegten Rechtsmittels gegen das vorbezeichnete Urteil für verlustig erklärt.

III.              Die Klägerinnen (zu 1.-15.) tragen die durch ihr Rechtsmittel sowie durch die Berufung der Beklagten entstandenen Kosten nach gleichen Teilen.

IV.              Die in erster Instanz angefallenen Kosten verteilen sich wie folgt:

              Die Klägerinnen (zu 1.-15.) und die weiteren Klägerinnen (zu 16.-18.) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

              Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen (zu 1.-15.) zu jeweils 6 % und die weiteren Klägerinnen (zu 16.-18.) zu jeweils 3,33 %.

V.              Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

              Den Klägerinnen (zu 1.-15.) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.              Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.              Der Streitwert des Verfahrens in zweiter Instanz wird auf 100.000 € festgesetzt. Der Wert der Beschwer der Klägerinnen wird auf 15.000 € festgesetzt.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970717273747576777879808182

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.