Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 225/12 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011– Aktenzeichen: BK 4-11-304 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 


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