Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 148/12

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 2. August 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den Minderwert (1.166,42 EUR) abgewiesen worden ist.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.315,98 EUR


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.