Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 136/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine SIM-Karte zu überlassen, welche dem Kläger mit der Rufnummer … und den vertraglich zwischen den Parteien im „Y-Vertrag“ – Vertragskontonummer …- vereinbarten Konditionen die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten ermöglicht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Gründe

A)

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B)

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