Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 W 38/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger und die Anschlussbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 18.06.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.


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BESCHLUSS

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