Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 22/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. 11. 2012 verkündete

Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 1) zu 4/5, dem Kläger zu 2) zu 1/5 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Senat die Klage der Klägerin zu 1. gegen ihren Ausschluss zurückgewiesen hat.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen