Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 109/11

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2011 verkündete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 „karTec“-Platten vertrieben und/oder im Rahmen ihrer Aufträge eingesetzt hat,

bei welchen Platten es sich um einen feuerfesten plattenförmigen Formstein für das Auskleiden eines Feuerraumes handelt, wobei der Formstein zueinander parallele, Wärme abführende Rohre abdeckt und rückseitig parallele teilzylindrische Längsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohraußenwand und der Wand der Längsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem Mörtel oder Beton ausfüllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, wobei das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch Mörtel ausfüllbar ist, um einen Mörtel-Sockel zu bilden,

und zwar unter Angabe

a)              der Kunden,

b)              der Anlagen, in denen die „karTec“-Platten zum Einsatz gekommen sind,

c)              der Umsätze in Euro mit den „karTec“-Platten einschließlich solcher Umsatzanteile, die im Rahmen der Beklagten erteilter Gesamtaufträge erzielt worden sind, soweit diese die „karTec“-Platten (und keine erfindungsfremden Leistungen) betreffen, wie den Wert des Befestigungs- und Hinterfüllungsmaterials für die „karTec“-Platten, Kosten der Montage dieser Platten, Kosten für die Bereitstellung von Gerüsten und Baustellenausrüstung zur Montage der „karTec“-Platten, Kosten für die Herrichtung und/oder Sanierung der Räumlichkeiten, in denen diese Platten montiert worden sind, einschließlich darauf bezogener Planungsleistungen,

d)               des Rechnungsdatums

e)               des Zahlungseingangs (Datum und Höhe)

wobei

-          zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege in Kopie vorzulegen sind,

-          der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.

2.

Hinsichtlich des weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags wird die Klage abgewiesen.

II.                                         

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


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